LG Magdeburg: Kein immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei bloßem Verlust einer Papierakte ohne Nachweis eines Drittzugriffs
LG Magdeburg
Urteil vom 25.06.2026
10 O 1894/25
Das LG Magdeburg hat entschieden, dass das bloße Abhandenkommen einer Papierakte ohne Nachweis eines Drittzugriffs keinen immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO begründet. Die rein hypothetische Missbrauchsgefahr stellt keinen Kontrollverlust dar. Zudem hat das LG Magdeburg entschieden, dass die DSGVO gem. Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO nicht auf Notfall- und Einsatzakten einer Justizvollzugsanstalt anwendbar ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist unbegründet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
1. Ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO scheitert bereits daran, dass der sachliche Anwendungsbereich nach Art. 2 DSGVO nicht eröffnet ist.
a. Zwar handelt es sich bei den entsprechenden Daten des Klägers ersichtlich um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Die Aufnahme dieser personenbezogenen Daten des Klägers in die streitbefangene Einsatzakte fällt auch grundsätzlich in den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 DSGVO, weil es sich hierbei um die Verarbeitung personenbezogener Daten handelt, die zwar nicht automatisiert erfolgte, jedoch in einem Dateisystem gespeichert wurde. Die DSGVO ist dabei nicht auf digitale Datenverarbeitungen beschränkt, sondern erfasst auch analoge beziehungsweise papiergebundene Verarbeitungen, sofern diese strukturiert erfolgen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 22. September 2022 – 11 U 107/21 – Rn. 108, juris). Entscheidend ist insoweit, dass die DSGVO gerade keine Differenzierung nach dem Medium der Datenverarbeitung vornimmt, sondern allein auf die Struktur und Einbindung der Daten in ein System abstellt. Denn nach Art. 4 Nr. 6 DSGVO ist ein Dateisystem jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich ist, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral oder dezentral geführt wird oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet ist. Maßgeblich ist somit, dass die Daten nicht lediglich unsystematisch abgelegt werden, sondern anhand bestimmter Ordnungsmerkmale gezielt auffindbar sind. Diese weite Definition soll gerade sicherstellen, dass auch klassische Akten- und Karteisysteme vom Anwendungsbereich der DSGVO erfasst werden, sofern sie eben eine strukturierte Zugriffsmöglichkeit auf personenbezogene Daten ermöglichen (vgl. Erwägungsgrund 15 DSGVO).
Hiervon ist bei der hier in Rede stehenden Einsatzakte auszugehen. In dieser waren die personenbezogenen Daten des Betroffenen nicht lediglich zufällig oder ungeordnet abgelegt, sondern vielmehr Teil eines strukturierten Einsatzplans der Justizvollzugsanstalt. Insbesondere befanden sich die Daten des Klägers in einer Personalübersicht, die sämtliche Bediensteten der Anstalt systematisch auflistete und damit eine geordnete Zugriffsmöglichkeit gerade zur Bewältigung der entsprechenden Einsatzlage, für die die Akte angelegt wurde, ermöglichen sollte. Bereits diese Einbindung in eine solche Personalübersicht spricht dafür, dass die Daten in einem strukturierten System im Sinne des Art. 4 Nr. 6 DSGVO verarbeitet wurden.
b. Allerdings greift im vorliegenden Fall der Anwendungsbereichsausschluss des Art. 2 Abs. 2 lit. d) DSGVO. Danach findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, soweit diese durch zuständige Behörden zu Zwecken der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erfolgt. Genau eine solche Zweckrichtung liegt hier vor.
Die streitrelevanten personenbezogenen Daten des Klägers wurden nicht im Rahmen einer gewöhnlichen Personalaktenführung verarbeitet, sondern ausdrücklich in einem Einsatzordner bzw. einer Einsatzakte für den Fall von Geiselnahmen und sonstigen Gewalttaten innerhalb bzw. gegen die Justizvollzugsanstalt. Diese Einsatzakte diente damit ausdrücklich dem Zweck der Gefahrenabwehr im Kontext des Strafvollzugs. Sie enthält insbesondere organisatorische und operative Regelungen dazu, welche Maßnahmen im Fall einer Geiselnahme durch welche Bediensteten zu ergreifen sind, welche Stellen und Verantwortlichen im Alarmfall zu informieren sind und welche Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Anstaltsleitung, des Inspektionsdienstes oder der Einsatzkräfte der Polizei umzusetzen sind. Die Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers erfolgte in diesem Kontext somit gerade nicht zu allgemeinen Personalverwaltungszwecken, sondern funktional eingebunden in ein Einsatz- und Sicherheitskonzept der Justizvollzugsanstalt zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit in einer Gefahrenlage. Der streitgegenständliche Einsatzordner dient somit unmittelbar der Bewältigung sicherheitsrelevanter Einsatzlagen im Strafvollzug und damit der Gefahrenabwehr im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO. Die darin enthaltenen personenbezogenen Daten des Klägers wurden ausschließlich deshalb aufgenommen, um im Ereignisfall eine schnelle Alarmierung und Einsatzkoordination sicherzustellen und damit die öffentliche Sicherheit sowie den geordneten Justizvollzug zu gewährleisten.
Entscheidend ist also insoweit, dass die Verarbeitung gerade auf die Vorbereitung und Bewältigung einer Gefahrenlage ausgerichtet ist und damit funktionaler Bestandteil eines sicherheitsbehördlichen Einsatzsystems ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Daten nicht Gefangene oder externe Störer betreffen, sondern Beschäftigte der Anstalt. Denn maßgeblich ist nicht der betroffene Personenkreis, sondern der Verarbeitungszweck.
2. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 78 Abs. 2 JVollzGB IV LSA. Der Anwendungsbereich der Norm ist gemäß § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Nr. 3 JVollzGB IV LSA eröffnet. Auch Bedienstete werden von den Vorschriften erfasst, da § 3 Nr. 4 JVollzGB IV LSA hinsichtlich der "betroffenen Person" nicht zwischen Inhaftierten und Bediensteten differenziert: Das JVollzGB IV LSA stellt insoweit die landesrechtliche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 dar, auf der auch die entsprechenden Regelungen des BDSG beruht (vgl. § 1 Abs. 7 BDSG).
Danach kann der Betroffene einer rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten gegen den Verantwortlichen einen Anspruch auf Ersatz auch eines immateriellen Schadens haben, wenn ihm durch die Verarbeitung ein solcher Schaden entstanden ist. Zu den Pflichten des Verantwortlichen bei der Datenverarbeitung gehört dabei auch die ordnungsgemäße Sicherung personenbezogener Daten gegen einen ungewollten Verlust.
a. Vorliegend fehlt es allerdings bereits an einem ersatzfähigen immateriellen Schaden. Unabhängig davon, ob im Verlust der Einsatzakte überhaupt eine auch rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten zu sehen ist, hat der Kläger keinen tatsächlichen Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten, welcher einen immateriellen Schaden darstellen würde, erlitten. Die bloße Nichtauffindbarkeit der Akte begründet nämlich lediglich die abstrakte Möglichkeit, dass unbefugte Dritte Kenntnis von den darin enthaltenen Daten erlangen könnten und stellt noch keinen ersatzfähigen Schaden durch einen tatsächlichen Kontrollverlust hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Klägers dar (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 – Rn. 28 ff., juris). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Akte tatsächlich in die Hände eines Dritten gelangt ist oder die darin enthaltenen personenbezogenen Daten offengelegt, eingesehen oder missbräuchlich verwendet wurden, bestehen nicht. Zwar kann auch die begründete Befürchtung eines künftigen Missbrauchs personenbezogener Daten einen immateriellen Schaden darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 – Rn. 32, juris). Voraussetzung ist hierfür jedoch, dass diese Befürchtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als nachvollziehbar und begründet angesehen werden kann. Die bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen genügt dem ebenso wenig wie ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 – Rn. 32, juris). Daran fehlt es hier. Allein der Umstand, dass die Einsatzakte mit den personenbezogenen Daten derzeit nicht aufgefunden werden kann, rechtfertigt noch nicht die Annahme, diese sei tatsächlich einem unbefugten Dritten zugänglich geworden. Die Gefahr eines Datenmissbrauchs und eines daraus folgenden Kontrollverlusts beruht damit lediglich auf einer hypothetischen Möglichkeit, es ist aber gerade noch kein tatsächlicher Kontrollverlust eingetreten. Ein ersatzfähiger immaterieller Schaden liegt daher nicht vor.
b. Aber auch wenn man einen immateriellen Schaden annehmen wollte, scheidet eine Haftung der Beklagten aus. Bei der vorliegenden Einsatzakte handelt es sich, wie bereits dargelegt, um eine nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten in Form einer Papierakte. In diesem Fall haftet der Verantwortliche nach § 78 Abs. 1 S. 2 JVollzGB IV LSA nur bei Verschulden. Die Beklagte hat insoweit hinreichend dargetan, dass sie kein Verschulden trifft. Sie hat alle zumutbaren und nach den Umständen angemessenen organisatorischen sowie physischen Sicherungsmaßnahmen getroffen. Insbesondere wurde die Einsatzakte in einem verschlossenen Raum aufbewahrt, zu dem lediglich ein begrenzter Kreis hierzu berechtigter Personen Zugang hatte. Unter Berücksichtigung der Art und Sensibilität der verarbeiteten Daten waren weitergehende Schutzmaßnahmen nicht geboten.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 25.06.2026
10 O 1894/25
Das LG Magdeburg hat entschieden, dass das bloße Abhandenkommen einer Papierakte ohne Nachweis eines Drittzugriffs keinen immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO begründet. Die rein hypothetische Missbrauchsgefahr stellt keinen Kontrollverlust dar. Zudem hat das LG Magdeburg entschieden, dass die DSGVO gem. Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO nicht auf Notfall- und Einsatzakten einer Justizvollzugsanstalt anwendbar ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist unbegründet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
1. Ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO scheitert bereits daran, dass der sachliche Anwendungsbereich nach Art. 2 DSGVO nicht eröffnet ist.
a. Zwar handelt es sich bei den entsprechenden Daten des Klägers ersichtlich um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Die Aufnahme dieser personenbezogenen Daten des Klägers in die streitbefangene Einsatzakte fällt auch grundsätzlich in den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 DSGVO, weil es sich hierbei um die Verarbeitung personenbezogener Daten handelt, die zwar nicht automatisiert erfolgte, jedoch in einem Dateisystem gespeichert wurde. Die DSGVO ist dabei nicht auf digitale Datenverarbeitungen beschränkt, sondern erfasst auch analoge beziehungsweise papiergebundene Verarbeitungen, sofern diese strukturiert erfolgen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 22. September 2022 – 11 U 107/21 – Rn. 108, juris). Entscheidend ist insoweit, dass die DSGVO gerade keine Differenzierung nach dem Medium der Datenverarbeitung vornimmt, sondern allein auf die Struktur und Einbindung der Daten in ein System abstellt. Denn nach Art. 4 Nr. 6 DSGVO ist ein Dateisystem jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich ist, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral oder dezentral geführt wird oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet ist. Maßgeblich ist somit, dass die Daten nicht lediglich unsystematisch abgelegt werden, sondern anhand bestimmter Ordnungsmerkmale gezielt auffindbar sind. Diese weite Definition soll gerade sicherstellen, dass auch klassische Akten- und Karteisysteme vom Anwendungsbereich der DSGVO erfasst werden, sofern sie eben eine strukturierte Zugriffsmöglichkeit auf personenbezogene Daten ermöglichen (vgl. Erwägungsgrund 15 DSGVO).
Hiervon ist bei der hier in Rede stehenden Einsatzakte auszugehen. In dieser waren die personenbezogenen Daten des Betroffenen nicht lediglich zufällig oder ungeordnet abgelegt, sondern vielmehr Teil eines strukturierten Einsatzplans der Justizvollzugsanstalt. Insbesondere befanden sich die Daten des Klägers in einer Personalübersicht, die sämtliche Bediensteten der Anstalt systematisch auflistete und damit eine geordnete Zugriffsmöglichkeit gerade zur Bewältigung der entsprechenden Einsatzlage, für die die Akte angelegt wurde, ermöglichen sollte. Bereits diese Einbindung in eine solche Personalübersicht spricht dafür, dass die Daten in einem strukturierten System im Sinne des Art. 4 Nr. 6 DSGVO verarbeitet wurden.
b. Allerdings greift im vorliegenden Fall der Anwendungsbereichsausschluss des Art. 2 Abs. 2 lit. d) DSGVO. Danach findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, soweit diese durch zuständige Behörden zu Zwecken der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erfolgt. Genau eine solche Zweckrichtung liegt hier vor.
Die streitrelevanten personenbezogenen Daten des Klägers wurden nicht im Rahmen einer gewöhnlichen Personalaktenführung verarbeitet, sondern ausdrücklich in einem Einsatzordner bzw. einer Einsatzakte für den Fall von Geiselnahmen und sonstigen Gewalttaten innerhalb bzw. gegen die Justizvollzugsanstalt. Diese Einsatzakte diente damit ausdrücklich dem Zweck der Gefahrenabwehr im Kontext des Strafvollzugs. Sie enthält insbesondere organisatorische und operative Regelungen dazu, welche Maßnahmen im Fall einer Geiselnahme durch welche Bediensteten zu ergreifen sind, welche Stellen und Verantwortlichen im Alarmfall zu informieren sind und welche Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Anstaltsleitung, des Inspektionsdienstes oder der Einsatzkräfte der Polizei umzusetzen sind. Die Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers erfolgte in diesem Kontext somit gerade nicht zu allgemeinen Personalverwaltungszwecken, sondern funktional eingebunden in ein Einsatz- und Sicherheitskonzept der Justizvollzugsanstalt zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit in einer Gefahrenlage. Der streitgegenständliche Einsatzordner dient somit unmittelbar der Bewältigung sicherheitsrelevanter Einsatzlagen im Strafvollzug und damit der Gefahrenabwehr im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO. Die darin enthaltenen personenbezogenen Daten des Klägers wurden ausschließlich deshalb aufgenommen, um im Ereignisfall eine schnelle Alarmierung und Einsatzkoordination sicherzustellen und damit die öffentliche Sicherheit sowie den geordneten Justizvollzug zu gewährleisten.
