Skip to content

OLG Köln: Kein Wettbewerbsverstoß durch Händler wenn CE Kennzeichnung vorhanden aber falsch auf dem Produkt angebracht ist

OLG Köln
Urteil vom 28.07.2017
6 U 193/16


Das OLG Köln hat entschieden, dass kein Wettbewerbsverstoß durch einen Händler vorliegt, wenn auf den angebotenen Produkten CE Kennzeichnung vorhanden aber falsch auf dem Produkt angebracht ist. Insofern fehlt es an einem Verstoß gegen Marktverhaltensvorschriften.

Aus den Entscheidungsgründen:

Ein Verstoß gegen Marktverhaltensvorschriften nach dem ProdSG und/oder der ElektroStoffV liegt nicht vor.

§ 7 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG, wonach es verboten ist, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, dass nicht mit der CE Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1, d.h. hier die ElektroStoffV, ihre Anbringung vorschreibt, ist nicht auf den Händler/Vertreiber anwendbar, dessen Pflichten in § 6 Abs. 5 ProdSG speziell und damit abschließend geregelt sind (s.o.).

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG ist es verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 ProdSG ihre Anbringung vorschreibt. Für Elektrogeräte wie u.a. Beleuchtungskörper greift die auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 ProdSG erlassene ElektroStoffV, § 1 Abs. 1 Ziff. 5 ElektroStoffV. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ElektroStoffV dürfen Elektrogeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn gemäß § 12 die CE-Kennzeichnung angebracht wurde. Verantwortlich für die CE-Kennzeichnung ist nach § 7 Abs. 1 ProdSG und § 12 Abs. 1 ElektroStoffV, die jeweils auf die allgemeinen Grundsätze nach Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verweisen, ausschließlich der Hersteller. Den Händler treffen diesbezügliche lediglich Prüfpflichten nach § 6 Abs. 5 ProdSG und § 8 ElektroStoffV (s.o.). Sie haben jeweils insbesondere zu prüfen, „ob“ das Elektrogerät mit der CE-Kennzeichnung nach Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 versehen ist.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers umfasst die Prüfung des „Ob“ der CE-Kennzeichnung nicht auch deren „richtige“ Platzierung. Der Hersteller/Vertreiber hat lediglich die Verpflichtung zu prüfen, ob die nach dem Produktsicherheitsgesetz vorgeschriebene CE-Kennzeichnung überhaupt vorhanden ist (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2016, 26 – Kopfhörer ohne CE-Kennzeichnung, Juris-Tz. 9; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a Rn. 1.281). Dieser Pflicht ist der Beklagte hier nachgekommen. Auf der Verpackung der Glühlampe befindet sich die CE-Kennzeichnung, die als solche nicht zu Unrecht verwendet wird.

Eine Pflicht zur Recherche, ob die angegebene CE Kennzeichnung zu Recht auf der Verpackung angebracht ist, besteht dagegen grundsätzlich nicht, weder bezüglich der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine CE-Kennzeichnung vorliegen (so OLG München, Urteil vom 11.12.2014, 6 U 2535/14, BeckRS 2014, 23362 Rn. 34, auch unter Hinweis auf die Konformitätsvermutung des § 13 ElektroStoffV; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2015, 2 U 3/15, Juris-Tz. 68) noch bezüglich der Frage, ob das (berechtigte) CE-Kennzeichen nicht (auch) auf dem Produkt selbst hätte angebracht werden können/müssen. Eine solche Prüfung ist dem Hersteller/Vertreiber im Gesamtkontext des ProdSG, der ElektroStoffVO und des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 entzogen. Das CE-Kennzeichen ist eine vom Hersteller selbst abgegebene Erklärung, dass das Produkt den produktspezifisch geltenden europäischen Richtlinien entspricht, § 2 Nr. 14 ElektroStoffV. Nach dem Erwägungsgrund 37 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zeigt die CE-Kennzeichnung die Konformität eines Produkts an und ist die sichtbare Folge eines ganzen Verfahrens, das die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 darf die CE-Kennzeichnung nur durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigen angebracht werden. Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt, Art. 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Ob er bei der Kennzeichnung die Formalien des § 12 Abs. 2 ElektroStoffV gewahrt hat, hat ggf. ein Gericht zu prüfen, nicht aber der Händler/Vertreiber des Produkts. Die Frage, wo eine CE-Kennzeichnung anzubringen ist, ist keineswegs stets einfach und eindeutig zu beantworten.

Dass der Händler nur das Ob der CE-Kennzeichnung zu prüfen hat, ergibt sich ferner aus der Regelung für seine generelle Prüfpflicht hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 ElektroStoffV. Da für einen Vertreiber naturgemäß nicht ohne weiteres erkennbar ist, ob die von ihm bereitgestellten Geräte die zulässigen Höchstgrenzen einhalten, erlegt ihm § 8 Abs. 1 Satz 1 ElektroStoffV eine eingeschränkte, nämlich an der „erforderlichen Sorgfalt“ orientierte Prüfungspflicht auf (s. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2016, 26 – Kopfhörer ohne CE-Kennzeichnung, Juris-Tz. 9). Soweit es dann in § 8 Abs. 1 Satz 2 ElektroStoffV weiter heißt, der Vertreiber habe „insbesondere“ zu prüfen, ob die CE-Kennzeichnung vorhanden ist (und der Hersteller die Kennzeichnungspflichten nach § 5 Abs. 1 und 2 ElektroStoffV oder der Importeur seine Kennzeichnungspflicht nach § 7 Abs. 5 ElektroStoffV erfüllt hat), ist Hintergrund, dass sich das Vorhandensein dieser Kennzeichnungen ohne weiteres kontrollieren lässt und insoweit in jedem Fall zu den Sorgfaltspflichten gehört. Zugleich führt die Prüfung des Ob der CE-Kennzeichnung aus einem möglichen Pflichtenverstoß auch ohne weiteres wieder hinaus. Wie der Senat bereits im Verfahren 6 U 118/14 (GRURPrax 2015, 266 – In Ear-Kopfhörer, Juris-Tz. 94) dargelegt hat, beschränkt § 8 Abs. 1 ElektroStoffV die Prüfpflicht des Vertreibers: Ein Produkt, das die Anforderungen des § 8 Abs. 1 S. 2 ElektroStoffV erfüllt, darf vom Vertreiber als ordnungsgemäß angesehen werden, ohne dass er selber prüfen muss, ob es die Anforderungen des § 3 Abs. 1 ElektroStoffV erfüllt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: