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LG Magdeburg: Kein immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei bloßem Verlust einer Papierakte ohne Nachweis eines Drittzugriffs

LG Magdeburg
Urteil vom 25.06.2026
10 O 1894/25


Das LG Magdeburg hat entschieden, dass das bloße Abhandenkommen einer Papierakte ohne Nachweis eines Drittzugriffs keinen immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO begründet. Die rein hypothetische Missbrauchsgefahr stellt keinen Kontrollverlust dar. Zudem hat das LG Magdeburg entschieden, dass die DSGVO gem. Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO nicht auf Notfall- und Einsatzakten einer Justizvollzugsanstalt anwendbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist unbegründet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

1. Ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO scheitert bereits daran, dass der sachliche Anwendungsbereich nach Art. 2 DSGVO nicht eröffnet ist.

a. Zwar handelt es sich bei den entsprechenden Daten des Klägers ersichtlich um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Die Aufnahme dieser personenbezogenen Daten des Klägers in die streitbefangene Einsatzakte fällt auch grundsätzlich in den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 DSGVO, weil es sich hierbei um die Verarbeitung personenbezogener Daten handelt, die zwar nicht automatisiert erfolgte, jedoch in einem Dateisystem gespeichert wurde. Die DSGVO ist dabei nicht auf digitale Datenverarbeitungen beschränkt, sondern erfasst auch analoge beziehungsweise papiergebundene Verarbeitungen, sofern diese strukturiert erfolgen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 22. September 2022 – 11 U 107/21 – Rn. 108, juris). Entscheidend ist insoweit, dass die DSGVO gerade keine Differenzierung nach dem Medium der Datenverarbeitung vornimmt, sondern allein auf die Struktur und Einbindung der Daten in ein System abstellt. Denn nach Art. 4 Nr. 6 DSGVO ist ein Dateisystem jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich ist, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral oder dezentral geführt wird oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet ist. Maßgeblich ist somit, dass die Daten nicht lediglich unsystematisch abgelegt werden, sondern anhand bestimmter Ordnungsmerkmale gezielt auffindbar sind. Diese weite Definition soll gerade sicherstellen, dass auch klassische Akten- und Karteisysteme vom Anwendungsbereich der DSGVO erfasst werden, sofern sie eben eine strukturierte Zugriffsmöglichkeit auf personenbezogene Daten ermöglichen (vgl. Erwägungsgrund 15 DSGVO).

Hiervon ist bei der hier in Rede stehenden Einsatzakte auszugehen. In dieser waren die personenbezogenen Daten des Betroffenen nicht lediglich zufällig oder ungeordnet abgelegt, sondern vielmehr Teil eines strukturierten Einsatzplans der Justizvollzugsanstalt. Insbesondere befanden sich die Daten des Klägers in einer Personalübersicht, die sämtliche Bediensteten der Anstalt systematisch auflistete und damit eine geordnete Zugriffsmöglichkeit gerade zur Bewältigung der entsprechenden Einsatzlage, für die die Akte angelegt wurde, ermöglichen sollte. Bereits diese Einbindung in eine solche Personalübersicht spricht dafür, dass die Daten in einem strukturierten System im Sinne des Art. 4 Nr. 6 DSGVO verarbeitet wurden.

b. Allerdings greift im vorliegenden Fall der Anwendungsbereichsausschluss des Art. 2 Abs. 2 lit. d) DSGVO. Danach findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, soweit diese durch zuständige Behörden zu Zwecken der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erfolgt. Genau eine solche Zweckrichtung liegt hier vor.

Die streitrelevanten personenbezogenen Daten des Klägers wurden nicht im Rahmen einer gewöhnlichen Personalaktenführung verarbeitet, sondern ausdrücklich in einem Einsatzordner bzw. einer Einsatzakte für den Fall von Geiselnahmen und sonstigen Gewalttaten innerhalb bzw. gegen die Justizvollzugsanstalt. Diese Einsatzakte diente damit ausdrücklich dem Zweck der Gefahrenabwehr im Kontext des Strafvollzugs. Sie enthält insbesondere organisatorische und operative Regelungen dazu, welche Maßnahmen im Fall einer Geiselnahme durch welche Bediensteten zu ergreifen sind, welche Stellen und Verantwortlichen im Alarmfall zu informieren sind und welche Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Anstaltsleitung, des Inspektionsdienstes oder der Einsatzkräfte der Polizei umzusetzen sind. Die Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers erfolgte in diesem Kontext somit gerade nicht zu allgemeinen Personalverwaltungszwecken, sondern funktional eingebunden in ein Einsatz- und Sicherheitskonzept der Justizvollzugsanstalt zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit in einer Gefahrenlage. Der streitgegenständliche Einsatzordner dient somit unmittelbar der Bewältigung sicherheitsrelevanter Einsatzlagen im Strafvollzug und damit der Gefahrenabwehr im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO. Die darin enthaltenen personenbezogenen Daten des Klägers wurden ausschließlich deshalb aufgenommen, um im Ereignisfall eine schnelle Alarmierung und Einsatzkoordination sicherzustellen und damit die öffentliche Sicherheit sowie den geordneten Justizvollzug zu gewährleisten.

Entscheidend ist also insoweit, dass die Verarbeitung gerade auf die Vorbereitung und Bewältigung einer Gefahrenlage ausgerichtet ist und damit funktionaler Bestandteil eines sicherheitsbehördlichen Einsatzsystems ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Daten nicht Gefangene oder externe Störer betreffen, sondern Beschäftigte der Anstalt. Denn maßgeblich ist nicht der betroffene Personenkreis, sondern der Verarbeitungszweck.

2. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 78 Abs. 2 JVollzGB IV LSA. Der Anwendungsbereich der Norm ist gemäß § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Nr. 3 JVollzGB IV LSA eröffnet. Auch Bedienstete werden von den Vorschriften erfasst, da § 3 Nr. 4 JVollzGB IV LSA hinsichtlich der "betroffenen Person" nicht zwischen Inhaftierten und Bediensteten differenziert: Das JVollzGB IV LSA stellt insoweit die landesrechtliche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 dar, auf der auch die entsprechenden Regelungen des BDSG beruht (vgl. § 1 Abs. 7 BDSG).

Danach kann der Betroffene einer rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten gegen den Verantwortlichen einen Anspruch auf Ersatz auch eines immateriellen Schadens haben, wenn ihm durch die Verarbeitung ein solcher Schaden entstanden ist. Zu den Pflichten des Verantwortlichen bei der Datenverarbeitung gehört dabei auch die ordnungsgemäße Sicherung personenbezogener Daten gegen einen ungewollten Verlust.

a. Vorliegend fehlt es allerdings bereits an einem ersatzfähigen immateriellen Schaden. Unabhängig davon, ob im Verlust der Einsatzakte überhaupt eine auch rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten zu sehen ist, hat der Kläger keinen tatsächlichen Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten, welcher einen immateriellen Schaden darstellen würde, erlitten. Die bloße Nichtauffindbarkeit der Akte begründet nämlich lediglich die abstrakte Möglichkeit, dass unbefugte Dritte Kenntnis von den darin enthaltenen Daten erlangen könnten und stellt noch keinen ersatzfähigen Schaden durch einen tatsächlichen Kontrollverlust hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Klägers dar (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 – Rn. 28 ff., juris). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Akte tatsächlich in die Hände eines Dritten gelangt ist oder die darin enthaltenen personenbezogenen Daten offengelegt, eingesehen oder missbräuchlich verwendet wurden, bestehen nicht. Zwar kann auch die begründete Befürchtung eines künftigen Missbrauchs personenbezogener Daten einen immateriellen Schaden darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 – Rn. 32, juris). Voraussetzung ist hierfür jedoch, dass diese Befürchtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als nachvollziehbar und begründet angesehen werden kann. Die bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen genügt dem ebenso wenig wie ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 – Rn. 32, juris). Daran fehlt es hier. Allein der Umstand, dass die Einsatzakte mit den personenbezogenen Daten derzeit nicht aufgefunden werden kann, rechtfertigt noch nicht die Annahme, diese sei tatsächlich einem unbefugten Dritten zugänglich geworden. Die Gefahr eines Datenmissbrauchs und eines daraus folgenden Kontrollverlusts beruht damit lediglich auf einer hypothetischen Möglichkeit, es ist aber gerade noch kein tatsächlicher Kontrollverlust eingetreten. Ein ersatzfähiger immaterieller Schaden liegt daher nicht vor.

b. Aber auch wenn man einen immateriellen Schaden annehmen wollte, scheidet eine Haftung der Beklagten aus. Bei der vorliegenden Einsatzakte handelt es sich, wie bereits dargelegt, um eine nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten in Form einer Papierakte. In diesem Fall haftet der Verantwortliche nach § 78 Abs. 1 S. 2 JVollzGB IV LSA nur bei Verschulden. Die Beklagte hat insoweit hinreichend dargetan, dass sie kein Verschulden trifft. Sie hat alle zumutbaren und nach den Umständen angemessenen organisatorischen sowie physischen Sicherungsmaßnahmen getroffen. Insbesondere wurde die Einsatzakte in einem verschlossenen Raum aufbewahrt, zu dem lediglich ein begrenzter Kreis hierzu berechtigter Personen Zugang hatte. Unter Berücksichtigung der Art und Sensibilität der verarbeiteten Daten waren weitergehende Schutzmaßnahmen nicht geboten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext liegt vor - BGH legt EuGH Fragen zur "Haushaltsausnahme" nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zur Vorabentscheidung vor

Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH legt EuGH Fragen zur "Haushaltsausnahme" nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zur Vorabentscheidung vor über die Entscheidungen berichtet.

BGH, Beschluss vom 17.09.2026 - I ZR 289/25
DSGVO Art. 2 Abs. 2 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f, Art. 13


Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f und Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Was ist unter einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 zu verstehen ?

2. Ist im Rahmen der Beurteilung, ob eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 gegeben ist, der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen ?

3. Hängt das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 von einer Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen ab ?

4. Setzt die Annahme einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 einen Bezug zum Haushalt des Verarbeitenden in räumlicher oder sonstiger Hinsicht voraus ?

5. Ist Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 dahingehend auszulegen, dass es (generell oder unter bestimmten Voraussetzungen) der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung entgegensteht, wenn der Verantwortliche die aus dieser Vorschrift folgenden Informationspflichten nicht erfüllt hat ?

6. Führt der Umstand, dass eine Datenerhebung nicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 gerechtfertigt ist, ohne weiteres dazu, dass die Weiterverarbeitung dieser Daten ihrerseits rechtswidrig ist? Falls dies nicht der Fall ist: Ist in die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 gebotene Interessenabwägung der Umstand einzustellen, dass die verarbeiteten Daten auf rechtswidrige Weise erhoben worden sind ?

7. Sind die Vorschriften des Kapitels VIII der Verordnung (EU) 2016/679 dahin auszulegen, dass es den nationalen Gerichten verwehrt ist, einen auf Unterlassung gerichteten Rechtsbehelf nach nationalem Recht gegen die Weitergabe personenbezogener Daten an eine Ermittlungsbehörde wegen eines im Regelfall fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen ?

BGH, Beschluss vom 17. September 2026 - I ZR 289/25 - OLG Celle LG Hildesheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH, Beschluss vom 17.09.2026 - I ZR 256/25
DSGVO Art. 2 Abs. 2 Buchst. c


Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Was ist unter einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 zu verstehen ?

2. Ist im Rahmen der Beurteilung, ob eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 gegeben ist, der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen ?

3. Kann eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 angenommen werden, wenn die Datenverarbeitung zwar keinen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit des Verarbeitenden aufweist, mit ihr aber ein Zweck verfolgt wird, der in Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit eines Dritten (etwa der betroffenen Person oder des Empfängers der Daten) steht ?

4. Hängt das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 von einer Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen ab?

BGH, Beschluss vom 17. September 2026 - I ZR 256/25 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt EuGH Fragen zur "Haushaltsausnahme" nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zur Vorabentscheidung vor

BGH
Beschluss vom 17.09. 2026 - I ZR 256/25
Beschluss vom 17.09. 2026 - I ZR 289/25


Der BGH hat dem EuGH Fragen zur "Haushaltsausnahme" nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur sogenannten "Haushaltsausnahme" nach der Datenschutz-Grundverordnung vor

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Datenschutzrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen unter anderem die Voraussetzungen der sogenannten "Haushaltsausnahme" nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geklärt werden sollen. Danach findet die Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Fraglich ist insbesondere, wie die Begriffe "persönliche" und "familiäre" Tätigkeiten zu verstehen sind und ob das Merkmal "zur Ausübung" eine Berücksichtigung des mit der Datenverarbeitung verfolgten Zwecks erfordert.

Zum Verfahren I ZR 256/25 (Weiterleiten privater Chat-Nachrichten an Dritte)

Sachverhalt:

Die Klägerin und die Beklagte waren befreundet. Über einen Messenger-Dienst tauschten sie sich vertraulich zu den Verhältnissen in der Arztpraxis aus, in der die Klägerin beschäftigt war. Der Arbeitgeber der Klägerin und dessen Lebensgefährtin, die Office-Managerin der Arztpraxis, waren der Beklagten von gemeinsamen Treffen bekannt. Nach einem Zerwürfnis der Parteien leitete die Beklagte ihre mit der Klägerin geführte Korrespondenz an die Office-Managerin der Arztpraxis weiter. Das Anstellungsverhältnis der Klägerin wurde daraufhin gekündigt.

Die Klägerin hält das Weiterleiten ihrer Chat-Nachrichten für unzulässig. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 7.500 €, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Datenschutz-Grundverordnung sei nicht anwendbar. Bei der Weiterleitung der privaten Korrespondenz der Parteien an die Office-Managerin der Arztpraxis habe die Beklagte ausschließlich eine persönliche Tätigkeit vorgenommen, weshalb die sogenannte Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO eingreife. Die Weiterleitung der Kommunikation habe weder im Zusammenhang mit einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten gestanden noch über deren Privatsphäre hinaus in den öffentlichen Raum ausgestrahlt. Auf die berufliche Beziehung zwischen der Klägerin und deren Arbeitgeber komme es nicht an, auch wenn die Beklagte eine Entlassung der Klägerin bezweckt oder zumindest mit deren Kündigung gerechnet haben möge.

Ansprüche der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bestünden ebenfalls nicht.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter.

Zum Verfahren I ZR 289/25 (Videoüberwachung in der Wohnküche)

Sachverhalt:

Die im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbene Klägerin, deren Erben den Rechtsstreit fortführen, war die Mutter der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 2 ist deren Ehemann. Die Parteien bewohnten gemeinsam eine Immobilie der Beklagten, in der die Klägerin eine Wohnung in der oberen Etage und die Beklagten eine Wohnung in der unteren Etage nutzten. Die Klägerin war berechtigt, die Wohnküche der Beklagten zu betreten. Diese Küche überwachten die Beklagten mit einer Videokamera. Im Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen die Klägerin wegen eines möglichen Diebstahls von Geldmünzen aus der Küche leitete die Beklagte zu 1 Videoaufzeichnungen, auf denen die Klägerin in der Küche zu sehen war, an die Polizei weiter. Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1 habe die Aufnahmen zudem an eine weitere Tochter der Klägerin und Schwester der Beklagten zu 1 übermittelt.

Die Klägerin hält das heimliche Anfertigen und das Weiterleiten der Videoaufnahmen für unzulässig. Sie nimmt die Beklagte zu 1 auf Unterlassung in Anspruch und verlangt von beiden Beklagten Auskunft über die von diesen verarbeiteten, die Klägerin betreffenden personenbezogenen Daten, die Löschung dieser Daten sowie die Zahlung von Schmerzensgeld und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin könne ihre Ansprüche nicht auf die Datenschutz-Grundverordnung stützen, weil der Ausschlussgrund des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO vorliege. Die Videoüberwachung habe sich auf die Wohnküche der Beklagten und damit deren eigene private Sphäre beschränkt. Auch nach dem nationalen bürgerlichen Recht stünden der Klägerin keine Ansprüche zu. Soweit sich die Klägerin dagegen wende, dass die Videoaufnahmen an die Polizei weitergeleitet worden seien, fehle ihrer Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat beide Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union jeweils Fragen zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) vorgelegt. Im Verfahren I ZR 289/25 hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union zusätzlich Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f und Art. 13 DSGVO vorgelegt.

Durch den Gerichtshof der Europäischen Union soll geklärt werden, was unter einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zu verstehen ist. In beiden Verfahren kommt es darauf an, ob im Rahmen der Beurteilung, ob eine solche Datenverarbeitung gegeben ist, der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen ist, und ob das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO von einer Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen abhängt.

Im Verfahren I ZR 256/25 ist außerdem zu klären, ob eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO angenommen werden kann, wenn die Datenverarbeitung zwar keinen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit des Verarbeitenden aufweist, mit ihr aber ein Zweck verfolgt wird, der in Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit eines Dritten (etwa der betroffenen Person oder des Empfängers der Daten) steht.

Im Verfahren I ZR 289/25 stellt sich die weitere Frage, ob die Annahme einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO einen Bezug zum Haushalt des Verarbeitenden in räumlicher oder sonstiger Hinsicht voraussetzt. Außerdem kommt es in diesem Verfahren darauf an, ob Art. 13 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass es (generell oder unter bestimmten Voraussetzungen) der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung entgegensteht, wenn der Verantwortliche die aus dieser Vorschrift folgenden Informationspflichten nicht erfüllt hat. Geklärt werden soll auch, ob der Umstand, dass eine Datenerhebung nicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gerechtfertigt ist, ohne weiteres dazu führt, dass die Weiterverarbeitung dieser Daten ihrerseits rechtswidrig ist, und ob - falls dies nicht der Fall ist - in die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gebotene Interessenabwägung der Umstand einzustellen ist, dass die verarbeiteten Daten auf rechtswidrige Weise erhoben worden sind. Schließlich wird die Frage aufgeworfen, ob die Vorschriften des Kapitels VIII der Datenschutz-Grundverordnung dahin auszulegen sind, dass es den nationalen Gerichten verwehrt ist, einen auf Unterlassung gerichteten Rechtsbehelf nach nationalem Recht gegen die Weitergabe personenbezogener Daten an eine Ermittlungsbehörde wegen eines im Regelfall fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen.

Vorinstanzen:

I ZR 256/25

Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 14. November 2024 - 27 O 75/24

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 27. November 2025 - 6 U 361/24

I ZR 289/25

Landgericht Hildesheim - Urteil vom 1. Oktober 2024 - 3 O 224/24

Oberlandesgericht Celle - Urteil vom 10. April 2025 - 5 U 331/24

Die maßgeblichen Vorschriften lauten auszugsweise:

Art. 2 DSGVO

(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

(...)

c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,

(...)

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

(...)

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, (...)

Art. 13 Abs. 1 DSGVO

Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:

a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;

b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;

c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;

d) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;

(...)

Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

LG Frankfurt: NetzDG nicht anwendbar bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen über Facebook-Messenger zwischen nur zwei Personen

LG Frankfurt
Beschluss vom 30.04.2018
2-03 O 430/17


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass das NetzDG bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen über den Facebook-Messenger zwischen nur zwei Personen keine Anwendung findet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antrag der Antragstellerin, der darauf gerichtet ist, es der Beteiligten gemäß § 14 Abs. 3 TMG zu gestatten, Auskunft über Bestands- und Verkehrsdaten einzelner Nutzer zu erteilen, war zurückzuweisen.

Es fehlt an einem Anspruch auf Gestattung, denn für die hier streitgegenständliche Nutzung der Dienste der Beteiligten ist der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 NetzDG ("soziale Netzwerke") nicht eröffnet.

1. Die Antragstellerin stützt sich auf § 14 Abs. 3 TMG, der in seiner Neufassung lautet:

"(3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist."

§ 1 des dort in Bezug genommenen NetzDG lautet:

(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.

(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 und 3 befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat.

(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.

Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/13013, S. 18 f.) führt zum Anwendungsbereich aus:

"Durch das Abstellen auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch sowie die Klarstellung in Satz 3 wird im Gesetzestext deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Anbieter von Plattformen, die darauf angelegt sind, dass nur spezifische Inhalte verbreitet werden, nicht unter die Regelungen des NetzDG fallen. Daher fallen z. B. berufliche Netzwerke, Fachportale, Online-Spiele, Verkaufsplattformen nicht in den Anwendungsbereich.

Durch das Streichen des Wortes "auszutauschen" sowie die Klarstellung in Satz 3 wird im Gesetzestext deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Dienste der Individualkommunikation (z.B. E-Mail- oder Messengerdienste) nicht unter das Gesetz fallen. Dies ergibt sich auch aus dem eingrenzenden Tatbestandsmerkmal des Betreibens von "Plattformen". Denn der Begriff der Plattform verweist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf Kommunikationsräume, wo sich Kommunikation typischerweise an eine Mehrzahl von Adressaten richtet bzw. zwischen diesen stattfindet."

2. Die Auslegung des Anwendungsbereichs des NetzDG in § 1 Abs. 1 NetzDG ist unklar und daher auslegungsbedürftig.

a. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich ermitteln, dass das NetzDG bestimmte "Telemediendiensteanbieter" erfassen soll. Es könnte vor diesem Hintergrund bereits fraglich sein, ob das Angebot von Telekommunikationsdiensten, die nach § 1 Abs. 1 S. 1 TMG nicht unter das TMG fallen sollen, überhaupt von der Norm erfasst ist (so Guggenberger, NJW 2017, 2577, 2578). Als solche Telekommunikationsdienste werden nach h.M. auch sogenannte "Over-the-Top"-Dienste wie Messenger (z.B. Skype oder Whatsapp) gezählt (vgl. insoweit OVG Münster, Beschl. v. 26.02.2018 - 13 A 17/16, BeckRS 2018, 3494; VG Köln MMR 2016, 141 [VG Köln 11.11.2015 - 21 K 450/15]; Grünwald/Nüßling, MMR 2016, 91 m.w.N.; Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl. 2018, § 1 Rn. 26 m.w.N.). Zu beachten ist insoweit jedoch, dass der Gesetzgeber offenkundig davon ausgeht, dass § 1 Abs. 1 S. 1 NetzDG auch auf Messenger Anwendung finden kann, ansonsten hätte es der Ausnahme in § 1 Abs. 1 S. 3 NetzDG nicht bedurft. Daher dürfte - auch nach dem Schutzzweck von § 14 Abs. 3 TMG - der Anwendungsbereich für diese Norm nach § 1 Abs. 1 S. 1 NetzDG bestimmt werden und nicht nach § 11 Abs. 3 TMG. Ansonsten ergäbe die Ausnahme von Individualkommunikation keinen Sinn.

b. Entscheidend für den vorliegenden Fall ist somit, ob die Ausnahme in § 1 Abs. 1 S. 3 NetzDG auch für die hier streitgegenständlichen Nachrichten gilt, ob also der Facebook "Messenger" ein "soziales Netzwerk" (im Sinne einer "Plattform im Internet, die dazu bestimmt ist, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen") ist, oder aber eine "Plattform, die zur Individualkommunikation dient". Nach der Gesetzesbegründung fallen jedenfalls E-Mail(Plattformen) nicht unter das NetzDG.

Das Bundesamt für Justiz hält bei "Messengerdiensten" den Anwendungsbereich nicht für eröffnet (NetzDG-Bußgeldleitinien, 22.03.2018, Anlage B5, S. 3 f.; vgl. auch https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/NetzDG/Fragen/1.html), ohne jedoch auf die hier zwischen den Parteien aufgeworfenen Abgrenzungsfragen einzugehen.

In der Literatur wird diskutiert, ob unter die Ausnahme nach § 1 Abs. 1 S. 3 NetzDG neben E-Mail- auch Messenger-Dienste wie z.B. Skype und Whatsapp fallen. Die Abgrenzung von Massen- und Individualkommunikation sei keinesfalls eindeutig. Einige der Dienste böten nämlich verschiedene Kommunikationsmöglichkeiten in bzw. mit (großen) Gruppen und damit "Kommunikationsräume" (Spindler/Schmitz-Liesching, a.a.O., § 1 NetzDG Rn. 48; Spindler, K&R 2017, 533, 534; Spindler, GRUR 2018, 365, 367). Teilweise wird vertreten, dass, soweit bei solchen Plattformen eine Unterscheidung sinnvollerweise möglich sei, jedenfalls nur die Komponente der Massenkommunikation dem NetzDG unterfalle (Guggenberger, NJW 2017, 2577, 2578). Demgegenüber wird in der Kritik an der Gesetzesregelung teilweise ganz konkret nicht auf die Plattform an sich, sondern an die jeweilige Kommunikation abgestellt. Große WhatsApp-Gruppen könnten kaum noch als "nicht-öffentlich" bezeichnet werden, während kleine Twittergruppen bzw. "Follower" den sozialen Netzwerken zuzuschlagen sein könnten (Spindler, GRUR 2018, 365, 367; Spindler/Schmitz-Liesching, a.a.O., § 1 NetzDG Rn. 48, 61).

c. Problematisch ist mit Blick auf den Wortlaut der Regelung vorliegend, dass der Gesetzgeber bei der Unterscheidung der sozialen Netzwerke und der Dienste zur Individualkommunikation von "Plattformen" spricht und hierbei davon auszugehen scheint, dass diese Plattformen unproblematisch voneinander zu trennen seien. Dies ist jedoch in der Praxis nicht der Fall. Dies zeigt einerseits die oben angeführte Literatur. Aber auch der hiesige Sachverhalt offenbart, dass die Trennung im Einzelfall kaum möglich ist.

Die Beteiligte zieht sich insoweit darauf zurück, dass ihr "Messenger" eine "separate Plattform" sei. Der Kammer ist jedoch bekannt - und dies ergibt sich auch aus den Hilfestellungen der Beteiligten ("Du kannst Deine Nachrichten auch weiterhin auf der Facebook-Webseite sehen.") -, dass der "Messenger" der Beteiligten auch über die Webseite www.facebook.com genutzt werden kann. Die Funktion der Übersendung von nicht-öffentlichen Nachrichten unter Nutzern der "Plattform Facebook" war bis vor wenigen Jahren vollständig, auch bei der mobilen Nutzung, integriert. Die Beteiligte hat mittlerweile eine Trennung durchgeführt, die nach ihrem Vortrag technisch vollständig sein soll. Da allerdings die Funktionen des "Messenger" auch über die Webseite www.facebook.com genutzt werden können, ist jedenfalls insoweit aus Sicht der Nutzer die Messenger-Funktion auch als ein Teil der "Plattform Facebook" anzusehen. Hieraus folgt, dass im hiesigen Fall die "Plattform Facebook" und die "Plattform Individualkommunikation" gerade nicht trennscharf unterschieden werden können. Dies untermauert auch die Beteiligte, indem sie u.a. den "Messenger" als "Teil des Facebook-Benutzererlebnisses" bezeichnet, während sie andere ihrer Dienste als "unabhängigere Erlebnisse" ansieht (s. https://de-de.facebook.com/help/1561485474074139). Eine "Plattform" im Sinne des NetzDG kann daher sowohl der Definition des "sozialen Netzwerks" unterfallen, weil dort Inhalte mit anderen Nutzern geteilt werden können, als auch gleichzeitig und bestimmungsgemäß Indivualkommunikation ermöglichen. Dementsprechend ist die Bestimmung des Anwendungsbereichs über den Wortlaut "Plattform" in § 1 Abs. 1 S. 1 und 3 NetzDG nicht hilfreich.

d. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Anwendungsbereich in § 1 Abs. 1 NetzDG im Wege einer "Regel/Ausnahme"-Regelung definiert wird. Um dem Ziel des Gesetzes, einer wirksamen Bekämpfung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten, zu genügen, ist daher nach der Gesetzessystematik der Anwendungsbereich des "sozialen Netzwerks" nach § 1 Abs. 1 S. 1 NetzDG eher weit, die Ausnahme nach § 1 Abs. 1 S. 3 NetzDG tendenziell eher eng zu fassen.

e. Nach Auffassung der Kammer sollen - unter Berücksichtigung der oben dargestellten Gesichtspunkte sowie Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck und der Gesetzgebungsgeschichte der Regelung - durch das NetzDG jedenfalls Tathandlungen wie hier, die nicht öffentlich erfolgt sind, vom Anwendungsbereich des NetzDG nicht erfasst sein. Dies ergibt sich zum einen (indiziell) aus dem Wortlaut, der "Plattformen, die zur Individualkommunikation bestimmt sind", ausnehmen soll. Aus der Gesetzesbegründung des NetzDG und der Gesetzgebungshistorie ergibt sich weiter, dass nur "Kommunikation, [die sich] typischerweise an eine Mehrzahl von Adressaten richtet bzw. zwischen diesen stattfindet" nicht in den Anwendungsbereich fallen soll.

Nach der Gesetzesbegründung war Anlass für die Schaffung des NetzDG u.a. eine "Veränderung des gesellschaftlichen Diskurses im Netz und insbesondere in den sozialen Netzwerken" (BT-Drs. 18/12356, S. 11). Die Debattenkultur im Netz sei oft aggressiv, verletzend und nicht selten hasserfüllt. Hassrede und rassistische Hetze könnten jede und jeden aufgrund der Meinung, Hautfarbe oder Herkunft, der Religion, des Geschlechts oder der Sexualität diffamieren. Auch "Fake News" sollten bekämpft werden können (BT-Drs. 18/12356, S. 11). Hiervon erfasst sein sollten sowohl der "Austausch von Inhalten mit anderen Nutzern in einer geschlossenen Netzgemeinschaft ("gated community") als auch die Verbreitung von Inhalten in der Öffentlichkeit" (BT-Drs. 18/12356, S. 12).

Darüber hinaus ist zu beachten, dass das NetzDG auch und insbesondere geschaffen wurde, um Inhalte "löschen" zu können, in der Regel binnen 24 Stunden (BT-Drs. 18/12356, S. 12). Auch dies spricht dafür, dass es sich bei den betroffenen, zu löschenden Nachrichten um solche handelt, die an eine bestimmte Öffentlichkeit gerichtet sind. Denn jedenfalls Nachrichten, die nur zwischen zwei Personen im Wege der "Individualkommunikation" ausgetauscht werden, können in der Regel auch vom Empfänger gelöscht werden. Von ihnen geht anschließend - über den ursprünglichen Gehalt hinaus - keine weitere persönlichkeitsrechtsverletzende Wirkung aus. Anders ist dies bei Nachrichten, die vom Betroffenen nicht gelöscht werden können, so dass sich die Persönlichkeitsrechtsverletzung perpetuiert. Nur für diese besteht daher ein Bedarf an der Löschung.

f. Im vorliegenden Fall geht es um Rechtsverletzungen, die jeweils durch den "Messenger" der Beteiligten nur zwischen jeweils zwei Personen begangen wurden. Eine über dieses Verhältnis von Sender und Empfänger hinausgehende Wirkung, die eine "Öffentlichkeit" im oben dargestellten Sinn begründen würde, ist nicht erkennbar. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin an der jeweiligen Individualkommunikation nicht beteiligt war.

Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass die hier verfahrensgegenständlichen Nachrichten durchaus die übrigen Voraussetzungen insbesondere von § 1 Abs. 3 NetzDG i.V.m. den dort in Bezug genommenen Strafvorschriften erfüllen können und daher eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Antragstellerin außer Frage stehen dürfte. Es besteht vor diesem Hintergrund für die Antragstellerin durchaus der Bedarf, die Identität der Absender der Nachrichten ermitteln und so gegen die Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorgehen zu können. Der Gesetzgeber hat sich jedoch offenkundig dazu entschieden, dass in Fällen der Individualkommunikation eine Gestattung der Auskunft nicht verlangt werden kann und so die Möglichkeit des privaten Vorgehens gegen solche Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht ermöglicht bzw. nicht erleichtert werden soll. Der durch solche Äußerungen Betroffene wird daher vom Gesetzgeber (weiterhin) allein auf die Verfolgung durch Einschaltung der Strafbehörden verwiesen (vgl. zur Kritik an § 5 Abs. 2 NetzDG, der die Auskunft der Betreiber von sozialen Netzwerken an Strafverfolungsbehörden regelt, Spindler, K&R 2017, 533, 542).

Nach alledem konnte im Ergebnis offenbleiben, ob Messenger-Dienste wie der der Beteiligten generell oder nur im konkreten Einzelfall vom Anwendungsbereich des NetzDG erfasst sind. Denn jedenfalls die hier betroffenen Kommunikationsvorgänge zwischen lediglich zwei Personen unterfallen dem Anwendungsbereich des NetzDG nicht.

g. Auf die weiteren Fragen, insbesondere, ob die Antragstellerin auch Auskunft über Verkehrsdaten verlangen kann (vgl. insoweit § 15 Abs. 5 S. 4 TMG, der u.a. auf § 14 Abs. 3 TMG verweist) oder ob die der Beteiligten von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Informationen hinreichend zur Erteilung der Auskunft sind, kam es nach alledem nicht mehr an.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 4 S. 6 TMG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 3 ZPO."

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