BGH: Rabatte und Zugaben durch Apotheken für verschreibungspflichtige Medikamente sind wettbewerbswidrig
BGH
Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE
(Vorlage-)Beschluss vom 9. September 2010 - I ZR 72/08 - Sparen Sie beim Medikamentenkauf!
Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 98/08 – Bonuspunkte
Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 125/08
Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 26/09
Der BGH hat sich gleich in mehreren Entscheidungen mit den beliebten Rabatt- und Bonusprogrammen von Apotheken befasst. Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass Rabatte und Zugaben bei verschreibungspflichtigen Medikamenten wettbewerbswidrig sind.
In der Pressemitteilung des BGH heißt es:
"Die unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs (§ 4 Nr. 11 UWG*) sowie teilweise auch unter dem einer unangemessenen Kundenbeeinflussung (§ 4 Nr. 1 UWG*) auf Unterlassung in Anspruch genommenen Apothekeninhaber gewährten ihren Kunden beim Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach unterschiedlichen Systemen Preisnachlässe, die Rückerstattung der Praxisgebühr, Einkaufsgutscheine und/oder Prämien. Die Kläger - in drei Fällen die Wettbewerbszentrale und in den übrigen Fällen Mitbewerber der Beklagten - sahen darin u.a. Verstöße gegen die im Arzneimittelrecht enthaltenen Preisbindungsvorschriften (§ 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG**; § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV***) sowie gegen das im Heilmittelwerberecht geregelte Verbot von Werbegaben (§ 7 HWG****).
[...]
Der Bundesgerichtshof hat einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung nicht nur dann als gegeben angesehen, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Er hat einen solchen Verstoß vielmehr auch dann bejaht, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.[...]"
Zur Frage, ob dies auch für Versandapotheken aus dem Ausland gilt heißt es in der Pressemitteilung:
"Der Senat möchte die Frage, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt, bejahen, sieht sich hieran aber durch eine Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts gehindert, der in anderem Zusammenhang entschieden hat, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht für solche Arzneimittel nicht gilt (BSGE 101, 161 Tz. 23 ff.). Diese Frage wird deshalb dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt."
Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Rabatte und Zugaben durch Apotheken für verschreibungspflichtige Medikamente sind wettbewerbswidrig" vollständig lesen
Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE
(Vorlage-)Beschluss vom 9. September 2010 - I ZR 72/08 - Sparen Sie beim Medikamentenkauf!
Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 98/08 – Bonuspunkte
Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 125/08
Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 26/09
Der BGH hat sich gleich in mehreren Entscheidungen mit den beliebten Rabatt- und Bonusprogrammen von Apotheken befasst. Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass Rabatte und Zugaben bei verschreibungspflichtigen Medikamenten wettbewerbswidrig sind.
In der Pressemitteilung des BGH heißt es:
"Die unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs (§ 4 Nr. 11 UWG*) sowie teilweise auch unter dem einer unangemessenen Kundenbeeinflussung (§ 4 Nr. 1 UWG*) auf Unterlassung in Anspruch genommenen Apothekeninhaber gewährten ihren Kunden beim Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach unterschiedlichen Systemen Preisnachlässe, die Rückerstattung der Praxisgebühr, Einkaufsgutscheine und/oder Prämien. Die Kläger - in drei Fällen die Wettbewerbszentrale und in den übrigen Fällen Mitbewerber der Beklagten - sahen darin u.a. Verstöße gegen die im Arzneimittelrecht enthaltenen Preisbindungsvorschriften (§ 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG**; § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV***) sowie gegen das im Heilmittelwerberecht geregelte Verbot von Werbegaben (§ 7 HWG****).
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Der Bundesgerichtshof hat einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung nicht nur dann als gegeben angesehen, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Er hat einen solchen Verstoß vielmehr auch dann bejaht, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.[...]"
Zur Frage, ob dies auch für Versandapotheken aus dem Ausland gilt heißt es in der Pressemitteilung:
"Der Senat möchte die Frage, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt, bejahen, sieht sich hieran aber durch eine Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts gehindert, der in anderem Zusammenhang entschieden hat, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht für solche Arzneimittel nicht gilt (BSGE 101, 161 Tz. 23 ff.). Diese Frage wird deshalb dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt."
Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Rabatte und Zugaben durch Apotheken für verschreibungspflichtige Medikamente sind wettbewerbswidrig" vollständig lesen