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OLG Frankfurt: Mobilfunkkunden haben unabhängig von der Höhe einer angekündigten Preiserhöhung immer ein Widerspruchsrecht - Ankündigung einer Sperre kann per Textform erfolgen

OLG Frankfurt
Urteil vom 09.04.2020
1 U 46/19

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Mobilfunkkunden unabhängig von der Höhe einer angekündigten Preiserhöhung immer ein Widerspruchsrecht haben. Zudem hat das Gericht entschieden, dass die Ankündigung einer Anschlusssperre per Textform erfolgen kann.


Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt:

Handy-Kunden haben unabhängig von der Höhe einer angekündigten Preiserhöhung immer ein Widerspruchsrecht

Bei einseitigen Preiserhöhungen durch den Mobilfunkanbieter haben Kunden stets - auch bei Erhöhungen unter 5 % - ein Widerspruchsrecht. Die Androhung einer Sperre für den Fall eines Zahlungsverzugs mit mindestens 75 € kann auch in Textform erfolgen, entschied das Oberlandgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichten Urteil.

Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen, die Beklagte ist eine Mobilfunkanbieterin. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Ziff. 7 der AGBs berechtigt die Beklagte, „unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften“ den Anschluss zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75 € in Verzug ist und sie die Sperrung zwei Wochen vorher in Textform einschließlich eines Hinweises auf Rechtschutzmöglichkeiten angedroht hat. Nach Ziff. IX.6. kann der Kunde einer Preiserhöhung der Beklagten widersprechen, wenn die Erhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises beträgt. Der Kläger hält beide Klauseln für unwirksam.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, soweit es die Form der Androhung der Sperre (in Textform) und den Widerspruch des Kunden bei Preiserhöhungen betraf. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG teilweise Erfolg.

Zu Unrecht habe das Landgericht die Klausel beanstandet, wonach eine Sperre in Textform angedroht werden kann, entschied das OLG. Die einfache Textform sei hier nicht zu beanstanden. Mit dem Erfordernis der Textform gebe die Beklagte vielmehr die Rechtslage wieder, „wie sie bei richtiger Auslegung des in § 45k TKG bestimmten Gebots, dass die Sperre „schriftlich“ angedroht werden muss, ohnehin besteht“, begründet das OLG seine Entscheidung. „Schriftlich“ bedeute nicht „Schriftform“ im Sinne von § 126 BGB. Dies ergebe sich schon aus der Gesetzesgeschichte. Die Notwendigkeit der Androhung diene zudem allein der Information des Kunden. Dieser Zweck werde „durch eine papiergebundene Mitteilung ebenso sicher erfüllt wie durch eine auf einem elektronischen Datenträger dauerhaft verfügbare und lesbare Erklärung, insbesondere also durch eine E-Mail,“ stellt das OLG fest.

Zu Recht sei die Beklagte jedoch verurteilt worden, es zu unterlassen, den Kunden im Falle einer Preiserhöhung ein Widerspruchsrecht erst ab einer Preiserhöhung über 5 % zu gewähren. Den Kunden müsse vielmehr bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen - hier in Form einer Preiserhöhung - ein Widerrufsrecht zugestanden werden. Dies folge aus der sog. Universaldienste Richtlinie der EU (Art. 20 Abs. 2 RL 2002/2 20/EG in der Fassung RL 2009/135/EG). Auf die Frage, ob es sich um eine „wesentliche“ Preiserhöhung handele, komme es damit nicht an. Im Übrigen sei eine Preiserhöhung von 5 % nicht wenig und könne für manchen Kunden erheblich sein.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BGH zugelassen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.04.2020, Az.: 1 U 46/19
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.02.2019, Az. 2/24 O 99/18)

Erläuterungen:
§ 126 BGB Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) 1Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. 2Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 126 b Textform

1Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. 2Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1.es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2.geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.


Internet World Business-Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann: Auslaufmodell - Wann muss ein Händler darüber informieren dass ein Nachfolger bereitsteht

In Ausgabe 3/20, S. 16 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel Auslaufmodell - Wann muss ein Händler darüber informieren, dass ein Nachfolger bereitsteht ?".

Siehe auch zum Thema: Volltext der Thermomix-Entscheidung des LG Wuppertal liegt vor - Vorwerk muss nicht vorab über Erscheinen eines neuen Thermomix-Modells informieren

Volltext der Thermomix-Entscheidung des LG Wuppertal liegt vor - Vorwerk muss nicht vorab über Erscheinen eines neuen Thermomix-Modells informieren

LG Wuppertal
Urteil vom 09.01.2020
9 S 179/19


Wir hatten bereits in dem Beitrag LG Wuppertal: Thermomix-Hersteller Vorwerk muss nicht vorab über Erscheinen eines neuen Thermomix-Modells informieren über die Entscheidung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten weder ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses wegen schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten gemäß §§ 241, 311, 280, 281 BGB noch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB zu.

1.Ein Anspruch wegen schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten, insbesondere wegen einer unterlassenen Aufklärung gemäß §§ 241, 311, 280, 281 BGB ist nicht gegeben.

Vielmehr hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, bereits Mitte Januar 2019, dem Zeitpunkt der schriftlichen Bestellung seitens der Klägerin, auf den am 08.03.2019 angekündigten Modellwechsel hinzuweisen.

Eine solche Pflicht besteht, sofern sie nicht schon aus Gesetz, Vertrag oder vorangegangenem Tun begründet ist, für den Verkäufer nicht schlechthin hinsichtlich aller Eigenschaften der Ware, die etwa als weniger vorteilhaft angesehen werden könnten (BGH, Urteil vom 06. November 1981 – I ZR 164/79 –, juris).

Denn der Verkehr erwartet nicht ohne weiteres die Offenlegung aller – auch der weniger vorteilhaften – Eigenschaften einer Ware oder Leistung. Sie ist jedoch zu bejahen, wenn die verschwiegene Tatsache nach der Auffassung des Publikums wesentlich, also den Kaufentschluss zu beeinflussen geeignet ist. Dabei deutet es im Allgemeinen auf eine entsprechende Verkehrserwartung hin, wenn derartige Hinweise auf eine bestimmte negative Eigenschaft im Wettbewerb üblich sind. Allerdings müssen auch die Interessen des Werbenden beachtet werden: Seine Aufklärungspflicht bezieht sich nicht auf jede Einzelheit der geschäftlichen Verhältnisse. Vielmehr besteht eine Verpflichtung nur insoweit, als dies zum Schutz des Verbrauchers auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden unerlässlich ist (BGH GRUR 1999,757; GRUR 1999,760; KGR Berlin 2005,104). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob eine Aufklärungspflicht bei einem Auslaufmodell besteht, nicht generell, sondern allenfalls nach Warengruppen beantwortet werden kann und dies bei Geräten, die einen verhältnismäßig hohen Preis und eine längere Lebensdauer haben, eher anzunehmen ist als bei anderen Geräten (BGH, Urteil v. 06.10.1999 – I ZR 92/97 –, juris).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien bestand im vorliegenden Fall bereits deshalb keine Aufklärungspflicht, weil es sich bei dem von der Klägerin erworbenen Thermomix zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht um ein Auslaufmodell handelte. Weder hat die Beklagte selbst das Modell als Auslaufmodell bezeichnet, noch wurde der Thermomix TM5 am 16.01.2019 von der Klägerin nicht mehr im Sortiment geführt. Vielmehr kündigte die Beklagte erst am 08.03.2019 einen Modellwechsel an und wurde dieser auch erst ab diesem Zeitpunkt beworben. Ob der TM5 zu diesem Zeitpunkt noch produziert wurde oder der Verkauf aus dem vorhandenen Bestand erfolgte, ist unerheblich. Zum einen hat die Klägerin die Feststellung des Amtsgerichts, dass der Thermomix noch produziert wurde, mit der Berufung nicht angegriffen, sodass das Berufungsgericht hieran gebunden ist. Zum anderen spielt es für die Erwartungen des Verkehrs keine Rolle, ob ein Produkt aus dem Bestand des Händlers verkauft wird oder kurz zuvor produziert wurde.

Eine uneingeschränkte Hinweispflicht, die auch Modelle umfasst, die noch vor dem Modellwechsel während einer Übergangszeit abverkauft werden, kann nicht angenommen werden. Denn der Verkehr erwartet vernünftigerweise nicht, dass mit dem Tag, an dem der Hersteller seine Produktion ändert oder einstellt, alle noch im Handel befindlichen Geräte der früheren Bauweise als Auslaufmodelle bezeichnet werden. Eine derart weitgehende Hinweispflicht würde die Interessen des Herstellers, die ebenfalls zu berücksichtigen sind, zu weit einschränken. Denn der Hersteller hat ein berechtigtes Interesse daran, die aus dem aktuellen Sortiment erworbene Ware im üblichen Warenumschlags absetzen zu können, ohne bereits auf den die Absatzchancen schmälernden Umstand hinweisen zu müssen, dass alsbald ein neues Modell im Handel sein würde (BGH, Urteil vom 06.10.1999, a.a.O.)

Ob eine solche Pflicht im Einzelfall aufgrund des relativ hohen Preises und der voraussichtlichen Lebensdauer des beworbenen Produktes dann angenommen werden kann, wenn der Modellwechsel unmittelbar bevorsteht, kann dahinstehen. Denn hier lagen zwischen Abschluss des Kaufvertrages und Ankündigung des Modellwechsels nahezu zwei Monate.

2.Auch ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1, Abs. 3 BGB ist nicht gegeben.

Denn der Umstand, dass nach Abschluss des Kaufvertrages kein Modellwechsel erfolgen würde, mag zwar für die Klägerin, nicht aber für die Beklagte zur Grundlage des Vertrages geworden sein."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Wuppertal: Thermomix-Hersteller Vorwerk muss nicht vorab über Erscheinen eines neuen Thermomix-Modells informieren

LG Wuppertal
Urteil vom 09.01.2020
9 S 179/19


Das LG Wuppertal hat entschieden, dass der Thermomix-Hersteller Vorwerk nicht vorab über das Erscheinen eines neuen Thermomix-Modells informieren muss. Eine Käuferin wollte nach Erscheinen des Thermomix TM6 ihr kurz vorher gekauftes Vorgängermodell TM5 zurückgeben und den Vertrag rückabwickeln. Das Gericht wies die Klage ab. Der Hersteller hat - so das Gericht - ein berechtigtes Interesse daran, seine Produkte zu verkaufen, auch wenn ein Nachfolger geplant ist. Vorwerk war nicht verpflichtet, das Vorgängermodell als Auslaufmodell zu kennzeichnen, da der Nachfolger noch nicht erschienen war.

BGH: Zahlungsaufforderung eines Inkassounternehmens ist per se keine aggressive unlautere geschäftliche Handlung § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG

BGH
Urteil vom 22.03.2018
I ZR 25/17
Zahlungsaufforderung
UWG § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3


Der BGH hat entschieden, dass die Zahlungsaufforderung eines Inkassounternehmens per se keine aggressive unlautere geschäftliche Handlung nach § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG ist.

Leitzsatz des BGH:
Das Schreiben eines Inkassounternehmens, das eine Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen enthält und nicht verschleiert, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen kann, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden, stellt keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung dar (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, GRUR 2015, 1134 Rn. 25 = WRP 2015, 1341 - Schufa-Hinweis).

BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 25/17 - OLG Zweibrücken - LG Frankenthal

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Drohen mit Schufa-Eintrag bei bestrittener Forderung ist unzulässig und wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 1 UWG - unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers

BGH
Urteil vom 19.03.2015
I ZR 157/13
Schufa-Hinweis

Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass das Drohen mit einem Schufa-Eintrag in einem Mahnschreiben bei bestrittener Forderung unzulässig und wettbewerbswidrig ist. Es liegt nach § 4 Nr. 1 UWG ein unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers vor.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof zum Hinweis auf die bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA in
Mahnschreiben


Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis von Unternehmen in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA unzulässig ist.

Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Die Beklagte ist ein Mobilfunkunternehmen. Zum Einzug von nicht fristgerecht bezahlten Entgeltforderungen bedient sie sich eines Inkassoinstituts. Das Inkassoinstitut übersandte an Kunden der Beklagten Mahnschreiben, in denen es unter anderem hieß:

Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen."

Die Klägerin hat den Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forderung an die SCHUFA als unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher (§ 4 Nr. 1 UWG) beanstandet. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte auf die Berufung der Klägerin antragsgemäß verurteilt. Es hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG bejaht. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass das beanstandete Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags besteht die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit besteht die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen. Die beanstandete Ankündigung der Übermittlung der Daten an die SCHUFA ist auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Bundesdatenschutzgesetz** gedeckt. Zu den Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener Daten nach dieser Vorschrift gehört, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung steht nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern. Diesen Anforderungen wird der beanstandete Hinweis der Beklagten nicht gerecht.

Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13 - Schufa-Hinweis

LG Düsseldorf – Urteil vom 27. April 2012 – 38 O 134/11

OLG Düsseldorf – Urteil vom 9. Juli 2013 – I-20 U 102/12

Karlsruhe, den 19. März 2015

§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlauter handelt insbesondere, wer

1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen; ...

** § 28a Datenübermittlung an Auskunfteien

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und



4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich
gemahnt worden ist,

b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,

c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben,
jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unter-
richtet hat und

d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat ."



AG Bremen: Ankündigung "8-16 Uhr" für Techniker eines Telekommunikationsunternehmens nicht zumutbar - Keine Wartepflicht und kein Annahmeverzug des Kunden

AG Bremen
14.03.2013
9 C 481/12


Das AG Bremen hat völlig zu Recht entschieden, dass die Ankündigung "8-16 Uhr" für das Erscheinen des Technikers eines Telekommunikationsunternehmens nicht zumutbar ist. Eine derart unbestimmte Ankündigung kann keine Wartepflicht und keinen Annahmeverzug des Kunden begründen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach Ansicht des Gerichts sind die von den Telekommunikationsanbietern werktags angebotenen Termine "8-16 Uhr" grundsätzlich nicht geeignet, einen Annahmeverzug des Kunden zu begründen. Einem, heutzutage oftmals in einem Einzelhaushalt lebenden, Arbeitnehmer ist es nicht zuzumuten, einen ganzen Arbeits- bzw. Urlaubstag zu opfern, um gegebenenfalls nach achtstündiger Wartezeit einem Techniker den regelmäßig nur Minuten andauernden Ortstermin zu ermöglichen."