Entscheidend ist also insoweit, dass die Verarbeitung gerade auf die Vorbereitung und Bewältigung einer Gefahrenlage ausgerichtet ist und damit funktionaler Bestandteil eines sicherheitsbehördlichen Einsatzsystems ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Daten nicht Gefangene oder externe Störer betreffen, sondern Beschäftigte der Anstalt. Denn maßgeblich ist nicht der betroffene Personenkreis, sondern der Verarbeitungszweck.
2. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 78 Abs. 2 JVollzGB IV LSA. Der Anwendungsbereich der Norm ist gemäß § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Nr. 3 JVollzGB IV LSA eröffnet. Auch Bedienstete werden von den Vorschriften erfasst, da § 3 Nr. 4 JVollzGB IV LSA hinsichtlich der "betroffenen Person" nicht zwischen Inhaftierten und Bediensteten differenziert: Das JVollzGB IV LSA stellt insoweit die landesrechtliche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 dar, auf der auch die entsprechenden Regelungen des BDSG beruht (vgl. § 1 Abs. 7 BDSG).
Danach kann der Betroffene einer rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten gegen den Verantwortlichen einen Anspruch auf Ersatz auch eines immateriellen Schadens haben, wenn ihm durch die Verarbeitung ein solcher Schaden entstanden ist. Zu den Pflichten des Verantwortlichen bei der Datenverarbeitung gehört dabei auch die ordnungsgemäße Sicherung personenbezogener Daten gegen einen ungewollten Verlust.
a. Vorliegend fehlt es allerdings bereits an einem ersatzfähigen immateriellen Schaden. Unabhängig davon, ob im Verlust der Einsatzakte überhaupt eine auch rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten zu sehen ist, hat der Kläger keinen tatsächlichen Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten, welcher einen immateriellen Schaden darstellen würde, erlitten. Die bloße Nichtauffindbarkeit der Akte begründet nämlich lediglich die abstrakte Möglichkeit, dass unbefugte Dritte Kenntnis von den darin enthaltenen Daten erlangen könnten und stellt noch keinen ersatzfähigen Schaden durch einen tatsächlichen Kontrollverlust hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Klägers dar (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 – Rn. 28 ff., juris). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Akte tatsächlich in die Hände eines Dritten gelangt ist oder die darin enthaltenen personenbezogenen Daten offengelegt, eingesehen oder missbräuchlich verwendet wurden, bestehen nicht. Zwar kann auch die begründete Befürchtung eines künftigen Missbrauchs personenbezogener Daten einen immateriellen Schaden darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 – Rn. 32, juris). Voraussetzung ist hierfür jedoch, dass diese Befürchtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als nachvollziehbar und begründet angesehen werden kann. Die bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen genügt dem ebenso wenig wie ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 – Rn. 32, juris). Daran fehlt es hier. Allein der Umstand, dass die Einsatzakte mit den personenbezogenen Daten derzeit nicht aufgefunden werden kann, rechtfertigt noch nicht die Annahme, diese sei tatsächlich einem unbefugten Dritten zugänglich geworden. Die Gefahr eines Datenmissbrauchs und eines daraus folgenden Kontrollverlusts beruht damit lediglich auf einer hypothetischen Möglichkeit, es ist aber gerade noch kein tatsächlicher Kontrollverlust eingetreten. Ein ersatzfähiger immaterieller Schaden liegt daher nicht vor.
b. Aber auch wenn man einen immateriellen Schaden annehmen wollte, scheidet eine Haftung der Beklagten aus. Bei der vorliegenden Einsatzakte handelt es sich, wie bereits dargelegt, um eine nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten in Form einer Papierakte. In diesem Fall haftet der Verantwortliche nach § 78 Abs. 1 S. 2 JVollzGB IV LSA nur bei Verschulden. Die Beklagte hat insoweit hinreichend dargetan, dass sie kein Verschulden trifft. Sie hat alle zumutbaren und nach den Umständen angemessenen organisatorischen sowie physischen Sicherungsmaßnahmen getroffen. Insbesondere wurde die Einsatzakte in einem verschlossenen Raum aufbewahrt, zu dem lediglich ein begrenzter Kreis hierzu berechtigter Personen Zugang hatte. Unter Berücksichtigung der Art und Sensibilität der verarbeiteten Daten waren weitergehende Schutzmaßnahmen nicht geboten.
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