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OLG Düsseldorf: Kein Lieferanspruch bei einem offensichtlichen Computerfehler bei der Preisangabe in einem Online-Shop

OLG Düsseldorf,
Urteil vom 19.05.2016
I-16 U 72/15


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei einem offensichtlichen Computerfehler bei der Preisangabe in einem Online-Shop keinen Anspruch auf Lieferung der Ware zum angegebenen Preis besteht. Zwar liegt nach Ansicht des Gerichts kein Anfechtungsgrund vor. Die Geltendmachung des Lieferanspruchs verstößt jedoch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Klägerin ist es jedoch nach dem in § 242 BGB verankerten Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf ihren entstandenen Anspruch zu berufen. Denn dies stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar. Die Ausübung eines Rechts ist in der Regel missbräuchlich, wenn der Berechtigte es gerade durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat (Fallgruppe des unredlichen Erwerbs einer Rechtsposition, Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rn. 42 m.w.N.). Für den – nicht zur Anfechtung berechtigenden – Kalkulationsirrtum ist anerkannt, dass es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar ist, wenn der Erklärungsempfänger die fehlerhafte Preisangabe positiv erkennt und die Vertragsdurchführung für den Erklärenden schlechthin unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 07.07.1998, X ZR 17/97, BGHZ 139, 177, Rn. 24; BGH, Urteil vom 30.06.2009, XI ZR 364/08, Juris Rn. 33). Hieraus wird teilweise allgemein abgeleitet, das bewusste Ausnutzen einer offensichtlich irrtümlichen Preisangabe in einem Online-Buchungssystem sei rechtsmissbräuchlich (OLG München, Beschluss vom 15.11.2002, 19 W 2631/02, NJW 2003, 367). Diese Auffassung ist insoweit abzulehnen, als damit auch Fälle aufgrund Erklärungsirrtums fehlerhafter Preisangaben erfasst sein sollen (so aber wohl OLG München, a.a.O.). Dem steht entgegen, dass die Frage der positiven Kenntnis des Erklärungsirrtums der anderen Partei mit §§ 122 Abs. 2, 142 Abs. 2 BGB eine abschließende gesetzliche Regelung gefunden hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 30.06.2009, XI ZR 364/08, Juris Rn. 31). Nicht gefolgt werden kann dieser Auffassung auch darin, dass bereits das Erkennen der irrtümlichen Preisauszeichnung für sich genommen ausreichen soll, um einen Rechtsmissbrauch anzunehmen. Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf es darüber hinaus der Feststellung, dass das Festhalten an dem Vertrag für den Irrenden schlechthin unzumutbar ist und auch die diesbezüglichen Umstände für den anderen Teil erkennbar sind (hierzu auch Staudinger/Olzen u. Looschelders, BGB, Neubearb. 2015, § 242 Rn. 427).

Es steht fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin bei Abgabe des Angebots erkannt hatte, dass das Online-System der Beklagten einen viel zu niedrigen Preis anzeigte. Zwar bestreitet die Klägerin, dass es sich bei dem von der Fa. M… mitgeteilten Preis um den Einkaufspreis der Beklagten handele. Aber sie tritt weder dem weitergehenden Vortrag der Beklagten entgegen, dass der Marktwert der Geräte über dieser Summe liegt, noch bestreitet sie, dass ihr Geschäftsführer im Zeitraum der Bestellung per Google den marktüblichen Preis ermittelt hat, der wie dargelegt über 3.300 Euro bis hin zu 4.500 Euro liegt. Ob er sich dabei eine Vorstellung davon gemacht hat, der angezeigte, offensichtlich fehlerhafte Preis beruhe auf einer fehlerhaften Eingabe (Erklärungsirrtum) oder einer fehlerhaften Berechnung (Kalkulationsirrtum), spielt insoweit keine Rolle.

Auch ist das Festhalten an dem Vertrag – für den Geschäftsführer der Klägerin bei Vertragsschluss erkennbar – für die Beklagte schlechterdings unzumutbar. Denn damit würde sie die Generatoren zu weniger als 1% ihres Marktwertes verkaufen, was auch bei der Annahme einer großzügigen Handelsspanne einen erheblichen Verlust nach sich ziehen würde."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH entscheidet nicht über eBay-Abbruchjäger deutet aber Rechtsmissbräuchlichkeit an - Fehlen der Prozessführungsbefugnis

BGH
Urteil vom 24.08.2016
VIII ZR 182/15

Der BGH hat nicht abschließend über den Fall eines eBay-Abbruchjägers entschieden, da es bereits an der Prozessführungsbefugnis fehlt. Der BGH deutet aber an, dass in derartigen Fallkonstellationen von einem Rechtsmissbrauch auszugehen ist.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Abbruchjäger" bei eBay: Klage scheitert bereits an Prozessführungsbefugnis

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gestattete es dem Sohn ihres Verwalters (im Folgenden: H.), für sie ein Nutzerkonto auf der Internetplattform eBay einzurichten.

Im Januar 2012 bot der Beklagte bei eBay ein gebrauchtes Motorrad der Marke Yamaha im Wege einer zehntägigen Internetauktion mit einem Startpreis von 1 € zum Verkauf an. H. nahm das Angebot an, wobei er ein (Maximal-) Gebot in Höhe von 1.234,57 € abgab.

Als der Beklagte die Auktion wegen fälschlich eingetragener Artikelmerkmale bereits am ersten Tag abbrach, war H. der einzige Bieter geblieben. Kurz darauf stellte der Beklagte das Motorrad mit korrigierten Angaben erneut bei eBay ein.

Rund ein halbes Jahr später, im Juli 2012, forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr das Motorrad zum Preis von 1 € zu überlassen. Da er es zwischenzeitlich anderweitig veräußert hatte, verlangte die Klägerin mit der Behauptung, das Motorrad sei 4.900 € wert gewesen, Schadensersatz in Höhe von 4.899 €. Noch vor Zustellung der Klage trat die Klägerin ihre Ansprüche aus den vorgenommenen eBay-Geschäften unentgeltlich an H. ab.

Prozessverlauf:

Die Klage hat in erster Instanz zum Teil Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen.

Dabei ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin unbeschadet der vor Klagezustellung erfolgten Abtretung der Forderung an H. berechtigt sei, die abgetretene Forderung weiter zu verfolgen (gewillkürte Prozessstandschaft).

Das Schadensersatzverlangen sei jedoch, wie sich aus den Gesamtumständen des vorliegenden Falles ergebe, rechtmissbräuchlich. Denn H. habe als "Abbruchjäger" vor allem das Ziel verfolgt, im Fall eines vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dazu hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt: Allein im Sommer 2011 habe sich H., der damals unter mehreren eigenen Nutzerkonten bei eBay registriert gewesen sei, noch nicht hinter einem Nutzerkonto der Klägerin "versteckt" und bei eBay Gebote in Höhe von 215.000 € abgegeben. Dabei habe er - jedes Mal unter Beantragung von Prozesskostenhilfe - vier Gerichtsverfahren eingeleitet. Zudem habe die Klägerin - in der Annahme, der Beklagte werde das Motorrad zwischenzeitlich anderweitig veräußern - mit der Geltendmachung von Forderungen mehr als ein halbes Jahr gewartet, bis sie ihn endlich gerichtlich in Anspruch genommen habe.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klage mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin bereits als unzulässig abzuweisen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine gewillkürte Prozessstandschaft - also die rechtsgeschäftliche Ermächtigung zur gerichtlichen Verfolgung eines fremden Rechts im eigenen Namen - stets auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an der Rechtsverfolgung voraus. Ein solches ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtlage hat und kann auch wirtschaftlicher Natur sein. Vorliegend fehlt es jedoch an einem rechtsschutzwürdigen Interesse der Klägerin an der Prozessführung. Zwar kann auch der Verkäufer einer Forderung zur Vermeidung eigener Ersatzverpflichtungen ein eigenes berechtigtes Interesse daran haben, die abgetretene Forderung gerichtlich geltend zu machen. Vorliegend hat die Klägerin ihre Rechte aus dem eBay-Geschäft aber nicht verkauft, sondern unentgeltlich an H. übertragen.

Auf den vom Berufungsgericht als entscheidend angesehenen Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs kam es somit nicht mehr an. Der Senat hat allerdings zum Ausdruck gebracht, dass angesichts der Häufung aussagekräftiger Indizien ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht erkennbar sei.

Vorinstanzen:

LG Görlitz - Urteil vom 29. Juli 2015 - 2 S 213/14

AG Bautzen - Urteil vom 21. November 2014 - 20 C 701/12



BGH: Zur Zustimmungspflicht des Gesellschafters aufgrund gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht zur Vermeidung erheblicher Nachteile - Media-Saturn-Holding-GmbH

BGH
Urteil vom 12.04.2016
II ZR 275/14
GmbHG § 47


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen bei der Media-Saturn Holding GmbH - zur Pflicht eines Gesellschafters zur Zustimmung zu Beschlussanträgen über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Aufgrund der Treuepflicht muss der Gesellschafter einer Maßnahme zustimmen, wenn sie zur Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter
erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich ist und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, also wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert.

BGH, Urteil vom 12. April 2016 - II ZR 275/14 - OLG München - LG Ingolstadt

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen bei der Media-Saturn Holding GmbH - zur Pflicht eines Gesellschafters zur Zustimmung zu Beschlussanträgen

BGH
Urteil vom 12.04.2016
II ZR 275/14


Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof entscheidet über die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen bei der
Media-Saturn Holding GmbH

Der Bundesgerichtshof hat heute die Klage einer Gesellschafterin der Media-Saturn-Holding abgewiesen und dabei über die Grenzen der Pflicht eines Gesellschafters zur Zustimmung zu Beschlussanträgen entschieden.

Bei der beklagten GmbH handelt es sich um die Konzernholdinggesellschaft der Media-Saturn-Gruppe. Die Media-Saturn-Märkte werden als Enkelgesellschaften der Beklagten betrieben. Dabei wird regelmäßig für jeden Markt eine eigene Gesellschaft gegründet, die dann die erforderlichen Mietverträge abschließt.

Die Klägerin ist an der Beklagten mit 21,62 %, die Streithelferin der Beklagten, ein Konzernunternehmen der Metro AG, mit dem Rest beteiligt. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten erfordern eine Mehrheit von 80% der Stimmen.

Nach dem Ausscheiden des letzten Gründungsgesellschafters aus der Geschäftsführung im Jahr 2010 beschloss die Gesellschafterversammlung mit den Stimmen der Streithelferin die Einrichtung eines in der Satzung vorgesehenen Beirats. Die dagegen gerichtete Beschlussmängelklage der Klägerin hatte keinen Erfolg (OLG München, ZIP 2012, 1756).

Im Laufe des Jahres 2012 arbeitete die Geschäftsführung der Beklagten Vorschläge für die Eröffnung neuer Standorte im In- und Ausland und für den Neuabschluss von Mietverträgen bei Enkelgesellschaften aus. Am 5. Dezember 2012 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten in 38 von 50 Fällen die vorgeschlagenen Standortmaßnahmen einvernehmlich. In neun Fällen stimmte die Streithelferin gegen die vorgeschlagenen Maßnahmen, in drei Fällen enthielt sie sich der Stimme. Die Streithelferin hatte dazu vor der Abstimmung erklärt, dass sie in diesen Fällen nicht aus inhaltlichen, sondern nur aus formalen Gründen eine ablehnende Stimme abgebe oder sich enthalte, weil diese Maßnahmen jeweils nicht von der Gesellschafterversammlung zu beschließen seien.

Mit ihrer Anfechtungs- und Feststellungsklage hat die Klägerin in den neun Fällen, in denen die Streithelferin gegen die jeweiligen Standortmaßnahmen gestimmt hat, die Nichtigerklärung der mit der Stimmenmehrheit der Streithelferin beschlossenen Ablehnung und im Weg der positiven Feststellungsklage die Feststellung begehrt, dass in diesen Fällen sowie in den Fällen, in denen sich die Streithelferin der Stimme enthalten habe, jeweils positiv festgestellt werde, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten beschlossen habe, dass die jeweiligen Standortmaßnahmen umzusetzen seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Anfechtungsklage und der positiven Beschlussfeststellungsklage insoweit stattgegeben, als die Nebenintervenientin mit Nein gestimmt hat (neun Standortmaßnahmen).

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das klagabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Die Streithelferin durfte gegen die Standortmaßnahmen stimmen. Ein Gesellschafter ist grundsätzlich in seinem Abstimmungsverhalten frei. Die gesellschafterliche Treuepflicht verpflichtet einen Gesellschafter erst dann zu einer bestimmten Stimmabgabe, hier der Zustimmung zu den Standortmaßnahmen, wenn dies zur Erhaltung der geschaffenen Werte objektiv unabweisbar erforderlich und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist. Unabweisbar erforderlich waren die Standortmaßnahmen nicht.

Vorinstanzen:

LG Ingolstadt - Urteil vom 15. Oktober 2013 – 1 HKO 188/13

OLG München – Urteil vom 14. August 2014 – 23 U 4744/13


BGH: Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts schließt im Regelfall aber nicht immer Schadensersatzansprüche des Anfechtungsberechtigten aus

BGH
Urteil vom 04.12.2015
V ZR 142/14
BGB § 144 Abs. 1, 397 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts im Regelfall aber nicht immer Schadensersatzansprüche des Anfechtungsberechtigten ausschließt.

Leitsatz des BGH:

Die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts gemäß § 144 Abs. 1 BGB schließt als solche etwaige Schadensersatzansprüche des Anfechtungsberechtigten nicht aus. Allerdings liegt in der Bestätigungserklärung in aller Regel ein konkludentes - von dem Anfechtungsgegner anzunehmendes - Angebot des Bestätigenden auf Abschluss eines Erlassvertrages bezogen auf solche Schadensersatzansprüche, die darauf zielen, ihn wegen des die Anfechtung begründenden Umstandes so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre.

BGH, Urteil vom 4. Dezember 2015 - V ZR 142/14 - OLG Dresden - LG Dresden

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH-Entscheidung zur vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion liegt im Volltext vor - Angebot unter Vorbehalt einer nach eBay-Bedingungen berechtigten Angebotsrücknahme

BGH
Urteil vom 23.09.2015
VIII ZR 284/14
BGB § 133, § 433 Abs. 1


Die BGH-Entscheidung zur vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion liegt im Volltext vor. Der BGH fürhet insbesondere aus, dass der Ersteller eines eBay-Auktion ein Angebot unter Vorbehalt einer nach eBay-Bedingungen berechtigten Angebotsrücknahme abgibt.

Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Zur Vermeidung der Schadensersatzpflicht bei vorzeitiger Beendigung eine eBay-Auktion" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Ein bei der Internetplattform eBay eingestelltes Verkaufsangebot ist aus der Sicht des an der eBay-Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer nach den eBay-Bedingungen berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung von BGH, Urteile vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10,
NJW 2011, 2643 Rn. 17; vom 8. Januar 2014 - VIII ZR 63/13, NJW 2014, 1292, Rn. 20; vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009, Rn. 14).

b) Will der Verkäufer eines auf der Internetplattform eBay angebotenen Artikels das Gebot eines Bieters aufgrund eines in dessen Person liegenden Grundes vor Ablauf der Auktionsfrist folgenlos streichen, kommen hierfür nur solche Gründe in Betracht, die den Verkäufer nach dem Gesetz berechtigen würden, sich von seinem Verkaufsangebot zu lösen oder Gründe, die von vergleichbarem Gewicht sind.

c) Ein zur Gebotsstreichung berechtigender Grund in der Person des Bieters muss für den Entschluss des Verkäufers, dieses Angebot vor Ende der Auktion zu streichen, kausal geworden sein.

BGH, Urteil vom 23. September 2015 - VIII ZR 284/14 - LG Neuruppin - AG Perleberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Vermeidung der Schadensersatzpflicht bei vorzeitiger Beendigung eine eBay-Auktion

BGH
Urteil vom 23.09.2015
VIII ZR 284/14


Der BGH hat sich abermals mit dem Thema Schadensersatzpflicht des Verkäufers bei vorzeitiger Beendigung einer eBay-Auktion befasst. Grundsätzlich ist dies möglich, sofern einer der in den eBay-AGB genannten Fällen oder ein gesetzlicher Anfechtungsgrund vorliegt. Der BGH stellt klar, dass der Grund für das Streichen eines Angebots während der laufenden Auktion nicht nur vorliegen, sondern hierfür auch ursächlich geworden sein muss. Der BGH hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Die Pressemitteilung des BGH:

Schadensersatz wegen einer vorzeitig abgebrochenen eBay-Aktion

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Anbieter das Gebot eines Interessenten auf der Internetplattform eBay streichen darf, ohne sich diesem gegenüber schadenersatzpflichtig zu machen.

Der Beklagte bot auf der Internetplattform eBay einen Jugendstil-Gussheizkörper zu einem Startpreis von 1 € an. In den zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es auszugsweise:

"§ 9 Nr. 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen. […]

Der Beklagte beendete drei Tage nach Beginn der Auktion diese unter Streichung aller Angebote vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von - wie er vorgetragen hat - 112 € der Höchstbietende. Der Kläger behauptet, er hätte den Heizköper zum Verkehrswert von 4.000 € verkaufen können und verlangt mit seiner Klage diesen Betrag abzüglich der von ihm gebotenen 112 € (3.888 €).

Der Beklagte verweigerte die Übergabe des Heizkörpers an den Kläger und begründete dies ihm gegenüber mit der - bestrittenen - Behauptung, er habe die Auktion deswegen abbrechen müssen, weil der Heizkörper nach Auktionsbeginn zerstört worden sei. Später hat der Beklagte geltend gemacht, er habe inzwischen erfahren, dass der Kläger zusammen mit seinem Bruder in letzter Zeit 370 auf eBay abgegebene Kaufgebote zurückgenommen habe. In Anbetracht dieses Verhaltens sei er zur Streichung des Gebots des Klägers berechtigt gewesen.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht hat gemeint, dass wegen der zahlreichen Angebotsrücknahmen objektive Anhaltspunkte für eine "Unseriösität" des Klägers bestünden. Der Beklagte habe deshalb das Angebot des Klägers streichen dürfen, so dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Es reiche aus, dass ein Grund für die Streichung des Angebots vorhanden gewesen sei; der Verkäufer müsse den Grund für die Streichung weder mitteilen noch müsse dieser überhaupt ursächlich für die Streichung geworden sein.

Die Revision des Käufers hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Angebot eines eBay-Anbieters dahin auszulegen ist, dass es (auch) unter dem Vorbehalt steht, unter bestimmten Voraussetzungen ein einzelnes Gebot eines potentiellen Käufers zu streichen und so einen Vertragsschluss mit diesem Interessenten zu verhindern. Das kommt - neben den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen - auch dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen.

Derartige Gründe hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Soweit es darauf abstellt, dass der Kläger und sein Bruder innerhalb von sechs Monaten 370 Kaufgebote zurückgenommen hätten, mag das ein Indiz dafür sein, dass nicht in allen Fällen ein berechtigter Grund für die Rücknahme bestand. Die Schlussfolgerung, dass es sich bei dem Kläger um einen unseriösen Käufer handelt, der seinen vertraglichen Pflichten – also vor allem seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Fall einer erfolgreichen Ersteigerung – nicht nachkommen würde, ergibt sich daraus jedoch nicht, zumal der Verkäufer bei einer eBay Auktion bei der Lieferung des Kaufgegenstandes nicht vorleistungspflichtig ist, sondern regelmäßig entweder gegen Vorkasse oder Zug-um-Zug bei Abholung der Ware geliefert wird.

Anders als das Landgericht hat der Bundesgerichtshof ferner entschieden, dass ein Grund für das Streichen eines Angebots während der laufenden Auktion nicht nur vorliegen, sondern hierfür auch ursächlich geworden sein muss. Hieran fehlte es aber, weil nach dem Vortrag des Beklagten für die Streichung des Gebots nicht ein Verhalten des Klägers, sondern die (bestrittene) Zerstörung der Ware ausschlaggebend gewesen war.

Bei der erneuten Verhandlung der Sache wird das Landgericht deshalb der Frage nachzugehen haben, ob der Heizkörper innerhalb der Auktionsfrist unverschuldet zerstört wurde und der Beklagte deshalb zur Streichung seines Angebots berechtigt war.

Landgericht Neuruppin - Urteil vom 24. September 2014 - 4 S 59/14

Amtsgericht Perleberg - Urteil vom 21. November 2013 -11 C 413/14



BGH: Weder strafbewehrte Unterlassungserklärung bei einer Markenrechtsverletzung noch Zahlung der Vertragsstrafe sind eine unentgeltliche Handlung nach § 134 Abs.1 InsO

BGH
Beschluss vom 16. April 2015
IX ZR 180/13
InsO § 134 Abs. 1:


Der BGH hat entschieden, dass weder die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bei einer Markenrechtsverletzung noch die Zahlung der Vertragsstrafe eine unentgeltliche Handlung nach § 134 Abs.1 InsO sind. Eine Anfechtung nach § 134 InsO scheidet daher in solchen Fällen aus.

Leitsatz des BGH
Unterwirft sich der Verletzer eines Markenrechts dem Anspruch des Verletzten durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, stellt weder die für den Fall einer Zuwiderhandlung übernommene Verpflichtung zu einer Vertragsstrafe noch deren Zahlung eine unentgeltliche Leistung des Verletzers dar.

BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 180/13 - OLG Bamberg - LG Aschaffenburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Heidelberg: Verkäufer kann ebay-Auktion abbrechen, wenn dieser nach Einstellung des Angebots einen Mangel der angebotenen Sache feststellt

LG Heidleberg
Urteil vom 12.12.2014
3 S 27/14


Das LG Heidelberg hat entschieden, dass eine eBay-Auktion vom Veräußerer abgebrochen werden kann, wenn dieser nach Einstellung des Angebots feststellt, dass die angebotene Sache (hier ein Sportwagen) mangelhaft ist. Das LG Heidelberg verweist dabei zutreffend auf die eBay-Nutzungsbedingungen, die in einem solchen Fall einen Abbruch zulassen, und die einschlägige Rechtsprechung des BGH (siehe dazu BGH: Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion nur in den in den eBay-AGB vorgesehenen Fällen folgenlos möglich - Verkäufer muss 8500 Euro Schadensersatz zahlen ).

Die Pressemitteilung des LG Heidelberg:

"Abbruch einer ebay-Internetauktion bei Irrtum über die Mangelhaftigkeit der Sache bei Angebotsabgabe – der Anbieter, der erst während der Bietzeit erkennt, dass die angebotene Sache einen Mangel hat, kann sein Angebot zurücknehmen
– Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 12.12.2014; Az. 3 S 27/14

Der Beklagte hatte im September 2013 einen Sportwagen Hyundai Genesis Coupé mit 303 PS für 10 Tage auf der Internetplattform ebay zum Verkauf eingestellt, dann aber schon nach zwei Tagen die Auktion abgebrochen. Denn er habe nunmehr bemerkt, dass der PKW ruckelte und Zündaussetzer habe, mithin mangelhaft sei. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Betrag von 6.900 € Höchstbietender. Nachdem der Bekl. nicht bereit war, den angebotenen Sportwagen für diesen Betrag an den Kl. zu übergeben, erklärte der Kl. den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte 15.000 € Schadensersatz, weil der angebotene Wagen mindestens 22.000 € wert sei. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos.

Ausgehend davon, dass der Beklagte den Mangel des Sportwagens erst erkannt habe, nachdem dieser zum Verkauf eingestellt worden war, sei der Bekl. zur Angebotsrücknahme berechtigt gewesen. Das Einstellen des Wagens auf der Internetplattform stelle ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar. Dieses habe der Beklagte, obwohl die Bietzeit 10 Tage betragen hat, nach zwei Tagen zurücknehmen können. Denn im Zusammenhang mit den Versteigerungsbedingungen weist ebay darauf hin, dass ein Angebot vorzeitig zurückgenommen werden könne, wenn „Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer beschädigt wird oder verloren geht“. Diese Hinweise seien bei der Auslegung des Angebots des Bekl. zu berücksichtigen und ließen dieses dahin verstehen, dass der Anbietende sein Angebot jedenfalls bei einem Irrtum über eine solche Eigenschaft bzw. ein solches Merkmal der Kaufsache zurückziehen könne, welches ihre Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinflusst und sich daher auf den Verkehrswert der Sache auswirkt. Denn dem Anbieter, der einen solchen Irrtum nachträglich erkennt, sei klar, dass er - wie im Falle der Beschädigung oder des Verlustes - einem potentiellen Käufer die Kaufsache nicht in dem Zustand wird verschaffen können, den er seinem Angebot bei Abgabe zugrunde gelegt hat. Einem entsprechenden Irrtum sei der Bekl., der die Fehlfunktion des Motors zunächst nicht kannte, unterlegen gewesen, als er den Sportwagen zum Verkauf einstellte.

Damit liegt das Urteil des Landgerichts Heidelberg auf Linie des BGH (Urteil vom 08.01.2014 – VIII ZR 63/13 Rn. 13), der entschied, dass ein Kaufvertrag nicht bindend ist, wenn dem Verkäufer ein Anfechtungsrecht nach § 119 BGB wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des angebotenen Motors zusteht. Im Übrigen bleibt es aber dabei, dass die bei ebay eingestellten "Weiteren Informationen" lediglich als Ergänzung der einbezogenen AGB hinsichtlich der praktischen Durchführung der Angebotsrücknahme zu verstehen sind und nach ihrem gesamten Inhalt nicht die – dem Geschäftsmodell einer eBay-Auktion zugrunde liegende – Bindung an das Angebot für die Dauer der Auktion weiter einschränken sollen als dies bereits in den eBay-AGB geschieht (BGH Urteil vom 10.12.2014 - VIII ZR 90/14)."



BGH: Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion nur in den in den eBay-AGB vorgesehenen Fällen folgenlos möglich - Verkäufer muss 8500 Euro Schadensersatz zahlen

BGH
Urteil vom 10.12.2014
VIII ZR 90/14


Der BGH hat abermals entschieden, dass der vorzeitige Abbruch einer eBay-Auktion nur in den in den eBay-AGB vorgesehenen Fällen folgenlos möglich (siehe dazu "BGH: Kein Vertragsschuss bei Abbruch einer Internetauktion, wenn nach den Nutzungsbedingungen eine berechtigte Angebotsrücknahme vorliegt"). In dem heute entschiedenen Fall wurde der Verkäufer zur Zahlung von 8500 Euro Schadensersatz verurteilt, da kein berechtigter Grund für eine vorzeitige Beendigung vorlag.

Gerade beim Verkauf hochpreisiger Produkte und der Notwendigkeit eines Abbruchs macht es Sinn, Rechtsrat einzuholen. Oft lässt sich eine Möglichkeit finden, eine eBay-Auktion vorzeitig zu beenden, ohne Schadensersatz leisten zu müssen.

Die Pressemitteilung des BGH:

Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion


Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen ein Anbieter eine noch länger als 12 Stunden laufende eBay-Auktion vorzeitig beenden und die angebotene Sache anderweitig veräußern kann, ohne sich gegenüber dem bis dahin Höchstbietenden schadensersatzpflichtig zu machen.

Der Beklagte bot am 17. Mai 2012 auf der Internet-Plattform eBay für die Dauer von zehn Tagen ein Stromaggregat zu einem Startpreis von 1 € an. Am 19. Mai 2012 brach er die Auktion vorzeitig ab. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt zu dem Startgebot von 1 € Höchstbietender und begehrt - nachdem der Beklagte das Stromaggregat anderweitig veräußert hat - nunmehr Schadensersatz in Höhe des Wertes des Stromaggregats (8.500 €).

Der Beklagte meint, er habe aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay die Auktion ohne weiteres abbrechen dürfen, da sie noch länger als 12 Stunden gelaufen wäre.

Die Versteigerung erfolgte auf der Grundlage der zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Dort hieß es auszugsweise:

"§ 9 Nr. 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen. […]

§ 10 Nr. 1 Satz 5: Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegende Geboten zu streichen."

Der Link "Weitere Informationen" in § 9 Nr. 11 führte u.a. zu folgenden Hinweisen:

"Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?

Wenn Sie einen Artikel auf der eBay-Website einstellen, geben Sie grundsätzlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab und sind für die Angebotsdauer dieses Angebots gebunden. Es kann jedoch vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, zum Beispiel, wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wird oder verloren geht.

Vor dem Beenden eines Angebots gilt:

• Vergewissern Sie sich, dass Ihr Grund für das Beenden des Angebots gültig ist. […]"

Im Weiteren hieß es unter anderem:

"Angebot läuft noch länger als 12 Stunden

Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten. […]"

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.500 € verurteilt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 283 Satz 1 BGB in Höhe von 8.500 € zusteht. Zwischen dem Kläger als Höchstbietendem und dem Beklagten ist ein Kaufvertrag über das Stromaggregat zum Preis von 1 € zustande gekommen.

Das Verkaufsangebot war aus Sicht des an der Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es nur unter dem Vorbehalt einer gemäß § 9 Nr. 11, § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay-AGB berechtigten Angebotsrücknahme stand. Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, lag keiner der dort benannten Gründe zur Rücknahme des Angebots vor. Deshalb war das Angebot entgegen der Auffassung der Revision nicht unverbindlich. Denn aus den an § 9 Nr. 11 der eBay-AGB anknüpfenden "Weiteren Informationen" lässt sich nicht entnehmen, dass ein Angebot ohne einen dazu berechtigenden Grund zurückgenommen werden darf. Das gilt auch dann, wenn die Auktion – wie hier – noch 12 Stunden oder länger läuft. Die "Weiteren Informationen" sind lediglich als Ergänzung von § 9 Nr. 11 hinsichtlich der praktischen Durchführung der Angebotsrücknahme zu verstehen. Nach ihrem gesamten Inhalt sollen sie dagegen nicht die – dem Geschäftsmodell einer eBay-Auktion zugrunde liegende – Bindung an das Angebot für die Dauer der Auktion weiter einschränken als dies bereits in § 9 Nr. 11 und § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay-AGB geschieht.

* § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (…)

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

§ 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. (…)

Urteil vom 10. Dezember 2014 – VIII ZR 90/14

LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 17. Januar 2013 - 7 O 6876/12

OLG Nürnberg - Urteil vom 26. Februar 2014 - 12 U 336/13


BGH: Schnäppchenpreis bei eBay - Verkäufer muss bei vorzeitigem unberechtigten Abbruch Schadensersatz zahlen - Grobes Missverhältnis zwischen Wert und Kaufpreis führt nicht zur Sittenwidrigkeit

BGH
Urteil vom 12.11.2014
VIII ZR 42/14
Schnäppchenpreis bei eBay


Der BGH hat wenig überraschend entschieden, dass ein Verkäufer bei eBay bei vorzeitigem unberechtigten Abbruch einer eBay-Auktion Schadensersatz zahlen muss. Der BGH bestätigte zudem, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Wert und Kaufpreis nicht zur Sittenwidrigkeit und somit nicht zur Nichtigkeit führt. Stellt der Verkäufer die Kaufsache ohne entsprechenden Mindestpreis ein, so geht er ein entsprechendes Risiko eigenverantwortlich ein.

Wer eine eBay-Auktion als Verkäufer vorzeitig beenden will, sollte sich gerade bei hochpreisigen Produkten anwaltlich beraten lassen. Im Regelfall gibt es Möglichkeiten, eine Auktion ohne Auslösen einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem Höchstbietenden vorzeitig zu beenden.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Schnäppchenpreis" bei einer eBay-Auktion

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage der Wirksamkeit eines im Wege einer Internetauktion abgeschlossenen Kaufvertrags befasst, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache besteht.

Der Beklagte bot seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Kauf an und setzte ein Mindestgebot von 1 € fest. Der Kläger bot kurz nach dem Beginn der eBay-Auktion 1 € für den Pkw und setzte dabei eine Preisobergrenze von 555,55 €. Einige Stunden später brach der Beklagte die eBay-Auktion ab. Per E-Mail teilte er dem Kläger, der mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender war, mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4.200 € zu zahlen. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von 1 € geschlossenen Kaufvertrags und macht geltend, der Pkw habe einen Wert von 5.250 €. Das Landgericht hat der auf Schadensersatz in Höhe von 5.249 € gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Revision hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB*) nichtig ist. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Auch die Wertung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten könne, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 € verkauft worden ist, beruht auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko verwirklicht.

* § 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.


VIII ZR 42/14 - Urteil vom 12. November 2014

LG Mühlhausen - Urteil vom 9. April 2013 – 3 O 527/12

OLG Jena - Urteil vom 15. Januar 2014 – 7 U 399/13"

BGH: Kalkulationsirrtum bei Abgabe eines Angebots gegenüber öffentlichem Auftraggeber

BGH
Urteil vom 11.11.2014
X ZR 32/14


Die Pressemitteilung des BGH:


"Kalkulationsirrtum bei Abgabe eines Angebots gegenüber öffentlichem Auftraggeber

Der für Rechtsstreitigkeiten über Vergabeverfahren zuständige X. Zivilsenat hat heute entschieden, unter welchen Voraussetzungen es einem öffentlichen Auftraggeber verwehrt ist, auf ein Angebot den Zuschlag zu erteilen, das nur infolge eines Kalkulationsirrtums des Anbieters außerordentlich günstig ausgefallen war.

Der betreffende Bieter hatte bestimmte Straßenbauarbeiten zu einem Preis von rd. 455.000 € angeboten. Das nächstgünstigste Angebot belief sich auf rd. 621.000 €. Vor Zuschlagserteilung erklärte er gegenüber der Vergabestelle, in einer Angebotsposition einen falschen Mengenansatz gewählt zu haben, und bat um Ausschluss seines Angebots von der Wertung. Dieser Bitte kam das beklagte Land nicht nach, sondern erteilte dem Bieter den Zuschlag. Da dieser den Auftrag auf Basis seines abgegebenen Angebots nicht ausführen wollte, trat das Land vom Vertrag zurück und beauftragte ein anderes Unternehmen, das die Leistung zu einem höheren Preis erbrachte. Die Mehrkosten verlangt das Land vom ursprünglich beauftragten Bieter als Schadensersatz.

Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Landes verneint. Die Berufung des Landes ist ohne Erfolg geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der öffentliche Auftraggeber gegen die ihm durch § 241 Abs. 2 BGB*) auferlegten Rücksichtnahmepflichten verstößt, wenn er den Bieter an der Ausführung des Auftrags zu einem Preis festhalten will, der auf einem erheblichen Kalkulationsirrtum beruht. Der Bundesgerichtshof hat dabei klargestellt, dass nicht jeder noch so geringe diesbezügliche Irrtum ausreicht und dass auch sichergestellt sein muss, dass sich ein Bieter nicht unter dem Vorwand des Kalkulationsirrtums von einem bewusst sehr günstig kalkulierten Angebot loslöst, weil er es im Nachhinein als für ihn selbst zu nachteilig empfindet. Die Schwelle zum Pflichtenverstoß durch Erteilung des Zuschlags zu einem kalkulationsirrtumsbehafteten Preis ist im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge aber ausnahmsweise dann überschritten, wenn vom Bieter aus Sicht eines verständigen öffentlichen Auftraggebers bei wirtschaftlicher Betrachtung schlechterdings nicht mehr erwartet werden kann, sich mit dem irrig kalkulierten Preis als einer noch annähernd äquivalenten Gegenleistung für die zu erbringende Bau-, Liefer- oder Dienstleistung zu begnügen. Verhält es sich so und führt der Auftraggeber gleichwohl den Vertragsschluss herbei, kann er vom Bieter weder Erfüllung des Vertrages noch Schadensersatz verlangen, wenn die fraglichen Arbeiten im Ergebnis nur zu einem höheren Preis als dem vom Bieter irrig kalkulierten ausgeführt werden konnten. Die Voraussetzungen für einen nach diesen Maßstäben erheblichen Kalkulationsirrtum hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht, wobei dem besonders großen Abstand zwischen dem irrtumsbehafteten Angebot und dem zweitgünstigsten Angebot besondere Bedeutung zukommt.

* § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Urteil vom 11. November 2014 - X ZR 32/14

LG Hannover – Urteil vom 24. Juni 2013 – 19 O 90/12

OLG Celle – Urteil vom 20. Februar 2014 – 5 U 109/13"




OLG Hamm: Bei unberechtigter Beendigung einer eBay-Auktion haben auch Abbruchjäger einen Anspruch auf Schadensersatz

OLG Hamm
Urteil vom 30.10.2014
28 U 199/13


Das OLG Hamm hat entschieden, dass auch "Abbruchjäger" einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn eine eBay-Auktion ohne berechtigten Grund vom Verkäufer abgebrochen wird.

Wer eine eBay-Auktion als Verkäufer vorzeitig beenden will, sollte sich gerade bei hochpreisigen Produkten anwaltlich beraten lassen. Im Regelfall gibt es Möglichkeiten, eine Auktion ohne Auslösen einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem Höchstbietenden vorzeitig zu beenden.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

" Schadensersatz für unberechtigt abgebrochene eBay-Auktion
Bricht ein Verkäufer seine eBay-Auktion grundlos ab, schuldet er demjenigen Schadensersatz, der mit seinem Höchstgebot nicht zum Zuge kommt. Das kann auch dann gelten, wenn sich der Höchstbietende als so genannter "Abbruchjäger" an der eBay-Auktion beteiligt haben soll-te. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30.10.2014 entschieden und insoweit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.

Die Beklagte, eine Gewerbetreibende aus dem Kreis Minden-Lübbecke, stellte im September 2011 einen gebrauchten Gabelstapler mit einem Startpreis von 1 Euro in der Internetauktion des Anbieters eBay zum Verkauf ein. Mit einem Maximalbetrag von 345 Euro beteiligte sich der im Landkreis Wittenberg in Sachsen-Anhalt ansässige Kläger an der Auktion. Nachdem die Beklagte den Gabelstapler während der noch laufenden eBay-Auktion für 5.355 Euro anderweitig veräußert hatte, brach sie die Auktion ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Betrag von 301 Euro Höchstbietender. Wegen der Nichterfüllung des nach seiner Auffassung mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages hat der Kläger von der Beklagten Schadensersatz verlangt.

Das Schadensersatzbegehren des Klägers war erfolgreich. Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger 5.054 Euro zugesprochen.
Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag zustande gekommen, der die Beklagte verpflichte, dem Kläger den von ihr angebotenen Gabelstapler gegen Zahlung von 301 Euro zu liefern.
Ein verbindliches Verkaufsangebot habe die Beklagte abgegeben, indem sie den Gabelstapler auf der Webseite von eBay zur Versteigerung inserierte und die Internetauktion startete. Ihr Vertragspartner sei der Kläger geworden, weil er innerhalb der Laufzeit der Option das höchste Angebot abgegeben habe.

Entgegen der Einschätzung der Beklagten sei am Rechtsbindungswillen des Klägers nicht zu zweifeln. Dass er den Gabelstapler zum Preis von bis zu 345 Euro abgenommen hätte, habe der Kläger plausibel dargelegt. Es sei nicht anzunehmen, dass er sein Kaufangebot nur zum Schein oder zum Scherz abgegeben habe. Jeder Teilnehmer einer eBay-Auktion werde vor der Abgabe eines Gebots darauf hinge-wiesen, dass dieses Gebot verbindlich sei und zum Abschluss eines Kaufvertrages führen könne. Das spreche für die Verbindlichkeit der mit einem Angebot abgegebenen Erklärung. Selbst wenn man dem Kläger unterstellen wolle, dass er sich als so genannter "Abbruchjäger" systematisch an eBay-Auktionen beteilige, um gegebenenfalls Schadensersatzansprüche zu realisieren, setze auch ein solches Vorhaben gerade voraus, dass das jeweilige Höchstgebot bindend abgegeben werden solle.

Entscheidend sei daher, ob die Beklagte die von ihr begonnene eBay- Auktion vorzeitig habe beenden dürfen, so dass deswegen kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Die Beklagte, die ihr Verkaufsangebot im Rahmen der eBay-Auktion nicht als unverbindlich gekennzeichnet habe, habe nach den eBay-internen Bestimmungen allerdings kein Recht zum Widerruf ihres Angebots gehabt. Nach diesen Bestimmungen berechtige allein der Wunsch eines Verkäufers, den angebotenen Gegenstand während der laufenden Auktion losgelöst von eBay an derweitig zu veräußern, nicht zur Rücknahme des eBay-Angebots, wenn für dieses bereits Gebote abgegeben seien. Die Gebote dürften nur aus berechtigten, in den eBay-Bestimmungen geregelten Gründen gestrichen werden. Derartige Gründe habe die Beklagte im zu entscheidenden Fall nicht gehabt.

Der damit zwischen den Parteien verbindlich abgeschlossene Kaufvertrag sei auch kein nichtiges Wuchergeschäft. Der Kläger habe keine Schwächesituation der Beklagten ausgenutzt. Vielmehr sei es die Beklagte gewesen, die den Gabelstapler zum Mindestverkaufspreis von nur 1 Euro bei eBay angeboten habe.

Nachdem die Beklagte den Kaufvertrag schuldhaft nicht erfüllt habe, schulde sie dem Kläger Schadensersatz in Höhe des Wertes des Gabelstaplers. Dieser könne im vorliegenden Fall nach dem von der Beklagten anderweitig erzielten Kaufpreis bemessen werden, von dem dann bei der Schadensberechnung der vom Kläger zu zahlende Betrag von 301 Euro in Abzug zu bringen sei.

Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.10.2014 (28 U 199/13) "

BGH: Kein Vertragsschuss bei Abbruch einer Internetauktion, wenn nach den Nutzungsbedingungen eine berechtigte Angebotsrücknahme vorliegt

BGH
Urteil vom 08.01.2014
VIII ZR 63/13
BGB § 145, § 157

Leitsatz des BGH:


Der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots ist unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner internetplattform das Forum für die Auktion bietet. Kommt nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bieter dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643).

BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - VIII ZR 63/13 - LG Braunschweig - AG Wolfsburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bielefeld: Arglistige Täuschung des Franchisenehmers durch Franchisegeber über nicht vorhandene Leistungen - Anspruch auf Rückzahlung der Franchisegebühr

LG Bielefeld
21 S 1/13
Hinweisbeschluss vom 19.08.2013


Wir hatten in dem Beitrag "AG Bielefeld: Franchisegeber täuscht über nicht vorhandenes Call-Center - Franchisegeber eines Franchisesystems für Online-Bonitätsauskünfte zur Rückzahlung der Franchisegebühr verurteilt" über eine Entscheidung des AG Bielefeld berichtet. Gegen diese Entscheidung hatte der Franchisegeber Berufung eingelegt.

Nun liegt in dieser Sache eine Hinweisbeschluss des LG Bielefeld vor. Dem Franchisegeber wird darin zutreffend angeraten, die Berufung zurückzunehmen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Leider kommt es immer wieder vor, dass Franchisenehmer mit falschen Versprechungen in Franchisverträge gelockt werden, um Franchisegebühren zu kassieren.

Wie dieser Fall abermals zeigt, sind Franchisenehmer nicht schutzlos, auch wenn ursprünglich in der Anwerbephase versprochene Leistungen des Franchisegebers nicht explizit im später unterzeichneten Vertrag enthalten sind.

Den vollständigen Hinweisbeschluss des LG Bielefeld finden Sie hier:


"LG Bielefeld: Arglistige Täuschung des Franchisenehmers durch Franchisegeber über nicht vorhandene Leistungen - Anspruch auf Rückzahlung der Franchisegebühr" vollständig lesen