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LG Arnsberg: Wettbewerbswidrige Irreführung wenn Unternehmen die Bezeichnung "Architektur" führt ohne dass ein Architekt beschäftigt ist

LG Arnsberg
Urteil vom 31.01.2019
I-8 O 95/18


Das LG Arnsberg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Unternehmen die Bezeichnung "Architektur" führt, ohne dass dort ein Architekt beschäftigt ist. Die Bezeichnung Architekturruft eine entsprechende Fehlvorstellung hervor. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.