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BVerwG: Magnetschmuck darf nicht in Apotheken verkauft werden - Mangels Nachweis der Wirksamkeit keine apothekenübliche Ware

BVerwG
Urteil vom 19.09.2013
3 C 15.12
Magnetschmuck


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass sogenannter Magnetschmuck nicht zu den apothekenüblichen Waren gehört und somit nicht in Apotheken angeboten und verkauft werden darf.

Aus der Pressemitteilung des BVerwG:

"Die Beklagte hat den Verkauf von Magnetschmuck zu Recht untersagt, weil das Produkt nicht zum zulässigen Warensortiment einer Apotheke gehört. Es ist weder Arzneimittel noch Medizinprodukt und erfüllt auch nicht die Voraussetzung einer apothekenüblichen Ware. Als apothekenüblich bestimmt die Apothekenbetriebsordnung u.a. „Gegenstände, die der Gesundheit von Menschen unmittelbar dienen oder diese fördern“ (§ 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO 2012). Das Produkt muss objektiv geeignet sein, die menschliche Gesundheit positiv zu beeinflussen. Das ist der Fall, wenn es zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen kann. Ob einem Produkt ein solcher Gesundheitsbezug beigemessen werden kann, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung am Maßstab eines verständigen Verbrauchers. Gemessen hieran ist Magnetschmuck keine apothekenübliche Ware. Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen lässt sich die behauptete positive Wirkung auf die menschliche Gesundheit nicht nachvollziehen. Danach gibt es keine wissenschaftlich tragfähige Erklärung oder belastbare, aussagekräftige Erkenntnisse, die jenseits eines Placebo-Effekts eine Wirksamkeit von Magnetschmuck belegen könnten."

Die vollständige Pressemitteilung des Gerichts finden Sie hier:




BGH: Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln umfasst auch Defekturarzneimittel

BGH
Urteil vom 14.04.2011
I ZR 129/09
Injektionslösung
UWG § 4 Nr. 11; AMG § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1; ApoG § 11a Satz 1

Leitsatz des BGH:

Ein Apotheker, der eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln hat, darf auch die von ihm hergestellten Defekturarzneimittel aufgrund dieser Erlaubnis bundesweit versenden.
BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 129/09 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Keine Eigenherstellung eines Arzneimittels durch einen Apotheker, wenn dieser nur Handlanger des Herstellers eines Wirk- oder Trägerstoffes ist

BGH
Urteil vom 09.11.2010
I ZR 107/09
Handlanger
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; AMG § 21 Abs. 2 Nr. 1


Leitsatz des BGH:
Die für ein Defekturarzneimittel im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG erforderliche Herstellung "im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes" setzt voraus, dass der Apotheker, soweit er dabei mit dem Hersteller eines Wirk- oder Trägerstoffs des Mittels zusammenarbeitet, nicht lediglich die Stellung eines Handlangers einnimmt.
BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 107/09 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Mitgliedsstaaten dürfen den Besitz und Betrieb einer Apotheke Apothekern vorbehalten - Doc Morris

EuGH
C-531/06 und C-171/07
vom 19.05.2009
Doc Morris


Der Europäische Gerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 19.05.2009 - C-531/06 und C-171/07 entschieden, dass eine nationale Regelung, wonach der Besitz und Betrieb einer Apotheke Apothekern vorbhehalten ist, weder gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt noch eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt. Nach Ansicht des EuGH kann lässt sich eine solche Beschränkung mit dem Ziel rechtfertigen, eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen.



Die offizielle Pressemitteilung des EuGH finden Sie hier: "EuGH: Mitgliedsstaaten dürfen den Besitz und Betrieb einer Apotheke Apothekern vorbehalten - Doc Morris" vollständig lesen