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EuGH-Generalanwalt: Wertermittlung und Ankauf der Ware (hier: Goldankauf) stellen ein Produkt im Sinne der UGP-Richtlinie dar

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 13.06.2024
C‑379/23
Guldbrev AB gegen Konsumentombudsmannen


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass Wertermittlung und Ankauf der Ware (hier: Goldankauf) ein Produkt im Sinne der UGP-Richtlinie darstellen.

Ergebnis des EuGH-Generalanwalts:
Art. 2 Buchst. c, d und i sowie Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

sind dahin auszulegen, dass

die von einem Gewerbetreibenden gegenüber einem Verbraucher erbrachte Dienstleistung der Wertermittlung einer Ware einerseits und der von der Annahme des aufgrund dieser Wertermittlung festgestellten Preises abhängige Ankauf dieser Ware durch diesen Gewerbetreibenden von demselben Verbraucher andererseits ein „Produkt“ im Sinne dieser Bestimmungen darstellen.

Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:


LG Düsseldorf: Verstoß gegen SEPA-Verordnung setzt keinen Vertragsabschluss voraus - Ablehnung eines Kontos aus EU-Ausland durch Plattform für Ankauf gebrauchter Unterhaltungselektronik

LG Düsseldorf
Urteil 02.06.2023
38 O 162/22


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die SEPA-Verordnung keinen Vertragsabschluss voraussetzt. Vorliegend ging es um die Ablehnung eines Kontos aus dem EU-Ausland durch eine Plattform für den Ankauf gebrauchter Unterhaltungselektronik. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


Volltext BGH-Entscheidung zur Frage der Versicherungspflicht eines Juweliers für Kundenschmuck liegt vor

BGH
Urteil vom 02.06.2016
VII ZR 107/15
BGB § 133, § 157, § 241 Abs. 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Keine Versicherungspflicht für Juweliere für Kundenschmuck - aber Aufklärungspflicht bei hochwertigem Kundenschmuck oder Branchenüblichkeit über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Ein Juwelier, der Kundenschmuck zur Anbahnung eines Werk- oder Kaufvertrages entgegennimmt, kann nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung verpflichtet sein, über das Fehlen einer Versicherung gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl und Raub aufzuklären, wenn eine solche Versicherung branchenüblich ist.

BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 - VII ZR 107/15 - LG Lüneburg - AG Winsen (Luhe)

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Versicherungspflicht für Juweliere für Kundenschmuck - aber Aufklärungspflicht bei hochwertigem Kundenschmuck oder Branchenüblichkeit

BGH
Urteil vom 02.06.2016
VII ZR 107/15


Der BGH hat entschieden, dass für Juweliere, die Kundenschmuck zur Reparatur oder zum Ankauf entgegennehmen, keine Versicherungspflicht besteht. Es besteht aber eine Aufklärungspflicht über eine fehlende Versicherung, wenn es sich um hochwertigen Kundenschmuck handelt oder dies branchenüblich ist. Das Berufungsgericht muss nunmehr feststellen, ob eine solche Branchenüblichkeit besteht.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zur Versicherungspflicht eines Juweliers für Kundenschmuck

Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat sich mit der Frage befasst, ob ein Juwelier verpflichtet ist, zur Reparatur oder zum Ankauf entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern, und - falls kein Versicherungsschutz besteht - hierüber den Kunden aufzuklären.

Der Kläger hat der Beklagten Schmuck im Wert von maximal 2.930 Euro zur Reparatur beziehungsweise Abgabe eines Ankaufsangebots übergeben. Anlässlich eines Raubüberfalls auf das Geschäft der Beklagten wurden unter anderem die Schmuckstücke des Klägers entwendet. Die Beklagte war gegen dieses Risiko nicht versichert, worauf sie den Kläger bei Entgegennahme der Schmuckstücke nicht hingewiesen hatte. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Wertersatz der geraubten Schmuckstücke in Anspruch. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Anders als das Gericht erster Instanz sah es eine Aufklärungspflicht über den mangelnden Versicherungsschutz als nicht gegeben.

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Ein Juwelier ist zwar generell nicht verpflichtet, zur Reparatur oder Abgabe eines Ankaufsangebots entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern.

Aufklärungspflichtig über den nicht bestehenden Versicherungsschutz ist der Juwelier allerdings dann, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt oder der Kunde infolge Branchenüblichkeit des Versicherungsschutzes eine Aufklärung erwarten darf.

Einen außergewöhnlich hohen Wert hat der Bundesgerichtshof vorliegend verneint. Für die Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen Frage der Branchenüblichkeit einer Diebstahls- oder Raubversicherung bei Juwelieren hat das Berufungsgericht nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen und keinen Beweis erhoben. Das Berufungsgericht wird dies nachzuholen haben.

Vorinstanzen:

AG Winsen (Luhe) - Urteil vom 30. September 2014 - 20 C 1350/13
LG Lüneburg - Urteil vom 7. April 2014 - 5 S 71/14