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Volltext BGH liegt vor: Internethändler muss nur dann umfassend über Herstellergarantie informieren wenn diese zentrales Merkmal des Angebots ist

BGH
Urteil vom 10.11.2022
I ZR 241/19
Herstellergarantie IV
UWG § 3a, § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 aF, § 5a Abs. 1 nF, § 5b Abs. 4 nF; BGB § 312d Abs. 1 Satz 1, § 443, § 479 Abs. 1 aF, § 479 Abs. 1 nF; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 aF, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 nF

Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Internethändler muss nur dann umfassend über Herstellergarantie informieren wenn diese zentrales Merkmal des Angebots ist über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Den Unternehmer trifft eine vorvertragliche Pflicht zur Information über eine Herstellergarantie für ein im Internet angebotenes Produkt, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Erwähnt er in seinem Internetangebot die Herstellergarantie dagegen nur beiläufig, muss er dem Verbraucher keine Informationen hierzu zur Verfügung stellen.

BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19 - OLG Hamm - LG Bochum

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Markenrechtliche Annexansprüche bei Markenrechtsverletzung durch Anhängen an fremde ASIN bei Amazon - 100.000 EURO Streitwert

LG Hamburg
Urteil vom 14.07.2022
327 O 32/19


Das LG Hamburg hat sich in dieser Entscheidung mit den markenrechtlichen Annexansprüchen bei einer Markenrechtsverletzung durch Anhängen an eine fremde ASIN bei Amazon befasst. Zudem hat das Gericht entschieden, dass bei einer Markenrechtsverletzung ein Streitwert in Höhe von 100.000 EURO angemessen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte zeichenrechtliche Annexansprüche wegen einer aus Sicht der Klägerin erfolgten Zeichenrechtsverletzung durch die Beklagte geltend.

Die Klägerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts S. unter ihrer aus dem Aktivrubrum ersichtlichen Firma seit dem 15.06.2009 (Eintragungstag) mit dem Unternehmensgegenstand „Zoologischer Groß- und Einzelhandel, Im- und Export von Waren und Gütern aller Art, insbesondere Zoofachartikel und der An- und Verkauf von Materialien, die dem Geschäftszweck dienlich sind“ eingetragen (vgl. Anlage K 18). Sie ist ferner Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke „Lyra Pet“ mit einer Priorität vom 28.09.2017 und Schutz u. a. für „Tiernahrung“ und „Vogelfutter“ in Nizza-Klasse 31 (vgl. Anlage K 1; im Folgenden die „Klagemarke“).

Die Beklagte betrieb ein Verkäuferprofil unter „amazon.de“ und erschien dort am 28.06.2018 mit dem Angebot „10 kg Sonnenblumenkerne schwarz Lyra Pet Wildvogelfutter Vogelfutter Ernte 2017“ mit dem Zusatz „von Lyra Pet“ (vgl. Anlage K 2). Jene Angebotsbezeichnung (ohne Zusatz) erschien auch als Artikelbezeichnung in einer von der Beklagten gegenüber Herrn C. K. ausgestellten Rechnung vom 29.06.2018 (vgl. Anlage K 4) für die Lieferung des aus Anlage K 5 ersichtlichen Vogelfutters.

Die Klägerin ließ die Beklagte daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 04.07.2018 wegen einer nach Auffassung der Klägerin in dem Angebot der Beklagten liegenden Zeichenrechtsverletzung abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auffordern (vgl. Anlage K 7). Mit Anwaltsschreiben vom 03.08.2018 ließ die Beklagte daraufhin gegenüber der Klägerin eine strafbewehrten Unterlassungserklärung abgeben, die die Klägerin annahm (vgl. Anlagen K 10 und K 11). Ferner leistete die Beklagte auf der Basis eines von ihr insoweit zugrunde gelegten Gegenstandswertes in Höhe von 20.000,00 € Abmahnkostenersatz in Höhe von 1.171,67 € an die Klägerin.

In den Anlagen K 16 und K 21 legt die Klägerin ihr von der Amazon Deutschland Services GmbH unter dem 14.12.2018 erteilte Drittauskünfte betreffend Angebote der Beklagten bei „amazon.de“ u. a. unter der ASIN (Amazon Standard Identification Number) des Angebots gemäß Anlage K 2 vor.

In Anlage K 6 liegt eine an die Klägerin ausgestellte Rechnung der „Internetrecherchen & Bürodienstleistungen C. K.“ vom 02.06.2018 für „Testkauf und Beweissicherungen“ „Lyra Pet Futter XL K. GmbH“ vor, aus der sich ein Bruttorechnungsbetrag i. H. v. 119,00 € (zzgl. Auslagen) ergibt.

Mit Schriftsatz vom 22.08.2019 hat die Beklagte der Klägerin im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits nach Rechtshängigkeit Auskünfte erteilt.

Die Klägerin ist der Auffassung, in dem Angebot der Beklagten gemäß Anlage K 2, das unter einer von ihr, der Klägerin, bereits am 11.05.2015 angelegten ASIN (vgl. Anlage K 23) erfolgt sei, habe eine Verletzung ihrer Marken- und Unternehmenskennzeichenrechte an der Bezeichnung „Lyra Pet“ gelegen, woraus die von ihr gegenüber der Beklagten geltend gemachten zeichenrechtlichen Ansprüche folgten. Bei dem Kauf, der Gegenstand der von der Beklagten ausgestellten Rechnung gemäß Anlage K 4 gewesen sei, habe es sich um einen von ihr, der Klägerin, beauftragten Testkauf gehandelt, für den ihr Testkaufkosten in der mit dem Tenor zu Ziff. 2 zugesprochenen Höhe entstanden seien. Der für die Berechnung der ihr, der Klägerin, für die vorgerichtliche Abmahnung der Beklagten erwachsenen Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legende, angemessene Gegenstandswert betrage 100.000,00 €. Schließlich könne sie, die Klägerin, auch bereits jetzt - ohne Notwendigkeit der Erhebung einer Stufenklage - eine Verurteilung der Beklagten zur Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemäß dem Tenor zu Ziff. 3 zu erteilenden Auskünfte an Eides statt verlangen, da ausweislich des Missverhältnisses zwischen der von der Amazon Deutschland Services GmbH erteilten Drittauskunft und der von der Beklagten erteilten Auskunft die Beklagte bereits einmal falsch Auskunft erteilt habe.

Die Klägerin beantragt

- zu den Ziff. 1 bis 4 des Tenors wie erkannt -

sowie, die Beklagte zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemäß [dem Tenor zu] Ziff. 3 erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte nimmt die von der Klägerin geltend gemachte Kennzeichenrechtsverletzung in Abrede. Die von der Klägerin selbst vertriebenen Waren trügen nicht „den Markennamen 'Lyra Pet'“, so dass die Klägerin bei „Eintragung“ der Klagemarke „bösgläubig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkG“ [sic] gewesen sei und mit ihrem vorliegenden zeichenrechtlichen Vorgehen gegen die Beklagte - nach u. a. OLG Köln MMR 2021, 569 f. - rechtsmissbräuchlich handele. Dass die ASIN des hier in Rede stehenden Angebots von der Klägerin und bereits im Jahre 2015 angelegt worden sei, werde vor dem Hintergrund, dass die Klagemarke erst am 31.01.2018 eingetragen worden sei, bestritten. Schließlich seien der Klägerin keine Testkaufkosten entstanden, ein Testkauf wäre ferner nicht notwendig gewesen und der von der Klägerin für die vorgerichtliche Abmahnung der Beklagten zugrunde gelegte Gegenstandswert sei übersetzt.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Y. P. sowie - gemäß Beweisbeschluss vom 07.12.2021 - die Vernehmung des Zeugen D. M. im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2021 sowie auf das Protokoll der Rechtshilfevernehmung durch das Amtsgericht B. vom 01.02.2022 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2019, vom 17.12.2020, vom 02.12.2021 und vom 09.06.2022 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und weit überwiegend auch begründet. Im Umfang des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Verurteilung der Beklagten zur Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der von der Beklagten gemäß dem Tenor zu Ziff. 3 zu erteilenden Auskünfte an Eides statt unterlag die Klage der Abweisung.

I. Der von der Klägerin mit der Abmahnung gemäß Anlage K 7 vorgerichtlich gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgte jedenfalls aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 MarkenG.

Die Beklagte hat ohne Zustimmung der Klägerin unter dem Begriff „Lyra Pet“, mithin dem Wortbestandteil der Klagemarke, Vogelfutter, für das die Klagemarke in Nizza-Klasse 31 u. a. Schutz genießt, angeboten.

Dass die Verwendung der ASIN eines Angebots, das den Wortbestandteil der Klagemarke enthält, für das Angebot von Vogelfutter, das nicht von der Klägerin stammt oder mit deren Zustimmung in den Verkehr gebracht worden ist, erforderlich gewesen wäre, ist fernliegend und von der Beklagten auch nicht dargetan worden, so dass das zeichenrechtliche Vorgehen der Klägerin gegen die Beklagte auch in keiner Weise rechtmissbräuchlich ist.

Einen Rechtsmissbrauch in Form eines Behinderungswettbewerbs i. S. v. § 4 Nr. 4 UWG anzunehmen, erachtet das OLG Köln in seiner in MMR 2021, 569 f., veröffentlichten und von der Beklagten zitierten Entscheidung unter den nachfolgenden Voraussetzungen für denkbar (vgl. OLG Köln a. a. O., S. 570):

„a) Den aus einer Marke hergeleiteten Ansprüchen kann einredeweise entgegen gehalten werden, dass auf Seiten des Markeninhabers Umstände vorliegen, die die Geltendmachung des markenrechtlichen Schutzes als eine wettbewerbswidrige Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG erscheinen lassen (vgl. BGH U. v. 15.10.2015 – I ZB 69/14 – GLÜCKSPILZ; U. v. 26.6.2008 – I ZR 190/05 [= MMR 2008, 777 (Ls.)] – EROS; U. v. 12.7.2007 – I ZR 148/04 – CORDARONE; Hacker, in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 14 Rn. 55). Das wettbewerbsrechtlich Unlautere kann darin liegen, dass ein Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Zeichenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfs einsetzt (vgl. BGH U. v. 3.2.2005 – I ZR 45/03 – Russisches Schaumgebäck; OLG Frankfurt/M. U. v. 27.10.2011 – 6 U 179/10 [= MMR 2012, 183]). Der BGH hat ausdrücklich angenommen, dass bei einer böswillig angemeldeten Marke dem Unterlassungsanspruch der Einwand des § 4 Nr. 4 UWG entgegengehalten werden kann, auch wenn Löschungsansprüche nicht bestehen (vgl. BGH U. v. 15.10.2015 – I ZB 44/14 – LIQUIDROM).
[...]

aa) Eine Behinderung liegt vor, wenn die wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeit des Mitbewerbers beeinträchtigt wird. Das setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. BGH U. v. 11.10.2017 – I ZR 210/16 [= MMR 2018, 230 m. Anm. Kiparski] – Portierungs-Auftrag; U. v. 21.2.2002 – I ZR 281/99 [= MMR 2002, 605] – Vanity-Nummer). Hierzu zählen alle Wettbewerbsparameter, wie der Absatz, wobei die Eignung zur Behinderung ausreicht, auch wenn diese noch nicht eingetreten ist (vgl. BGH, a.a.O. – Portierungs-Auftrag; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 4 Nr. 4 Rn. 4.6).“

Ein solcher Fall ist hier ersichtlich nicht gegeben: Die Beklagte hat bereits nicht dargetan, für das Angebot von Vogelfutter unter „amazon.de“ eine ASIN mit der Bezeichnung „Lyra Pet“ zu benötigen. Ferner hat die Beklagte auch in ihrer Angebotsüberschrift die Bezeichnung „Lyra Pet“ verwendet. Und schließlich hatte die Klägerin, die bereits seit dem 15.06.2009 unter ihrer aus dem Aktivrubrum ersichtlichen Firma u. a. für den Unternehmensgegenstand „Zoologischer Groß- und Einzelhandel“ im Handelsregister des Amtsgerichts S. eingetragen ist, auch bereits im Jahre 2015 - also vor Eintragung der Klagemarke - ein hinreichendes Interesse an der Erstellung der hier in Rede stehenden ASIN mit der Bezeichnung „Lyra Pet“, unter der die Klägerin - wie von der insgesamt glaubwürdigen Zeugin P. glaubhaft und zur Überzeugung der Kammer gemäß § 286 ZPO bestätigt - seit dem 11.05.2015 Angebote eingestellt hatte.

II. Der von der Klägerin geltend gemachte Rest-Abmahnkostenersatzanspruch (Tenor zu Ziff. 1) folgt daher aus den §§ 670, 677, 683 BGB.

Der insoweit von der Klägerin zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 € entspricht dem Streitwertgefüge der mit Kennzeichenstreitsachen befassten Gerichte. Im Rahmen von kennzeichenrechtlichen Unterlassungsklagen in Fällen der Verletzung sogar nur unterdurchschnittlich benutzter Marken oder geschäftlicher Bezeichnungen werden regelmäßig Streitwerte im Bereich zwischen 100.000,00 € und 150.000,00 € festgesetzt (vgl. nur Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 142 MarkenG, Rn. 10 m. w. N.).

Der von der Klägerin insoweit geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

III. Auch die Testkaufkosten (Tenor zu Ziff. 2) gehören zu den der Klägerin erwachsenen - und erforderlichen - Rechtsverfolgungskosten. Nur durch den Testkauf hat die Klägerin in Erfahrung bringen können, welches Produkt die Beklagte unter dem Zeichen „Lyra Pet“ angeboten hat. Dass die Klägerin jenen Testkauf bei der „Internetrecherchen & Bürodienstleistungen C. K.“ beauftragt und diese der Klägerin den Testkauf wie aus Anlage K 6 ersichtlich auch in Rechnung gestellt hat, hat die Rechtshilfevernehmung des Zeugen M. durch das Amtsgericht B. schließlich ohne Weiteres zur Überzeugung der Kammer gemäß § 286 ZPO ergeben. Soweit die Beklagte bestritten hat, dass die Klägerin die Rechnung gemäß Anlage K 6 auch beglichen hat, hat sich der Freihalteanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Bezug auf jene Rechnung aufgrund der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.

IV. Der von der Klägerin geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch (Tenor zu Ziff. 3; analog § 319 Abs. 1 ZPO hat die Kammer das Wort „umfassenden“ in dem dahingehenden Klageantrag durch das Wort „umfassten“ ersetzt) folgt aus § 19 MarkenG. Die Klägerin kann auch seit dem 11.05.2015 Auskunft und Rechnungslegung von der Beklagten verlangen, da die Vernehmung der Zeugin P. zur Überzeugung der Kammer gemäß § 286 ZPO zweifelsfrei ergeben hat, dass die Klägerin bereits seit ihrer Eintragung im Handelsregister im Jahre 2009 unter ihrer Firma - und mithin ihrem Unternehmenskennzeichen „Lyra Pet“ - mit dem im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstand des „[z]oologische[n] Groß- und Einzelhandel[s]“ auch geschäftlich tätig ist und seit dem 11.05.2015 durchgängig den hier in Rede stehenden Artikel unter der hier in Rede stehenden ASIN unter „amazon.de“ im Angebot hatte.

V. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (Tenor zu Ziff. 4) folgt aus § 14 Abs. 6 MarkenG. Die Beklagte hat insoweit jedenfalls fahrlässig gehandelt.

VI. Die Klägerin kann mit der Geltendmachung ihres Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs indes nicht zugleich die Verurteilung der Beklagten zur Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der von der Beklagten gemäß dem Tenor zu Ziff. 3 zu erteilenden Auskünfte an Eides statt verlangen. Insoweit hätte sie eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO erheben müssen.

Zwar ergeben sich aus der bereits mit der Klage eingereichten Anlage K 16, der der Klägerin von der Amazon Deutschland Services GmbH erteilten Drittauskunft, 506 Verkäufe der Beklagten unter der hier in Rede stehenden ASIN und hat die Beklagte noch im Laufe dieses Rechtsstreits lediglich 324 Verkäufe unter jener ASIN beauskunftet, so dass eine augenfällige Diskrepanz zwischen jenen Auskünften besteht. Die dahingehende Auskunft der Beklagten war jedoch ausdrücklich nur für die Jahre 2018 und 2019 erteilt worden, in der - irrigen - (Rechts-) Ansicht, allenfalls für jene Jahre Auskunft zu schulden. Dafür, dass die nunmehr gemäß dem Tenor zu Ziff. 3 verurteilte Beklagte nicht richtig und unvollständig Auskunft erteilen würde, liegen darüber hinaus keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Internethändler muss nur dann umfassend über Herstellergarantie informieren wenn diese zentrales Merkmal des Angebots ist

BGH
Urteil vom 10.11.2022
I ZR 241/19

Der BGH hat in Umsetzung des Urteils des EuGH (siehe dazu EuGH: Händler bei Amazon muss umfassend über Herstellergarantie belehren wenn Garantie als zentrales oder entscheidendes Merkmal des Produkts dargestellt wird) entschieden, dass ein Internethändler nur dann umfassend über eine Herstellergarantie informieren muss, wenn diese ein zentrales Merkmal des Angebots ist. Vorliegend hat der BGH dies verneint, da die Garantie nicht im Angebotstext sondern nur an untergeordneter Stelle auf einem Produktinformationsblatt zu finden war.

Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof zur Pflicht von Internethändlern, über Herstellergarantien zu informieren

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Internethändler Verbraucher nicht näher über die Herstellergarantie für ein angebotenes Produkt informieren müssen, wenn die Garantie kein zentrales Merkmal ihres Angebots ist.

Sachverhalt:

Die Parteien vertreiben Taschenmesser im Wege des Internethandels. Die Beklagte bot auf der Internetplattform Amazon ein Schweizer Offiziersmesser an. Die Angebotsseite enthielt unter der Zwischenüberschrift "Weitere technische Informationen" einen Link mit der Bezeichnung "Betriebsanleitung". Nach dem Anklicken dieses Links öffnete sich ein Produktinformationsblatt, das folgenden Hinweis auf eine Garantie des Herstellers enthielt: "Die Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik zwei Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt." Weitere Informationen zu der Garantie enthielt das Produktinformationsblatt nicht.

Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten betreffend Garantien. Sie hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, den Absatz von Taschenmessern an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantien zu bewerben, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und ohne den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 11. Februar 2021 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher zur Vorabentscheidung vorgelegt (dazu Pressemitteilung Nr. 31/2021 vom 11. Februar 2021).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über die Fragen durch Urteil vom 5. Mai 2022 (C-179/21) entschieden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Die Beklagte hat sich nicht unlauter verhalten, weil sie in ihrem Internetangebot keine näheren Angaben zu der im verlinkten Produktinformationsblatt erwähnten Herstellergarantie gemacht hat.

Die Beklagte hat sich nicht nach § 5a Abs. 2 und 4 UWG aF (nun § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG nF) unlauter verhalten, weil sie den Verbrauchern keine nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF (nun Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF) vor Vertragsschluss zu erteilende Information über die Herstellergarantie vorenthalten hat. Das ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung der vorgenannten Bestimmungen, die der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU dienen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden, dass ein Unternehmer die Verbraucher vor Abschluss eines Kaufvertrags über die Bedingungen der Herstellergarantie informieren muss, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht und so als Verkaufsargument einsetzt. Erwähnt er dagegen die Herstellergarantie nur beiläufig, so dass sie aus Sicht der Verbraucher kein Kaufargument darstellt, muss er keine Informationen über die Garantie zur Verfügung stellen.

Im Streitfall stellt die Herstellergarantie kein wesentliches Merkmal des Angebots der Beklagten dar. Sie wird auf der Angebotsseite selbst nicht erwähnt, sondern findet sich an untergeordneter Stelle in einem Produktinformationsblatt. Auf dieses Produktinformationsblatt gelangt der Verbraucher nur, wenn er einen Link anklickt, der unter der Zwischenüberschrift "Weitere technische Informationen" steht und mit der Bezeichnung "Betriebsanleitung" versehen ist und daher eher auf eine technisch-funktionale Erläuterung hindeutet.

Die Beklagte hat mangels eines Verstoßes gegen die Marktverhaltensregelung des § 479 Abs. 1 BGB auch keine nach § 3a UWG unlautere Handlung begangen. Die in § 479 Abs. 1 BGB normierte Pflicht zur Information über den Gegenstand und den Inhalt einer (Hersteller-)Garantie greift erst ein, wenn der Unternehmer dem Verbraucher ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Garantievertrags unterbreitet. Im Streitfall enthielt der auf der Angebotsseite befindliche Link auf das Produktinformationsblatt mit der Herstellergarantie noch kein verbindliches Garantieversprechen.

Vorinstanzen:

LG Bochum - Urteil vom 21. November 2018 - I-13 O 110/18

OLG Hamm - Urteil vom 26. November 2019 - I-4 U 22/19

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 5a UWG in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (aF)

(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,

1. die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und

2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

[…]

(4) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

§ 5a Abs. 1 UWG in der seit dem 28. Mai 2022 geltenden Fassung (nF)

Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und

2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

§ 5b Abs. 4 UWG in der seit dem 28. Mai 2022 geltenden Fassung (nF)

Als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1 gelten auch solche Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

§ 479 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (aF)

Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten:

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und

2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes […].

§ 479 Abs. 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung (nF)

Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten:

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,

[…]

5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.

Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (aF)

Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

[…]

9. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien, […]

Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB in der seit dem 28. Mai 2022 geltenden Fassung (nF)

Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

[…]

12. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,

Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU

Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes:

[…]

m) gegebenenfalls den Hinweis auf das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien; […]

Volltext BGH liegt vor: Negative eBay-Bewertung mit Zusatz "Versandkosten Wucher!!" kann zulässig sein - keine unzulässige Schmähkritik und von Meinungsfreiheit gedeckt

BGH
Urteil vom 28.09.2022
VIII ZR 319/20
BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Negative eBay-Bewertung mit Zusatz "Versandkosten Wucher!!" kann zulässig sein - keine unzulässige Schmähkritik und von Meinungsfreiheit gedeckt über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
§ 8 Nr. 2 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, wonach die von Nutzern abgegebenen Bewertungen sachlich gehalten sein müssen und Schmähkritik nicht enthalten dürfen, enthält keine vertraglichen Beschränkungen für die Zulässigkeit von Werturteilen in Bewertungskommentaren von Nutzern, die über die deliktsrechtlichen Grenzen wertender Äußerungen hinausgehen.

BGH, Urteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 319/20 - LG Weiden in der Oberpfalz - AG Weiden in der Oberpfalz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Negative eBay-Bewertung mit Zusatz "Versandkosten Wucher!!" kann zulässig sein - keine unzulässige Schmähkritik und von Meinungsfreiheit gedeckt

BGH
Urteil vom 28.09.2022
VIII ZR 319/20


Der BGH hat entschieden, dass eine negative eBay-Bewertung mit dem Zusatz "Versandkosten Wucher!!" zulässig sein kein.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Zur Zulässigkeit einer negativen Bewertung bei eBay (hier: "Versandkosten Wucher!!")

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer, der ein Produkt über die Internetplattform eBay verkauft, einen Anspruch gegen den Käufer auf Entfernung einer von diesem abgegebenen negativen Bewertung hat.

Sachverhalt:

Der Beklagte erwarb von der Klägerin über die Internetplattform eBay vier Gelenkbolzenschellen für 19,26 € brutto. Davon entfielen 4,90 € auf die dem Beklagten in Rechnung gestellten Versandkosten. Der Verkauf erfolgte auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor dem Geschäft zugestimmt hatten. Dort heißt es auszugsweise:

"§ 8 Bewertungen

[…]

2. Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.

[…]".

Nach Erhalt der Ware bewertete der Beklagte das Geschäft in dem von eBay zur Verfügung gestellten Bewertungsprofil der Klägerin mit dem Eintrag "Ware gut, Versandkosten Wucher!!".

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die auf Entfernung dieser Bewertung und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Amtsgerichts handele es sich bei der Bezeichnung der Versandkosten als "Wucher" um ein Werturteil, das nur dann unzulässig sei, wenn es sich um eine Schmähkritik handele. Eine solche liege jedoch nicht vor. Die Bewertung weise einen Sachbezug auf, weil sie in einen Zusammenhang mit den Versandkosten gestellt sei.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Beklagten antragsgemäß zur Entfernung der Bewertung und zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Aus Sicht des Berufungsgerichts habe der Beklagte eine nachvertragliche Nebenpflicht verletzt (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB). Die Bewertung verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot aus § 8 Nr. 2 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (nachfolgend: eBay-AGB). Daraus ergebe sich ein über die Abwehr von Schmähkritik hinausgehender Schutz. Bei der Bewertung "Versandkosten Wucher!!" handele es sich um eine überspitzte Beurteilung ohne sachlichen Bezug, die nicht gerechtfertigt sei, weil für einen objektiven Leser nicht erkennbar sei, warum sich die Versandkosten aus Sicht des Käufers als "Wucher" darstellten.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Entfernung der Bewertung "Versandkosten Wucher!!" nicht zusteht, auch nicht unter dem vom Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkt einer (nach-)vertraglichen Nebenpflichtverletzung.

Anders als das Berufungsgericht es gesehen hat, enthält die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 der eBay-AGB über die bei Werturteilen ohnehin allgemein geltende (deliktsrechtliche) Grenze der Schmähkritik hinaus keine strengeren vertraglichen Beschränkungen für die Zulässigkeit von Werturteilen in Bewertungskommentaren.

Zwar ist der Wortlaut der Klausel nicht eindeutig. Für das Verständnis, dem Sachlichkeitsgebot in § 8 Abs. 2 Satz 2 der eBay-AGB solle gegenüber dem Verbot der Schmähkritik ein eigenständiges Gewicht nicht zukommen, spricht aber bereits der Umstand, dass hier genaue Definitionen zu dem unbestimmten Rechtsbegriff "sachlich" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen fehlen. Es liegt in diesem Fall im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten, die Zulässigkeit von grundrechtsrelevanten (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 GG [beim Verkäufer], Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG [beim Käufer]) Bewertungen eines getätigten Geschäfts an den gefestigten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Schmähkritik auszurichten und hierdurch die Anforderungen an die Zulässigkeit von Bewertungskommentaren für die Nutzer und eBay selbst möglichst greifbar und verlässlich zu konturieren. Zudem hätte es der gesonderten Erwähnung der Schmähkritikgrenze nicht bedurft, wenn dem Nutzer schon durch die Vorgabe, Bewertungen sachlich zu halten, eine deutlich schärfere Einschränkung hätte auferlegt werden sollen. Außerdem würde man der grundrechtlich verbürgten Meinungsfreiheit des Bewertenden von vorherein ein geringeres Gewicht beimessen als den Grundrechten des Verkäufers, wenn man eine Meinungsäußerung eines Käufers regelmäßig bereits dann als unzulässig einstufte, wenn sie herabsetzend formuliert ist und/oder nicht (vollständig oder überwiegend) auf sachlichen Erwägungen beruht. Eine solche, die grundrechtlichen Wertungen nicht hinreichend berücksichtigende Auslegung entspricht nicht dem an den Interessen der typischerweise beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Verständnis redlicher und verständiger Vertragsparteien.

Die Grenze zur Schmähkritik ist durch die Bewertung "Versandkosten Wucher!!" nicht überschritten. Wegen seiner das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkenden Wirkung ist der Begriff der Schmähkritik nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll.

Daran fehlt es hier. Bei der Bewertung "Versandkosten Wucher!!" steht eine Diffamierung der Klägerin nicht im Vordergrund. Denn der Beklagte setzt sich - wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form - kritisch mit einem Teilbereich der gewerblichen Leistung der Klägerin auseinander, indem er die Höhe der Versandkosten beanstandet. Die Zulässigkeit eines Werturteils hängt nicht davon ab, ob es mit einer Begründung versehen ist.

Vorinstanzen:

AG Weiden in der Oberpfalz – 1 C 140/20 – Urteil vom 22. Juni 2020

LG Weiden in der Oberpfalz – 22 S 17/20 – Urteil vom 28. Oktober 2020

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Grundgesetz

Artikel 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person]

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

[…]

Artikel 5 [Recht der freien Meinungsäußerung, Medienfreiheit, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit]

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. […]

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

[…]

VG Göttingen: Siri, Alexa und Co. - Wichtiger Grund für eine Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG bei Namensidentität mit bekanntem Sprachassistenten

VG Göttingen
Urteil vom 21.06.2022
4 A 79/21

Das VG Göttingen hat entschieden, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG bei Namensidentität mit bekanntem Sprachassistenten (Siri, Alexa und Co.) vorliegen kann.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Der auf einen bekannten Sprachassistenten lautende Vorname eines Mädchens darf geändert werden
Mit Urteil vom 21.06.2022 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen entschieden, dass eine Klägerin, deren Vorname mit dem Namen eines bekannten Sprachassistenten identisch ist, einen Anspruch auf Änderung ihres Vornamens hat (4 A 79/21).

Die Klägerin begehrte die Änderung ihres Namens durch Hinzufügen eines zweiten Vornamens. Dies begründeten die Eltern der Klägerin damit, dass ihre Tochter aufgrund der Namensidentität ihres Vornamens mit dem Namen eines bekannten Sprachassistenten erheblich unter Mobbing und Hänseleien leide. Immer wieder würden andere Personen der Klägerin Befehle erteilen, da der Name sofort mit dem Namen des Sprachassistenten in Verbindung gebracht werde. Dies verunsichere und belaste die Klägerin seelisch sehr.

Die beklagte Stadt hielt dagegen, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht vorliege. Die seelische Belastung der Klägerin sei nicht durch ärztliche oder psychologische Gutachten belegt. Der Namensänderungswunsch beruhe vielmehr auf nachträglicher Reue der Eltern an der früheren Namensgebung und auf Mobbingbefürchtungen. Ein Produktname könne nicht automatisch zu einem Anspruch der vielen Inhaber gleichlautender Vornamen auf Namensänderung führen. Insgesamt könne quasi jeder Name mit einiger Fantasie ins Lächerliche gezogen werden.

In der mündlichen Verhandlung kam die Kammer zu der Überzeugung, dass die seelische Belastung der Klägerin ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG darstelle. In der Rechtsprechung sei bereits geklärt, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung dann vorliege, wenn die privaten Interessen an der Namensänderung die öffentlichen Interessen an der Namensbeibehaltung überwiegen. Auch eine seelische Belastung könne als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sei. Dabei müsse die seelische Belastung nicht den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreicht haben. Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall vor. Die Eltern hätten in der mündlichen Verhandlung zahlreiche Vorfälle beschrieben, bei welchen die Klägerin aufgrund ihres Vornamens belästigt worden sei. Dabei sei nachvollziehbar, dass es aufgrund dieser Vorfälle zu einer seelischen Belastung gekommen sei, der die Klägerin aufgrund ihres jungen Alters nichts entgegensetzen könne. Insgesamt sei zu erwarten, dass die Hänseleien auch in Zukunft weiter andauern würden. Die Bekanntheit des Sprachassistenten und die Tatsache, dass es sich bei dem Namen des Sprachassistenten nicht nur um eine reine Produktbezeichnung handele, sondern um das „Schlüsselwort“ zur Nutzung des Geräts, führten dazu, dass der Name des Sprachassistenten in einem besonders herausragenden Maße missbrauchsgeeignet sei. Hier gehe es um ein Gerät, dem durch die Voranstellung des Produktnamens Befehle erteilt werden würden. Der Name sei nicht bloß dazu geeignet, einen Wortwitz zu bilden, sondern lade vielmehr dazu ein, beleidigende und erniedrigende Befehle an Personen mit dem gleichen Namen zu erteilen.

Im Ergebnis gehe die Interessenabwägung zu Gunsten der Klägerin aus. Im vorliegenden Fall gehe es nur um die Änderung eines Vornamens. Da der Familienname im weitergehenden Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal diene als der Vorname, komme den öffentlichen Interessen bei der Änderung des Vornamens im Vergleich zu der Änderung eines Familiennamens ein geringeres Gewicht zu. Die Klägerin habe im Vorschulalter bisher nicht erheblich am Rechtsverkehr teilgenommen. Außerdem bleibe durch die Hinzufügung lediglich eines zweiten Vornamens ein gewisser „Widererkennungswert“ beim Namen der Klägerin erhalten.

Gegen die Entscheidung kann die Beklagte innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.


OLG Frankfurt: Unlautere getarnte Werbung durch Amazon wenn Gesamtbewertung eines Produkts bezahlte Produktrezensionen berücksichtigt - Hinweispflicht unter Angabe des Anteils bezahlter Bewertungen

OLG Frankfurt
Urteil vom 09.06.2022
6 U 232/21


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine unlautere getarnte Werbung durch Amazon vorliegt, wenn die Gesamtbewertung eines Produkts bezahlte Produktrezensionen berücksichtig, ohne dass die Nutzer über diesen Umstand und den Anteil bezahlter Bewertungen informiert werden.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Unlautere getarnte Werbung bei Berücksichtigung bezahlter Produktrezensionen innerhalb des Gesamtbewertungsergebnisses eines Produktes

Fließen in das Gesamtbewertungsergebnis für Produkte, die auf eine Verkaufsplattform angeboten werden, auch Rezensionen ein, für die an den Rezensenten ein - wenn auch geringes - Entgelt gezahlt wird, liegt unlautere getarnte Werbung vor, sofern die Berücksichtigung dieser bezahlten Rezensionen nicht kenntlich gemacht wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeter Entscheidung die vom Landgericht ausgeurteilte Unterlassungsverpflichtung bestätigt.

Die Klägerin bietet im Internet die entgeltliche Vermittlung von Kundenrezensionen an. Die Kunden der Klägerin sind ausschließlich Händler auf Online-Verkaufsplattformen. Die Beklagte betreibt die Verkaufsplattform amazon.de. Die Produkte werden dort mit einem Gesamtsterne-Bewertungssystem bewertet. Die Beklagte vermittelt zudem ihren Verkaufspartnern gegen Entgelt Kundenrezensionen im Rahmen des sog. Early Reviewer Programms (i.F.: ERP). Dabei handelt es sich um Bewertungen ausländischer Rezensenten gegen Entgelt oder Gutscheine für Produkte, die zuvor auf dem US-, UK- oder Japan-Marketplace gekauft wurden. Diese Bewertungen werden auch deutschen Käufern angezeigt und fließen in das Gesamtbewertungsergebnis ein.

Die Klägerin wendet sich gegen die Veröffentlichung von ERP-Rezensionen, wenn diese Teil des Gesamtbewertungsergebnisses werden und nicht darauf hingewiesen wird, dass die Rezensionen bezahlt wurden und wie viele dieser Rezensionen Teil des Gesamtbewertungsergebnisses sind.

Die gegen die vom Landgericht ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Es liege eine unlautere getarnte Werbung vor, bestätigte das OLG. ERP-Rezensionen zu veröffentlichen, ohne darauf hinzuweisen, dass die Rezensionen bezahlt wurden und wie viele Rezensionen Teil des Gesamtbewertungsergebnisses sind, sei unlauter.

Die Berücksichtigung dieser ERP-Rezensionen - und damit auch nicht ihr Anteil - würde von der Beklagten nicht kenntlich gemacht und ergebe sich auch nicht aus den Umständen. Ob Internetnutzer damit rechneten, dass in ein Gesamtbewertungsergebnis auch immer Rezensionen einfließen, die nicht sachlich begründet sein, könne offenbleiben. Dies dürfe jedenfalls „kein Freibrief dafür sein ... , beeinflusste Rezensionen zu verwenden“, stellte das OLG klar.

Die Berücksichtigung von ERP-Rezensionen habe hier auch geschäftliche Relevanz. Die Rezensenten des ERP erhielten eine kleine Belohnung für die Abfassung der Rezension. „Daraus folgt zwangsläufig, dass sie bei Abgabe ihrer Bewertung nicht frei von sachfremden Einflüssen sind“, betont das OLG. Es bestehe vielmehr die konkrete Gefahr, dass ein nicht geringer Anteil der Teilnehmer an dem Programm sich veranlasst sehe, ein Produkt positiver zu bewerten als dies tatsächlich seiner Meinung entspreche, um weiterhin an dem Programm teilnehmen zu dürfen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.06.2022, Az. 6 U 232/21
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.09.2021, Az. 3-06 O 26/21)




EuGH: Händler bei Amazon muss umfassend über Herstellergarantie belehren wenn Garantie als zentrales oder entscheidendes Merkmal des Produkts dargestellt wird

EuGH
Urteil vom 05.05.2022
C-179/21
absoluts -bikes and more- GmbH & Co. KG gegen the-trading-company GmbH
Victorinox-Garantie


Der EuGH hat entschieden, dass ein Händler bei Amazon (und anderen Online-Marktplätzen und Handelsplattformen) umfassend über eine Herstellergarantie belehren muss, wenn die Garantie als zentrales oder entscheidendes Merkmal des Produkts dargestellt wird.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Ein Unternehmer, der auf Websites wie Amazon eine nicht von ihm selbst hergestellte Ware anbietet, hat den Verbraucher über die Garantie des Herstellers zu informieren, wenn er sie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht

Die Gesellschaft absoluts -bikes and more- GmbH & Co. KG (im Folgenden: absoluts) bot auf der Online-Handelsplattform von Amazon die Ware eines Schweizer Herstellers an. Die Amazon-Angebotsseite enthielt keine Angaben zu einer von absoluts oder einem Dritten gewährten Garantie, aber unter der Rubrik „Weitere technische Informationen“ einen Link, über den der Nutzer auf ein vom Hersteller formuliertes Informationsblatt zugreifen konnte.

Ein Konkurrenzunternehmen, das der Ansicht war, absoluts habe keine ausreichenden Angaben zu der vom Hersteller gewährten Garantie gemacht, erhob auf Grundlage der deutschen Rechtsvorschriften über den unlauteren Wettbewerb eine Klage auf Unterlassung solcher Angebote gegen absoluts. Mittlerweile ist der Bundesgerichtshof (Deutschland) mit der Rechtssache befasst und hegt Zweifel, ob ein Unternehmer in der Situation von absoluts auf Grundlage der Verbraucherrechterichtlinie1 verpflichtet ist, den Verbraucher über das Bestehen einer vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie zu informieren. Der Bundesgerichtshof wirft dabei auch die Frage nach dem Umfang einer solchen Pflicht und den Voraussetzungen auf, unter denen sie entsteht.

Mit seinem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Unternehmer dem Verbraucher vorvertragliche Informationen zu einer gewerblichen Garantie des Herstellers zur Verfügung zu stellen hat, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, um die Entscheidung treffen zu können, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte. Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass diese Informationen alle Angaben hinsichtlich der Bedingungen für die Anwendung und die Inanspruchnahme einer solchen Garantie umfassen müssen, die dem Verbraucher eine solche Entscheidung ermöglichen.

Würdigung durch den Gerichtshof
Erstens stellt der Gerichtshof zur Frage, ob der Unternehmer verpflichtet ist, den Verbraucher über das Bestehen einer gewerblichen Garantie des Herstellers zu informieren, fest, dass diese Pflicht, soweit sich der Vertragsgegenstand auf eine Ware bezieht, die von einer anderen Person als dem Unternehmer hergestellt wurde, sämtliche für diese Ware bedeutsamen Informationen abdecken muss, damit der Verbraucher entscheiden kann, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte. Diese Informationen umfassen die wesentlichen Eigenschaften der Waren sowie grundsätzlich alle untrennbar mit der Ware verbundenen Garantien, darunter die vom Hersteller angebotene gewerbliche Garantie. Der Gerichtshof weist allerdings darauf hin, dass die Übermittlung von Informationen über die gewerbliche Garantie des Herstellers zwar ein hohes Schutzniveau für den Verbraucher sicherstellt, eine unbedingte Verpflichtung, solche Informationen stets zur Verfügung zu stellen, aber unverhältnismäßig erscheint. Eine solche Verpflichtung würde Unternehmer nämlich dazu zwingen, die Informationen über eine solche Garantie mit erheblichem Aufwand zu sammeln und zu aktualisieren, obgleich zwischen ihnen und den Herstellern nicht notwendigerweise eine unmittelbare vertragliche Beziehung besteht und wiewohl die gewerbliche Herstellergarantie grundsätzlich nicht Gegenstand des Vertrags ist, den sie mit dem Verbraucher abschließen möchten.

Der Gerichtshof kommt folglich im Rahmen der Abwägung zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu dem Befund, dass der Unternehmer nur dann verpflichtet ist, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen über eine gewerbliche Garantie des Herstellers zur Verfügung zu stellen, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse am Erhalt dieser Informationen hat, um die Entscheidung treffen, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte. Diese Pflicht des Unternehmers wird mithin nicht durch den bloßen Umstand ausgelöst, dass diese Garantie besteht, sondern aufgrund des Umstands, dass ein solches berechtigtes Interesse des Verbrauchers vorliegt. Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass dieses Interesse vorliegt, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht, insbesondere, wenn er daraus ein Verkaufs- oder Werbeargument herleitet, um die Wettbewerbsfähigkeit oder die Attraktivität seines Angebots im Vergleich zu den Angeboten seiner Wettbewerber zu verbessern.

Für die Feststellung, ob die gewerbliche Garantie des Herstellers ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots des Unternehmers darstellt, sind weiterhin Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware zu berücksichtigen sowie die Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument, der Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung, die diese Erwähnung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die er geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hervorrufen könnte, das Vorliegen von Erläuterungen zu weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot und jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers begründen kann.

Zweitens hat der Gerichtshof zu der Frage, welche Informationen dem Verbraucher zu den „Bedingungen“ der gewerblichen Garantie des Herstellers zur Verfügung zu stellen sind, entschieden, dass der Unternehmer dem Verbraucher alle Informationen über die Bedingungen für die Anwendung und die Inanspruchnahme der betreffenden gewerblichen Garantie zur Verfügung
zu stellen hat, um dem berechtigtem Interesse des Verbrauchers Rechnung zu tragen, Informationen über die gewerbliche Garantie des Herstellers zu erhalten, um eine Entscheidung treffen zu können, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte. Neben Dauer und räumlichem Geltungsbereich, die ausdrücklich in Art. 6 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der
Richtlinie über Verbrauchsgüter und Garantien für Verbrauchsgüter genannt werden, können diese Informationen nicht nur den Reparaturort bei Beschädigungen oder mögliche Beschränkungen der Garantie einschließen, sondern auch je nach den Umständen Namen und Anschrift des Garantiegebers.


Tenor der Entscheidung:

1. Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die mit dieser Vorschrift dem Unternehmer auferlegte Informationspflicht hinsichtlich der vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie nicht schon allein aufgrund des Bestehens dieser Garantie ausgelöst wird, sondern lediglich dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Garantie zu erhalten, um seine Entscheidung treffen zu können, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte. Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Für die Feststellung, ob die Garantie ein solches zentrales oder entscheidendes Merkmal darstellt, sind Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware zu berücksichtigen sowie die Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument, die Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung, die durch diese Erwähnung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die er geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hervorgerufen werden könnte, das Vorliegen von Erläuterungen zu den weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot und jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers begründen kann.

2. Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass die Informationen, die dem Verbraucher zu den Bedingungen einer gewerblichen Garantie des Herstellers zur Verfügung gestellt werden müssen, alle Informationen hinsichtlich der Bedingungen für die Anwendung und die Inanspruchnahme einer solchen Garantie umfassen, die dem Verbraucher seine Entscheidung darüber ermöglichen, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Unlautere Nachahmung von Swatch-Plastikuhren auch bei anderweitiger Kennzeichnung der Produkte möglich

OLG Frankfurt
Urteil vom 17.02.2022
6 U 202/20


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine unlautere Nachahmung von Swatch-Plastikuhren auch bei anderweitiger Kennzeichnung der Produkte vorliegen kann,

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kein Vertrieb nachgeahmter „Plastikuhren“ trotz abweichender Kennzeichnung

Der Vertrieb einer nachgeahmten „Plastikuhr“ kann trotz markenähnlicher Kennzeichnung wettbewerbswidrig sein. Es kann zu einer mittelbaren Herkunftstäuschung kommen, wenn dem Verkehr bekannt ist, dass etwa für Mode- und Sportartikelhersteller Uhren in Lizenz hergestellt werden und Kooperationen mit Künstlern im Uhrenmarkt nicht unüblich sind. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die Beklagte verurteilt, den Vertrieb nachgeahmter Plastikuhren zu unterlassen.

Die Klägerin vertreibt seit 1983 aus Kunststoff hergestellte Uhren. Die streitgegenständliche Modellserie wird in verschiedenen Designvarianten vertrieben, wobei die Klägerin hinsichtlich der farblichen Gestaltung der Uhren auch mit zeitgenössischen Künstlern zusammenarbeitet. Ihre Uhren sind ab einem Preis von 63,00 € erhältlich. Die Beklagte bot über die Plattform www.amazon.de Plastikarmbanduhren in unterschiedlichen Farben mit im Ziffernblatt aufgedruckten - von den klägerischen Bezeichnungen abweichenden - Kennzeichnungen zu Preisen zwischen 12,48 € und 13,67 € an.

Das Landgericht hatte die Klage auf Unterlassen des Anbietens der in der Berufung gegenständlichen Uhrenmodelle abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG Erfolg. Der Vertrieb der Uhren stelle eine unlautere Nachahmung der klägerischen Uhrenmodelle dar, begründete das OLG seine Entscheidung. Dem Uhrenmodell der Klägerin komme eine gesteigerte wettbewerbliche Eigenart zu. Es handele sich um „eine sehr reduzierte Uhrenserie zu einem vergleichsweise günstigen Preis aus einem damals für Uhren ungewöhnlichen Material ... nämlich Plastik“. Aufgrund der hohen Bekanntheit des Produktes sei hier von einem gesteigerter Grad an Eigenheit auszugehen. Diese wettbewerbliche Eigenart werde nicht durch „wahllos“ von der Beklagten herangezogene andere „Plastikuhren“ in Frage gestellt, die mit dem klägerischen Modell außer dem Material nicht viel Gemeinsames hätten.

Die Beklagte habe das klägerische Modell auch nachgeahmt. Nahezu sämtliche die Eigenart begründenden Merkmale seien von ihr übernommen worden.

Die im Ziffernblatt vorhandene abweichende Kennzeichnung schließe zwar eine unmittelbare Herkunftstäuschung aus. Es liege aber eine sog. mittelbare Herkunftstäuschung vor. Auf dem Uhrenmarkt sei es üblich, dass mit Zweitmarken operiert werde. Verbreitet würden auch Uhren über Lizenzverträge für bekannte Mode- und Sportartikellabel hergestellt. Der Verkehr nehme deshalb hier hinsichtlich der abweichenden Kennzeichnung der Uhren der Beklagten an, dass eine lizenzrechtliche Beziehung zur Klägerin bestehe oder eine Zweitmarke vorliege.

Die Beklagte beute zudem den guten Ruf der Klägerin aus. Dabei komme es nicht darauf an, dass es sich hier nicht um eine Luxus-Uhr handele. Auch niedrigpreisige Produkte könnten einer Rufausbeutung unterliegen, wenn der Verkehr ihnen eine besondere Wertschätzung entgegenbringe. Hier würden die „Plastikuhren“ des streitgegenständlichen Modells einen außerordentlichen Ruf genießen. „Sie sind“, so das OLG, „das Synonym für die Produktgruppe der „Plastikuhren“, die die Klägerin erstmals großflächig auf den Markt gebracht hat“. An dieses positive Image habe sich die Beklagte ohne Grund in so starkem Maße angelehnt, dass sie „unlauter an der von der Klägerin durch eigene langjährige Anstrengungen am Markt erworbenen Wertschätzung profitiert“, stellt das OLG fest.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.2.2022, Az. 6 U 202/20
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.11.2020, Az. 2/6 O 78/20)



OLG Stuttgart: Amazon-Händler haftet für Wettbewerbsverstoß in Produktbeschreibung auch bei bloßem Anhängen an Produkt - Verstoß gegen HCVO

OLG Stuttgart
Urteil vom 04.11.2021
2 U 49/21


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Amazon-Händler für einen Wettbewerbsverstoß in der Produktbeschreibung auch bei bloßem Anhängen an ein Produkt haftet. Vorliegend ging es um einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die HCVO.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hat einen Verfügungsanspruch auf Unterlassung der angegriffenen Werbung aus § 8 Absatz 1 und 3 UWG in Verbindung mit §§ 3, 3a UWG und Artikel 10 Absatz 1 HCVO glaubhaft gemacht.

1. Der Kläger ist antragsbefugt. Gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG stehen die Ansprüche aus § 8 Absatz 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

a) Was die tatsächliche Zweckverfolgung und die hierfür erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung angeht, so ist bei einem jahrelang als klagebefugt anerkannten Verband wie dem Kläger zu vermuten, dass diese Voraussetzungen weiterhin vorliegen (OLG Stuttgart, Urteil vom 06. August 2020 – 2 W 23/20, juris Rn. 23 – Brillen für Corona-Helden). Die Beklagte hat diese Vermutung nicht in Zweifel gezogen.

b) Dem Kläger gehört auch eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Dies ist der Fall, wenn die Mitglieder des Wettbewerbsverbandes als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Diese Bestimmung betrifft sowohl die prozessuale Klagebefugnis als auch die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung und ist als solche jederzeit von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 01. März 2007 – I ZR 51/04, juris Rn. 12 – Krankenhauswerbung; BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 – I ZR 116/03, juris Rn. 14 – Brillenwerbung).

Fehl geht der Angriff der Berufung, es sei auf die Anzahl der Mitglieder auf derselben Handelsstufe abzustellen. Der Begriff der Waren gleicher oder verwandter Art ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Ausreichend ist, dass eine nicht gänzlich unbedeutende (potentielle) Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (BGH, Urteil vom 16. März 2006 – I ZR 103/03, juris Rn. 19 – Sammelmitgliedschaft IV). Hierfür müssen die Mitbewerber nicht auf der gleichen Wirtschafts- oder Handelsstufe stehen (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 – I ZR 79/94, juris Rn. 24 – Preisrätselgewinnauslobung III; BGH, Urteil vom 05. Juni 1997 – I ZR 69/95, juris Rn. 34 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III).

Davon, dass die Beklagte auf unterschiedlichen Handelsstufen mit Mitgliedern des Klägers im Wettbewerb steht, geht auch die Beklagte aus, denn sie sieht einen Rechtsmissbrauch darin, dass der Kläger wegen vergleichbarer Verstöße nicht gegen solche Mitglieder vorgeht.

2. Weiter ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Vorgehen des Klägers. Gemäß § 8c Absatz 1 UWG ist die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Absatz 1 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Dies ist anzunehmen, wenn das beherrschende Motiv bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (BGH, Urteil vom 04. Juli 2019 – I ZR 149/18, juris Rn. 33 – Umwelthilfe; BGH, Urteil vom 05. Oktober 2000 – I ZR 224/98, juris Rn. 20 – Verbandsklage gegen Vielfachabmahner).

a) Alleine der Umstand, dass ein Wettbewerbsverein nicht auch gegen eines seiner Mitglieder wegen eines gleichen Wettbewerbsverstoßes vorgeht, gibt allerdings keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme, das beherrschende Motiv sei sachfremd (OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Dezember 2019 – 2 U 23/19 – Low-Carb-Spaghetti; OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Februar 2020 – 2 U 257/19, juris Rn. 30 – Reifensofortverkauf). Es ist einem nach § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Verband grundsätzlich nicht verwehrt, nur gegen bestimmte Verletzer gerichtlich vorzugehen. Insbesondere steht es ihm grundsätzlich frei, zunächst nur gegen einen Dritten und nicht auch gegen Verbandsmitglieder vorzugehen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 – I ZR 21/19, juris Rn. 60 – Culatello di Parma). Die Entscheidung hierüber steht ebenso in seinem freien Ermessen, wie es dem einzelnen Gewerbetreibenden freisteht, ob und gegen welche Mitbewerber er Klage erheben will. Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen – etwa deshalb, weil nunmehr er allein die angegriffenen Handlungen unterlassen müsse – ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer grundsätzlich offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen (BGH, Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 148/10, juris Rn. 19 – Glücksspielverband; BGH, Urteil vom 17. September 1998 – I ZR 117/96, juris Rn. 27 – Bonusmeilen; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 – I ZR 7/94, juris Rn. 18 – Lifting-Creme). Selbst bei vergleichbaren Verstößen kann es grundsätzlich noch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn ein Verband, der die Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens gerichtlich klären lassen will, zunächst gegen einen Dritten und nicht gegen ein eigenes Mitglied gerichtlich vorgeht (BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 – I ZR 29/94, juris Rn. 34 – Produktwerbung).

b) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sonstige sachfremde Gründe überwiegen, liegen nicht vor. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Verband planmäßig unlauteren Wettbewerb duldet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 – I ZR 21/19, juris Rn. 58 – Culatello di Parma; BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 – I ZR 29/94, juris Rn. 34 – Produktwerbung). Anzunehmen ist dies insbesondere, wenn der Verband selektiv ausschließlich gegen Nichtmitglieder vorgeht, um neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht (BGH, Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 148/10, juris Rn. 23 – Glücksspielverband). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte nicht behauptet, der Kläger habe ihr Schutz vor Verfolgung versprochen, wenn sie sich ihm anschließe.

3. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass es sich bei der angegriffenen Werbung um eine unlautere geschäftliche Handlung handelt, da sie nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 HCVO beinhaltet. Gesundheitsbezogene Angaben sind demnach nur dann zulässig, wenn sie den allgemeinen Anforderungen der Artikel 3 bis 7 HCVO entsprechen, ferner wenn sie den in Artikel 10 bis 19 HCVO aufgestellten speziellen Anforderungen entsprechen und schließlich gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikel 13 und 14 HCVO aufgenommen sind (BGH, EuGH-Vorlage vom 05. Dezember 2012 – I ZR 36/11, juris Rn. 10 – Monsterbacke I). Diese Voraussetzungen für die Verwendung der Angaben liegen im Streitfall nicht vor, so dass sie unzulässig ist und eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt.

a) Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel stellt eine unlautere geschäftliche Handlung (§ 3 Absatz 1 UWG) dar, wenn sie nicht nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung, HCVO) verwendet werden dürfen. Unlauter handelt gemäß § 3a UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Die Vorgaben der Health-Claims-Verordnung stellen Marktverhaltensregelungen in diesem Sinne dar, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 – I ZR 5/12, juris Rn. 22 – Vitalpilze). Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die nach ihrem Artikel 4 in ihrem Anwendungsbereich zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat, kennt zwar keinen der Bestimmung des § 3a UWG entsprechenden Unlauterkeitstatbestand. Dieser Umstand steht der Anwendung der genannten Vorschrift aber nicht entgegen, weil die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten und damit die Bestimmungen der Health-Claims-Verordnung nach Artikel 3 Absatz 3 und Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2005/29/EG von dieser unberührt bleiben (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – I ZR 252/16, juris Rn. 15 – Bekömmliches Bier; BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 – I ZR 5/12, juris Rn. 22 – Vitalpilze).

b) Spezifische Gesundheitsangaben stellen die drei streitgegenständlichen Werbeangaben dar:

- „Wirkt von innen heraus. Der Collagen Youth Drink mit 2500 mg Kollagen und weiteren hocheffizienten Wirkstoffen verbessert das Erscheinungsbild der Haut durch… weniger Falten“ (Ziff. I.1 der Entscheidungsformel des Landgerichts);

- „Reduziert Falten“ (Ziff. I.3 der Entscheidungsformel des Landgerichts);

- „#INNERBEAUTY wirkt gegen Hautalterung“ (Ziff. I.4 der Entscheidungsformel des Landgerichts).

aa) Unter einer „gesundheitsbezogenen Angabe“ ist gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nr. 5 HCVO jede Angabe zu verstehen, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Diese Definition enthält weder genauere Angaben dazu, ob es sich um einen unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang handeln muss, noch zu dessen Intensität oder Dauer. Unter diesen Umständen ist der Begriff „Zusammenhang“ weit zu verstehen (EuGH, Urteil vom 06. September 2012 – C-544/10, Rn. 34 – Deutsches Weintor). Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe erfasst daher jeden Zusammenhang, der impliziert, dass sich der Gesundheitszustand dank des Verzehrs des Lebensmittels verbessert oder dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen (EuGH, Urteil vom 06. September 2012 – C-544/10, Rn. 35 – Deutsches Weintor; BGH, Urteil vom 09. Oktober 2014 – I ZR 162/13, juris Rn. 33 – Combiotik; BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – I ZR 221/12, juris Rn. 23 – Original Bach-Blüten). Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 HCVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (BGH, Urteil vom 07. April 2016 – I ZR 81/15, juris Rn. 19 – Repair-Kapseln). Es sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 06. September 2012 – C-544/10, Rn. 35, 38 – Deutsches Weintor; BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 – I ZR 178/12, juris Rn. 16 – Praebiotik).

In den Anwendungsbereich des Artikel 10 Absatz 1 HCVO fallen die sog. spezifischen Gesundheitsangaben in Abgrenzung zu Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 HCVO. Solche Verweise stellen zwar ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben dar. Sie unterfallen nur deshalb nicht dem Verbot des Artikel 10 Absatz 1 HCVO, weil sie nicht zulassungsfähig sind; stattdessen dürfen sie nach Art. 10 Absatz 3 HCVO nur unter den dort geregelten Voraussetzungen zusammen mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe verwendet werden (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – I ZR 36/11, juris Rn. 36 – Monsterbacke II). Für die Abgrenzung zwischen spezifischen und allgemeinen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es danach darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Artikel 6 Absatz 1 HCVO) in einem Zulassungsverfahren überprüft werden kann (BGH, Urteil vom 07. April 2016 – I ZR 81/15, juris Rn. 24 – Repair-Kapseln).

bb) Maßgebend für die Beurteilung ist das Verständnis eines Durchschnittsverbrauchers.

(1) Die Berufung dringt nicht mit ihrer Auffassung durch, der vorliegende Fall hebe sich von anderen dadurch anderen ab, dass lediglich die Wirkung des Stoffes Kollagen beschrieben werde, nicht aber angesprochen werde, dass die körpereigene Produktion hierdurch gesteigert oder die Funktion der Haut beeinflusst werde, was dem Adressatenkreis der Werbung klar sei, weil er sich in besonderer Weise für Schönheitsprodukte interessiere. Die Beklagte kann sich jedoch nicht darauf berufen, es seien lediglich Verbraucher mit einem besonderen Interesse an Schönheitsprodukten für die äußere Ästhetik angesprochen, nämlich solche, die aufgrund des natürlichen Alterungsprozesses bei sich (erste) Zeichen der Hautalterung erkennen würden und daher an entsprechenden Produkten für ein gepflegtes Erscheinungsbild der Haut interessiert seien und das Produkt als reinen Kosmetikartikel erkennen würden.

(2) Wie sich aus dem Erwägungsgrund Nr. 16 zur HCVO ergibt, kommt es auf das Verständnis eines fiktiven typischen Verbrauchers an. Den Maßstab bildet demnach der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren nach der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs. Dabei zielt die Verordnung auch darauf ab, die Ausnutzung von Verbrauchern zu vermeiden, die aufgrund bestimmter Charakteristika besonders anfällig für irreführende Angaben sind. Es gilt kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab, nach dem die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden gehalten sind, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auszugehen (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 – I ZR 178/12, juris Rn. 17 – Praebiotik; BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – I ZR 221/12, juris Rn. 24 – Original Bach-Blüten). Diese Wertung der Verordnung steht der Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung, die zur Zulässigkeit der Angabe gegenüber einer bestimmten – besonders verständigen – Gruppe der Verbraucher führt, entgegen.

cc) Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel einerseits und der Gesundheit andererseits nicht ausdrücklich behauptet werden muss. Es reicht aus, dass die Angabe bei einem Durchschnittsverbraucher einen entsprechenden Eindruck hervorrufen kann (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 – C-299/12, Rn. 24 – Green-Swan Pharmaceuticals).

dd) Nach diesen Maßstäben suggerieren die streitgegenständlichen Angaben einen spezifischen Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel einerseits und der Gesundheit andererseits. Das Landgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass die Werbung einen Wirkungszusammenhang zwischen dem Lebensmittel und einer Körperfunktion (Artikel 13 Absatz 1 lit. a HCVO) herstellt, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren überprüft werden kann.

(1) Nach den Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit – EFSA beziehen sich Aussagen zur Aufrechterhaltung der normalen Struktur, Flüssigkeitszufuhr, Elastizität oder das Aussehen der Haut allerdings nicht notwendigerweise auf eine besondere physiologische Funktion im Sinne der Verordnung. Dies gelte in diesem Zusammenhang auch für die Verringerung von Falten (Guidance on the scientific requirements for health claims related to bone, joints, skin, and oral health, 2012, Ziff. 6.2). Auch der Bundesgerichtshof ordnet Angaben, die lediglich ein als optisch ansprechendes und als schön empfundenes glattes Aussehen versprechen, nicht als Gesundheitsangaben ein (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 – I ZR 142/19, juris).

(2) Diesem Ansatz ist zuzustimmen, denn die altersbedingte Veränderung der menschlichen Haut ist für sich genommen ebenso wenig eine Krankheit oder ein von der Gesundheit abweichender Zustand wie das Altern selbst; die altersbedingte Veränderung der menschlichen Haut erfolgt grundsätzlich auch unabhängig von der Gesundheit des Einzelnen. Diese Erwägung steht einer Einordnung als gesundheitsbezogene Angabe jedoch nicht entgegen, wenn der optische Effekt einer Hautstraffung nicht isoliert, sondern als Effekt einer Steigerung körperlicher Funktionen beschrieben wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. März 2019 – 6 U 90/17, juris Rn. 52 – Collagendrink; OLG Hamm, Urteil vom 02. Juli 2019 – I-4 U 142/18, juris Rn. 58; OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 – 3 U 117/17, juris Rn. 6 – Ernährung der Collagenstränge; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. August 2015 – I-2 U 11/15, juris Rn. 82 – Hängewangen).

Die Einordnung ist mithin im Einzelnen abhängig von den konkreten Umständen der Werbung, insbesondere davon, ob die Angabe in einem gesundheitsbezogenen Kontext verwendet wird (Feuerhake/Ortgies in Streinz/Kraus, Lebensmittelhandbuch, 42. EL 2021, Kap. II C, Rn. 141r; Hüttebräuker in: Holle/Hüttebräuker, HCVO, 1. Aufl. 2018, Art. 2 VO (EG) 1924/2006 Rn. 137). In diesem Sinn hat die EFSA in der vom Kläger vorgelegten Entscheidung über ein anderes Produkt festgestellt, dass die Aufrechterhaltung der Hautgesundheit, wie durch die erhöhte Hautelastizität und eine Reduzierung der Hautfalten bezeichnet, eine wohltuende physiologische Wirkung darstellt und nach der Health-Claims-Verordnung zulassungsbedürftig ist (EFSA Journal 2013; 11 (6):3257). Diese Einordnung ist für den Senat nicht bindend (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02. Juli 2019 – I-4 U 142/18, juris Rn. 64), in der Sache aber überzeugend.

(3) Die konkrete Werbung stellt einen solchen Zusammenhang her. Schon durch die Angabe „wirkt von innen heraus“ wird dem Verbraucher suggeriert, dass ein Zusammenhang besteht zwischen dem in dem beworbenen Produkt enthaltenen Kollagen (bzw. weiteren „hocheffizienten Wirkstoffen“) und dem durch weniger Falten verbesserten Erscheinungsbild der Haut. Diese Wortlautangaben versprechen einen körperlichen Effekt. Der Verbraucher versteht sie dahingehend, dass die Wirkstoffe dazu beitragen, die Falten zu reduzieren. Entsprechendes gilt im Kontext der konkreten Verletzungsform auch für die Angaben „reduziert Falten“ und „#INNERBEAUTY wirkt gegen Hautalterung“. Die englischsprachige Angabe „Innerbeauty“ wird vom Verbraucher in deutscher Übersetzung als „innere Schönheit“ verstanden und im konkreten Kontext dahingehend, dass die Wirkung der Schönheit von innen heraus entsteht, mithin durch eine Verbesserung der körperlichen Prozesse.

Dieses Ergebnis wird noch dadurch bekräftigt, dass die beanstandeten Angaben in der konkreten Verletzungsform auch die Werbeangabe „Kupfer stärkt das Bindegewebe“ einbeziehen. Dabei handelt es sich – wie vom Landgericht festgestellt und von der Beklagten nicht angegriffen – um eine unzulässige Gesundheitsangabe, weil nur der Hinweis auf einen Beitrag des Kupfers zur „Erhaltung“ von normalem Bindegewebe zugelassen ist, nicht aber der Hinweis auf eine „Stärkung“. Die drei weiteren beanstandeten Werbeangaben beziehen allerdings auch den unzulässigen Hinweis auf die Wirkungen des Kupfers ein, wie sich unmittelbar aus Ziff. 1 ergibt („und weitere hocheffiziente Wirkstoffe“). Die Angaben Ziff. 3 und 4 stehen am Schluss der Werbung und beziehen sich zusammenfassend auf den gesamten darüberstehenden Text, mithin auch auf die Angabe über Kupfer.

c) Sind mithin die noch streitgegenständlichen Werbeangaben als gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 HCVO einzuordnen, hat die Beklagte die Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit nicht glaubhaft gemacht. Ihr obliegt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von auf spezifische Vorteile bezogenen gesundheitsbezogenen Angaben, die in der insoweit zentralen Bestimmung des Artikel 10 Absatz 1 HCVO genannt sind (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 – I ZR 5/12, juris Rn. 18 – Vitalpilze). Dass die Angaben in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 Absatz 3 und 14 HCVO aufgenommen worden sind, hat die Beklagte nicht dargelegt.

Auf die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass zur Wirkung von Kollagen auf die Haut keine allgemeinen anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, kommt es nicht an. Spezifische gesundheitsbezogene Angaben, die auf konkrete Auswirkungen eines Nährstoffs auf die physische oder psychische Gesundheit hindeuten, unterliegen gemäß Artikel 13 HCVO einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und bedürfen daher einer Listenzulassung (Streinz/Kraus, Lebensmittelrechts-Handbuch, 42. EL 2021, Kap. III. Rn. 495c). Aus Artikel 13 HCVO ergeben sich die Voraussetzungen, unter denen Angaben in die Liste aufgenommen werden können (vgl. auch Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, a.a.O., 179. EL März 2021, Art. 13 VO (EG) 1924/2006 Rn. 14). Die Vorschrift besagt jedoch nicht – wie aber offenbar vom Landgericht angenommen –, dass Angaben ohne Zulassungsverfahren verwendet werden können, wenn sie sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen lassen. Es ergibt sich durch den Verweis in Artikel 10 Absatz 1 HCVO auf die allgemeinen Anforderungen in Kapitel II, dass sowohl die allgemeinen Anforderungen des Artikel 5 Absatz 1 lit. a HCVO erfüllt sein müssen als auch die Aufnahme in die Liste der zugelassenen Angaben (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2020 – C-363/19, Rn. 42).

4. Unbehelflich ist schließlich der Einwand der Beklagten, die Unterlassungsverfügung sei unverhältnismäßig, weil sie sich mit ihrem Angebot lediglich an eine von ihr nicht zu beeinflussende Produktbeschreibung auf der Internetplattform Amazon „angehängt“ habe. Ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Änderung der beschreibenden Angaben vorbehalten ist, haftet als Täter für den infolge unzutreffender Angaben irreführenden Inhalt seines Angebots (BGH, Urteil vom 03. März 2016 – I ZR 110/15, Rn. 36 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon). Die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für falsche Angaben Dritter zu haften, stellt keine völlig unvorhersehbare Rechtsfolge dar, weil sie gleichsam die Kehrseite der von den Händlern in Anspruch genommenen Vorteile einer internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitgehende Preistransparenz vermittelnden Verkaufsplattform darstellt. Wenn es zur Wahrung der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit des Produktangebots im Internetportal erforderlich ist, identische Produkte unter einer Identifikationsnummer aufzulisten, und Händler sich in diesem Zusammenhang einer inhaltlichen Einflussnahmemöglichkeit des Plattformbetreibers unterwerfen, müssen sie auch mit der hiermit potentiell verbundenen Verfälschung ihres Angebots rechnen (BGH, a.a.O., Rn. 37 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).


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LG Berlin: Löschen der ASIN bei Amazon lässt Wiederholungsgefahr für Unterlassungsanspruch nicht entfallen - strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich

LG Berlin
Beschluss vom 12.11.2021
102 O 145/21


Das LG Berlin hat wenig überraschend entschieden, dass das Löschen der ASIN bei Amazon die Wiederholungsgefahr für einen Unterlassungsanspruch nicht entfallen lässt. Vielmehr ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich.

Aus den Entscheidungsgründen:

"A. Die internationale und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin waren nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften gegeben.

1. Die internationale Zuständigkeit ergab sich aus der im Verhältnis der EU-Mitgliedsstaaten Deutschland und Luxemburg maßgeblichen Vorschrift des Art. 7 Ziff. 2 der VO (EU) 1215/2012.

Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, vor einem Gericht in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, vor dem Gericht des Ortes, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, den Gegenstand des Verfahrens bildet. Die Vorschrift erstreckt sich nach ihrem weit gefassten Wortlaut auf vielfältige Arten von Deliktstypen und Schadensersatzansprüchen. In dem Gerichtsstand des Art. 7 Ziff. 2 VO (EU) 1215/2012 können alle Klagen angebracht werden, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag. Hierunter fallen auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb (vgl. BGH, NJW 1988, 1466, 1467; BGH, GRUR 2005, 431, 432).

Der Ort des schädigenden Ereignisses kann sowohl der Handlung- als auch der Erfolgsort sein, so dass dem Kläger nach seiner Wahl sowohl vor dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist als auch vor dem Gericht des Ortes des dem Schaden zu Grunde liegenden ursächlichen Geschehens verklagen. Erfolgsort ist dabei der Ort, an dem die Verletzung des geschützten Rechtsguts eintritt. Allerdings ist bei Wettbewerbsverletzungen die Einschränkung zu machen, dass er nur dort liegt, wo bestimmungsgemäß die wettbewerbliche Interessenkollision auftritt (vgl. HansOLG Bremen, CR 2000, 770).

Die Internetwerbung der Antragsgegnerin richtete sich vorliegend bestimmungsgemäß an inländische Kunden, da sie auf einer von dieser verwendeten Internetseite mit der Top Level Domain .de erfolgt ist. Die Antragsgegnerin wendet sich damit nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis unmittelbar an deutsche Verbraucher, so dass sie mit im Inland ansässigen Anbietern vergleichbarer Produkte in Wettbewerb getreten ist.

2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin folgt aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Die beanstandete Werbung konnte im Bezirk des hiesigen Gerichts bestimmungsgemäß eingesehen werden. Damit war (auch) Berlin Begehungsort im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG.

Auf diese Norm kann sich vorliegend auch der Antragsteller berufen, obwohl er seine Klagebefugnis nicht unmittelbar als durch die Wettbewerbshandlung Verletzter, sondern vielmehr aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG herleitet. Die Antragsgegnerin unterhält nämlich „im Inland“, das heißt in der Bundesrepublik Deutschland, soweit ersichtlich, keine gewerbliche Niederlassung.

B. Auf den Rechtsfall fand auch das materielle Wettbewerbsrecht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Die Frage des anwendbaren Rechts beantwortet sich nach den europarechtlichen Vorgaben der Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbaren Rechts („ROM-II“). Nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind. Dies ist stets anzunehmen, wenn sich die Maßnahme an eine Vielzahl von Verbrauchern richtet, etwa bei einer Werbung im Internet. Letztlich gilt damit, wie auch im Rahmen des Art. 40 EGBGB, bei Wettbewerbsverstößen die allgemeine Tatortregel, wobei die obergerichtliche Rechtsprechung als Begehungsort durchgängig den Marktort angesehen hat, an dem die wettbewerblichen Interessen der Konkurrenten aufeinandertreffen (vgl. etwa BGH, NJW 1998, 1227 und 2531). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur bestimmungsgemäßen Auswirkung der von der Antragsgegnerin im Rahmen ihres Konzernverbunds verwendeten Internetseiten verwiesen werden.

C. Der Antragsteller war zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche berechtigt. Er ist als Wettbewerbsverband branchenübergreifend und überregional tätig und durch die – auch obergerichtliche - Rechtsprechung, gerade auch im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel, seit Jahren als klagebefugt im Sinne des § 8 Abs. 3 UWG angesehen worden. Aus diesem Grunde bestand für die Kammer keine Veranlassung, die Aktivlegitimation vorliegend in Zweifel zu ziehen.

D. Der materiell-rechtliche Unterlassungsanspruch des Antragstellers ergibt sich aus § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 3a UWG sowie Art. 7 Abs. 1 b) LMIV sowie Art. 12 b) HCVO. Die Werbung der Antragsgegnerin erwies sich insgesamt als irreführend im Sinne dieser Normen, da nicht ersichtlich ist, dass die im Produkt „xxxxxx“ enthaltenen pflanzlichen Inhaltsstoffe ohne eine Änderung der Ernährungsgewohnheiten oder körperlichen Betätigung geeignet sein könnten, durch deren bloße Einnahme zu einer (dauerhaften) Gewichtsreduktion zu führen.

Soweit die Antragsgegnerin vorprozessual auf die Abmahnung des Antragstellers vom 6. Oktober 2021 mitgeteilt hat, die ASIN, unter der das Produkt auf der Plattform xxxxxx.de angeboten wurde, gelöscht zu haben, war dies unerheblich. Insbesondere war diese Maßnahme nicht geeignet, die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Insoweit ist unerheblich, ob die Werbetexte von der Herstellerin oder Lieferantin des Produkts stammen, da die Antragsgegnerin das Produkt in eigenem Namen angeboten und sich die wettbewerbswidrige Bewerbung damit zu eigen gemacht hat. Aus diesem Grunde wäre nur eine Unterlassungserklärung geeignet gewesen, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.

E. Das besondere Eilbedürfnis folgt aus § 12 Abs. 1 UWG.

F. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sowie § 3 ZPO.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Verstoß gegen Unterlassungsverfügung durch Weiterbetreiben der untersagten Angebote auf zwei Websites nur ein Verstoß und keine zwei selbstständige Zuwiderhandlungen

OLG Frankfurt
Beschluss vom 12.01.2022
6 W 106/21


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Verstoß gegen eine Unterlassungsverfügung durch Weiterbetreiben der untersagten Angebote auf zwei Websites nur einen Verstoß und keine zwei selbstständige Zuwiderhandlungen darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Die Vollstreckung ist nicht verjährt. Der Eintritt der Verjährung ist von Amts wegen zu prüfen (Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 890 Rn 23). Für die Ordnungsmittel des § 890 ZPO gilt die Regelung des Art. 9 EGStGB. Hinsichtlich der hier allein in Frage stehenden Verfolgungsverjährung bestimmt Art. 9 Abs. 1 EGStGB, dass die - in der Regel - zweijährige Verjährungsfrist beginnt, sobald die Handlung beendet ist, und dass die Verjährung die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft ausschließt. Die mit dem Ordnungsmittelantrag vom 17.10.2019 angegriffenen Handlungen in Gestalt des Betreibens eines auf das Generieren von "gekauften" Amazon-Bewertungen gerichteten Geschäftsmodells waren nicht zwei Jahre vor dem Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts vom 18.11.2021 bereits beendet. Der Antragsgegner hat die Internetportale "E" und "F" bis ins Jahr 2021 weiterbetrieben (vgl. Anlagen ZV 27 - 30). Nach dem Vortrag in der Beschwerdeschrift hat er seine Anteile an der F GmbH am 31.5.2021 veräußert.

2. Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Das Ordnungsmittel wurde angedroht (§ 890 Abs. 2 ZPO).

3. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner dem Verbot nach Ziff. 1 des Tenors, das durch den Zusatz im Berufungsurteil lediglich konkretisiert, nicht inhaltlich geändert wurde, schuldhaft zuwidergehandelt hat.

a) Die Antragstellerin hat mit dem Ordnungsmittelantrag vom 17.10.2019 dargelegt, der Antragsgegner betreibe die verbotenen Handlungen, die bislang über das Internetportal der B LLC abgewickelt wurden, nach Zustellung der einstweiligen Verfügung über das Internetportal der E LLC weiter. Außerdem betreibe er das Geschäftsmodell auch über die F GmbH und deren Webseiten.

b) Tatsächlich wurde das Geschäftsmodell, zu dem die dem Antragsgegner mit der einstweiligen Verfügung verbotenen Handlungen gehören, nach Zustellung der einstweiligen Verfügung fortgesetzt. Der Antragsgegner hat selbst vorgetragen, dass die Seite b.com seit dem 28.5.2019, also in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung, von der Fa. E LLC übernommen wurde (vgl. Berufungsurteil, S. 11). Auf Facebook hat E ausdrücklich damit geworben, "B" werde zu "E". Zahlreiche Inhalte bei E entsprechen jenen, die zuvor bei B verfügbar waren (Anlagen ZV 3-7). Im Herbst 2019 wurden Interessenten, die sich als Tester oder Drittanbieter auf der Website f.deals registrieren lassen wollten, automatisch zu der Website e.com geleitet (Anlage ZV 15). Auch nach Entfernung dieser Weiterleitung fanden sich dort weiterhin teilweise identische Texte (Anlage ZV 33). In den Nutzungsbedingungen von "E" hieß es sogar, sie regelten das Verhältnis zwischen dem Anbieter und Plattformbetreiber "F" und dem Nutzer (Anlage ZV 16). Ohne Erfolg bestreitet der Antragsgegner, dass auch über F Amazon-Rezensionen verkauft wurden. F ist jedenfalls Bestandteil eines einheitlichen Geschäftsmodells, das über die genannten Internetportale betrieben wurde. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, ob nach Zustellung der einstweiligen Verfügung auf F für Tester noch die grüne Schaltfläche mit dem Text "Jetzt Deine Bewertung kopieren und auf Amazon veröffentlichen" zugänglich war.

c) Der Antragsgegner ist für die über die Internetplattformen "e.com" und "f.de" generierten "bezahlten" Kundenbewertungen als Mittäter verantwortlich. Die Mittäterschaft ergibt sich aus einer Gesamtschau der Umstände. Sie führt zu dem Schluss, dass er das Geschäftsmodell der B LLC, der E LLC und der F GmbH aktiv gesteuert hat. Die Internetplattformen der B LLC, der E LLC und der F GmbH weisen zahlreiche Verbindungen zueinander auf und sind letztlich als ein und dasselbe Geschäftsmodell anzusehen, das fortgesetzt betrieben und aus einer Hand gesteuert wurde. Dies hat der Senat bereits im Berufungsurteil festgestellt. Dort heißt es, viele textliche Elemente und Fotos des von der F GmbH betriebenen Portals seien mit dem Portal B identisch (BU S. 9). Die F GmbH und die G GmbH, die 100% der Anteile der B LLC halte, haben ihren Geschäftssitz an derselben Adresse. Der Antragsgegner sei Geschäftsführer beider Gesellschaften (F und G). Es sei bereits 2018 geplant gewesen, dass der Service von B von F übernommen werde. Es sei davon auszugehen, dass beide Portale aus einer Hand gesteuert werden (BU S. 10). Seit dem 28.5.2019 sei die Seite der b.com von der Fa. E LLC übernommen worden (BU S. 11). An diesen Ausführungen, die Grundlage des vom Senat bestätigten Verbots sind, ist festzuhalten. Der Antragsgegner hat den Vortrag der Antragstellerin im Ordnungsmittelverfahren, der zahlreiche Indizien enthält, auch nicht im Einzelnen bestritten. Danach ist der Antragsgegner Geschäftsführer der F GmbH. Ausweislich des Impressums betreibt er die Websites f.de und f.deals (Anlage ZV 11). Sein pauschaler Vortrag, in Wahrheit betreibe er die Websites nicht selbst, ist nicht ausreichend. Der Antragsgegner ist auch für das Portal "e.com" verantwortlich. Dagegen spricht nicht der Umstand, dass er weder Teilhaber noch Organ der E LLC ist. Zahlreiche Indizien weisen darauf hin, dass er die Fortsetzung der Geschäfte über dieses Portal ins Werk gesetzt und weiter gesteuert hat. Dafür spricht, dass es sich bei der E LLC ebenfalls um eine ... Gesellschaft handelt, bei der formal die gleiche ... Geschäftsführerin eingesetzt ist, wie bei der B LLC. Das Portal war weiterhin auf den deutschen Markt ausgerichtet. Es bestanden zahlreiche inhaltliche Überschneidungen der Portale und die Verlinkung mit dem Portal B. Bei dieser Sachlage bestand für den Antragsgegner eine erhebliche sekundäre Darlegungslast, der er nicht nachgekommen ist.

4. Das Landgericht ist allerdings zu Unrecht von zwei Zuwiderhandlungen im Hinblick auf die beiden Portale F und E ausgegangen. Gegenstand des Verbots nach Ziff. 1 des Tenors ist nicht der Betrieb von Internetportalen, über die "bezahlte" Produkt- und Verkäuferbewertungen auf der Handelsplattform Amazon generiert werden können, sondern das Veröffentlichen von Bewertungen, deren kommerzieller Zwecks entgegen § 5a Abs. 6 UWG nicht kenntlich gemacht wird. Die Bewertungen werden von den auf den Plattformen registrierten Testern veröffentlicht. Der Antragsgegner ist Mittäter. Eine Zuwiderhandlung setzt damit voraus, dass nach Zustellung der einstweiligen Verfügung Produktrezensionen von Testern veröffentlicht wurden, die bei den Portalen von E bzw. F registriert waren, und an denen der Antragsgegner ebenfalls mittäterschaftlich beteiligt war.

a) Der Verweis auf das Urteil des Landgerichts Stadt2 im Hauptsacheverfahren führt insoweit nicht weiter (Urteil vom 7.10.2021 - ..., Anlage ZV 35). Das LG Stadt2 ist vorrangig von einer Erstbegehungsgefahr für die dem Unterlassungsanspruch entsprechenden Handlungen ausgegangen (S. 17). Soweit es ergänzend eine im Rahmen eines Testkaufs generierte Bewertung ins Feld führte, bezog sich diese auf das Portal B, also auf die Zeit vor Zustellung der einstweiligen Verfügung. Soweit es ergänzend auf Bewertungen der Tester "C" bzw. "D" abstellte, hat das LG Stadt2 nicht festgestellt, wann und über welches Portal diese Bewertungen generiert wurden (S. 20).

b) Die Antragstellerin hat jedoch mit Schriftsatz vom 22.3.2021 unwidersprochen vorgetragen, dass über die Seite e.com wie aus den Screenshots vom 18.11.2019, 14.7.2020, 18.9.2020 und 11.2.2021 ersichtlich (Anlagen ZV 27 - 30), Amazon-Rezensionen angeboten wurden, die ohne Hinweis auf den kommerziellen Hintergrund veröffentlicht werden. Sie hat ebenfalls dargelegt, dass ein Tester in einem YouTube-Video schilderte, wie er eine Rezension vom 8.5.2020 zu einem über E bezogenen Produkt veröffentlichte (Anlage ZV 31). Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens hätte der Antragsgegner darlegen müssen, warum ausnahmsweise trotzdem keine dem Geschäftsmodell entsprechenden Amazon-Bewertungen veröffentlicht worden sein sollen. Daran fehlt es.

c) Das Weiterbetreiben der Geschäfte von B über die Portale von E bzw. F stellt sich als mittäterschaftlicher Beitrag zu den auf diesem Weg generierten "bezahlten" Rezensionen dar, die unter Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG veröffentlicht wurden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann allerdings nicht "pro Portal" (E und F) von einer selbstständigen Zuwiderhandlung ausgegangen werden. Es ist vielmehr von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Zu einer natürlichen Handlungseinheit können Verhaltensweisen zusammengefasst werden, die gegen dasselbe gerichtliche Verbot verstoßen und die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (BGH GRUR 2021, 767 Rn 21, 34). So liegt es im Streitfall. Das Weiterbetreiben der Geschäfte der B unter "neuer Flagge" stellt sich als einheitliches, zusammengehörendes Tun dar. Es bildet einen mittäterschaftlichen Beitrag zu den seitens der Tester veröffentlichten Rezensionen.

5. Ein Verstoß gegen die Unterlassungspflichten nach Ziff. 2. und 3. des Tenors der einstweiligen Verfügung kann nicht festgestellt werden. Danach ist es dem Antragsgegner verboten, Amazon-Drittanbietern zu ermöglichen, ihre Produkte mit gekauften Kundenbewertungen zu bewerben (Tenor zu 2.) und Amazon-Drittanbietern zu ermöglichen, ihre Produkte mit gekauften Verkäuferrezensionen zu bewerben (Tenor zu 3.). Diese Verpflichtungen sind ausdrücklich auf "Vertragspartner der B LLC, Straße1, Stadt1, Land1" beschränkt. Der Kernbereich eines derart beschränkten Verbots erstreckt sich nicht ohne weiteres auf die Vertragspartner anderer Unternehmen, die mit dem im Tenor bezeichneten Unternehmen vertraglich, personell oder gesellschaftsrechtlich verbunden sind. Die Antragstellerin hat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die vertraglichen Beziehungen zwischen den Drittanbietern und der B noch Bestand hatten, als das Geschäftsmodell nach Zustellung der einstweiligen Verfügung über die Plattformen E bzw. F weitergeführt wurde und dieselben Drittanbieter entsprechende Vertragsbeziehungen mit den Nachfolgeunternehmen eingingen.

6. Das vom Landgericht festgesetzte Ordnungsgeld ist - da nicht zwei, sondern nur ein Verstoß anzunehmen ist - auf 10.000 € zu ermäßigen. Eine weitergehende Ermäßigung im Hinblick darauf, dass nur gegen Ziff. 1. des Tenors verstoßen wurde, kommt nicht in Betracht. Bei der Bemessung der Höhe eines Ordnungsmittels sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlungen für den Verletzten zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen den Verbotstitel soll sich für den Schuldner nicht lohnen (BGH Beschluss vom 23.10.2003 - I ZB 45/02, juris Rn 12). Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner das beanstandete Verhalten über einen längeren Zeitraum fortsetzte und dabei erheblichen Aufwand betrieb, um seine Beteiligung zu verschleiern. Er wickelte die Geschäfte zum Teil über eine (weitere) ... Gesellschaft ab. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erscheint damit ein Ordnungsgeld von 10.000 € als angemessen.

7. An die Stelle eines nicht beitreibbaren Ordnungsgeldes tritt die Ordnungshaft (§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In entsprechender Anwendung strafrechtlicher Vorschriften kann das Ordnungsgeld durch Festsetzung eines Tagessatzes und der zur Ahndung erforderlichen Tagessatzanzahl bestimmt werden (BGH GRUR 2017, 318 Rn 19 ff - Dügida). Im vorliegenden Fall erscheint die Verhängung von zehn Tagessätzen angemessen, wobei ein Tagessatz 1.000 € beträgt. Dementsprechend ist die Höhe der Ersatzordnungshaft auf einen Tag Ordnungshaft für jeweils 1.000 € Ordnungsgeld festzusetzen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.6.2017 - 6 W 49/17, juris).


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LG München: Zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit bei unberechtigter Sperrung eines deutschen Amazon Marketplace-Händlers durch Amazon mit Sitz in Luxemburg

LG München
Urteil vom 03.09.2021
37 O 9343/21


Das LG München hat sich mit der internationalen und örtlichen Zuständigkeit bei unberechtigter Sperrung eines deutschen Amazon Marketplace-Händlers durch Amazon mit Sitz in Luxemburg befasst.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Das Landgericht München I ist für die geltend gemachten kartell- und wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zwar international, nicht aber örtlich zuständig. Für den vertraglichen Erfüllungsanspruch fehlt es bereits an einer internationalen Zuständigkeit.

1. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts München I für die geltend gemachten kartell- und wettbewerbsrechtlichen Ansprüche beurteilt sich vorliegend nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO).

Die Verfügungsklägerin beruft sich unter anderem darauf, dass die Verfügungsbeklagte mit der Deaktivierung des Verkäuferkontos ihre marktbeherrschende Stellung i.S.d. §§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 3 S. 1 GWB missbraucht hat bzw. als Mitbewerberin die Verfügungsklägerin im geschäftlichen Verkehr behindert hat i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG. Damit macht sie auf eine unerlaubte Handlung i.S.d. Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO gestützte Ansprüche geltend.

a) Die Brüssel-Ia-VO ist auf das vorliegende Verfahren anwendbar, da es sich um eine Zivilsache handelt und die Verfügungsbeklagte ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU, nämlich in Luxemburg, hat (vgl. Art. 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO).

b) Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten schließt das Bestehen einer Vertragsbeziehung zwischen den Parteien die Beurteilung des Klageanspruchs als deliktischen Anspruch i.S.d. Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO nicht aus. Entscheidend für die Abgrenzung des besonderen Gerichtsstands des Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO von dem besonderen Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO ist vielmehr, ob ein gesetzlicher Anspruch geltend gemacht wird, der unabhängig von einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit der Klage beanstandeten Handlung des Anspruchsgegners nicht vom Inhalt der beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten abhängt, sondern hiervon unabhängig nach Deliktsrecht zu beurteilen ist (EuGH, Urt. v. 24.11.2020 - C- 59/19, Rn. 32f. - Wikingerhof; BGH, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 66/17, Rn. 11, juris).

c) So verhält es sich im vorliegenden Fall. Für die Kartellrechtswidrigkeit des beanstandeten Verhaltens kommt es allein darauf an, ob der Verfügungsbeklagten eine marktbeherrschende Stellung zukommt und sie diese missbräuchlich ausgenutzt hat. Auf den Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen ASE-Vertrags oder der sonstigen dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Bestimmungen kommt es dagegen nicht an. Es ist deshalb im Sinne der Abgrenzungsformel des EuGH (EuGH, Urt. v. 24.11.2020 - C-59/19, Rn. 32 - Wikingerhof) zur Beurteilung der Begründetheit der Klage nicht unerlässlich, den Vertrag zwischen den Parteien auszulegen.

Zwar erfordert die nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB stets gebotene Interessenabwägung im Einzelfall bei einer Vertragsbeziehung der Parteien auch eine Betrachtung der vertragstypischen Rechte und Pflichten und der zwischen den Parteien getroffenen Regelungen. Für die Qualifikation des Klageanspruchs als deliktischen Anspruch ist dies jedoch ohne Belang, zumal dabei Interessen nicht berücksichtigt werden dürfen, deren Durchsetzung insbesondere nach den kartellrechtlichen Wertungen rechtlich missbilligt werden (BGH, Urt. v. 10.02.2021 - KZR 66/17, Rn. 13, juris).

d) Soweit die Verfügungsbeklagte unter Berufung auf Urteile der Landgerichte Düsseldorf und Wiesbaden die Unanwendbarkeit von Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO damit begründet, dass die geltend gemachten deliktsrechtlichen Ansprüche in untrennbarem Zusammenhang mit der vertraglichen Vereinbarung der Parteien stehen (LG Wiesbaden, Urt. v. 11.02.2020 - 2 O 130/20 - Anlage HM 23, S.6), bzw. der Vertrag nicht hinweggedacht werden könne, ohne dass der Anspruch entfiele (LG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2020 - 12 O 285/19, Anlage HM 24 S. 9) kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar knüpft der hier geltend gemachte Anspruch insofern an das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien an, als die Verfügungsklägerin ohne den Abschluss des ASE-Vertrages nicht über die Plattform der Verfügungsbeklagten hätte verkaufen können und es somit auch nicht zu einer Deaktivierung ihres Verkäuferkontos hätte kommen können. Dies dürfte jedoch bereits mit der vom EuGH in seiner früheren Rechtsprechung noch angeführten Anknüpfung an ein Vertragsverhältnis (EuGH Urt. v. 13.03.2014 - C-548/12, Rn. 27 - Brogsitter zur Vorgängernorm Art. 5 Nr. 3 VO (EG) 44/2001 (Brüssel-I-VO)) nicht gemeint gewesen sein. Maßgeblich ist vielmehr, wie der EuGH nunmehr - den beiden angeführten Urteilen des LG Wiesbaden und LG Düsseldorf zeitlich nachgelagert - klargestellt hat (EuGH, Urt. v. 24.11.2020 - C-59/19, Rn. 32 - Wikingerhof) und wie oben bereits ausgeführt wurde, dass sich die Verfügungsklägerin in ihrer Antragsschrift auf einen Verstoß gegen das deutsche Wettbewerbsrecht beruft, das den Missbrauch einer beherrschenden Stellung unabhängig von einem Vertrag oder einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung allgemein verbietet. Der kartellrechtliche Missbrauchsanspruch kann sich aus dem Gesetz unabhängig davon ergeben, ob die Verfügungsbeklagte sich mit der Deaktivierung im Rahmen ihrer vertraglichen Befugnisse gehalten hat. Eine Auslegung des Vertrages ist für die Beurteilung dieses Anspruchs daher nicht unerlässlich.

e) Auch bei den von der Verfügungsklägerin geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO, da es sich hierbei um quasi-deliktische Ansprüche im Sinne dieser Norm handelt (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, Artikel 7 (Artikel 5 LugÜ) EuGVVO, Rn. 54). Für die Einordnung der beanstandeten Verhaltensweisen als unlauter, kommt es auf eine Auslegung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragswerks nicht an. Die Frage, ob die Parteien Mitbewerber sind und die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin im geschäftlichen Verkehr unbillig behindert hat, bemisst sich allein nach den Vorschriften des anwendbaren Lauterkeitsrechts. Dabei ist es unschädlich, dass die aufgrund der Vertragsbeziehung gegebene Interessenlage gegebenenfalls bei der Beurteilung einer etwaigen Unbilligkeit in die Abwägung einzubeziehen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2021 - KZR 66/17, Rn. 13, juris).

f) Die durch Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO begründete Zuständigkeit deutscher Gerichte ist nicht durch eine zwischen den Parteien geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 25 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO ausgeschlossen. Zwar haben die Parteien in Ziff. 17 des ASE-Vertrages eine Zuständigkeit der Gerichte von Luxemburg Stadt, Luxemburg, vereinbart. Diese steht der Annahme der Zuständigkeit deutscher Gerichte jedoch nicht entgegen, da sie bereits nach ihrem Wortlaut keinen ausschließlichen Gerichtsstand begründet.

2. Soweit die Verfügungsklägerin ihr Unterlassungsbegehren dagegen auf einen vertraglichen Anspruch aus dem ASE-Vertrag stützt, besteht hierfür keine internationale Zuständigkeit des Landgerichts München I. Für vertragliche Ansprüche ist gem. Art. 7 Nr. 1 a) Brüssel-Ia-VO das Gericht an dem Ort zuständig, an dem die vertragliche Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Bei Dienstleistungen ist dies der Ort, an dem die Dienstleistung erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen, Art. 7 Nr. 1 b) Brüssel-IA-VO. Wo im Einzelfall der mit der Dienstleistung bezweckte Erfolg eintritt, ist grundsätzlich unbeachtlich (Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 61. EL Januar 2021, VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 124). Da die Verfügungsbeklagte ihre Dienstleistungen nach dem Parteivorbringen von ihrem Sitz in Luxemburg aus erbringt, sind die dortigen Gerichte für vertragliche Ansprüche zuständig.

Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO begründet im Falle einer Anspruchskonkurrenz auch keine Annexzuständigkeit kraft Sachzusammenhangs auch für die vertraglichen Ansprüche (EuGH, Urt. v. 27.09.1988 - C 189/87, Rn. 19 f.; BGH, Beschluss vom 10.12.2002 - X ARZ 208/02, Rn. 19, juris; OLG Bamberg, Urt. v. 24.04.2013 - 3 U 198/12, Rn. 64, juris; aA Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, Artikel 7 (Artikel 5 LugÜ) Brüssel-Ia-VO, Rn. 106 m.w.N.).

Die besonderen Zuständigkeiten der Art. 7,8 Brüssel-Ia-VO sind als Ausnahmen zur Allzuständigkeit des Wohnsitzstaates des Beklagten (Art. 4 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO) einschränkend auszulegen. Die Gerichte des nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO international zuständigen Mitgliedstaates sind daher nicht auch dafür zuständig, über die Klage unter anderen, nichtdeliktischen Gesichtspunkten entscheiden. Zwar kann dies dazu führen, dass einzelne Aspekte eines Rechtsstreits von verschiedenen Gerichten entschieden werden, doch hat der Kläger stets die Möglichkeit, seine Klage unter sämtlichen Gesichtspunkten vor das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten zu bringen (EuGH, Urt. v. 27.09.1988 - C 189/87, Rn. 19 f.).

3. Dem Landgericht München I fehlt, soweit es vorliegend international zuständig ist, jedoch die örtliche Zuständigkeit.

a) Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO regelt neben der internationalen auch die örtliche Zuständigkeit. Ein Deliktsgerichtsstand ist dabei sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort gegeben (EuGH, Urt. v. 21.05.2015 - C-352/13, Rn. 38 - CDC Hydrogene Peroxide; BGH, Urt. v. 06.11.2007 - VI ZR 34/07, Rn. 17). Dabei ist der Handlungsort der Ort des ursächlichen Geschehens, der hier angesichts des Sitzes der handelnden Verfügungsbeklagten in Luxemburg liegt. Der Erfolgsort ist der Ort, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt.

b) Der Erfolgsort liegt hier - worauf die Kammer in der Verhandlung mündlich hingewiesen hat - jedenfalls in Mannheim als Sitz der Verfügungsklägerin, weil diese hier durch die Sperrung ihres Verkäuferkontos in ihrem Geschäftsbetrieb unmittelbar getroffen wird (vgl. auch EuGH, Urt. v. 21.05.2015 - C-352/13, Rn. 52 - CDC Hydrogene Peroxide). Ein Erfolgsort i.S.d. Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO ist dagegen nicht in München gegeben.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Erfolgsort i.S.d. Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO auch in München gegeben ist, ist zu berücksichtigen, dass Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO als Ausnahmeregelung autonom und eng auszulegen ist (EuGH, Urt. v. 21.05.2015 - C- 352/13, Rn. 37 CDC Hydrogene Peroxide). Zudem beruht die Zuständigkeitsregel nach ständiger Rechtsprechung des EuGH darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt. Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden. Die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach dieser Rechtsprechung anerkannt sind, muss es somit erlauben, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, so dass nur das Gericht zulässigerweise angerufen werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich der relevante Anknüpfungspunkt liegt (EuGH, Urt. v. 21.05.2015 - C-352/13, Rn. 39-41 - CDC Hydrogene Peroxide).

c) Zwar können konkrete Auswirkungen des Verhaltens der Verfügungsbeklagten auch in München auftreten. Die Verkaufsplattform der Verfügungsbeklagten AHZOn.deMarketplace richtet sich in erster Linie an Kunden auf dem deutschen Markt. Daher kann der Ausschluss von einzelnen Verkäufern, gleich welchen Sitzlandes, den Wettbewerb auf dem gesamten deutschen Endkundenmarkt, mithin auch in München, beeinträchtigen (vgl. LG München I, Urt. v. 12.05.2021 - 37 O 32/21, Rn. 55, juris).

Der Zweck des Deliktsgerichtsstands ist es nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH jedoch, eine möglichst enge Verbindung von Gericht und Streitgegenstand herzustellen. Die Maxime des EuGH, dass das „am besten“ zur Entscheidung geeignete Gericht zur Entscheidung berufen ist, sowie der Ausnahmecharakter des Art. 7 Brüssel-Ia-VO sprechen dafür, dass trotz der durch den Verstoß möglichen Auswirkungen auf den gesamten deutschen Markt nicht alle deutschen Gerichte für den Rechtsstreit zuständig sein sollen. Zwar ist es fraglich, welche tatsächlichen Vorteile eine Verhandlung am Sitz der Verfügungsklägerin gegenüber anderen deutschen Gerichten bietet, zumal es vorliegend nicht um die Ermittlung eines bei der Verfügungsklägerin eingetretenen Schadens, sondern um die Entscheidung über einen Unterlassungsanspruch geht. Hiervon kann jedoch nicht in jedem Einzelfall die Zuständigkeit abhängen, da dies dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit zuwiderliefe, die der gesamten Zuständigkeitsordnung der Brüssel-Ia-VO inhärent ist (vgl. Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 61. EL Januar 2021, VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 138).

Eine Abweichung von der Zuständigkeit am Ort des Geschäftssitzes kommt insbesondere in Betracht, wenn die Verfügungsklägerin außerhalb der EU ansässig ist und daher innerhalb des international zuständigen Mitgliedsstaates keine besonders enge Verbindung zu einem bestimmten Gerichtsort besteht (vgl. LG München I, Urt. v. 12.05.2021 - 37 O 32/21, Rn. 55, juris). Vorliegend ist dagegen eine örtliche Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO lediglich in Mannheim begründet, da die Verfügungsklägerin ihren Sitz in Deutschland hat. Auch weist die Streitigkeit vorliegend nach dem Parteivorbringen keinen sonstigen Bezug zum örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landgerichts München I auf.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


KG Berlin: Amazon Marketplace-Händler muss regelmäßig überprüfen ob durch Verkaufsplattform oder Dritte rechtsverletzende Änderungen im Angebotstext vorgenommen wurden

KG Berlin
Beschluss vom 21.06.2021
5 U 3/20


Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Amazon Marketplace-Händler regelmäßig überprüfen muss, ob durch die Verkaufsplattform oder Dritte rechtsverletzende Änderungen im Angebotstext vorgenommen wurden.

Aus den Entscheidungsgründen:

a) Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro folgt aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Unterlassungsvertrag i. V. mit § 339 S. 1 und 2 BGB.

aa) Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Unterlassungsvertrag zustande gekommen. Dieser ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – dadurch zustande gekommen, dass der Kläger die (modifizierte) Unterlassungserklärung des Beklagten vom 19.02.2019 (Anlage K 1), die gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neuer Antrag zu werten ist, mit Schreiben vom 27.02.2019 (Anlage K 1a) angenommen hat.

bb) Der Kläger ist Inhaber des Anspruchs. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erfüllt sind. Die dort (auch) geregelte Anspruchsberechtigung in Bezug auf den Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG ist keine Voraussetzung dafür, dass der Vertragsgläubiger – hier der Kläger – den Vertragsstrafeanspruch als Inhaber geltend machen kann (vgl. OLG Bremen, Urt. v. 19.08.1993 – 2 U 54/93 –, Rn. 21-23, juris; Grosch/Ebersohl/Herrmann/Feddersen in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 2. Aufl. 2015, § 12 Rn. B 154; Staudinger/Rieble, BGB, Bearb. 2015, § 339 Rn. 46).

cc) Der Beklagte hat mit den Angeboten, deren Screenshots mit dem Anlagenkonvolut K 2 vorgelegt wurden, gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen. Die sich hierauf beziehenden Ausführungen des Landgerichts werden von der Berufung zu Recht nicht angegriffen.

dd) Der Beklagte hat die sich aus dem Vertragsstrafeversprechen ergebenden Verpflichtungen auch schuldhaft verletzt. Die Vertragsstrafe verfällt nur bei schuldhafter Zuwiderhandlung; das Verschulden wird allerdings bei einem Verstoß gegen die übernommene Unterlassungsverpflichtung grundsätzlich – und so auch hier – nach § 339 S. 1 i. V. mit § 286 Abs. 4 BGB vermutet (BGH, Urt. v. 04.05.2017 – I ZR 208/15 –, Rn. 33, juris – Luftentfeuchter). Der Beklagte hat jedenfalls fahrlässig gehandelt, also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen (vgl. § 276 Abs. 2 BGB). Er hat die hierfür sprechende Vermutung nicht widerlegt.

(1) Wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, kann dabei unterstellt werden, dass es ein anderer Nutzer der Plattform war, der die von dem Beklagten zunächst dort eingestellten Angebote verändert hat. Den Beklagten treffen Prüfungspflichten, die er nicht dadurch erfüllt hat, dass er “täglich damit befasst“ gewesen sei, “die zahlreichen Angebote stichprobenartig zu prüfen“ (Schriftsatz vom 28.08.2019, dort Seite 2; Bl. 33 d. A.).

(2) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, umfasst regelmäßig nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2017 – I ZR 184/15 –, Rn. 22, juris – Klauselersetzung; Urt. v. 19.11.2015 – I ZR 109/14 –, Rn. 34, juris – Hot Sox). So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (vgl. BGH, Urt. v. 04.02.1993 – I ZR 42/91 –, Rn. 38, juris – TRIANGLE; Urt. v. 28.01.1977 – I ZR 109/75 –, Rn. 22, juris – Gebäudefassade), wenn also der Schuldner seiner Pflicht zur Unterlassung oder zur Duldung nur gerecht werden kann, wenn er neben der Unterlassung oder Duldung auch Handlungen vornimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 29.09.2016 – I ZB 34/15 –, Rn. 26, juris – Rückruf von RESCUE-Produkten; Senat, Beschl. v. 22.02.2021 – 5 W 1024/20, Umdruck Seite 7; Urt. v. 19.10.2018 – 5 U 175/17 –, Rn. 51, juris). Diese Handlungspflichten bestehen freilich auch dann, wenn eine inkriminierte Werbeaussage erst nach Abschluss des Unterlassungsvertrags im Internet veröffentlicht wird; es geht bei jenen Pflichten also nicht allein darum, dass nur solche von dem Vertragsstrafeversprechen erfasste Inhalte entfernt werden, die schon bei Abschluss des Unterlassungsvertrags im Internet abgerufen werden konnten.

(3) Sofern der Anbietende sich einer Verkaufsplattform bedient, bei der die technische Möglichkeit besteht, dass die Angaben für das Produkt, etwa die Produktbeschreibung, durch andere Händler geändert werden, besteht die Gefahr, dass ursprünglich richtige und zulässige Angebote durch Handlungen Dritter in rechtsverletzender Weise geändert werden. Jede weitere Nutzung der Verkaufsplattform erhöht diese Gefahr von Rechtsverletzungen (BGH, Urt. v. 03.03.2016 – I ZR 140/14, GRUR 2016, 936 Rn. 23 – Angebotsmanipulation bei Amazon). Unter diesen Umständen ist es dem Anbietenden – also hier dem Beklagten – zuzumuten, ein von ihm dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum auf der Plattform eingestelltes Angebot regelmäßig darauf zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden sind (BGH, Urt. v. 03.03.2016 – I ZR 140/14, GRUR 2016, 936 Rn. 24 – Angebotsmanipulation bei Amazon).

(4) Diese Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zu der Frage entwickelt hat, ob der Anbieter als Störer einer Markenverletzung zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Urt. v. 03.03.2016 – I ZR 140/14, GRUR 2016, 936 Rn. 24 – Angebotsmanipulation bei Amazon), können nach Auffassung des Senats auf die sich hier stellende Frage, welche Prüfungen auf der Grundlage eines Vertragsstrafeversprechens erforderlich sind, um den Sorgfaltspflichten (vgl. § 276 Abs. 2 BGB) zu genügen, übertragen werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Störerhaftung grundsätzlich unabhängig davon eingreift, ob den Störer ein Verschulden trifft, es hier jedoch gerade um die Frage geht, ob dem Beklagten ein solcher Vorwurf zu machen ist. Denn wird die Störerhaftung in jenen Fällen – wie oben aufgezeigt – von der Verletzung von Prüfungspflichten abhängig gemacht, so überträgt man letztlich ein Element der – engeren – Verschuldenshaftung in die Störerhaftung, um diese einzugrenzen. Das sperrt aber nicht etwa den Rückgriff auf jene Wertung, wenn – wie hier – eine verschuldensabhängige Haftung in Rede steht. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, welche Unterlassungsansprüche sich überhaupt gegen einen Störer richten können.

(5) Der Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass er seinen Prüfungspflichten nachgekommen ist. Die Vornahme bloßer Stichproben genügt nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das System, nach dem die Stichproben genommen werden, nicht sicherstellt, dass in einem angemessenen Zeitraum jedes Angebot, das dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum auf der Plattform eingestellt wird, zum Gegenstand einer Prüfung gemacht wird. Dazu trägt der insoweit darlegungsbelastete Beklagte nichts vor.

(6) Soweit der Beklagte sich darauf beruft, die gebotene Prüfung sei zu kostenintensiv, weshalb sie § 276 Abs. 2 BGB nicht entnommen werden könne, überzeugt diese allein auf Maßstäbe der ökonomischen Analyse des Rechts abstellende Betrachtung nicht. Zwar mögen Gesichtspunkte, die sich aus ihr ergeben, bei der Auslegung des einfachen Rechts zu berücksichtigen sein; sie sind jedoch jedenfalls nicht das einzige Kriterium, das bei der Bestimmung des Inhalts von Sorgfaltspflichten in Ansatz zu bringen ist. So ist hier vielmehr in erster Linie zu bedenken, dass der Beklagte sich bewusst für den Vertriebsweg über solche Plattformanbieter entschieden hat, die eine nachträgliche Abänderung der eingestellten Angebote durch Dritte zulassen. Die wirtschaftlichen Nachteile, die sich daraus ergeben mögen, dass der Beklagte jene Prüfungen sicherzustellen hat, sind letztlich die Kehrseite jener unternehmerischen Entscheidung und müssen vom Beklagten hingenommen werden (vgl. zu dieser Wertung auch BGH, Urt. v. 03.03.2016 – I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 Rn. 37 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).

ee) Dem Kläger steht der Anspruch auch in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe zu.

(1) Hat der Unterlassungsgläubiger – wie hier der Kläger – die vertraglich eingeräumte Befugnis, im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht die Höhe der Vertragsstrafe nach seinem billigen Ermessen festzusetzen, so ist die vom Gläubiger getroffene Bestimmung der Strafhöhe dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (vgl. zur Wirksamkeit einer Vertragsstrafe, deren Höhe – ohne Nennung einer Obergrenze – dem Bestimmungsrecht des Gläubigers überlassen wird: BGH, Urt. v. 31.05.1990 – I ZR 285/88, GRUR 1990, 1051 – Vertragsstrafe ohne Obergrenze).

(2) Dem Bestimmungsberechtigten steht bei der Bestimmung der Strafhöhe ein Ermessensspielraum zu; die Bestimmung ist erst dann durch das Gericht zu ersetzen, wenn die von § 315 Abs. 3 BGB – mit dem Hinweis auf die Billigkeit – gezogenen Grenzen überschritten sind, nicht dagegen schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält (BGH, Urt. v. 19.05.2005 – I ZR 299/02, BGHZ 163, 119 = GRUR 2005, 757, 760 – PRO-Verfahren). Im Rahmen von § 315 Abs. 3 BGB besteht damit nur ein beschränktes Kontrollrecht und kein Nachbesserungsrecht dahingehend, die Ermessensentscheidung des primär Bestimmungsberechtigten durch eine eigene, für besser und billiger gehaltene zu ersetzen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.12.2015 – 4 U 191/14, GRUR-RR 2016, 92 Rn. 31).

(3) Bei der Billigkeitskontrolle ist weiter zu beachten, dass die Vertragsstrafe den Zweck hat, den Unterlassungsschuldner dadurch zur Einhaltung der von ihm versprochenen Unterlassungspflicht zu bewegen, dass er aufgrund der versprochenen Strafe vor weiteren Verstößen zurückschreckt (BGH, Urt. v. 13.11.2013 – I ZR 77/12 –, Rn. 16, juris – Vertragsstrafenklausel). Deshalb muss die Vertragsstrafe so hoch sein, dass sich ein Verstoß für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2013 – I ZR 77/12 –, Rn. 17, juris – Vertragsstrafenklausel). Die Frage, wie hoch eine Vertragsstrafe bemessen sein muss, um dieser Funktion gerecht zu werden, lässt sich nicht allgemein, sondern immer nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten (BGH, Urt. v. 07.10.1982 – I ZR 120/80 –, Rn. 26, juris – Vertragsstrafeversprechen). Dabei ist auf Kriterien wie Schwere und Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, Gefährlichkeit für den Gläubiger, Verschulden des Verletzers und dessen Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen, Art und Größe des Unternehmens des Schuldners sowie der Funktion der Vertragsstrafe als pauschaliertem Schadensersatz abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 20.09.1993 – I ZR 54/91 –, Rn. 20 f., juris – Vertragsstrafebemessung).

(4) Gemessen hieran hält die Festsetzung der Vertragsstrafe auf 5.000,00 Euro der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 S. 2 BGB stand.

(a) Bei einer deutlich geringeren Vertragsstrafe bestünde vielmehr die ernsthafte Gefahr, dass der Zweck des Vertragsstrafeversprechens, den Schuldner von weiteren Verstößen abzuhalten, nicht mehr erreicht würde. Dabei ist – worauf auch das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – auch in Ansatz zu bringen, dass im Geschäftsbereich normaler wirtschaftlicher Bedeutung die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe grundsätzlich zwischen 2.500,00 Euro bis 10.000,00 Euro zu bemessen ist (vgl. OLG Celle Urt. v. 05.12.2013 – 13 W 77/13, BeckRS 2014, 8331 Rn. 10). Durchgreifende Gründe, die für eine andere Beurteilung sprechen, sind nicht erkennbar.

(b) Bei der Billigkeitskontrolle ist auch die Art und Größe des Unternehmens in den Blick zu nehmen, insbesondere, um beurteilen zu können, ob die Vertragsstrafe für den Schuldner “empfindlich“ und damit dazu in der Lage ist, das zukünftige Verhalten des Schuldners zu beeinflussen. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, sein Umsatz belaufe sich auf jährlich knapp 50.000,00 Euro brutto, so liegt darin kein Umstand, der es begründen könnte, dass die Klägerin bei der Bestimmung der Straffhöhe den ihr zukommenden Ermessenspielraum überschritten hat; es handelt sich insbesondere keineswegs um sehr geringe Umsätze.

(c) Ferner war in Ansatz zu bringen, dass es sich bei der Plattform amazon.de um eine solche mit einem gehörigen Bekanntheitsgrad handelt. Es bestand daher insbesondere die gesteigerte Gefahr, dass eine erhebliche Anzahl von Internetbesuchern die Werbeaussage zur Kenntnis nehmen, was auch die Gefahr der Nachahmung erhöht (vgl. zu dieser Wertung OLG Hamm, Beschl. v. 14.07.2015 – 4 W 78/15, BeckRS 2016, 17328 Rn. 7).

(d) Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beklagte nicht nur mit einem Angebot, sondern mit zwei Angeboten gegen die Pflichten aus der Unterlassungserklärung verstoßen hat (Anlagenkonvolut K 2).

(e) Der Grad des dem Beklagten vorwerfbaren Verschuldens mag zwar nicht als besonders hoch zu werten sein. Dies führt aber unter Berücksichtigung der übrigen Umstände – wie ausgeführt – nicht dazu, dass die hier vorgenommene Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe unbillig ist. Die Kriterien dürfen nicht einzeln, sondern müssen gemeinsam betrachtet werden.

b) Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 291 S. 1 und 2, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BKartA leitet gegen Amazon Verfahren nach § 19a GWB ein - Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb

Das Bundeskartellamt hat gegen Amazon ein Verfahren nach § 19a GWB (Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb) eingeleitet.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Verfahren gegen Amazon nach neuen Vorschriften für Digitalkonzerne (§19a GWB)

Das Bundeskartellamt hat heute ein Verfahren gegen Amazon nach den neuen Vorschriften für Digitalkonzerne eingeleitet. Es ist das zweite Verfahren, das das Bundeskartellamt auf der Grundlage des neuen kartellrechtlichen Instruments eröffnet. Kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes wurde bereits ein entsprechendes Verfahren gegen Facebook eingeleitet (siehe PM vom 28. Januar 2021).

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „In den vergangenen Jahren haben wir uns bereits mehrfach mit Amazon auseinandergesetzt und u.a. weitreichende Verbesserungen für die Händler auf dem Amazon Marktplatz erreicht. Zwei weitere Verfahren laufen derzeit noch. Parallel dazu setzen wir jetzt auch unsere erweiterten Befugnisse in der Missbrauchsaufsicht ein. Konkret prüfen wir in einem ersten Schritt, ob Amazon eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Charakteristisch dafür ist insbesondere ein sich über verschiedene Märkte erstreckendes Ökosystem – eine schwer angreifbare wirtschaftliche Machtstellung. Mit seinen Online-Marktplätzen und vielen weiteren – insbesondere digitalen – Angeboten kommt dies für Amazon in Betracht. Wenn wir eine derartige Marktposition feststellen, könnten wir etwaige wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen von Amazon früher aufgreifen und untersagen.“

Im Januar 2021 ist die 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) in Kraft getreten. Eine zentrale neue Vorschrift (§19a GWB) erlaubt der Behörde ein früheres und effektiveres Eingreifen, insbesondere gegen Verhaltensweisen großer Digitalkonzerne. Das Bundeskartellamt kann Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, bestimmte wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen. Beispiele für Verhaltensweisen, die nach der neuen Vorschrift untersagt werden könnten, sind die Selbstbevorzugung von konzerneigenen Diensten, das „Aufrollen“ noch nicht beherrschter Märkte mit nicht leistungswettbewerblichen Mitteln, etwa Kopplungs- bzw. Bündelungsangeboten oder die Errichtung oder Erhöhung von Marktzutrittsschranken durch die Verarbeitung wettbewerbsrelevanter Daten.

Das Bundeskartellamt führt aktuell auch zwei Verfahren gegen Amazon nach den schon vor der jüngsten Gesetzesänderung geltenden kartellrechtlichen Missbrauchsvorschriften. In einem Verfahren untersucht das Bundeskartellamt, inwieweit Amazon durch Preiskontrollmechanismen bzw. Algorithmen Einfluss auf die Preissetzung der auf dem Amazon-Marktplatz tätigen Händler nimmt. In einem zweiten Verfahren prüft das Bundeskartellamt inwieweit Vereinbarungen zwischen Amazon und Markenherstellern, u.a. Apple, die Dritthändler vom Verkauf von Markenprodukten auf dem Amazon Marktplatz ausschließen, einen Verstoß gegen Wettbewerbsregeln darstellen.