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VG Göttingen: Siri, Alexa und Co. - Wichtiger Grund für eine Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG bei Namensidentität mit bekanntem Sprachassistenten

VG Göttingen
Urteil vom 21.06.2022
4 A 79/21

Das VG Göttingen hat entschieden, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG bei Namensidentität mit bekanntem Sprachassistenten (Siri, Alexa und Co.) vorliegen kann.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Der auf einen bekannten Sprachassistenten lautende Vorname eines Mädchens darf geändert werden
Mit Urteil vom 21.06.2022 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen entschieden, dass eine Klägerin, deren Vorname mit dem Namen eines bekannten Sprachassistenten identisch ist, einen Anspruch auf Änderung ihres Vornamens hat (4 A 79/21).

Die Klägerin begehrte die Änderung ihres Namens durch Hinzufügen eines zweiten Vornamens. Dies begründeten die Eltern der Klägerin damit, dass ihre Tochter aufgrund der Namensidentität ihres Vornamens mit dem Namen eines bekannten Sprachassistenten erheblich unter Mobbing und Hänseleien leide. Immer wieder würden andere Personen der Klägerin Befehle erteilen, da der Name sofort mit dem Namen des Sprachassistenten in Verbindung gebracht werde. Dies verunsichere und belaste die Klägerin seelisch sehr.

Die beklagte Stadt hielt dagegen, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht vorliege. Die seelische Belastung der Klägerin sei nicht durch ärztliche oder psychologische Gutachten belegt. Der Namensänderungswunsch beruhe vielmehr auf nachträglicher Reue der Eltern an der früheren Namensgebung und auf Mobbingbefürchtungen. Ein Produktname könne nicht automatisch zu einem Anspruch der vielen Inhaber gleichlautender Vornamen auf Namensänderung führen. Insgesamt könne quasi jeder Name mit einiger Fantasie ins Lächerliche gezogen werden.

In der mündlichen Verhandlung kam die Kammer zu der Überzeugung, dass die seelische Belastung der Klägerin ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG darstelle. In der Rechtsprechung sei bereits geklärt, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung dann vorliege, wenn die privaten Interessen an der Namensänderung die öffentlichen Interessen an der Namensbeibehaltung überwiegen. Auch eine seelische Belastung könne als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sei. Dabei müsse die seelische Belastung nicht den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreicht haben. Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall vor. Die Eltern hätten in der mündlichen Verhandlung zahlreiche Vorfälle beschrieben, bei welchen die Klägerin aufgrund ihres Vornamens belästigt worden sei. Dabei sei nachvollziehbar, dass es aufgrund dieser Vorfälle zu einer seelischen Belastung gekommen sei, der die Klägerin aufgrund ihres jungen Alters nichts entgegensetzen könne. Insgesamt sei zu erwarten, dass die Hänseleien auch in Zukunft weiter andauern würden. Die Bekanntheit des Sprachassistenten und die Tatsache, dass es sich bei dem Namen des Sprachassistenten nicht nur um eine reine Produktbezeichnung handele, sondern um das „Schlüsselwort“ zur Nutzung des Geräts, führten dazu, dass der Name des Sprachassistenten in einem besonders herausragenden Maße missbrauchsgeeignet sei. Hier gehe es um ein Gerät, dem durch die Voranstellung des Produktnamens Befehle erteilt werden würden. Der Name sei nicht bloß dazu geeignet, einen Wortwitz zu bilden, sondern lade vielmehr dazu ein, beleidigende und erniedrigende Befehle an Personen mit dem gleichen Namen zu erteilen.

Im Ergebnis gehe die Interessenabwägung zu Gunsten der Klägerin aus. Im vorliegenden Fall gehe es nur um die Änderung eines Vornamens. Da der Familienname im weitergehenden Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal diene als der Vorname, komme den öffentlichen Interessen bei der Änderung des Vornamens im Vergleich zu der Änderung eines Familiennamens ein geringeres Gewicht zu. Die Klägerin habe im Vorschulalter bisher nicht erheblich am Rechtsverkehr teilgenommen. Außerdem bleibe durch die Hinzufügung lediglich eines zweiten Vornamens ein gewisser „Widererkennungswert“ beim Namen der Klägerin erhalten.

Gegen die Entscheidung kann die Beklagte innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.


Hamburger Datenschutzbeauftragter eröffnet Verwaltungsverfahren gegen Google wegen Google Assistant - Datenschutzrechtliche Prüfung von Sprachassistenzsystemen

Der Hamburger Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat ein Verwaltungsverfahren gegen Google wegen des Sprachassistenzsystems Google Assistant eingeleitet.

