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OLG München: Fotos bei Facebook dürfen nicht für öffentliche Anprangerung einzelner Personen im Rahmen medialer Berichterstattung genutzt werden

OLG München
Urteil vom 01.03.2018
29 U 1156/17


Das OLG München hat entschieden, dass Fotos bei Facebook nicht für die öffentliche Anprangerung einzelner Personen im Rahmen medialer Berichterstattung genutzt werden dürfen.

Leitsatz des OLG München:

Soweit im Rahmen einer medialen Berichterstattung die öffentliche Anprangerung einzelner Personen mit Foto und unter Namensnennung ausdrücklich bezweckt wird, können die Persönlichkeitsbelange der Angeprangerten auch dann überwiegen, wenn Medien im Rahmen ihrer Presse- und Informationsfreiheit auf Missstände in der Gesellschaft hinweisen und die Angeprangerten zuvor durch ihr Verhalten den Bereich der Privatsphäre verlassen haben und deren visuelles Selbstdarstellungsrecht dadurch erheblich an Gewicht verloren hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"3. Die Klägerin hat weder ausdrücklich noch konkludent in die Veröffentlichung ihres Bildnisses auf www.bild.de eingewilligt. Bildnisse einer Person dürfen nach § 22 Satz 1 KUG grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend erteilt werden (vgl. BGH GRUR 2005, 74, 75 – Charlotte Casiraghi II).

a) Eine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin zur Veröffentlichung ihres Bildnisses auf www.bild.de liegt nicht vor.

b) Eine stillschweigende Einwilligung kann nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein Verhalten an den Tag legt, das für den objektiven Erklärungsempfänger als Einwilligung verstanden werden kann. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer stillschweigenden Einwilligung ist in der Regel, dass dem Betroffenen Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung bekannt sind (OLG Hamburg AfP 2012, 166; OLG München ZUM 2009, 429; OLG Karlsruhe ZUM 2006, 568; Fricke in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 22 KUG Rn. 15).

Danach durfte der streitgegenständliche Eintrag der Klägerin auf Facebook von der Beklagten schon deshalb nicht als Einwilligung zur Veröffentlichung auf www.bild.de verstanden werden, weil der Klägerin Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung nicht bekannt gewesen sind. Die Beklagte konnte insbesondere nicht davon ausgehen, die Klägerin sei damit einverstanden, dass sie sowohl auf www.bild.de als auch in der Print-Ausgabe von BILD, der auflagenstärksten Zeitung Deutschlands, identifizierbar mit Foto und unter Namensnennung öffentlichkeitswirksam an den Pranger gestellt wird.

Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin das streitgegenständliche Bildnis auf Facebook eingestellt hat, ohne ihr Facebook-Profil durch Sicherheitseinstellungen gegen den allgemeinen Zugriff zu schützen, so dass es bei gezielter Eingabe des Namens der Klägerin für jedermann aufruf- und einsehbar gewesen ist, kann nicht auf eine wirksame Einwilligung in eine Wiedergabe dieser Fotografie auf www.bild.de geschlossen werden. Wer ein Foto auf seinen Account bei einem sozialen Netzwerk einstellt, ohne von möglichen Zugriffssperren Gebrauch zu machen, willigt zwar konkludent in die Verbreitung des Fotos durch Suchmaschinen ein (vgl. BGH GRUR 2010, 628 Tz. 36 – Vorschaubilder I; OLG Köln, MMR 2011, 323). Durch das Einstellen eines ihn selbst zeigenden Bildnisses in ein soziales Netzwerk willigt der Nutzer jedoch nicht zugleich in die Verwendung dieser Bildnisse durch Medien ein. Die Veröffentlichung im Rahmen einer medialen Berichterstattung ist daher ohne Einwilligung unzulässig, soweit nicht § 23 KUG eingreift, wobei allerdings das visuelle Selbstdarstellungsrecht durch die Online-Veröffentlichung erheblich an Gewicht verloren hat (vgl. Engels in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 19. Edition, Stand: 1. März 2018, § 22 KUG Rn. 38). Im Streitfall liegt daher keine stillschweigende Einwilligung der Klägerin vor.

4. Die Zulässigkeit der Bildnisveröffentlichung ergibt sich auch nicht aus § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG. Danach dürfen Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden, sofern berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden.

a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei sogar unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind. Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. BGH GRUR 2017, 302 Tz. 7 m. w. N.).

Die Anerkennung der Bedeutung der Presseberichterstattung für die öffentliche und individuelle Meinungsbildung bewirkt daher nicht automatisch, dass der besondere persönlichkeitsrechtliche Bildnisschutz des Abgebildeten stets zurückzutreten hat, also jedwede Bebilderung von Medienerzeugnissen verfassungsrechtlich gewährleistet ist (vgl. BVerfG GRUR 2008, 539 Tz. 66 – Caroline von Hannover). Die Abwägung hat aber das vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasste Recht der Presse zu berücksichtigen, nach ihren publizistischen Kriterien zu entscheiden, was öffentliches Interesse beansprucht (vgl. BVerfG GRUR 2000, 446 – Caroline von Monaco; BVerfG a.a.O., Tz. 67 – Caroline von Hannover). Soweit das Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (vgl. BVerfG a.a.O., Tz. 68 – Caroline von Hannover m. w. N.). So können Bilder einen Wortbericht ergänzen und dabei der Erweiterung seines Aussagegehalts dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des Geschilderten. Auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe von Bildnissen der an dem berichteten Geschehen beteiligten Personen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken (vgl. BVerfG GRUR 2017, 842 Tz. 16 – „Gehweg“-Foto).

Die Presse kann demnach grundsätzlich selbst nach publizistischen Kriterien entscheiden, was sie für berichtenswert hält und ob bzw. wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Die Presse- und Informationsfreiheit ist jedoch mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht desjenigen abzuwägen, in dessen Privatsphäre die Presse unter namentlicher Nennung und Abbildung eingreift. Durch Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ist zu ermitteln, ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Eingriff in die Privatsphäre nach Art und Reichweite gestattet und ob dieser in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Berichterstattung steht. Das Selbstbestimmungsrecht der Presse umfasst nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse zu gewichten ist; diese Gewichtung zum Zweck der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der Betroffenen obliegt im Fall eines Rechtsstreits vielmehr den Gerichten (vgl. BGH GRUR 2009, 150 Tz. 17 m. w. N.).

Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer befriedigen. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist (vgl. BGH GRUR 2017, 302 Tz. 8 m. w. N.).

b) Nach diesen Grundsätzen stellt sich die streitgegenständliche Verbreitung des Bildnisses der Klägerin im Internetpranger der Beklagten nicht als zulässig i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dar.

aa) Gegenstand der Berichterstattung der Beklagten ist die Flüchtlingskrise und damit ein Vorgang von historisch-politischer Bedeutung gewesen. Die Beklagte hat insoweit im Rahmen ihrer Informations- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gehandelt. Es steht außer Frage, dass es Aufgabe der Beklagten ist, die in Politik und Gesellschaft geführte Flüchtlingsdebatte in ihrer Berichterstattung aufzugreifen, abzubilden und zu bewerten. Dazu zählt auch die kritische Würdigung der Haltung bestimmter Bevölkerungskreise, die dem Zuzug von Flüchtlingen ablehnend gegenüberstehen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Berichterstattung zur Darstellung der Stimmungslage in der Bevölkerung Äußerungen wiedergibt, mit denen sich einzelne Personen in der Flüchtlingsdebatte außerhalb ihres privaten Umfeldes zu Wort gemeldet haben.

bb) Die Klägerin hat sich mit ihrer Äußerung Wie die Tiere und noch schlimmer, alles rennt zum gutgefüllten Futternapf, mal sehen wo sie hin rennen, wenn unser Napf leer gefressen ist ???? auf Facebook bewusst in die Öffentlichkeit gewagt und dazu Veranlassung gegeben, dass die Beklagte diese Äußerung in ihrer Berichterstattung aufgreift, um den Informationsanspruch des Publikums zu erfüllen und damit auch einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Durch ihren Eintrag auf Facebook und die öffentliche Kundgabe ihrer ablehnenden Haltung gegenüber Flüchtlingen hat die Klägerin den Bereich der Privatsphäre verlassen. Ihre Äußerung betrifft daher den Bereich der Sozialsphäre, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht.

cc) Da die Presse selbst nach publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie für berichtenswert hält und ob bzw. wie ein Presseerzeugnis bebildert wird, war es der Beklagten grundsätzlich auch nicht verwehrt, das von der Klägerin als Facebook-Profilbild eingestellte Foto, unter dem diese den streitgegenständlichen Eintrag auf Facebook veröffentlicht hat, in die Berichterstattung mit aufzunehmen. Insoweit handelt es sich nicht nur um ein kontextneutrales Portraitfoto der Klägerin. Vielmehr hat sie ihrem Beitrag zur Flüchtlingskrise auf Facebook durch die Wiedergabe ihres Profilbildes ein Gesicht gegeben und einen visuellen Bezug hergestellt.

dd) Im Streitfall ist der Eingriff in die Sozialsphäre der Klägerin jedoch aufgrund der von der Beklagten ausdrücklich bezweckten Prangerwirkung rechtswidrig; das Schutzinteresse der Klägerin überwiegt die schutzwürdigen Belange der Beklagten.

(1) Die Veröffentlichung wahrer Tatsachenbehauptungen im Rahmen der Sozialsphäre muss grundsätzlich hingenommen werden, auch wenn dies für den Betroffenen nachteilig ist. Denn im Bereich der Sozialsphäre ist dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Einzelnen von vornherein ein tendenziell größeres Gewicht beizumessen (vgl. BGH GRUR 2005, 612, 613). Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen daher nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 425 Tz. 20; BVerfG NJW 2010, 1587 Tz. 25).
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Eine Prangerwirkung liegt dann vor, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozi- alsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt, was insbesondere dort in Betracht kommt, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, ohne konkreten Anlass herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen. Dabei kann die Anprangerung dazu führen, dass die regelmäßig zulässige Äußerung einer wahren Tatsache aus dem Bereich der Sozialsphäre im Einzelfall mit Rücksicht auf die überwiegenden Persönlichkeitsbelange des Betroffenen zu untersagen ist (vgl. BVerfG NJW 2010, 1587 Tz. 25 m. w. N.).

(2) Eine solche Prangerwirkung liegt im Streitfall vor. In dem streitgegenständlichen Artikel der Beklagten mit der Überschrift Hass auf Flüchtlinge - BILD stellt die Hetzer an den Pranger heißt es unmittelbar vor den eingeblendeten Screenshots mit verschiedenen Äußerungen von rund 40 Facebook-Nutzern samt der dazugehörigen Profilbilder und Klarnamen: BILD reicht es jetzt: Wir stellen die Hetzer an den Pranger! Herr Staatsanwalt, übernehmen Sie! Damit hat die Beklagte nicht nur die zuständige Staatsanwaltschaft zur Prüfung des Anfangsverdachtes einer Straftat bzw. zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Volksverhetzung u. a. aufgefordert, sondern durch die zweimalige Nennung des Begriffs Pranger klargestellt, dass es ihr darum geht, einzelne Hetzer gegen Flüchtlinge öffentlich an den Pranger zu stellen. Ziel der Beklagten war nicht lediglich die Darstellung der Stimmungslage in der Bevölkerung zur Flüchtlingskrise und die Missbilligung des Verhaltens von Teilen der Bevölkerung, sondern jedenfalls auch die personalisierte Anprangerung einzelner Personen. Die Beklagte kann sich dabei nicht darauf berufen, dass sie zur Behebung von Missständen in der Gesellschaft im Einzelfall auch zu drastischen Mitteln greifen dürfe. Zwar ist am 1. Oktober 2017 als Reaktion auf die Flüchtlingsdebatte im Jahr 2015 und die dabei von Teilen der Bevölkerung geäußerten fremdenfeindlichen und rassistischen Hassbotschaften im Internet das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG) in Kraft getreten, das sich gegen Hetze und gefälschte Meldungen (Fake News) in sozialen Netzwerken richtet. Das Ansinnen der Beklagten, im Rahmen ihrer Pressefreiheit auf Missstände hinzuweisen und dazu aufzufordern, Abhilfe zu schaffen, ist nicht zu beanstanden. Jedoch ist es zur Erreichung dieses Ziels gerade nicht erforderlich, die Hetzer personalisiert mit Foto und unter Namensnennung öffentlich an den Pranger zu stellen. Die von der Beklagten durch die zweimalige Nennung des Begriffs Pranger ausdrücklich bezweckte Prangerwirkung setzt gerade eine identifizierende Berichterstattung voraus. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, habe sie die Profilbilder unter anderem deshalb veröffentlicht, um deutlich zu machen, dass sich unter den Hetzern auch ganz normale Menschen wie beispielsweise Hausfrauen befinden. Die Beklagte hat daher bewusst von einer Anonymisierung bzw. Teil-Verpixelung abgesehen und vielmehr die Profilbilder der Klägerin und anderer Facebook-Nutzer zur Personalisierung der Hetzer eingesetzt, um diese an den Pranger zu stellen. Verstärkt hat sie diese Prangerwirkung noch zusätzlich durch die Namensnennung.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Veröffentlichung der Profilbilder auch nicht erforderlich gewesen, um zu belegen, dass im Internet ganz offen gegen Flüchtlinge gehetzt wird. Denn auch insofern hat die Beklagte ihre Belange nicht in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz der von der Berichterstattung Betroffenen gebracht; ihr wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Fotos teilweise zu verpixeln oder einen schwarzen Balken auf Höhe der Augen hinzuzufügen, ohne eine nennenswerte Einschränkung der von der Beklagten reklamierten Erkennbarkeit der sozialen Schicht hinnehmen zu müssen. Im Übrigen ist es zum Beleg der offenen Hetze in sozialen Netzwerken nicht erforderlich gewesen, die Facebook-Nutzer ausdrücklich an den Pranger zu stellen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: