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OLG Hamburg: Beschriftung "Kündungsabsicht abschicken" für Kündigungsbutton nach § 312k BGB unzureichend und wettbewerbswidrig

OLG Hamburg
Urteil vom 26.09.2024
5 UKI 1/23


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Beschriftung des Kündigungsbuttons nach § 312k BGB mit "Kündungsabsicht abschicken" unzureichend und wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
bb. Der Kläger ist anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Abrede genommen.

cc. Es besteht ein Unterlassungsanspruch gemäß Antrag zu Ziff. I.1. Die Beklagte ist verpflichtet, auch auf v...de eine sog. Kündigungsschaltfläche gem. § 312k Abs. 2 BGB vorzuhalten.

aaa. Es treffen einen Unternehmer die Pflichten nach § 312k BGB, wenn er Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das den Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet (§ 312k Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Gem. § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB muss die Kündigungsschaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Nach § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB muss sie den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die

1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen

a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,

b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,

c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,

d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,

e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und

2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Gem. § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB müssen die Schaltflächen und die Bestätigungsseite ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

bbb. Der Begriff der Webseite ist deckungsgleich mit § 312j Abs. 1 BGB zu verstehen (BT-Drs. 19/30840, 16; Maume in BeckOK BGB, 71. Ed., § 312k Rn. 9; Wendehorst in MüKo BGB, 9. Aufl., § 312k Rn. 5). Es ist irrelevant, ob die Webseite vom Unternehmer selbst oder einem Dritten betrieben wird (BT-Drs. 19/30840, 16; so iE auch LG Hildesheim GRUR-RS 2024, 5599; OLG Celle GRUR-RS 2024, 15825). In letzterem Fall hat der Unternehmer nach der Gesetzesbegründung sicherzustellen, dass der Betreiber den Pflichten nach § 312k BGB nachkommt, z.B. durch vertragliche Abrede (Maume in BeckOK BGB, 71. Ed., § 312k Rn. 10; Wendehorst in MüKO BGB, 9. Aufl., § 312k Rn. 6). Für die Anwendung von § 312k BGB ist allein entscheidend, ob der Vertragsschluss über die Webseite ermöglicht wird, nicht dass er tatsächlich auf diesem Wege abgeschlossen wurde (Maume in BeckOK BGB, 71. Ed., § 312k Rn. 11).

ccc. Hier bietet die Beklagte unstreitig (auch) auf der Webseite v...de Verbrauchern den Abschluss von Strom- und Gasverträgen mit ihr an (vgl. Anlage K1). Dann muss auf dieser Dritt-Webseite – wie der Kläger zu Recht geltend macht – auch eine Online-Kündigungsmöglichkeit über eine sog. Kündigungsschaltfläche vorgesehen sein. Der Einwand der Beklagten, wenn ein Vertrag mit ihr begründet worden sei, werde niemand mehr über die Webseite v...de kündigen, sondern direkt über ihre, der Beklagten, Webseite, bleibt angesichts des klaren Gesetzeswortlauts ohne Erfolg. Denn da der Vertragsschluss über die Webseite v...de ermöglicht wird, muss die Beklagte auch dort eine Online-Kündigungsmöglichkeit über eine sog. Kündigungsschaltfläche vorsehen.

Insoweit schließt sich der Senat der rechtlichen Bewertung des OLG Celle (GRUR-RS 2024, 21679 – Gitarrenkurs) an. Hiernach ist die sog. Kündigungsschaltfläche gem. § 312k Abs. 1 und 2 BGB auf der Webseite anzubringen, „über die“ den Verbrauchern ermöglicht wird, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr abzuschließen. Dabei handelt es sich zumindest auch um die Webseite, auf der der Verbraucher aus seiner Sicht den Bestellprozess beginnt (OLG Celle GRUR-RS 2024, 21679 Rn. 5 – Gitarrenkurs).

Im Streitfall ist über die Webseite v...de ein Anbieterwechsel zur Beklagten möglich. Somit beginnt der Bestellprozess in einem solchen Fall über die Webseite v...de.

Das Unterlassen des Anbringens einer sog. Kündigungsschaltfläche gem. § 312k Abs. 1 und 2 BGB auf der Webseite verstößt gegen § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Beklagte muss sich gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 UKlaG und § 8 Abs. 2 UWG die Handlungen der in ihren Verkaufsprozess eingebundenen V. GmbH als Beauftragter zurechnen lassen.

Die Beklagte konnte ihre Pflicht zur Anbringung einer Kündigungsschaltfläche nicht dadurch erfüllen, dass sie diese nur auf ihrer Webseite l...de angebracht hat (vgl. OLG Celle GRUR-RS 2024, 21679 Rn. 7 – Gitarrenkurs). Denn jedenfalls wird über v...de unstreitig (auch) ein Vertragsschluss mit der Beklagten ermöglicht, so dass nach dem Gesetzeswortlaut auf dieser Webseite auch eine sog. Kündigungsschaltfläche gem. § 312k Abs. 1 und 2 BGB (mit Weiterleitung auf eine Bestätigungsseite gem. § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB, die dann die Webseite der Beklagten sein kann) vorzusehen ist.

dd. Es besteht auch ein Unterlassungsanspruch gemäß Antrag zu Ziff. I.2. Insoweit liegt ein Verstoß der Beklagten im Hinblick auf die Beschriftung der sog. Bestätigungsschaltfläche i.S.v. § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB vor.

aaa. Nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB muss die sog. Bestätigungsschaltfläche, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann, gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB muss die sog. Kündigungsschaltfläche den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die eine sog. Bestätigungsschaltfläche enthält, über die der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann. Diese Bestätigungsschaltfläche muss mit den Wörtern „jetzt kündigen“ beschriftet sein. Andere Angaben sind wiederum nur zulässig, wenn sie ebenso eindeutig sind. Entscheidend ist, dass die Beschriftung zum Ausdruck bringt, dass das Betätigen der Schaltfläche unmittelbar Rechtsfolgen nach sich zieht und der Verbraucher den Vertrag mit dem Betätigen der Schaltfläche normalerweise verliert (vgl. Wendehorst in MüKo BGB, 9. Aufl., § 312k Rn. 22). Diese Bestätigungsschaltfläche („Kündigungsbutton“) bringt den Kündigungsvorgang des Verbrauchers zum Abschluss, wenn dieser die entsprechende Schaltfläche per Klick betätigt. An den Kündigungsbutton werden vom Gesetzgeber konkrete grafische und inhaltliche Anforderungen gestellt (Stiegler in VuR 2021, 443, 448).

Im Hinblick auf eine alternative Formulierung gilt, dass – wie im Rahmen der Kündigungsschaltfläche – bezüglich der Bestätigungsschaltfläche eine entsprechend eindeutige Formulierung gewählt werden muss. Es geht um Rechtsklarheit (Maume in BeckOK BGB, 71. Ed., § 312k Rn. 30). Die Schaltfläche darf nur mit den Worten „jetzt kündigen“ oder einen entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Es gelten rigide Maßstäbe und der sprachliche Spielraum für den Unternehmer ist sehr schmal (Maume in BeckOK BGB, 71. Ed., § 312k Rn. 30). Problematisch erscheinen Formulierungen, die das Wort „jetzt“ nicht enthalten (Stiegler in VuR 2021, 443, 449). Nicht zulässig erscheinen zudem Formulierungen, die die Endgültigkeit der Betätigung des Kündigungsbuttons teilweise falsch suggerieren, wie „Wirklich kündigen?“ oder „Kündigungsprozess abschließen“ (vgl. Stiegler in VuR 2021, 443, 449).

bbb. Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze ist eine Bestätigungsschaltfläche „Kündigungsabsicht abschicken“ nicht ebenso eindeutig wie „jetzt kündigen“. Jedenfalls kann bei der Formulierung „Kündigungsabsicht abschicken“ und dabei vor allem dem gewählten Wort „Kündigungsabsicht“ der Eindruck entstehen, dass noch keine endgültige Kündigungserklärung damit verbunden ist. Die gewählte Formulierung bringt nicht klar zum Ausdruck, dass das Betätigen der Schaltfläche unmittelbar Rechtsfolgen nach sich zieht und der Verbraucher den Vertrag mit dem Betätigen der Schaltfläche normalerweise verliert. Damit genügt diese Formulierung nicht den gesetzlichen Anforderungen.

e. Der Kläger kann auch die begehrte Auslagenerstattung i.H.v. 260,- € brutto nebst Rechtshängigkeitszinsen (§§ 288, 291 BGB) beanspruchen, §§ 5 UKlaG, 13 Abs. 3 UWG. Wettbewerbsverbänden steht nur ein Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für die Abmahnung zu, die als Pauschale aus den durchschnittlichen Personal- und Sachkosten für eine Abmahnung berechnet wird (Scholz in BeckOK UWG, 25. Ed., § 13 Rn. 162). Es entspricht dem Wesen der Pauschale, dass sie ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls anhand der durchschnittlich anfallenden Abmahnkosten beziffert wird (Scholz in BeckOK UWG, 25. Ed., § 13 Rn. 162). Der Kläger hat die geltend gemachte Kostenpauschale von 242,99 € netto beziffert und im Schriftsatz vom 26.02.2024 die Grundlage der Durchschnittskalkulation spezifiziert dargetan. Diesem Zahlenwerk ist die Beklagte nicht entgegengetreten, so dass es als unstreitig zu behandeln ist und damit einer Schätzung nach § 287 ZPO zugrunde gelegt werden kann (vgl. OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2023, 138 Rn. 21 – Computergehäuse). Das spezifiziert dargetane Zahlenwerk ergibt hier pauschale Kosten i.H.v. 278,68 € netto. Die vorliegend geltend gemachte Kostenpauschale liegt unter diesem Wert.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bundesnetzagentur untersagt zu hohe Portierungskosten bei Mitnahme der Mobilfunknummer zu einem anderen Mobilfunkanbieter

Die Bundesnetzagentur hat zu hohe Portierungskosten bei Mitnahme der Mobilfunknummer zu einem anderen Mobilfunkanbiete untersagt.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

Bundesnetzagentur untersagt zu hohe Portierungsentgelte unter Mobilfunkdiensteanbietern
Ausgabejahr

Die Bundesnetzagentur hat ein Entgelt der Vodafone für unwirksam erklärt, das für die Mitnahme einer Mobilfunknummer gegenüber Mobilfunkdiensteanbietern erhoben wurde. Gleichzeitig wurde ein abgesenktes Entgelt von 3,58 Euro (netto) angeordnet.

Die Bundesnetzagentur hatte das Entgelt einer Überprüfung von Amts wegen unterzogen. Das angeordnete Entgelt wurde anhand eines europäischen Preisvergleichs ermittelt. Vodafone wurde freigestellt, für die Leistung auch ein niedrigeres oder gar kein Entgelt zu erheben.

Die Entscheidung betrifft unmittelbar zwar nur die Entgelte, die Vodafone anderen Mobilfunkdiensteanbietern für die Portierung einer Mobilfunkrufnummer in Rechnung stellen darf. Dennoch sind die Entgelte aller am Markt tätigen Mobilfunkdiensteanbieter anhand der nunmehr ermittelten Preisobergrenze zu messen. Der Entscheidung kommt damit eine Signalwirkung für alle anderen Mobilfunkdiensteanbieter zu.

Da die zwischen den Anbietern vereinbarten Entgelte üblicherweise an die Endkunden weitergereicht werden, wird die Bundesnetzagentur nunmehr auch die von den Mobilfunkdiensteanbietern gegenüber den Endkunden in Rechnung gestellten Entgelte für die Mitnahme einer Mobilfunkrufnummer einer Überprüfung unterziehen. Nach der jetzigen Entscheidung dürften auch dort deutliche Absenkungen zu erwarten sein.

LG Köln: Unzulässiger Werbeanruf nach § 7 UWG durch ehemaligen Mitarbeiter eines Energieversorgers wenn dieser mit einem "Verabschiedungsanruf" einen Anbieterwechsel nahelegt

LG Köln
Urteil vom 02.10.2018
33 O 88/18


Das LG Köln hat entschieden, dass ein unzulässiger Werbeanruf nach § 7 UWG vorliegt, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter eines Energieversorgers Angerufene mit einem "Verabschiedungsanruf" einen Anbieterwechsel nahelegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin gemäß §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2, 8, 12, 14 UWG Unterlassung im Hinblick auf die streitgegenständliche Telefonwerbung verlangen.

Die Parteien sind unproblematisch Mitbewerber. Es liegt auch eine geschäftliche Handlung seitens des Herrn B vor. Denn sogar nach dem Vortrag der Antragsgegnerin hat Herr B das Telefonat im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit geführt. Dies gilt selbst dann, wenn man entsprechend des Vortrags der Antragsgegnerin unterstellt, dass Herr B sich nur von den Eheleuten C verabschieden wollte, weil selbst in diesem Fall ein enger Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit bestehen würde.

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Herr B zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits für die Antragsgegnerin tätig war, bei den Eheleuten C, also Verbrauchern, angerufen hat. Ferner ist unstreitig, dass keine vorherige Einwilligung seitens der Eheleute C vorgelegen hat.

Umstritten ist daher allein, ob der Anruf Werbezwecken gedient hat. Erforderlich ist dafür eine Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von Waren und Dienstleistungen zu fördern (Köhler/Bornkamm, UWG, 36. Aufl., § 7 Rn. 129). Nach der Rechtsprechung liegt ein Werbezweck nicht nur dann vor, wenn der Angerufene unmittelbar zu einem Geschäftsabschluss bestimmt werden soll, sondern auch dann, wenn der Anruf mittelbar das Ziel verfolgt, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern (Köhler/Bornkamm, UWG, 36. Aufl., § 7 Rn. 131). Dazu gehört auch die telefonische Ankündigung oder Vereinbarung eines Termins für einen Vertreterbesuch (BGH GRUR 1989,753 – Telefonwerbung II; BGH GRUR 2000, 818, 819 – Telefonwerbung VI).

Vorliegend hat Herr B nach dem Vortrag der Antragstellerin den Beweggrund seines beabsichtigten Besuches nicht ausdrücklich genannt; nach dem Vortrag der Antragsgegnerin hat Herr B den Eheleuten C mitgeteilt, er rufe sie an, um sich in seiner Eigenschaft als ehemaliger Mitarbeiter der Firm K von ihnen zu verabschieden.

Die Kammer geht aufgrund der Gesamtumstände davon aus, dass der Anruf von Herrn B nicht nur dem Zweck diente, einen Termin zur Verabschiedung mit den Eheleuten C auszumachen, sondern dass der telefonisch vereinbarte Termin auch dem Zweck dienen sollte, den Versuch zu unternehmen, Frau C zu einem Versorgerwechsel hin zur Antragsgegnerin zu bewegen. Hierfür spricht erstens der Zeitpunkt des Anrufs und des Gesprächs. Denn zu diesem Zeitpunkt arbeitete Herr B bereits für die Antragsgegnerin und dürfte deren Kunden zu betreuen gehabt haben. Hätte Herr B sich tatsächlich nur verabschieden wollen, so hätte es wesentlich näher gelegen, noch zu einem Zeitpunkt bei den Eheleuten C anzurufen, bei dem er noch bei der Firma K beschäftigt war. Denn diese hatte einen Versorgungsvertrag mit Frau C, so dass ein Telefonanruf unproblematisch möglich gewesen wäre. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass Herr B seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung zufolge sein Arbeitsverhältnis mit der Firma K selbst gekündigt hat. Er hatte demnach eine Kündigungsfrist zu beachten und wusste insofern frühzeitig, dass die Beziehung zu seinen bisherigen Kunden bald enden würde.

Zudem ist der Ablauf des Gesprächs vom 10.04.2018 ein sehr deutliches Indiz dafür, dass Herr B schon mit dem Anruf einen Versorgerwechsel von Frau C einleiten wollte. Seine Einlassung, er habe sich lediglich von den Eheleuten C verabschieden wollen und diese hätten ihm dann von sich aus offenbart, dass sie mit der Versorgung durch die Firma K nicht mehr zufrieden seien, ist kaum glaubhaft. Bezeichnend ist, dass Herr B offenbar sämtliche notwendigen Unterlagen zur Durchführung eines Versorgerwechsels sofort zur Hand hatte. Wäre der Zweck seines Besuchs lediglich eine Verabschiedung, also ein Höflichkeitsbesuch gewesen, so erschließt sich in keiner Weise, wieso er geschäftliche Unterlagen mit zu diesem Termin nahm. Er wusste, dass Frau C einen Versorgungsvertrag mit der Firma K hatte. Auf die Unterlagen der Firma K hatte Herr B nach seinem Ausscheiden bei dieser naturgemäß keinen Zugriff mehr. Eine wie auch immer geartete Beratung der Frau C schied damit von vornherein aus (und war der eidesstattlichen Versicherung des Herrn B zufolge ja gerade auch nicht intendiert). Vor diesem Hintergrund erklärt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin und der eidesstattlichen Versicherung des Herrn B nicht, wieso dieser sämtliche Unterlagen für einen Versorgerwechsel zu dem angeblichen Höflichkeitsbesuch mitbrachte.

Gegen den Vortrag der Antragsgegnerin und für den Vortrag der Antragstellerin spricht weiter die eidesstattliche Versicherung des Herrn Steffens vom 20.06.2018. Er führt aus, die Eheleute C hätten ihm gegenüber mitgeteilt, Herr B habe von sich aus – ohne dass die Eheleute C ihn darauf angesprochen hätten – einen Wechsel in die Versorgung der Antragsgegnerin angeboten. Auch diese Erklärung, welche die Kammer für glaubhaft hält, belegt deutlich, dass Herr B von vornherein – also auch zum Zeitpunkt des Telefonats – beabsichtigte, die Kundin C zu einem Versorgerwechsel zu bewegen.

Nach alledem hat Herr B auf Grundlage der vorgenannten Rechtsprechung mit dem Anruf jedenfalls mittelbar das Ziel verfolgt, den Warenabsatz seines neuen Arbeitgebers zu fördern. Er hat damit § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zuwidergehandelt. Dieses wettbewerbswidrige Verhalten ist der Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen.

Ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ist damit gegeben und die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen.

Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob sich ein Unterlassungsanspruch auch aus § 7 Abs. 1 UWG ergibt, dahinstehen.

[,,,]

Streitwert: 50.000 Euro"

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bundesnetzagentur verhängt gegen die Deutsche Telekom Bußgeld von 75000 EURO wegen Pflichtverletzungen bei Anbieterwechsel von Kunden

Die Bundesnetzagentur hat gegen die Deutsche Telekom ein Bußgeld von 75000 EURO wegen Pflichtverletzungen beim Anbieterwechsel von Kunden verhängt. Leider gehört es offenbar zum Geschäftsmodell viele Telekommunikationsanbieter Anbieterwechsel zu verzögern oder zu erschweren. Gerne beschuldigen sich neuer und alter Anbieter gegenseitig beim Wechsel. Häufig ist anwaltlicher Druck notwendig.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

"Bundesnetzagentur verhängt weiteres Bußgeld wegen Verstößen beim Anbieterwechsel

Homann: "Nach wie vor zu hohe Beschwerdezahlen."

Die Bundesnetzagentur hat gegen einen großen deutschen Telekommunikationsanbieter ein Bußgeld in Höhe von 75.000 Euro verhängt. Das Unternehmen hatte wiederholt gegen seine Pflichten beim Anbieterwechsel verstoßen.

"Endkunden sollen vor langwierigen Ausfällen beim Anbieterwechsel ihres Telekommunikationsanbieters geschützt werden. Der Anbieter, gegen den wir ein Bußgeld verhängt haben, hat wiederholt seine gesetzlichen Pflichten beim Anbieterwechsel verletzt. Verbraucher waren längeren Versorgungsunterbrechungen und den damit verbundenen Belastungen ausgesetzt. Mit den in diesem und im vergangenen Jahr verhängten Bußgeldern haben wir mehr als 70 Prozent des Beschwerdeaufkommens zum Anbieterwechsel erfasst", erläuterte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

"Wir setzen uns für jeden einzelnen Verbraucher ein, bei dem es beim Anbieterwechsel zu einer Versorgungsunterbrechung gekommen ist. Dies ist allein im vergangenen Jahr in rund 5.000 Fällen geschehen", sagte Homann. "Allerdings erwarten wir dieses Engagement auch von den Anbietern. Mit Blick auf die unverändert hohe Anzahl der Beschwerden wird ein weiterhin dringender Verbesserungsbedarf auf dem gesamten Markt deutlich."

Die Unterbrechung bei einem Wechsel des Telekommunikationsanbieters darf nicht länger als einen Kalendertag dauern. Der Gesetzgeber nimmt dabei sowohl den neuen als auch den alten Anbieter in die Pflicht, alle Vorkehrungen für einen weitestgehend unterbrechungsfreien Wechsel zu treffen. Die gesetzlich vorgesehene Bußgeldobergrenze bei Verstößen gegen die Regelungen zum Anbieterwechsel liegt bei jeweils 100.000 Euro. Zugunsten des betroffenen Anbieters wurde berücksichtigt, dass sich dieser aktiv an der branchenübergreifenden Erarbeitung und Einführung effizienterer Prozesse zur langfristigen Verbesserung des Anbieterwechsels beteiligt. Daher wurde gegenüber dem Anbieter ein Bußgeld in Höhe von 75.000 Euro festgesetzt.

Bei Problemen während des Anbieterwechsels sollten Verbraucher zunächst auf die beteiligten Unternehmen zugehen. Verbraucher können sich auch an die zum Anbieterwechsel geschaffene Beschwerdestelle bei der Bundesnetzagentur wenden. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die von der Bundesnetzagentur angebotene Hilfe von immer mehr Verbrauchern angenommen wird.

Die Geldbuße ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Bescheid kann Einspruch eingelegt werden, über den das Amtsgericht Bonn entscheidet.

Weitere Informationen zum Thema sind unter www.bundesnetzagentur.de/tk-anbieterwechsel zu finden."



Telekommunikationsgesetz (TKG): Änderungen heute am 10.05.2012 in Kraft getreten

Die Änderungen des Telekommunikationsgesetz (TKG) sind heute am 10.05.2012 in Kraft getreten.

Telekommunikationsgesetz (TKG) in der seit dem 10.05.2012 gültigen Fassung

Aus der Pressemitteilung des BMJ:

"Die TKG-Novelle - ein wichtiges Element der Breitbandstrategie der Bundesregierung - schafft zusätzliche Anreize für Investitionen in neue Hochgeschwindigkeitsnetze und erleichtert den Netzausbau.

Das Gesetz modernisiert und verbessert gleichzeitig auch die Bestimmungen zum Daten- und Verbraucherschutz. Zu den zahlreichen Verbesserungen für Verbraucher zählen u.a. ein reibungsloser Anbieterwechsel, eine bessere Kostenkontrolle, eine vertragsunabhängige Mitnahme von Mobilfunkrufnummern sowie die Möglichkeit, die Bezahlfunktion beim Handy zu sperren.

Telefonische Warteschleifen werden künftig bei Sonderrufnummern kostenlos sein. Diese Neuregelung wird mit einer Übergangsgfrist von drei Monaten bzw. einem Jahr in Kraft treten.

Die mit dem Gesetz eingeführte Verpflichtung von alternativen Netzbetreibern (Call by Call), den Preis vor Gesprächsbeginn anzusagen, wird - aufgrund der erforderlichen technischen Umstellungsmaßnahmen - nach dem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes erst am 1. August 2012 in Kraft treten."