OVG Münster: Keine Verbandsklagebefugnis nach UKlaG für Anlegerschutzverein da aufgrund enger Verbindung zu Anlegerschutzkanzlei Interessenkollisionen droht
OVG Münster
Entscheidung vom 16.04.2018
4 A 1621/14
Das OVG Münster hat entschieden, dass einem Anlegerschutzverein, der eng mit einer Anlegerschutzkanzlei verbunden ist, keine Verbandsklagebefugnis nach UKlaG werden darf, da eine Interessenkollisionen droht.
Die Pressemitteilung des OVG Münster:
Keine Verbandsklagebefugnis für Anlegerschutzverein
Das Oberverwaltungsgericht hat gestern entschieden, dass einem in Berlin ansässigen Verein, der sich insbesondere um die Interessen von Anlegern notleidend gewordener geschlossener Immobilienfonds kümmert, keine Verbandsklagebefugnis zukommt. Diese würde es ihm ermöglichen, Verbandsklagen im Verbraucherschutzinteresse gegen Wettbewerbsverstöße im Kapitalmarktbereich zu erheben.
Der Kläger hatte im Jahr 2010 bei dem Bundesamt für Justiz die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz beantragt, die Voraussetzung für die Erhebung einer Verbandsklage zur Geltendmachung von Verbraucherschutzinteressen ist. Dies hatte das Bundesamt unter Verweis auf eine mögliche Interessenkollision abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Die Klage blieb auch in zweiter Instanz erfolglos.
Zur Begründung führte der 4. Senat aus: Der Kläger erfülle die Eintragungsvoraussetzungen nach dem Unterlassungsklagengesetz nicht. Es erscheine aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit nicht gesichert, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben, insbesondere die nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung der Verbraucher, auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen werde. Die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung zur tatsächlichen sachgerechten Erfüllung der Verbraucherschutzaufgaben solle Interessenkollisionen vermeiden, die dazu führen könnten, dass andere ‒ insbesondere gewerbliche ‒ Interessen als der Verbraucherschutz ausschlaggebend für das Handeln des Vereins sein könnten. Deswegen dürfe die Verbraucheraufklärung und -beratung nicht in nennenswertem Maße eigenen wirtschaftlichen Interessen des Verbandes oder Dritter dienen, was auch europarechtlichen Vorgaben entspreche. Angesichts der vom Kläger vorgelegten Unterlagen über die Vereinstätigkeit und seine Verbindung zu einer auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei, die im wechselseitigen finanziellen Interesse bestehe, könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Verein auch den wirtschaftlichen Interessen der Kanzlei diene.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Aktenzeichen: 4 A 1621/14 (I. Instanz: VG Köln 1 K 3291/12)
Entscheidung vom 16.04.2018
4 A 1621/14
Das OVG Münster hat entschieden, dass einem Anlegerschutzverein, der eng mit einer Anlegerschutzkanzlei verbunden ist, keine Verbandsklagebefugnis nach UKlaG werden darf, da eine Interessenkollisionen droht.
Die Pressemitteilung des OVG Münster:
Keine Verbandsklagebefugnis für Anlegerschutzverein
Das Oberverwaltungsgericht hat gestern entschieden, dass einem in Berlin ansässigen Verein, der sich insbesondere um die Interessen von Anlegern notleidend gewordener geschlossener Immobilienfonds kümmert, keine Verbandsklagebefugnis zukommt. Diese würde es ihm ermöglichen, Verbandsklagen im Verbraucherschutzinteresse gegen Wettbewerbsverstöße im Kapitalmarktbereich zu erheben.
Der Kläger hatte im Jahr 2010 bei dem Bundesamt für Justiz die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz beantragt, die Voraussetzung für die Erhebung einer Verbandsklage zur Geltendmachung von Verbraucherschutzinteressen ist. Dies hatte das Bundesamt unter Verweis auf eine mögliche Interessenkollision abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Die Klage blieb auch in zweiter Instanz erfolglos.
Zur Begründung führte der 4. Senat aus: Der Kläger erfülle die Eintragungsvoraussetzungen nach dem Unterlassungsklagengesetz nicht. Es erscheine aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit nicht gesichert, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben, insbesondere die nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung der Verbraucher, auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen werde. Die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung zur tatsächlichen sachgerechten Erfüllung der Verbraucherschutzaufgaben solle Interessenkollisionen vermeiden, die dazu führen könnten, dass andere ‒ insbesondere gewerbliche ‒ Interessen als der Verbraucherschutz ausschlaggebend für das Handeln des Vereins sein könnten. Deswegen dürfe die Verbraucheraufklärung und -beratung nicht in nennenswertem Maße eigenen wirtschaftlichen Interessen des Verbandes oder Dritter dienen, was auch europarechtlichen Vorgaben entspreche. Angesichts der vom Kläger vorgelegten Unterlagen über die Vereinstätigkeit und seine Verbindung zu einer auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei, die im wechselseitigen finanziellen Interesse bestehe, könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Verein auch den wirtschaftlichen Interessen der Kanzlei diene.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Aktenzeichen: 4 A 1621/14 (I. Instanz: VG Köln 1 K 3291/12)