Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Abweichen von Abmahnung und Verfügungsantrag nur bei Verlassen des ursprünglichen Streitgegenstands oder neuen Sachverhaltsumständen einen Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit begründen kann.
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts: Verfassungsbeschwerde gegen wettbewerbsrechtliche Eilentscheidung wegen fehlender Rechtswegerschöpfung erfolglos
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung der Beschwerdeführerin im Verfahren ergangene wettbewerbsrechtliche einstweilige Verfügung richtet. Damit wird der mit der Verfassungsbeschwerde verbundene Eilantrag gegenstandslos.
Die Beschwerdeführerin vertreibt kleine Solaranlagen (sogenannte Balkonkraftwerke) an Endverbraucher. Sie wurde von einem Wettbewerber wegen des Vorwurfs künstlich generierter Rezensionen auf einem Online-Bewertungsportal abgemahnt. Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin mit, sich wegen Urlaubsabwesenheit ihrer Geschäftsführer erst nach Ablauf der gesetzten Frist äußern zu können. Auf Antrag des Wettbewerbers erließ das Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen die Beschwerdeführerin, ohne diese zuvor anzuhören. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht sie einen Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) und das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend.
Die Beschwerdeführerin hat eine Erschöpfung des Rechtswegs nicht dargetan. Für eine ausnahmsweise direkt gegen eine einstweilige Verfügung gerichtete Verfassungsbeschwerde, mit der unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit eine Verletzung prozessualer Rechte geltend gemacht wird, bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses. Dafür reicht es nicht aus, einen Verfahrensfehler geltend zu machen. Vielmehr müssen die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten. An der näheren Darlegung eines solchen Feststellungsinteresses fehlt es hier.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wurde von einem Wettbewerber abgemahnt, der ihr vorhielt, auf einem Bewertungsportal im Internet künstlich generierte, nicht auf echten Kundenbeziehungen beruhende Rezensionen eingestellt zu haben.
Am Tag nach Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist beantragte der Wettbewerber beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Im Verfügungsantrag sowie in der antragsgemäß und ohne Einbeziehung der Beschwerdeführerin erlassenen einstweiligen Verfügung wurde das Unterlassungsbegehren, das in der Abmahnung noch durch Verweis auf einen Internetlink zum Profil der Beschwerdeführerin auf dem Bewertungsportal näher beschrieben worden war, unter Bezugnahme auf Bildschirmfotografien (sogenannte Screenshots) fünf einzelner Rezensionen konkretisiert.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die einstweilige Verfügung hätte nicht ohne ihre Anhörung im Verfahren ergehen dürfen.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die gesetzlichen Annahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind. Insbesondere liegen die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise unmittelbar gegen eine einstweilige Verfügung selbst erhoben werden kann, nicht vor.
1. Bei der Geltendmachung einer Verletzung prozessualer Rechte unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit im Wege einer auf Feststellung gerichteten Verfassungsbeschwerde bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses. Dafür reicht es nicht aus, einen Verfahrensfehler geltend zu machen. Vielmehr müssen die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten.
2. An der näheren Darlegung eines solchen Feststellungsinteresses fehlt es hier.
a) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Anhörung im Verfahren sei wegen des von der Abmahnung abweichenden Unterlassungsbegehrens im Verfügungsantrag geboten gewesen, übergeht sie die Bedeutung der sogenannten Kerntheorie für lauterkeitsrechtliche einstweilige Verfügungen. Danach bezieht sich ein Unterlassungsgebot auf den Inhalt der zu unterlassenden Handlung und weniger auf ihre konkrete Formulierung im Einzelfall.
Jedenfalls fehlt es an einem Feststellungsinteresse, weil das mit der einstweiligen Verfügung ergangene Unterlassungsgebot, bezogen auf fünf konkrete Rezensionen, in der Sache als „Minus“ bereits in dem mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsbegehren hinsichtlich aller Rezensionen auf dem Profil der Beschwerdeführerin enthalten war.
b) Auch hinsichtlich der angeblich abweichenden Begründung des Verfügungsantrags verfehlt die Beschwerdeführerin die gebotene Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben für lauterkeitsrechtliche einstweilige Verfügungen. Danach ist eine Identität der rechtlichen Begründung nicht erforderlich; eine Grenze ist erst dort zu ziehen, wo der gerichtliche Verfügungsantrag den im Rahmen der außergerichtlichen Abmahnung geltend gemachten Streitgegenstand verlässt oder weitere Streitgegenstände und Sachverhaltsumstände neu einführt.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass der Wettbewerber im Verfügungsantrag erstmals auf diverse Angebote von Unternehmen hingewiesen habe, bei denen die Beschwerdeführerin gefälschte Bewertungen gekauft haben soll, erschließt sich aus ihren Ausführungen nicht, inwiefern darin eine waffengleichheitsrelevante Begründungsänderung liegen soll. Denn die Mutmaßung, dass die Beschwerdeführerin die beanstandeten Rezensionen „gekauft“ habe, dient nur der Illustration des streitgegenständlichen Vorwurfs unlauteren Verhaltens durch Verwendung solcher Rezensionen, bildet aber keinen neuen Streitgegenstand.
Soweit die Beschwerdeführerin ferner damit argumentiert, dass der Verfügungsantrag länger als die Abmahnung gewesen sei, zeigt sie allein damit noch keine inhaltliche Abweichung auf.
c) Die Darlegung eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses ist vorliegend auch nicht entbehrlich. Allein die fortgesetzte Belastung durch einen einseitig erstrittenen Unterlassungstitel reicht hierzu nicht aus. Vielmehr müsste die Beschwerdeführerin auch in der Sache durch die Unterlassungsverpflichtung belastet sein. Dafür, dass die Beschwerdeführerin einen durch die Schadensersatzpflicht gemäß § 945 ZPO nicht ausgleichbaren Nachteil erlitte, wenn sie die beanstandeten Rezensionen erst nach Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens wieder auf ihrem Profil auf dem verfahrensgegenständlichen Bewertungsportal einstellen könnte, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass durch Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit beanstandete Verfahrensfehler im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde konkret und nachvollziehbar dargelegt werden müssen.
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts: Verfassungsbeschwerden in äußerungsrechtlichen Eilverfahren wegen unzureichend dargelegter Verfahrensfehler unzulässig
Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die fachgerichtliche Untersagung einer Online-Berichterstattung richten. Die mit ihnen verbundenen Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen werden damit gegenstandslos.
Die Beschwerdeführerin zu 1) veröffentlichte in ihrem Online-Nachrichtenportal einen von der beschwerdeführenden Person zu 2) verfassten Beitrag mit dem Titel „Schwere Vorwürfe gegen Vorstandsmitglieder des (…) e.V.“ und der Unterzeile „Veruntreuung, Steuerhinterziehung, unklare Buchführung, Überweisungen in die Schweiz - die Liste der im Raum stehenden Verdächtigungen gegen den Vorstand des Vereins ist lang (…)“. Das Landgericht Berlin untersagte die Berichterstattung durch zwei einstweilige Verfügungen. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführenden mit ihren Verfassungsbeschwerden und rügen eine Verletzung ihres Rechts auf prozessuale Waffengleichheit. Das Landgericht habe sie zuvor nicht angehört, indem es ihnen die Antragsschrift (Verfahren 1 BvR 1601/23) beziehungsweise den letzten Schriftsatz der Gegenseite (Verfahren 1 BvR 1602/23) nicht zugeleitet habe. Auch hätte es einer mündlichen Verhandlung bedurft.
Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. Zwar scheitern sie – anders, als im Verfahren 1 BvR 1612/23 (vgl. Pressemitteilung Nr. 78/2023 vom 6. September 2023) – nicht an einer fehlenden Rechtswegerschöpfung vor den Fachgerichten. Denn die Beschwerdeführenden bringen nachvollziehbar vor, die von ihnen gerügten Verfahrensfehler seien Ausdruck eines bewussten und systematischen Übergehens ihrer prozessualen Rechte durch die Pressekammer des Landgerichts Berlin. Allerdings haben sie die als Verletzung ihres Rechts auf prozessuale Waffengleichheit beanstandeten Verfahrensfehler nicht nachvollziehbar dargetan.
Sachverhalt:
Am 2. Juni 2023 veröffentlichte die Beschwerdeführerin zu 1) in dem von ihr betriebenen Online-Nachrichtenportal einen von der beschwerdeführenden Person zu 2) verfassten Beitrag mit dem in der Einleitung genannten Titel über verschiedene gegen Vorstandsmitglieder des Vereins (…) e.V. gerichtete Vorwürfe. Auf zeitnahe Abmahnungen des Vereins und zweier Vorstandsmitglieder gaben die Beschwerdeführenden keine Erklärungen ab.
Gut einen Monat später beantragten vier Vorstandsmitglieder des Vereins wegen einzelner zuvor abgemahnter Äußerungen den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei der Pressekammer des Landgerichts Berlin (Verfahren 1 BvR 1601/23). Ein weiteres Vorstandsmitglied stellte einen entsprechenden Antrag wegen weiterer, auf seine Person bezogener Äußerungen (Verfahren 1 BvR 1602/23). Die Beschwerdeführenden bringen vor, im Verfahren 1 BvR 1601/23 sei ihnen schon die Antragsschrift nicht zugeleitet worden. Im Verfahren 1 BvR 1602/23 hätten sie zwar zur Antragsschrift Stellung genommen, zu der nachfolgenden Erwiderung des antragstellenden Vorstandsmitglieds seien sie jedoch nicht mehr angehört worden.
Mit angegriffenen Beschlüssen vom 18. Juli 2023 (Verfahren 1 BvR 1601/23) und vom 25. Juli 2023 (Verfahren 1 BvR 1602/23) untersagte das Landgericht den Beschwerdeführenden im Wege der einstweiligen Verfügung „wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung“ die abgemahnten Äußerungen.
Hiergegen legten die Beschwerdeführenden Widerspruch ein. Das Landgericht habe in beiden Fällen gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verstoßen, da sie vor Erlass der einstweiligen Verfügungen nicht angehört worden seien. Soweit die Kammer von einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe, verletze auch dies die prozessuale Waffengleichheit. Während die Antragsteller ihren ohnehin verspäteten Antrag am 3. Juli 2023 gestellt hätten, habe die Kammer ihren Beschluss erst am 18. Juli 2023 beziehungsweise am 25. