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Bundeskartellamt verhängt Geldbußen gegen Anzeigenblätter in der Region Dresden und Chemnitz wegen verbotener Absprachen

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts:

Bußgelder gegen drei Herausgeber von Anzeigenblättern in Sachsen wegen verbotener Absprachen

Das Bundeskartellamt hat Geldbußen in Höhe von insgesamt 12,44 Mio. Euro gegen drei Unternehmen - Herausgeber von Anzeigenblättern in der Region Dresden und Chemnitz - und deren Verantwortliche verhängt. Den Unternehmen wird vorgeworfen, verbotene Absprachen über die Einstellung miteinander konkurrierender Anzeigenblätter getroffen zu haben.

Bei den betroffenen Unternehmen handelt es sich um die Chemnitzer Verlag und Druck GmbH & Co. KG, Chemnitz, die WM Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH & Co. KG, Monschau, sowie die Dresdner Druck & Verlagshaus GmbH & Co. KG, Dresden. Die Chemnitzer Verlag und Druck GmbH & Co. KG ist eine Tochtergesellschaft der Medien Union GmbH, Ludwigshafen. An der Dresdner Druck & Verlagshaus GmbH & Co. KG ist mehrheitlich die Gruner + Jahr GmbH & Co KG, Hamburg, beteiligt.
Die Unternehmen haben sich darüber verständigt, dass das in der Region Chemnitz von der Dresdner Druck & Verlagshaus GmbH & Co. KG und der WM Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH & Co. KG herausgegebene Anzeigenblatt „WochenSpiegel Sachsen“, welches im Wettbewerb mit dem Anzeigenblatt „Blick“ der Chemnitzer Verlag und Druck GmbH & Co. KG stand, eingestellt wird. Im Gegenzug sagte die Chemnitzer Verlag und Druck GmbH & Co. KG zu, ihr in Dresden erscheinendes Anzeigenblatt „Sächsischer Bote“ zugunsten der dort erscheinenden Anzeigenblätter von WM Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH & Co. KG („Wochenkurier“) und Dresdner Druck & Verlagshaus GmbH & Co. KG („DaWo“ und „FreitagsSZ“) einzustellen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Den Verlagen war bewusst, dass die koordinierte Stilllegung der Anzeigenblätter als sogenannter Abkauf von Wettbewerb kartellrechtlich verboten ist. Durch die Einstellung von jeweils einem der konkurrierenden Anzeigenblätter wurden die Verbreitungsgebiete Dresden und Chemnitz untereinander aufgeteilt. Die Unternehmen wollten so den bislang untereinander bestehenden Wettbewerbsdruck umgehen.“

Zu der Absprache kam es im Rahmen eines Treffens auf dem Leipziger Flughafen im April 2013 sowie weiterer Kontakte in der Folgezeit. Die Ermittlungen des Bundeskartellamtes waren durch einen Hinweis aus dem Markt eingeleitet worden. Im Juni 2015 durchsuchte das Bundeskartellamt Standorte der drei Unternehmen.

Mit allen genannten Unternehmen sowie den verantwortlich Handelnden wurde eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung erzielt. Die drei Unternehmen haben bei der Aufklärung des Sachverhalts mit dem Bundeskartellamt kooperiert und dementsprechend eine Ermäßigung der Bußgelder erhalten. Die verhängten Geldbußen sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Bescheide kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde.


BGH: Gratiszeitungen und Anzeigenblätter dürfen in den Briefkasten eingeworfen werden, wenn lediglich ein Aufkleber "Keine Werbung" angebracht wurde

BGH
Beschluss vom 16.05.2012
I ZR 158/11



Der BGH hat im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entschieden, dass Gratiszeitungen und Anzeigeblätter in den Briefkasten eingeworfen werden dürfen, wenn lediglich ein Aufkleber "Keine Werbung" angebracht wurde. Damit hat der BGH die Entscheidung des OLG Hamm bestätigt (siehe dazu unseren Beitrag: OLG Hamm: Aufkleber "Keine Werbung" auf Briefkästen bezieht sich nicht auf kostenlose Zeitschriften und Anzeigenblätter).

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Berufungsgericht, dessen Urteil in GRUR-RR 2011, 469 und NJW 2011, 3794 veröffentlicht ist, hat mit Recht angenommen, dass das Verhalten der Beklagten nicht gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG verstößt. Die genannte Bestimmung setzt einen erkennbar entgegenstehenden Willen des Empfängers der Werbung voraus. Hieran fehlt es bei kostenlosen Anzeigenblättern, die ei-nen redaktionellen Teil enthalten, wenn ein Aufkleber auf einem Briefkasten sich lediglich gegen den Einwurf von Werbung richtet. Dies gilt auch dann, wenn in den Anzeigenblättern lose Werbeprospekte einliegen. Eine denkbare Belästigung wäre zudem nicht unzumutbar, weil der Empfänger ihr ohne weite-res durch das Anbringen eines entsprechenden Aufklebers "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter" oder "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter mit einliegenden Werbeprospekten" entgegentreten könnte."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Aufkleber "Keine Werbung" auf Briefkästen bezieht sich nicht auf kostenlose Zeitschriften und Anzeigenblätter

OLG Hamm
Urteil vom 14.07.2011
I-4 U 42/11


Das OLG Hamm hat entschieden, dass sich ein Aufkleber mit dem Aufdruck "Keine Werbung" auf Briefkästen nicht auf kostenlose Zeitungen und Anzeigenblätter bezieht.

Das OLG führt in den Entscheidungsgründen aus:

"Die auf Werbeprospekte bezogene ablehnende Willensbekundung ist dabei nicht so auszulegen, dass den betreffenden Verbrauchern auch Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil als solche unerwünscht wären (OLG Stuttgart NJW-RR 1994, 502). Der Begriff "Werbung" hat aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers keinen eindeutigen Erklärungsinhalt und lässt somit für den Verleger eines Anzeigenblattes nicht sicher erkennen, ob derjenige, der keine Werbeprospekte im Briefkasten haben will, auch den Einwurf von Anzeigenblättern ausschließen will oder nicht (vgl. Harte / Henning / Ubber, UWG, 2. Auflage, § 7 Rdn. 74). Erfasst von dem Sperrvermerk ist im Übrigen auch nicht die Zeitungsbeilagenwerbung, die regelmäßig mit dem Bezug von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften verbunden ist. Denn der Abonnent bezieht die Zeitung in der Form und in dem Umfang, in dem sie der Verleger vertreibt, also auch mit den überwiegend sogar auf der ersten Seite der Zeitung vermerkten Werbebeilagen."

Tip: Wer auch die üblichen Gratiszeitungen und Werbeblätter nicht erhalten möchte, sollte auf seinem Briefkasten auch einen Hinweis "Keine Gratiszeitungen/-zeitschriften" ergänzen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: