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LG Duisburg: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 17 ElektroG wenn Online-Händler trotz entsprechender Größe alte Elektrogeräte nicht zur Entsorgung zurücknimmt

LG Duisburg
Urteil vom 27.06.2019
21 O 84/18


Das LG Duisburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 17 ElektroG vorliegt, wenn ein Online-Händler trotz entsprechender Größe alte Elektrogeräte nicht zur Entsorgung zurücknimmt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage ist begründet. Der Kläger kann gegen die Beklagte gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3, § 3a UWG i.V.m. § 17 Nr. 2, Abs.2 ElektroG einen Anspruch auf Unterlassung des wettbewerbswidrigen Verhaltens in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang geltend machen.

Die Klageanträge in ihrer nunmehrigen Fassung sind hinreichend bestimmt. Zur Feststellung der Bestimmtheit kommt der Auslegung des Klageantrags eine große Bedeutung zu. Hierzu können die konkrete Verletzungshandlung bzw. Verletzungsform und die Klagebegründung sowie dazu gegebene Erläuterungen im Übrigen heranzogen werden. Die Verwendung unbestimmter Begriffe ist dabei regelmäßig unvermeidbar. Von Bedeutung ist jedoch, ob der unbestimmte Begriff durch Beispielsfälle oder Bezugnahme auf konkrete Verletzungshandlungen („sofern dies geschieht wie …“) konkretisiert wird. Entscheidend ist dabei, ob mit der Formulierung lediglich im Kern gleiche Handlungen oder auch ähnliche Handlungen erfasst werden sollen. Im ersteren Fall handelt es sich um einen zulässigen Hinweis darauf, dass dem gerichtlichen Verbot grundsätzlich nicht nur identische, sondern auch kerngleiche Handlungen unterfallen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG 37.Auflage, § 12 2.37 mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

Danach sind die von dem Kläger begehrten Unterlassungen in dem vorgenannten Sinne hinreichend konkretisiert. Der Kläger stellt in den Anträgen auf das konkrete wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten ab und macht so hinreichend deutlich, gegen welche Verhaltenspflichten die Beklagten künftig nicht mehr in welcher Weise verstoßen darf. Durch die konkrete Bezugnahme auf den zugrundliegenden Sachverhalt wird dabei auch die Verpflichtung über den Gesetzeswortlaut hinaus hinreichend konkretisiert.

Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG. Der Kläger ist ein im Sinne des § 8 UWG klagefähiger Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Es ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetztes mit Wirkung zum 11.10.2004 eingetragen.

Das Verhalten der Beklagten ist wettbewerbswidrig im Sinne des § 3a UWG, weil diese gegen eine Marktverhaltensregel verstößt. Der von der Beklagten angebotene Zugang zu einer Entsorgungsmöglichkeit und insbesondere die Art der Zurverfügungstellung der Information hierüber genügt nicht den Anforderungen des §§ 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ElektroG.

Unstreitig unterfällt die Beklagte mit dem von ihr betriebenen Onlinehandel wegen den von ihr betriebenen Geschäftsflächen dem Anwendungsbereich des § 17 ElektroG.

§ 17 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG dar, die dem Schutz des Verbrauchers dient und geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Nach dieser Vorschrift ist der Vertreiber von Elektrogeräten verpflichtet, die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endbenutzer zu gewährleisten. Aus dieser Vorschrift folgt, dass der Unternehmer die Entsorgung selbstständig zu gewährleisten hat und nicht auf Entsorgungsmöglichkeiten Dritter verweisen darf. Zudem muss er diese Möglichkeiten dem Verbraucher in angemessener Weise zur Verfügung stellen.Jedenfalls der unstreitige Internetauftritt der Beklagten vom 26.04.2018 genügt diesen Anforderungen nicht. Die Angaben über die Entsorgungsmöglichkeiten ließen für den Verbraucher in keiner Weise erkennen, wie und wo er Beleuchtungsmittel entsorgen kann. Die Art der Information bzw. das Fehlen der Zugänglichmachung der Information unmittelbar erreichbar auf der Homepage entspricht nicht den Anforderungen an ein „Gewährleisten“ des Zugangs zur Entsorgungsmöglichkeit.

Dabei kann im Ergebnis offenbleiben, ob die Beklagten bzw. der von ihr beauftragte Drittunternehmer im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG tatsächlich eine eigenständig Entsorgung durch Abholung der Leuchtmittel anbietet. Da diese Information an keiner Stelle der Homepage der Beklagten bzw. der Beauftragten feststellbar ist, fehlt es an einer Sicherstellung, dass der Verbraucher sich selbstständig und in zumutbarer Weise hinreichend über die Entsorgungsmöglichkeiten informieren kann. Keine der Seiten enthält konkrete Angaben dazu, wie und wo die Leuchtmittel entsorgt werden können.

Der Link, mit dem auf das auszudruckende E-Label verwiesen wird, macht für den Verbraucher bereits nicht hinreichend erkennbar, dass von dieser Entsorgungsmöglichkeit Leuchtmittel nicht erfasst werden, weil er allein auf die Größe der Altgeräte und deren Anzahl abstellt und Leuchtmittel nicht ausdrücklich ausschließt. Durch den weiteren Hinweis auf den möglichen Paketinhalt wird dem Verbraucher nur angezeigt, dass die Beleuchtungsmittel nicht per E versandt werden können. Weitere Informationen finden sich auch hier nicht.

Auch durch den Verweis auf die Durchführung der Entsorgung durch die Fa. F4 wird an keiner Stelle deutlich, wie eine konkrete Entsorgung der Leuchtmittel über die Beauftragte erfolgen kann. Erst durch umfassende Suche unter den FAQ erhält der Verbraucher dann überhaupt das Angebot zur persönlichen Anfrage per E-Mail. Auch hier findet sich unmittelbar zugänglich wiederum kein Hinweis auf die Art der Entsorgung oder eine Abholmöglichkeit. Zudem war die Einbettung der Informationsmöglichkeit per E-Mail hier besonders irreführend, weil an vorgenannter Stelle ein Link vorhanden war, mit dem Informationen über die Entsorgung anderer Elektrogeräte abgerufen werden konnten und von dem sich die Verbraucher zunächst angesprochen fühlen durfte, ohne die begehrte Information zu erhalten. Eine zumutbare und zugängliche Information und damit ein ausreichender Zugang zur Entsorgungsmöglichkeit setzt jedoch voraus, dass die Information hierüber mit wenigen Klicks erreichbar ist, jedenfalls in einer ersten E-Mail Anfrage ausdrücklich beantwortet wird. Keine dieser Voraussetzungen wurde durch die Beklagte erfüllt.

Darüber hinaus hat die Beklagte gegen § 17 ElektroG verstoßen, weil sie die Entsorgung nicht in geeigneter Weise selbst angeboten, sondern den Verbraucher unzulässig auf die Entsorgung bei Dritten verwiesen hat. Auch dieses Verhalten entspricht nicht der Verpflichtung des Vertreibers, selbst die Rücknahme von Altgeräten sicher zu stellen.

Der Wettbewerbsverstoß wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass die von der Beklagten beauftragte Dritte nunmehr in dem E-Mail-Verkehr eine ausreichende Entsorgungsmöglichkeit bereits in der ersten E-Mail angeboten hat.

Die Wiederholungsgefahr wird nicht hinreichend ausgeräumt, weil die Beklagte zum einen von der Rechtmäßigkeit ihres früheren Verhaltens weiterhin ausgeht und zum anderen keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Allein die letztgenannten Erklärung ist jedoch nach zutreffender ständiger Rechtsprechung ausreichend, die Wiederholungsgefahr im Sinne des § 8 UWG auszuräumen.

Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 I UWG, der hierauf beruhende Zinsanspruch aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Ein Teilunterliegen der Klägerin liegt nicht vor. Diese hat in den nunmehr zur Entscheidung gestellten Anträgen unter Berücksichtigung des Sachverhaltes und ihres ursprünglichen Begehrens den ursprünglichen Antrag nicht teilweise zurückgenommen, sondern nur weiter sprachlich konkret gefasst."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: