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OVG Hamburg: Klarnamenpflicht bei Facebook bleibt jedenfalls vorerst - Anordnung des Hamburger Datenschutzsbeauftragten darf nicht vollzogen werden

OVG Hamburg
Beschluss vom 29.06.2016
5 Bs 40/16

Das OVG Hamburg hat entschieden, dass die Anordnung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gegen Facebook, wonach die Klarnamenpflicht untersagt und die Nutzung per Pseudonym ermöglicht werden musst, derzeit nicht vollzogen werden darf. Facebook kann daher nach wie vor die Angabe des Klarnamens verlangen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: OVG Hamburg, Beschluss vom 29.06.2016, 5 Bs 40/16

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Klarnamenpflicht bei Facebook bleibt vorerst

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde (5 Bs 40/16) des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (Datenschutzbeauftragter) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. März 2016 (15 E 4482/15) zurückgewiesen. Damit bleibt es vorerst dabei, dass die Anordnung des Datenschutzbeauftragten zur Nutzung von Facebook unter einem Pseudonym nicht vollzogen werden darf.

Nachdem Facebook ein unter einem Pseudonym geführtes Konto einer Nutzerin gesperrt hatte, hat der Datenschutzbeauftragte die Beschwerde der Facebook-Nutzerin zum Anlass genommen, Facebook zu verpflichten, der Betroffenen die Nutzung ihres Facebook-Kontos unter ihrem Pseudonym zu ermöglichen. Die Verpflichtung ist gegenüber der Facebook Ireland Limited ergangen, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Facebook Nutzer in Europa zuständig und zugleich der Hauptgeschäftssitz des Facebook-Konzerns außerhalb von Nordamerika ist. Die in Hamburg ansässige Facebook Germany GmbH ist demgegenüber im Bereich der Werbung tätig. Das Verwaltungsgericht hatte auf Antrag von Facebook Ireland in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass der Bescheid des Datenschutzbeauftragten einstweilen nicht vollzogen werden darf. Die dagegen erhobene Beschwerde des Datenschutzbeauftragten hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in dem heute veröffentlichten Beschluss zurückgewiesen.

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, es sei offen, ob die Verfügung des Datenschutzbeauftragten zu Recht ergangen sei. Dies hänge maßgeblich von der Auslegung der EU-Datenschutzrichtlinie ab. Nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sei nicht geklärt, ob die EU-Datenschutzrichtlinie es erlaube, dass der Datenschutzbeauftragte aufgrund nationaler Regelungen gegen die in Irland ansässige Antragstellerin mit hoheitlichen Mitteln vorgehen dürfe. Denn die Zuständigkeitsverteilung zwischen den nationalen Datenschutzkontrollbehörden und die Eingriffsbefugnis der deutschen Datenschutzkontrollbehörden in Fällen, in denen ein Mutterkonzern (hier: Facebook Inc., USA) im Unionsgebiet mehrere Niederlassungen unterhalte, die aber unterschiedliche Aufgaben hätten, sei nicht geklärt; das Bundesverwaltungsgericht habe hierzu in einem anderen, ebenfalls Facebook betreffenden Verfahren den EuGH im Rahmen eines sog. Vorlageersuchens um Klärung gebeten. Im Rahmen der daher vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das Interesse des Datenschutzbeauftragten und der Nutzerin an einer sofortigen Nutzung des Facebook-Kontos unter einem Pseudonym nicht; dies gelte insbesondere auch wegen der unklaren Eingriffsbefugnis des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten gegenüber Facebook Ireland Limited. Az: 5 Bs 40/16



OLG Frankfurt: Kein Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten in einem Bewertungsportal für Ärzte im Internet

OLG Frankfurt
Urteil vom 08.03.2012
16 U 125/11


Das OLG Frankfurt hat noch einmal die herrschende Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Betrieb eines Bewertungsportals im Internet auch aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte rechtlich nicht zu beanstanden ist. Vorliegend hatte ein Arzt auf Löschung seiner Daten aus einem Online-Bewertungsportal für Ärzte geklagt.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Zudem ist auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung über die Zulässigkeit des Lehrerbewertungsportals „spickmich“ (Urteil vom 23.6.2009, VI ZR 196/08 = BGHZ 181, 328) davon ausgegangen, dass - trotz Verbreitung von Werbeanzeigen - der Anwendungsbereich des § 29 BDSG eröffnet ist.

Soweit es um den Namen, die Adresse und den Tätigkeitsbereich der Klägerin geht, sind diese Daten bereits in allgemein zugänglichen Quellen (z.B. Gelbe Seiten) vorhanden, so dass ihr Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen nach § 29 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 BDSG grundsätzlich zulässig ist.

Allerdings ist mit dem Bundesgerichtshof (a.a.O.) für die Frage der Zulässigkeit auf eine Würdigung im Zusammenhang mit der Bewertungsmöglichkeit und der Speicherung der Bewertungen abzustellen, weil nur die gemeinsame Verwendung der Daten den von der Beklagten verfolgten Zweck des Betreibens eines Arztempfehlungsportals erfüllt. Danach ist die Datenverarbeitung gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 BDSG zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Klägerin als Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat.

Der wertausfüllungsbedürftige Begriff des „schutzwürdigen Interesses“ verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte. Im Streitfall hat dabei eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechtes der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zu erfolgen. Das Landgericht hat diese Abwägung sorgfältig und umfassend vorgenommen und ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Grund zu der Annahme vorliegt, dass die Klägerin, die in ihrer Sozialsphäre betroffen ist, ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Datenverarbeitung hat. Die von der Klägerin dagegen erhobenen Einwände rechtfertigen keine abweichende Entscheidung."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: Anonyme Bewertungen in Bewertungsportalen im Internet sind rechtlich nicht zu beanstanden

OLG Hamburg
Urteil vom 18.01.2012
5 U 51/11.
Anonyme Hotelbewertung


Das OLG Hamburg hat völlig zu Recht entschieden, dass Bewertungsportale im Internet rechtlich nicht zu beanstanden sind, auch wenn dort anonyme Bewertungen möglich sind. Im vorliegenden Fall wollte ein Hotelbetreiber generell verhindern, dass das Hotel in einem Hotel-Bewertungsportal bewertet werden kann.

Aus der Pressemitteilung des OLG Hamburg:

"Der zuständige 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat entschieden, die Abwägung der Interessen der Klägerin gegen jene der Beklagten, der Nutzer des Bewertungsportals sowie der an Hotelbewertungsportalen interessierten Öffentlichkeit ergebe, dass der Klägerin der geltend gemachte umfassende Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Die Klägerin sei unzutreffenden und für ihren Hotelbetrieb abträglichen Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert, da sie deren Löschung verlangen und dies ggf. auch gerichtlich durchsetzen könne. Das von der Klägerin begehrte allgemeine Bewertungsverbot führe jedoch dazu, dass das von der Rechtsordnung anerkannte Betreiben einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht werden könnte. Das liege nicht im Interesse der Allgemeinheit, die ein schutzwürdiges Interesse an Information auch durch derartige Bewertungsportale besitze. An dem Ergebnis der Interessenabwägung ändere sich nichts dadurch, dass die Beklagte eine im Wesentlichen anonyme Bewertung zulasse. Denn auch anonym abgegebene Meinungsäußerungen stünden unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit."

Damit sind rechtliche Schritte gegen unangemessene und unwahre Bewertungen nicht ausgeschlossen. Werden unwahre Tatsachen verbreitet, geschieht die Bewertung allein mit Schädigungsabsicht (z.B. durch einen Mitbewerber) oder werden die Grenzen zur Schmähkritik überschritten, so besteht im Einzelfall ein Anspruch auf Löschung der konkreten Bewertung.

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Hamburg finden Sie hier:



"OLG Hamburg: Anonyme Bewertungen in Bewertungsportalen im Internet sind rechtlich nicht zu beanstanden" vollständig lesen

OLG Hamm: Die Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 GG umfasst auch das Recht seine Meinung im Internet anonym zu äußern

OLG Hamm
Beschluss vom 03.08.2011
I-3 U 196/10
Recht auf Anonymität im Internet

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch das Recht umfasst, seine Meinung im Internet ggf. anonym zu äußern.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die für das Internet typische anonyme Nutzung entspricht zudem auch der grundrechtlichen Interessenlage, da eine Beschränkung der Meinungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugerechnet werden, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar ist. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08 -, MMR 2009, 608, 612)."

Diese Entscheidung ist jedoch kein Freibrief für rechtswidrige Äußerungen (unzulässige Schmähkritik, falsche Tatsachenbehauptungen, reine Schädigungsabsicht) im Internet, da in einem solchen Fall die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten werden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: