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OLG Köln: Wettbewerbswidrige Spitzenstellungswerbung mit "Surfen im schnellsten Netz der Stadt" und "mehr als jeder andere Anbieter"

OLG Köln
Urteil vom 10.03.2017
6 U 124/16


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Spitzenstellungswerbung mit den Werbeaussagen "Surfen im schnellsten Netz der Stadt" und "mehr als jeder andere Anbieter" durch einen Internetanbieter vorliegt, wenn andere Anbieter wenige Tage später ebenfalls vergleichbare Geschwindigkeiten anbieten. Eine Alleinstellungswerbung ist - so das Gericht - nur zulässig, wenn der Vorsprung deutlich und von gewisser Dauer ist.