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OLG Hamm: Ausschluss der Abtretung von Mängelansprüchen in AGB gegenüber Verbrauchern unzulässig und wettbewerbswidrig

OLG Hamm
Urteil vom 25.09.2014
4 U 99/14


Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Ausschluss der Abtretung von Mängelansprüchen in AGB gegenüber Verbrauchern unzulässig und wettbewerbswidrig ist.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

"Verbraucherschutz: OLG Hamm verbietet AGB-Klausel, die die Abtretung von Mängelansprüchen ausschließt

Die Klausel ʺDie Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossenʺ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internetversandhändlers ist unzulässig, weil sie den privaten Käufer unangemessen benachteiligt. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.09.2014 im einstweiligen Rechtsschutz entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des
Landgerichts Paderborn abgeändert.

Die Parteien, der Kläger aus Wustermark und die beklagte Firma aus Ingolstadt, vertreiben verschiedene Waren über das Internet. Die Beklagte vertreibt u.a. gewerblich Elektro- und Elektronikgeräte, Kaffeemaschinen, Kühlschränke und Waschmaschinen. Sie verwendete hierbei Allgemeine Geschäftsbedingungen die unter anderem folgende Klauseln beinhalten: ʺDie Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen.ʺ Der Kläger hat diese Klausel bei Verbrauchergeschäften für unzulässig gehalten und von der Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verlangt, den Gebrauch der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.

Das Unterlassungsbegehren des Klägers war erfolgreich. Die infrage stehende AGB-Klausel verstoße, so der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern gegen die Regelung des § 307 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, weil sie den privaten Käufer unangemessen benachteilige. Das Abtretungsverbot behindere
den Weiterverkauf des Verbrauchers, weil es die Gewährleistung gegenüber dem gewerblichen Erstverkäufer erschwere. Es benachteilige neben dem Wiederkäufer auch den wiederverkaufenden privaten Erstkäufer.

Veräußere der Erstkäufer die Ware, ohne ihm zustehende Gewährleistungsansprüche gegen den Erstverkäufer abtreten zu können, werde er auch bei einer von Anfang an mangelbehafteten Sache mit einer Gewährleistung belastet, für die der gewerbliche Erstverkäufer verantwortlich sei. Das Interesse des Erstkäufers, in solchen Fällen nicht mit der Abwicklung einer möglichen Gewährleistung mit dem gewerblichen Erstverkäufer belastet zu werden, sei schützenswert. Das Interesse des gewerblichen Erstverkäufers durch ein Abtretungsverbot der Gefahr entgegenzuwirken, dass ihm völlig unbekannte Dritte als Gewährleistungsgläubiger aufgezwungen werden, überwiege im Verkehr mit Verbrauchern nicht gegenüber den Käuferinteressen. Die Gewährleistungshaftung werde in diesen Fällen nicht ausgedehnt, sondern lediglich verlagert. Im Internetversandhandel mit dem Verbraucher seien dem Versandhändler zudem seine Vertragspartner in der Regel nicht persönlich, sondern nur namentlich bekannt.

Rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.09.2014 (4 U 99/14)