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LG Magdeburg: Verkauf rezeptfreier apothekenpflichtiger Medikamente über Amazon durch Apotheker als Amazon-Marketplace-Händler zulässig

LG Magdeburg
Urteil vom 18.01.2019
36 O 48/18


Das LG Magdeburg hat entschieden, dass der Verkauf rezeptfreier apothekenpflichtiger Medikamente über Amazon durch Apotheker als Amazon-Marketplace-Händler zulässig ist.

Die Pressemitteilung des LG Magdeburg:

Der Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über die Handelsplattform amazon.de verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht

Mit Urteil vom 18.01.2019 hat die 4. Kammer für Handelssachen entscheiden, dass der Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über die Handelsplattform "Amazon" keine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt.

Der in der Stadt Oberharz am Brocken ansässige beklagte Apotheker bietet als sogenannter Marktplatz Verkäufer über die Handelsplattform amazon.de rezeptfreie und apothekenpflichtige Medikamente an, wobei er unter dem Namen seiner Apotheke auftritt. Verkauf und Versand der Medikamente erfolgt nicht über Amazon, sondern über die Apotheke.

Ein Apotheker aus München als Mitbewerber hat den Beklagten darauf verklagt, dass dieser es unterlässt, die Medikamente über Amazon anzubieten.

Die Handelskammer hat in diesem Vertriebsweg keinen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften gesehen. Sie bezieht sich damit auf eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012 (Urteil vom 18.10.2012 Az. 3 C 25/11), wonach grundsätzlich der Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten erlaubt ist.

Wenn aber grundsätzlich "Internetapotheken" erlaubt sind, dann darf ein Apotheker auch als Vertriebsweg den über eine Handelsplattform - wie amazon.de - wählen.

Die Handelsplattform vermittelt auch lediglich den Zugang zum Angebot des Beklagten. An der pharmazeutischen Tätigkeit ist die Handelsplattform nicht beteiligt, da Verkauf und Versand allein durch den Beklagten erfolgen. Der Beklagte betreibt aber eine Apotheke und besitzt die behördliche Erlaubnis zum Versand von Medikamenten.

Ein Gesetzesverstoß liegt auch nicht darin, dass bei amazon.de es Kundenbewertungen, sowohl der Medikamente als auch der Apotheke selbst gibt. So weist das Verkäuferprofil auf amzon.de 100% - 511 positive Bewertungen in den letzten 12 Monaten auf (Stand: 18.01.2019). Jeder Nutzer der Seite kann aber sofort erkennen, dass sich hierbei nicht um Werbung und Bewertungen der Apotheke selbst, sondern um Meinungen der Verbraucher handelt. Damit hat der Beklagte auch nicht gegen Vorschriften der Medikamentenwerbung verstoßen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann binnen 1 Monats nach Zustellung hiergegen Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg einlegen.

Die Kammer für Handelssachen beim Landgericht ist durch eine Berufsrichterin als Vorsitzende und zwei ehrenamtlichen Handelsrichtern /-innen besetzt. Die Handelsrichter werden durch die Industrie- und Handelskammern vorgeschlagen. Sie müssen Kaufleute sein oder eine leitende Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder Prokurist in einer juristischen Person ausüben. Handelsrichter gibt es, weil neben juristischen Kenntnissen auch kaufmännischen Sachverstand und kaufmännische Erfahrung in die Entscheidung des Gerichts einzubringen. Die ehrenamtlichen Handelsrichter sind deshalb keine Laienrichter, wie Schöffen, sondern Fachrichter mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der Unternehmensführung. Ehrenamtliche Handelsrichter haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Berufsrichter. Sie haben auch gleiches Stimmrecht wie ein Berufsrichter: jede Stimme zählt gleich viel. Anders als die Schöffen in Strafverhandlungen tragen die Handelsrichter Robe und wirken auch an der Abfassung des schriftlichen Urteils mit.



LG Braunschweig: Internetmarktplätze müssen Auskunft über Herkunft und Vertriebswege von Markenfälschungen von Nutzern geben - New Yorker ./. Amazon

LG Braunschweig
Urteil vom 21.09.2017
22 O 1330/17


Das LG Braunschweig hat entschieden, dass Internetmarktplätze müssen Auskunft über Herkunft und Vertriebswege von Markenfälschungen von Nutzern geben. Vorliegend stritten der Bekleidungshersteller New Yorker und Amazon.

Internet-Marktplatz muss Auskunft über Markenfälschungen durch Dritte geben

Mit Urteil vom 21.09.2017, Aktenzeichen 22 O 1330/17, hatte die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Braunschweig die Betreiberin eines sogenannten Marktplatzes im Internet und die dazugehörige technische Servicegesellschaft nach mündlicher Verhandlung im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens zur Erteilung der Auskunft über Herkunft und Vertriebswege von markenverletzender Ware verurteilt. Die Auskunftsverpflichtung umfasst u.a. auch die namentliche Nennung von Herstellern, Lieferanten sowie Mengenangaben über die markenverletzende Ware.

Die Klägerin, ein in Braunschweig ansässiges Bekleidungsunternehmen, ist Inhaberin einer Marke „B. S.", eingetragen für die Warenklasse Bekleidungsstücke. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, nachdem sie am 13.05.2017 bemerkt hatte, dass eine ausländische Firma über den von der Beklagten zu 2) betriebenen Marktplatz T-Shirts zum Verkauf anbot, die auf der Rück- und Vorderseite die Aufschrift " B. S. „ trugen, aber nicht von der Klägerin stammten.

In der Begründung verweist das Gericht darauf, dass es sich unstreitig nicht um Originalware, sondern um Fälschungen gehandelt habe, da diese nicht mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht worden sei. Wegen der Verwendung des identischen Zeichens für identische Waren (Bekleidung) liege eine Verwechslungsgefahr vor. Die Schriftzeichen „B. S." auf der Vorderseite und Rückseite des T-Shirts dienten nicht rein dekorativen Zwecken, sondern würden eine markenmäßige Benutzung darstellen. Die Markenrechtsverletzung sei auch offensichtlich, da die Bewertung als Markenrechtsverletzung eindeutig und eine Fehlentscheidung des Gerichts daher kaum möglich sei. Da beide Beklagte in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen für die (markenverletzende) Firma erbringen, seien sie zur Auskunft gem. § 19 Abs.2 Nr.3 MarkenG verpflichtet. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei Zurverfügungstellung eines derartigen Marktplatzes Internetserviceprovider und Internetauktionshäuser Dienstleistungen für Rechtsverletzer erbringen. Das Betreiben der Website sei mit der Dienstleistung der Zurverfügungstellung des Marktplatzes derart eng verknüpft, dass auch die Beklagte zu 1) als technische Servicegesellschaft der Website verantwortlich sei.

Die Auskunftserteilung sei auch nicht unverhältnismäßig, da nicht ersichtlich sei, dass die Erteilung der Auskunft einen übermäßigen Aufwand erfordere.

Der Umstand, dass der Markenverletzer der Klägerin bekannt sei, führe nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Zum einen sei nicht gewährleistet, dass der Markenverletzer alle erforderlichen Auskünfte erteile. Zum anderen könne anhand der in diesem Verfahren zu erteilenden Auskünfte die Richtigkeit der Angaben des Markenverletzers überprüft werden. Der Auskunftsanspruch gem. § 19 Abs. 2 Markengesetz sei nicht subsidiär gegenüber dem Auskunftsanspruch gegen den Markenverletzer gem. § 19 Abs.1 MarkenG, sondern bestehe unabhängig davon.

Die von Beklagtenseite eingelegte Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Braunschweig als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert nicht über 600 € liege.Der Beschwerdewert berechne sich nach dem Kosten- und Zeitaufwand , der für die Auskunftserteilung benötigt werde. Nach Verwerfung der Berufung ist das einstweilige Verfügungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen.

Hintergrund:

Die Auskunftsansprüche bei Markenverletzungen sind in § 19 MarkenG geregelt. Während in § 19 Abs.1 MarkenG ein Auskunftsanspruch gegen den Markenverletzer geregelt ist, sieht § 19 Abs. 2 Markengesetz in Fällen offensichtlicher Markenverletzungen einen Auskunftsanspruch auch gegen Dritte, z.B. gegen Personen, die in gewerblichen Ausmaß Dienstleistungen für rechtsverletzende Tätigkeiten in Anspruch nehmen, vor. Der Umfang der Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus § 19 Abs. 3 Markengesetz. Ferner steht der Anspruch unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit, § 19 Abs. 4



OLG Köln: Amazon-Händler muss Angebote bei Amazon einmal pro Werktag auf mögliche Rechtsverletzungen prüfen

OLG Köln
Beschluss vom 15.03.2017
6 W 31/17


Das OLG Köln hat im Rahmen eines Ordnungsmittel-Verfahrens entschieden, dass Amazon-Händler verpflichtet sind, ihre Angebote einmal pro Werktag auf Rechtswidrigkeit zu überprüfen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ein solches Organisationsverschulden kann dem Geschäftsführer der Schuldnerin nicht zur Last gelegt werden. Denn er hat hinreichende Maßnahmen ergriffen, um Verstöße gegen das der Schuldnerin auferlegte Verbot zu vermeiden.

[...]

Denn die Schuldnerin hat jeweils einmal pro Wochenarbeitstag (Montag bis Freitag) alle eingestellten Angebote kontrolliert und ein Angebot entfernt, soweit eine nicht überprüfbare oder falsche Unverbindliche Preisempfehlung eingestellt worden war. Zu einer weitergehenden Kontrolle war die Schuldnerin nicht verpflichtet, zumal es der Gläubigerin freisteht, entsprechende Verstöße auch durch ein Vorgehen gegen den Plattformbetreiber zu unterbinden.

Dabei musste insbesondere keine weitere Kontrolle nach Dienstschluss der Mitarbeiter der Firma Amazon durchgeführt werden, um zu verhindern, dass irreführenden Angebote nicht über das Wochenende eingestellt blieben. Insoweit hat die Schuldnerin schon nicht feststellen können, zu welchem Zeitpunkt am Freitagnachmittag keine Änderungen der Angebote durch Amazon mehr vorgenommen wurden. Es kommt hinzu, dass die Kontrolle außerhalb der üblichen Arbeitszeiten hätte erfolgen müssen. Dies ist der Schuldnerin nicht zuzumuten, so dass jedenfalls die Kontrolle einmal pro Arbeitstag an den Tagen von Montag bis Freitag ausreichend ist.“"

BGH: Amazon-Marketplace-Händler haftet für wettbewerbswidrige Angaben von Amazon - Irreführung durch nicht mehr bestehende unverbindliche Preisempfehlung

BGH
Urteil vom 03.03.2016
I ZR 110/15
Herstellerpreisempfehlung bei Amazon
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 8 Abs. 4


Der BGH hat entschieden, dass ein Amazon-Marketplace für wettbewerbswidrige Angaben von Amazon haftet. Ein Händler der eine Internetplattform nutzt haftet auch dann als Täter, wenn dieser die inhaltliche Gestaltung der Angebote nicht vollständig beherrscht. Vorliegend ging es um die Werbung mit einer nicht mehr bestehenden unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers.

Leitsätze des BGH:

a) Die Prüfung, ob die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist, hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu erfolgen. In diese Beurteilung sind nach der vorgerichtlichen Abmahnung auftretende Umstände auch dann einzubeziehen, wenn ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Zeitpunkt der Abmahnung nicht festzustellen ist.

b) Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG eingefügte Relevanzklausel trägt dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken Rechnung und beinhaltet gegenüber der bisherigen Rechtslage im Hinblick darauf, dass schon bisher im Rahmen des § 3 Abs. 1 UWG aF die Spürbarkeit der Interessenbeeinträchtigung zu prüfen war, keine inhaltliche Änderung.

c) Die irreführende Werbung mit einer nicht mehr bestehenden Herstellerpreisempfehlung ist regelmäßig geeignet, den Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Die Preisempfehlung stellt für den Verbraucher eine wesentliche Orientierungshilfe bei der Einschätzung der Vorteilhaftigkeit von Marktangeboten dar.

d) Ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständigen beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Angabe und Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung vorbehalten ist, haftet als Täter für den infolge unzutreffender Angabe der Preisempfehlung irreführenden Inhalt seines Angebots.

BGH, Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 110/15 - OLG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



AG Mettmann: Amazon-Marketplace-Händler muss eigene Widerrufsbelehrung vorhalten und dem Käufer in Textform übermitteln

AG Mettmann
Urteil vom 06.08.2014
21 C 304/13


Das AG Mettmann hat entschieden, dass ein Amazon-Marketplace-Händler eine eigene Widerrufsbelehrung vorhalten muss. Ein pauschaler Verweis auf die Amazon-Widerrufsbelehrung ist unzureichend. Zudem muss der Kunde die Widerrufsbelehrung dem Käufer in Textform übermitteln. Im vorliegenden Fall war mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung die Frist zum Widerruf nicht erloschen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Willenserklärung der Klägerin auf Abschluss des Vertrages wurde wirksam widerrufen.

Eine Frist zum Widerruf war noch nicht erloschen gemäß § 355 Abs. 4 S. 3 BGB (a.F.). Eine Widerrufsbelehrung mit dem Inhalt des § 360 Abs. 1 BGB (a.F.) in Textform ist der Klägerin durch die Beklagte nämlich nicht zugegangen.

Ein pauschaler Hinweis auf die AGB auf der Homepage genügt den Anforderungen der Textform nicht gemäß § 355 Abs. 3 S.1 BGB (a.F.). Die Textform gemäß § 126 b BGB (a.F.) umfasst auch die Übermittlung durch Fax oder E-Mail. Eine lediglich auf die Homepage des Betreibers gestellte Belehrung reicht grundsätzlich nicht aus. Entscheidend ist, dass für den Verbraucher eine dauerhafte Wiedergabe möglich ist. Es muss zu einer Perpetuierung bei dem Verbraucher kommen. Eine lediglich im Internet veröffentlichte Widerrufsbelehrung könnte jeder Zeit geändert werden und kann daher keine Rechtssicherheit leisten. Der Umstand, dass die AGB des jeweiligen Plattformbetreibers unter der Option "meine Bestellungen" für den Käufer abrufbar sind, ist daher irrelevant. Auch kann dahinstehen, ob die Klägerin eine E-Mail von B mit einer Widerrufsbelehrung erhalten hat. Denn maßgeblich ist, dass der Unternehmer als Vertragspartner den Verbraucher belehrt. Darüber hinaus wird durch diese Belehrung den Voraussetzungen des § 360 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB (a.F.) nicht Genüge getan, da ausweislich der Teilnahmebedingungen von B in der Fassung vom 29.08.2013 unter B. I. 5. geregelt ist, dass der Widerruf an den Verkäufer zu richten ist, in der von der Beklagten vorgelegten E-Mail aber als Adressat B selbst angegeben ist."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Hamburg: Verkauf von US-Tonträgern durch US-Plattenhändler an deutsche Kunden über Amazon-Marketplace unzulässig

LG Hamburg
Beschluss vom 01.07.2014
310 O 180/14


Das LG Hamburg hat einem US-Plattenhändler untersagt, in Deutschland über den Amazon-Marketplace US-Tonträger, die nicht für den europäischen Tonträgermarkt bestimmt sind, zu verbreiten und deutsche Kunden zu beliefern.

Man mag darüber streiten, ob derartige Beschränkungen in der heutigen Zeit noch zeitgemäß sind. Sie entsprechen aber der Gesetzeslage und der BGH-Rechtsprechung (siehe BGH, Urteil vom 21.03.1985 - I ZR 166/82). Nach § 17 Abs. 2 UrhG ist eine Weiterverbreitung von Vervielfältigungstücken nur dann zulässig, wenn das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden sind.

BKartA: Amazon stoppt Preisparität auf Amazon Marketplace - Händler dürfen Produkte außerhalb von Amazon auch günstiger anbieten

Das Bundeskartellamt hat mitgeteilt, dass Amazon die Preisparität auf dem Amazon Marketplace gestoppt hat. Händler dürfen nunmehr ihre Waren außerhalb des Amazon Marketplace günstiger anbieten. Die entsprechende Klausel in den Amazon-AGB wurde geändert.

Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 27.08.2013:

Amazon kündigt an, Preisparität nicht mehr durchzusetzen

Bonn, 27. August 2013: Amazon hat dem Bundeskartellamt mitgeteilt, dass das Unternehmen beabsichtigt, die Preisparität auf dem Amazon Marketplace nicht mehr durchzusetzen. Danach müssen Händler jedenfalls auch bei Amazon den jeweils günstigsten Preis anbieten. Nach der Mitteilung sind die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Teil der Händler bereits geändert worden.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Das Bundeskartellamt bewertet derzeit, ob die Maßnahmen nach Form, Inhalt und Umfang ausreichen, das Verfahren gegen Amazon insoweit zu erledigen. Hierfür ist unter anderem erforderlich, dass das Unternehmen von der Preisparität endgültig Abstand nimmt und auch nach den Umständen keine Wiederholungsgefahr mehr besteht. All dies ist derzeit noch Gegenstand unserer Prüfung.“

LG Bochum: Irreführung durch "Gewöhnliche Lieferzeit" bei Amazon, wenn diese den Angaben des Amazon-Händlers widersprechen

LG Bochum
Urteil vom 03.07.2013
I-13 O 55/13


Das LG Bochum hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegen kann, wenn die durch Amazon angegebene "Gewöhnliche Lieferzeit", den Angaben des Amazon-Händlers in der Produktbeschreibung oder in den AGB widerspricht.