BGH: Kein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB wenn Arbeitnehmer Rechte an einer Erfindung auf den Arbeitgeber überträgt um diesem Anmeldung von Schutzrechten zu ermöglichen
BGH
Urteil vom 17.12.2019
X ZR 148/17
Fesoterodinhydrogenfumarat
ArbNErfG § 5 Abs. 1 und Abs. 2 in der bis 30. September 2009 geltenden Fassung
BGB § 117 Abs. 1
Der BGH hat entschieden, dass kein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer die Rechte an einer Erfindung auf den Arbeitgeber überträgt, um diesem die Anmeldung von Schutzrechten zu ermöglichen.
Leitsätze des BGH:
- Dem Schriftformerfordernis nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbNErfG aF ist Genüge getan, wenn dem Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer unterschriebene Meldung im Original zugeht. Darüber hinausgehende Vorgaben in Bezug auf die Adressierung oder die Übermittlung der Meldung an den Arbeitgeber ergeben sich aus dieser Vorschrift nicht.
- Der Annahme einer gesonderten Meldung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbNErfG aF steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer verschiedene Formulierungskonzepte, Verfahren und Darreichungsformen in einem Schreiben zusammenfasst, solange diese dasselbe technische Problem betreffen und auf einem gemeinsamen Lösungsansatz beruhen und die Erfindungsmeldung in der Fülle des innerbetrieblichen Schriftverkehrs als solche erkennbar ist (im Anschluss an
BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10, GRUR 2011, 733 - Initialidee).
- Eine Vereinbarung, in der ein Arbeitnehmer Rechte an einer Erfindung auf den Arbeitgeber überträgt mit dem Zweck, diesem die Anmeldung von Schutzrechten zu ermöglichen, stellt kein Scheingeschäft dar.
- Überträgt der Arbeitnehmer auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung Rechte an einer Erfindung, weil er von einer wirksamen Inanspruchnahme als Diensterfindung ausgeht, kann er gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB die Rückübertragung der abgetretenen Rechte und die Übertragung der Rechtspositionen verlangen, die der Arbeitgeber durch die aufgrund der Übertragung getätigten Anmeldungen erlangt hat, wenn sich später herausstellt, dass die Erfindung nicht wirksam in Anspruch genommen wurde.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 - X ZR 148/17 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 17.12.2019
X ZR 148/17
Fesoterodinhydrogenfumarat
ArbNErfG § 5 Abs. 1 und Abs. 2 in der bis 30. September 2009 geltenden Fassung
BGB § 117 Abs. 1
Der BGH hat entschieden, dass kein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer die Rechte an einer Erfindung auf den Arbeitgeber überträgt, um diesem die Anmeldung von Schutzrechten zu ermöglichen.
Leitsätze des BGH:
- Dem Schriftformerfordernis nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbNErfG aF ist Genüge getan, wenn dem Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer unterschriebene Meldung im Original zugeht. Darüber hinausgehende Vorgaben in Bezug auf die Adressierung oder die Übermittlung der Meldung an den Arbeitgeber ergeben sich aus dieser Vorschrift nicht.
- Der Annahme einer gesonderten Meldung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbNErfG aF steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer verschiedene Formulierungskonzepte, Verfahren und Darreichungsformen in einem Schreiben zusammenfasst, solange diese dasselbe technische Problem betreffen und auf einem gemeinsamen Lösungsansatz beruhen und die Erfindungsmeldung in der Fülle des innerbetrieblichen Schriftverkehrs als solche erkennbar ist (im Anschluss an
BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10, GRUR 2011, 733 - Initialidee).
- Eine Vereinbarung, in der ein Arbeitnehmer Rechte an einer Erfindung auf den Arbeitgeber überträgt mit dem Zweck, diesem die Anmeldung von Schutzrechten zu ermöglichen, stellt kein Scheingeschäft dar.
- Überträgt der Arbeitnehmer auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung Rechte an einer Erfindung, weil er von einer wirksamen Inanspruchnahme als Diensterfindung ausgeht, kann er gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB die Rückübertragung der abgetretenen Rechte und die Übertragung der Rechtspositionen verlangen, die der Arbeitgeber durch die aufgrund der Übertragung getätigten Anmeldungen erlangt hat, wenn sich später herausstellt, dass die Erfindung nicht wirksam in Anspruch genommen wurde.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 - X ZR 148/17 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: