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OLG Karlsruhe: Ankreuzoption in Widerrufsbelehrung hinsichtlich Fristbeginn rechtlich nicht zu beanstanden

OLG Karlsruhe
Urteil vom 14.3.2017
17 U 204/15


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Ankreuzoption in Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginn rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die verwendete Widerrufsinformation ist nicht zu beanstanden, da sie den gesetzlichen Vorgaben gemäß §§ 495, 492 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 24.07.2010 i.V.m. Art. 247 § 6 ff. EGBGB in der bis zum 03.08.2011 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) entspricht.

(a) Zutreffend wird der Lauf der Widerrufsfrist an den Vertragsschluss und die Mitteilung aller Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB in einer für den Darlehensnehmer bestimmten und ihm zur Verfügung gestellten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder seines Vertragsantrags geknüpft. Die für Immobiliardarlehensverträge - wie dem hier vorliegenden (vgl. Anl. K1) - gemäß Art. 247 §§ 6, 9 EGBGB a.F. gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben lassen sich der den Klägern überlassenen Vertragsurkunde entnehmen. Mit der gewählten Formulierung ist auch § 355 Abs. 2 S. 2 BGB in der ab 11.06.2010 geltenden Fassung erfüllt, auf den § 495 Abs. 2 BGB a.F. im Hinblick auf das in Abs. 1 dieser Vorschrift statuierte Schriftformerfordernis verweist.

(b) Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dass die Widerrufsinformation nicht grafisch hervorgehoben und nicht mit Widerrufsbelehrung überschrieben ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.02.2016 (XI ZR 101/15 - juris) entschieden, dass dem Wortlaut des Artikels 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB a.F. kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden könne und dass der Gesetzgeber mit dem Begriff „Angaben“ in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der ab 30.07.2010 geltenden Fassung von dem Erfordernis einer gesonderten Widerrufsbelehrung bewusst abgerückt sei, da an die Stelle der nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. noch erforderlichen Belehrung die von der Verbraucherkreditrichtlinie vorgegebene Pflichtangabe zum Widerrufsrecht im Vertrag getreten ist. Dem entsprechend sei auch das ab 30.07.2010 gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. gültige Muster mit „Widerrufsinformation“ und nicht mit „Widerrufsbelehrung“ überschrieben. Dem schließt sich der Senat an. Die Berufungsbegründung zieht zudem das falsche Muster - nämlich in der Fassung bis zum 29.07.2010 - heran.

(c) Unschädlich ist die von der Berufung gerügte Verwendung von Ankreuzoptionen. Eine Widerrufsinformation unter Verwendung von Ankreuzoptionen genügt den gesetzlichen Vorgaben, da nicht vom Verwender markierte Optionen keine Zusätze zur Information darstellen, sondern schlicht nicht Vertragsbestandteil werden, und der Empfänger eines Vertragsformulars nur den ihn betreffenden Vertragstext zu lesen braucht (BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15, juris Rn. 42 ff.). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sich die Textvarianten einer formularmäßigen Widerrufsinformation - wie hier im Streitfall - über mehrere Druckseiten erstrecken (BGH aaO juris Rn. 46). Da hier die jeweils in Betracht kommenden Varianten durch Einrücken übersichtlich gestaltet und die maßgeblichen Ankreuzungen mit einem fettschreibenden Stift vorgenommen wurden, ist auch dem Gebot der Klarheit hinreichend Rechnung getragen.

(d) Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat", informierte für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Mit der Passage „nach Abschluss des Vertrages“ übernahm die Beklagte den Gesetzestext aus § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a) BGB a.F. Eine weitere Präzisierung oder Paraphrasierung des dort gemeinten Zeitpunkts konnte von ihr nicht verlangt werden, da der Unternehmer nicht genauer formulieren muss als der Gesetzgeber selbst (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - Rn. 17). Ebenso klar und verständlich ist die Bezugnahme der Beklagten auf § 492 Abs. 2 BGB, insbesondere stellt die Bezugnahme auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift, deren Wortlaut für jedermann zugänglich ist, keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar (BGH aaO Rn. 18 ff.).

(e) Die Widerrufsinformation ist auch nicht wegen der von der Beklagten zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB vorgenommenen beispielhaften Aufzählung einzelner Pflichtangaben in dem Klammerzusatz fehlerhaft. Zu beanstanden ist insoweit weder der nur beispielhafte Charakter der aufgeführten Pflichtangaben noch der Umstand, dass mit „Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“ und „Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde“ zwei „Pflichtangaben“ erwähnt werden, die für den Immobiliardarlehensvertrag der Kläger gemäß Art. 247 § 9 EGBGB a.F. nach dem Gesetz nicht einschlägig sind.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie
hier: