Skip to content

ArbG Mannheim: Kein Anspruch auf Geldentschädigung aus Art. 82 DSGVO wenn Kläger nicht darlegt welche datenschutzrechtlichen Vorschriften durch welche Handlungen konkret verletzt wurden

ArbG Mannheim
Urteil vom 25.03.2021
8 Ca 409/20


Das ArbG Mannheim hat wenig überraschend entschieden, dass kein Anspruch auf Geldentschädigung aus Art. 82 DSGVO zugesprochen werden kann, wenn der Kläger nicht darlegt, welche datenschutzrechtlichen Vorschriften durch welche Handlungen konkret verletzt wurden.