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LG Düsseldorf: Kein urheberrechtlicher Schutz von Javascripts, wenn diese lediglich Routinearbeiten eines Programmierers darstellen

LG Düsseldorf
Beschluss vom 31.05.11
12 O 254/11
Javascripts


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Javascripts keine urheberrechtlichen Schutz als Computerprogramm nach § 69a UrhG genießen, wenn diese lediglich Routinearbeiten eines Programmierers darstellen.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Antragstellerin hat nicht in ausreichender Weise glaubhaft gemacht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Dateien nicht um eine Routinearbeit eines Programmierers handelt. Nicht urheberrechtlich geschützt ist Banales, Routinemäßiges und allgemein Verwandtes, was jeder Programmierer auf die gleiche oder ähnliche Weise tun würde, die bloße Übernahme fremder bereits bestehender Programme oder Programmteile, sowie das, was sich aus der Natur der Aufgabe und aus rein funktionalen Erwägungen ergibt (vgl. Dreier/Schulze, aaO, § 69a Rn. 27)."