Die Pressemitteilung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit:

Sprachassistenzsysteme auf dem Prüfstand – Datenschutzbehörde eröffnet Verwaltungsverfahren gegen Google

Die Nutzung von automatischen Sprachassistenten von Anbietern wie Google, Apple und Amazon erweist sich als hoch risikoreich für die Privat- und Intimsphäre von Betroffenen. Dies gilt nicht nur für Personen, die einen Sprachassistenten betreiben, sondern für alle, die damit in Kontakt kommen, etwa wenn sie in einem Haushalt leben, in dem Geräte verwendet werden, auf denen z.B. Google Assistant installiert ist.

Gestützt auf Mitschnitte, die von Whistleblowern zugespielt wurden, wurde in den Medien kürzlich berichtet, dass Google im Rahmen seines Sprachassistenten Google Home akustische Aufnahmen der Nutzer von Menschen auswerten lässt, um die Spracherkennungsfähigkeit des Google Assistant zu optimieren. Bei diesen Auswertungen hören Mitarbeiter von Google bzw. von beauftragten Firmen die Sprachaufzeichnungen ab und transkribieren diese, um zu analysieren, ob die aufgenommenen akustischen Informationen von dem dahinter stehenden KI-System korrekt verarbeitet wurden. Diese Praxis hat Google in seinem Blog dargestellt (https://www.blog.google/products/assistant/more-information-about-our-processes-safeguard-speech-data/). Wie sich durch den Bericht der Whistleblower gezeigt hat, ließen sich den aufgezeichneten Gesprächen – zum Teil sensible – personenbezogene Informationen aus der Privat- und Intimsphäre der Betroffenen durch die von Google beauftragten Mitarbeiter entnehmen. Des Weiteren erfolgte ein nicht unerheblicher Teil der Aufnahmen aufgrund fehlerhafter Aktivierung.

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat vor diesem Hintergrund ein Verwaltungsverfahren eröffnet, um Google zu untersagen, entsprechende Auswertungen durch Mitarbeiter oder Dritte für den Zeitraum von drei Monaten vorzunehmen. Damit sollen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zunächst vorläufig geschützt werden.

Zwar ist nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für Anordnungen zunächst die sogenannte federführende Aufsichtsbehörde zuständig. Dabei handelt es sich um die Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Hauptniederlassung der verantwortlichen Stelle liegt. Für Google ist das die IDPC in Irland. Dennoch sieht die DSGVO für Datenschutzbehörden in anderen Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit vor, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet oder Zuständigkeitsbereich zu treffen, falls ein dringender Handlungsbedarf zum Schutz von Rechten und Freiheiten Betroffener besteht. Dies ist hier der Fall, denn ein effektiver Schutz Betroffener vor dem Abhören, Dokumentieren und dem Auswerten privater Gespräche durch dritte Personen kann nur durch einen zeitnahen Vollzug erreicht werden.

Google hat im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens gegenüber dem HmbBfDI erklärt, dass bereits gegenwärtig und für die Dauer von mindestens drei Monaten ab dem 1. August 2019 Transkriptionen von Sprachaufnahmen nicht mehr erfolgen. Diese Zusicherung bezieht sich auf die EU insgesamt. Insoweit sollten nun auch die zuständigen Behörden für andere Anbieter von Sprachassistenzsystemen, wie Apple oder Amazon, zügig überprüfen, entsprechende Maßnahmen umzusetzen.

Dazu Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: “Der Einsatz von Sprachassistenzsystemen in der EU muss den Datenschutzvorgaben der DSGVO folgen. Im Fall des Google Assistant bestehen daran gegenwärtig erhebliche Zweifel. Die Nutzung von Sprachassistenzsystemen muss in einer transparenten Weise erfolgen, so dass eine informierte Einwilligung der Nutzer möglich ist. Dabei geht es insbesondere um die Bereitstellung ausreichender Informationen und um eine transparente Aufklärung Betroffener über die Verarbeitung der Sprachbefehle, aber auch über die Häufigkeit und die Risiken von Fehlaktivierungen. Schließlich muss dem Erfordernis des Schutzes Dritter, die von den Sprachaufnahmen betroffen sind, hinreichend Rechnung getragen werden. Zunächst sind nun weitere Fragen über die Funktionsweise des Sprachanalysesystems zu klären. Die Datenschutzbehörden werden dann über endgültige Maßnahmen zu entscheiden haben, die für einen datenschutzkonformen Betrieb erforderlich sind.“