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BGH: Versicherer und Versicherungsmakler der mit einem Versicherungsnehmer der Versicherung einen Versicherungsmaklervertrag abgeschlossen hat sind Mitbewerber

BGH
Urteil vom 21. April 2016
I ZR 151/15
Ansprechpartner
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Versicherer und ein Versicherungsmakler, der mit einem Versicherungsnehmer der Versicherung einen Versicherungsmaklervertrag abgeschlossen hat, Mitbewerber im Sinne des Wettbewerbsrechts sind.

Leitsätze BGH:

a) Zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsmakler, der mit einem Versicherungsnehmer des Versicherers einen Versicherungsmaklervertrag abgeschlossen hat, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

b) Allein die unter den Rubriken "Es betreut Sie:" oder "Ihr persönlicher Ansprechpartner" erfolgte Angabe des Namens und der Kontaktdaten eines für den Außendienst des Versicherers tätigen Mitarbeiters in einem Schreiben an den Versicherungsnehmer, das an diesen über den Versicherungsmakler des Versicherungsnehmers übersandt wird, führt nicht zu der Gefahr,
dass der Versicherungsnehmer zu der Fehlvorstellung veranlasst wird, der genannte Mitarbeiter sei als alleiniger Ansprechpartner anstelle des Versicherungsmaklers oder als gleichwertiger Ansprechpartner neben diesem für die Betreuung des Versicherungsnehmers zuständig.

BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Celle: Unternehmen darf nur mit einem Standort werben wenn sich dort tatsächlich ein Büro mit Personen als Ansprechpartner befindet - Lagerhalle reicht nicht

OLG Celle
Urteil vom 07.07.2015
13 W 35/15


Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Unternehmen darf nur mit einem Standort werben darf, wenn sich dort tatsächlich ein Büro mit Personen als Ansprechpartner befindet. Eine angemietete Lagerhalle reicht nicht aus. Das Gericht sah in dem entschiedenen Fall eine wettbewerbswidrige Irreführung.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die angegriffene Werbeaussage, das Unternehmen des Verfügungsbeklagten sei u. a. an einem Standort in H. zu finden, ist nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG irreführend. Sie enthält unwahre und zur Täuschung geeignete Angaben über Verhältnisse des von dem Verfügungsbeklagten betriebenen Unternehmens.

a) Die Werbung mit einem Standort in H. ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Verfügungsbeklagten unwahr.

Der Rechtsverkehr erwartet bei der Angabe eines solchen Standortes regelmäßig eine Niederlassung mit eigenem Büro und Personal (OLG Koblenz, Urteil vom 25. März 2008 - 4 U 959/07, juris Tz. 9) mit einem erkennbar dem Betrieb zuzuordnenden Ansprechpartner (OLG Hamm, Urteil vom 29. März 2008 - 4 U 11/07, juris Tz. 42), über den er mit dem Unternehmen in Kontakt treten kann, um dort seine Belange anbringen zu können (OLG Hamm, a. a. O., Tz. 39 a. a. O.).

Diesen Anforderungen genügt die nach dem Vorbringen des Verfügungsbeklagten in H. gemietete Lagerhalle nicht: Zwar werde diese regelmäßig von seinen Handwerkern aufgesucht, weil dort Arbeitsmittel und -materialien gelagert seien. Dass aber dort ein Mitarbeiter zu üblichen oder jedenfalls zu ausdrücklich bekanntgemachten Öffnungszeiten für Kontaktversuche angesprochener Interessenten anwesend wäre, ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: