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BGH: Fachverband kann Rechtsanwaltskosten für Abmahnung auch dann nicht verlangen wenn Verband nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt

BGH
Urteil vom 06.04.2017
I ZR 33/16
Anwaltsabmahnung II
UWG § 3a, § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 12 Abs. 1 Satz 2; PBefG § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört, auch dann keine Erstattung der Rechtsanwaltskosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung verlangen kann, wenn Verband nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt.

Leitsätze des BGH:

a) Bei dem in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 PBefG geregelten Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhalten, handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung, die der Wahrung der Chancengleichheit der Taxiunternehmer beim Wettbewerb um Fahraufträge dient. Die Regelung ist deshalb gemäß § 3a UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

b) Ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße gehört, muss in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt. Die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung, mit der typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße geltend
gemacht werden, sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn ein Fachverband nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt (Festhaltung BGH, Urteil vom 12. April 1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691 - Anwaltsabmahnung).

BGH, Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 33/16 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

BGH: Fachverband kann Rechtsanwaltskosten für Abmahnung auch dann nicht verlangen wenn Verband nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt

BGH
Urteil vom 06.04.2017
I ZR 33/16
Anwaltsabmahnung II
UWG § 3a, § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 12 Abs. 1 Satz 2; PBefG § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört, auch dann keine Erstattung der Rechtsanwaltskosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung verlangen kann, wenn Verband nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt.

Leitsätze des BGH:

a) Bei dem in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 PBefG geregelten Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhalten, handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung, die der Wahrung der Chancengleichheit der Taxiunternehmer beim Wettbewerb um Fahraufträge dient. Die Regelung ist deshalb gemäß § 3a UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

b) Ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße gehört, muss in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt. Die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung, mit der typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße geltend
gemacht werden, sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn ein Fachverband nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt (Festhaltung BGH, Urteil vom 12. April 1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691 - Anwaltsabmahnung).

BGH, Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 33/16 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: 43 Abmahnungen binnen 7 Tagen können rechtsmissbräuchlich sein - Verselbständigung der Abmahntätigkeit und Missverhältnis von Umsatz und Kostenrisiko

OLG Hamm
Urteil vom 15.09.2015
4 U 105/15


Das OLG Hamm hat abermals einem Fall von rechtssmissbräuchlichen Massenabmahnungen gestoppt. Vorliegend ging es wieder einmal um eine umfangreiche Abmahntätigkeit sowie ein erhebliches Missverhältnis von Kostenrisiko und Umsatz des Massenabmahners. Hinzu kamen weitere gewichtige Indizien, die für Rechtsmissbrauch sprachen.

Wichtig: Eine große Zahl von Abmahnungen binnen kurzer Zeit allein begründet nicht automatisch Rechtsmissbrauch. Vielmehr ist eine Gesamtschau aller Umstände erforderlich.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Inanspruchnahme der Verfügungsbeklagten durch die Verfügungsklägerin erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (rechts-)missbräuchlich ist.
[...]
Eine – im vorliegenden Fall allein schon für den Monat Juni 2015 zu bejahende – umfangreiche Abmahntätigkeit kann allerdings für sich allein betrachtet in der Regel keinen Missbrauch belegen, wenn zugleich umfangreiche Wettbewerbsverstöße in Betracht kommen (Senat, a.a.O.). Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die die Missbräuchlichkeit der Anspruchsgeltendmachung begründen können (Senat, a.a.O.). Solche Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn die Abmahntätigkeit sich derart verselbstständigt hat, dass sie in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu der (eigentlichen) gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht (Senat, a.a.O.; Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., Rdnr. 4.12a). Ein wirtschaftlich vernünftiges Verhältnis zwischen der Abmahntätigkeit und der eigentlichen gewerblichen Betätigung der Verfügungsklägerin bestand bereits zum Zeitpunkt des Ausspruches der Abmahnung gegenüber der Verfügungsbeklagten nicht mehr."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Oberlandesgericht Hamm stellt rechtsmissbräuchliche Abmahnungen fest

Eine umfangreiche Abmahntätigkeit, die sich derart verselbstständigt hat, dass sie in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, kann rechtsmissbräuchlich sein. Ein aufgrund einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist ebenfalls rechtsmissbräuchlich und als unzulässig zurückzuweisen. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Hamm im einstweiligen Rechtsschutz unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Essen am
15.09.2015 entschieden.

Im Juni/Juli 2015 erwirkte die Verfügungsklägerin, eine Konsumartikelhändlerin aus Bielefeld, die u.a. Briefkästen im Zwischenhandel vertreibt, gegen einen Hersteller von Briefkästen vor dem Landgericht Hagen eine einstweilige Verfügung, die dem Hersteller den Vertrieb von Briefkästen mit den wettbewerbswidrig verwandten Produktkennzeichnungen
ʺumweltfreundlich produziertʺ und ʺgeprüfte Qualitätʺ untersagt. Einen Tag nach der mündlichen Verhandlung in dem Hagener
Verfahren führte die Verfügungsklägerin sog. ʺMarktsichtungenʺ durch, um weitere Verkäufer der Briefkästen zu ermitteln, die diese ebenfalls mit den wettbewerbswidrigen Produktkennzeichnungen vertrieben. Sie machte ca. 50 Unternehmen ausfindig und beauftragte den für sie bereits im Hagener Prozess tätigen Anwalt, auch diese Unternehmen abzumahnen.

Nach Erhalt eines Vorschusses begann der Anwalt mit dem Versand der Abmahnungen. Eine von diesen erhielt die verfügungsbeklagte Handelsgesellschaft aus Köln, die die in Frage stehenden Briefkästen über eine Internetplattform zum Verkauf anbot. Binnen weniger Tage versandte der Anwalt der Verfügungsklägerin an insgesamt 43 Händler Abmahnungen, erst danach gingen erste Unterwerfungserklärungen der abgemahnten Händler ein. Innerhalb der ersten 6 Wochen
wurden insgesamt 71 Abmahnungen ausgesprochen, zwischenzeitlich ist ihre Zahl auf über 200 gestiegen.

Der im vorliegenden Verfahren gegen die Verfügungsbeklagte gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist erfolglos geblieben. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei das Verfolgen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich, so der Senat, wenn es unter Berücksichtigung der gesamten Umstände vorwiegend dazu diene, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Hiervon sei im vorliegenden Verfahren auszugehen. Die umfangreiche Abmahntätigkeit der 20. November 2015
Verfügungsklägerin habe in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrer eigentlichen gewerblichen Tätigkeit gestanden.
Beim Versand der ersten 43 Abmahnungen, u.a. auch an die Verfü gungsbeklagte, sei die Verfügungsklägerin ein erhebliches Kostenrisiko eingegangen. Bei den binnen 7 Tagen versandten Abmahnungen sei vernünftigerweise nicht mit dem zwischenzeitlichen Eingang einer nennenswerten Anzahl strafbewehrter Unterlassungserklärungen zu rechnen gewesen. Durch ihr Vorgehen hätten der Verfügungsklägerin hohe Kosten entstehen können. So fielen bereits für die 43 Abmahnungen
Anwaltskosten von über 42.000 Euro an. Berücksichtige man zudem, dass ein nicht unerheblicher Teil der eingeleiteten Abmahnvorgänge in gerichtliche Auseinandersetzungen münde, erhöhe sich das Kostenrisiko. Insgesamt entstünden Anwalts- und Gerichtskosten von über 250.000 Euro, wenn ein Drittel der Abmahnvorgänge in der Hauptsache über eine gerichtliche Instanz und ein weiteres Drittel über zwei gerichtliche Instanzen auszufechten sei, was bereits eine für die Verfügungsklägerin günstige, moderate Entwicklung beschreibe. Dieses Kostenrisiko stehe in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu
der eigentlichen wirtschaftlichen Betätigung der Verfügungsklägerin. Nur beim Verkauf von Briefkästen und ähnlichen Produkten trete die Verfügungsklägerin in Konkurrenz zur Verfügungsbeklagten. Ordne man diesem Marktsegment die dem Senat bekannt gegebenen Werte zum gesamten Jahresüberschuss der Verfügungsklägerin aus 2013 (ca. 5.500 Euro) und zu ihrem gesamten Eigenkapital aus 2013 (ca. 300.000 Euro) zu, bestehe kein kaufmännisch vernünftiges Verhältnis zwischen Gewinn und Eigenkapital und der zu beurteilenden Abmahntätigkeit mehr. Das Kostenrisiko der Abmahntätigkeit belaufe sich dann
auf das ca. 50-fache des erzielten Jahresgewinns. Die mit den Abmahnungen verbundenen Kosten zehrten das im Betrieb vorhandene Eigenkapital (nahezu) vollständig auf. Ein derartig hohes Kostenrisiko gehe ein vernünftig handelnder Kaufmann grundsätzlich nicht ein.

Rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts - Hamm vom 15.09.2015 (4 U 105/15).


BGH: Bei Zahlungsverzug ist Beauftragung eines Rechtsanwalts auch in einfach gelagerten Fällen stets zweckmäßig - Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden zu erstatten

BGH
Urteil vom 17.09.2015
IX ZR 280/14
BGB § 280 Abs. 2, § 286; RVG-VV Nr. 2300, 2302 aF


Der BGH hat entschieden, dass bei Zahlungsverzug die Beauftragung eines Rechtsanwalts auch in einfach gelagerten Fällen stets zweckmäßig und erforderlich ist, so dass die Rechtsanwaltskosten vom Schuldner zu erstatten sind.

Leitsatz des BGH:
Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich; ein Mandat zur außergerichtlichen Vertretung muss im Regelfall nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt werden.

BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14 - LG Hamburg - AG Hamburg-Barmbek

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zum Streitwert und zu Kosten bei Revision und gleichzeitger hilfsweiser Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich desselben Streitgegenstands

BGH
Beschluss vom 09.12.2014
X ZR 94/13
Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde
ZPO § 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

Leitsätze des BGH:


a) Wenn ein Berufungsurteil mit der Revision und hilfsweise wegen desselben Streitgegenstands mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, entstehen neben den Gebühren für das Revisionsverfahren keine weiteren Gerichts- oder Anwaltsgebühren.

b) Für die Frage, in welchem Umfang ein Berufungsurteil primär mit der Revision und nur hilfsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, ist nicht erheblich, ob und in welchem Umfang das Berufungsgericht die Revision tatsächlich zugelassen hat. Maßgeblich ist allein, welches Begehren der Revisionskläger mit seinem Rechtsmittel geltend gemacht hat.

BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - X ZR 94/13 - OLG München - LG München

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Honorarstreitigkeit zwischen Anwalt und Mandant in Filesharing-Sache ist keine Urheberrechtsstreitigkeit - keine Sonderzuständigkeit

BGH
Beschluss vom 17.01.2013
I ZR 194/12


Der BGH hat wenig überraschend entschieden, dass eine Honorarstreitikgeit zwischen Anwalt und Mandant in Filesharing-Sachen keine Urheberrechtsstreitigkeit ist und somit auch keine Sonderzuständigkeit des Gerichts begründet wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Danach handelt es sich bei einer Klage auf Zahlung des Rechtsanwaltshonorars für die Beratung und Vertretung in einer Urheberrechtssache nicht um eine Urheberrechtsstreitigkeit. Die Honorarforderung beruht nicht auf dem Urheberrecht und hängt auch nicht von einem im Urheberrechtsgesetz geregelten
Rechtsverhältnis ab; sie ergibt sich vielmehr aus dem Rechtsanwaltsvertrag, dem bürgerlichen Recht und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts wird zwar inhaltlich von dem der Beauftragung zugrundeliegenden Sachverhalt bestimmt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das
rechtsanwaltliche Vertragsverhältnis den rechtlichen Charakter der zugrundeliegenden Rechtsangelegenheit teilt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April
2012 - 32 SA 29/12, juris Rn. 7)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Eine Gegenabmahnung ist an sich nicht rechtsmissbräuchlich - jedoch dann, wenn Online-Shop und eBay-Angebot getrennt abgemahnt werden

KG Berlin
Beschluss vom 13.04.2010
5 W 65/10
§ 8 Abs. 4 UWG


Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Gegenabmahnung wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße als Reaktion auf eine Abmahnung an sich nicht rechtsmissbräuchlich ist. Ein Rechtmissbrauch liegt jedoch dann vor, wenn die Verstöße im Online-Shop und im eBay-Auftritt jeweils getrennt abgemahnt werden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung - Vertragsstrafe auch bei nicht schuldhafter Zuwiderhandlung

OLG Hamm
Urteil vom 29.06.2010
I-4 U 24/10
Abmahnungsmissbrauch


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Abmahnung bereits dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn in der vorformulierten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe auch bei nicht schuldhaften Verstößen anfallen soll. Das OLG Hamm machte so abermals einem Serienabmahner einen Strich durch die Rechnung. Allerdings müssen Abgemahnte stets daran denken, dass diese Ansicht von vielen Gerichten nicht geteilt wird.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Zu diesen mehrfachen Abmahnungen kommt entscheidend eine besondere Art der Rechtsverfolgung hinzu, die in der Gesamtschau nur den Schluss zulässt, dass mit den Abmahnungen in erster Linie Kosten und Vertragsstrafen generiert werden sollten.
[...]
Die unstreitigen Abmahnungen enthalten in Bezug auf die gerügten, teils stark abstrahierten Wettbewerbsverstöße vorformulierte Unterlassungserklärungen, in denen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.100,-- € vorgeschlagen wird. Diese Vertragsstrafe ist angesichts der hier in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße schon für sich sehr hoch. Es kommt hinzu, dass diese Vertragsstrafe ungewöhnlicherweise auch noch bei fehlendem Verschulden verwirkt sein soll.
[...]
Das Verlangen, die erhebliche Vertragstrafe unabhängig von einem Verschulden für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu versprechen, deutet vielmehr eindeutig darauf hin, dass die Generierung möglicher Vertragsstrafenansprüche in erheblicher Höhe, die der Antragstellerin zufließen und die Mitbewerber empfindlich treffen, hier im Vordergrund stand. "




Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung - Vertragsstrafe auch bei nicht schuldhafter Zuwiderhandlung" vollständig lesen

BGH: Kosten des anwaltlichen Abschlussschreibens

BGH, Urteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07
BGB § 1004; RVG §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 17 Nr. 4 b; 22 Abs. 1
Kosten für das anwaltliche Abschlussschreiben


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit den Kosten eines anwaltlichen Abschlusschreibens befasst und nochmals klargestellt, dass es sich dabei um Kosten des angedrohten Hauptsacheverfahrens handelt.

Leitsatz:

Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "BGH: Kosten des anwaltlichen Abschlussschreibens" vollständig lesen