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OVG Münster: Allgemeinverfügung des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zur Einbauverpflichtung für intelligente Messsysteme (Stromzähler) vorläufig außer Kraft

OVG Münster
Beschluss vom 04.03.2021
21 B 1162/20


Das OVG Münster hat entschieden, dass die Allgemeinverfügung des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zur Einbauverpflichtung für intelligente Messsysteme (Stromzähler) vorläufig außer Kraft gesetzt wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Oberverwaltungsgericht stoppt vorläufig Einbauverpflichtung für intelligente Messsysteme (Stromzähler)

Das Oberverwaltungsgericht hat mit heute bekannt gegebenem Eilbeschluss vom 4. März 2021 die Vollziehung einer Allgemeinverfügung des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit Sitz in Bonn ausgesetzt. Mit dieser Allgemeinverfügung hat das BSI festgestellt, dass es technisch möglich ist, Messstellen für Stromverbrauch und -erzeugung mit intelligenten Messsystemen (Smart-Meter-Gateways) auszurüsten. Diese Feststellung beruht auf der Annahme, dass inzwischen auf dem Markt bestimmte, von verschiedenen Herstellern entwickelte intelligente Messsysteme verfügbar sind, die den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Interoperabilität (Funktionalität) genügen. Die Feststellung der technischen Möglichkeit löste bundesweit zum einen für Messstellenbetreiber (insbesondere Stadtwerke) die Pflicht aus, ihre Messstellen innerhalb gewisser Zeiträume mit diesen intelligenten Messsystemen auszurüsten. Zum anderen bewirkte die Feststellung faktisch ein Verwendungsverbot für andere Messsysteme.

Nunmehr hat das Oberverwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf die Beschwerde eines privaten Unternehmens aus Aachen, das auch andere Messsysteme vertreibt, die Vollziehung der Allgemeinverfügung ausgesetzt. Das hat zur Folge, dass nun vorläufig weiterhin andere Messsysteme eingebaut werden dürfen. Bereits - möglicherweise auch in Privathaushalten - verbaute intelligente Messsysteme müssen nicht ausgetauscht werden.

Zur Begründung hat der 21. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Allgemeinverfügung mit der Feststellung der technischen Möglichkeit der Ausrüstung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen sei voraussichtlich rechtswidrig. Die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie seien hinsichtlich der Erfüllung der im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) und in Technischen Richtlinien normierten Interoperabilitätsanforderungen nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, zertifiziert. Diese Messsysteme könnten auch nicht zertifiziert werden, weil sie die Interoperabilitätsanforderungen nicht erfüllten. Dass sie den Anforderungen der Anlage VII der Technischen Richtlinie TR-03109-1 des BSI genügten, reiche nicht. Die Anlage VII sei nicht formell ordnungsgemäß zustande gekommen, weil die vorgeschriebene Anhörung des Ausschusses für Gateway-Standardisierung nicht erfolgt sei. Die Anlage VII sei auch materiell rechtswidrig, weil sie hinsichtlich der Interoperabilitätsanforderungen hinter den gesetzlich normierten Mindestanforderungen zurückbleibe. Bestimmte Funktionalitäten, die intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz zwingend erfüllen müssten, sehe die Anlage VII nicht vor. Dies habe unter anderem zur Konsequenz, dass Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die nach dem Gesetz mit intelligenten Messsystemen auszurüsten seien, nicht ausgestattet werden könnten. Die dem BSI zustehende Kompetenz, Technische Richtlinien entsprechend dem technischen Fortschritt abzuändern, gehe nicht so weit, dadurch gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen zu unterschreiten. Seien die dortigen Mindestanforderungen nicht erfüllbar, müsse der Gesetzgeber tätig werden.

Der Beschluss des 21. Senats ist unanfechtbar. Das Hauptsacheverfahren (Klage gegen die Allgemeinverfügung) ist noch beim Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 9 K 3784/20 anhängig. Zudem sind beim 21. Senat noch etwa 50 gleich gelagerte Beschwerdeverfahren von Messstellenbetreibern (insbesondere Stadtwerken) anhängig, in denen der Senat in Kürze entscheiden wird.

Aktenzeichen: 21 B 1162/20 (I. Instanz: VG Köln 9 L 663/20)




VG Magdeburg: Initiator einer Facebook-Party muss Verwaltungskosten von 2500 EURO für Untersagung der Durchführung durch Allgemeinverfügung zahlen

VG Magdeburg
Urteil vom 28.03.2017
1 A 1108/14


Das VG Magdeburg hat entschieden, dass der Initiator einer Facebook-Party Verwaltungskosten von 2500 EURO für die Untersagung der Durchführung der Facebook-Party im Wege einer Allgemeinverfügung zahlen muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Zum Hintergrund: Die Klägerin hatte im September 2012 auf der Internetplattform "Facebook.com" zur Veranstaltung einer "Hausparty XD" eingeladen und diese Veranstaltung als öffentlich ausgeschrieben. Dies führte dazu, dass binnen weniger Stunden bereits mehr als 40.000 Personen zur "Hausparty XD" eingeladen waren und mehr als 4.000 Personen ihre Zusage erteilt hatten.

In der Folgezeit erließ die beklagte Landeshauptstadt Magdeburg eine Allgemeinverfügung, mit der sie die Durchführung und Teilnahme an dieser Veranstaltung untersagte. Für die dadurch angefallene Verwaltungstätigkeit zog die Beklagte die Klägerin mit dem streitgegenständlichen Kostenbescheid zu Verwaltungskosten in Höhe von 2.500,- Euro heran.

Die auf Aufhebung dieses Kostenbescheides gerichtete Klage der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat in ihrer Sitzung vom heutigen Tage entschieden, dass die Klägerin zu Recht zur Zahlung der Verwaltungskosten herangezogen worden ist. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, mit der Einstellung der Veranstaltung auf der Internetplattform "Facebook.com" habe die Klägerin Anlass zu der Amtshandlung – dem Erlass und den Maßnahmen zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung – gegeben. Auf ein etwaiges Verschulden der Klägerin komme es nach dem anzuwendenden Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt nicht an.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt beantragt werden.

Aktenzeichen: 1 A 1108/14 MD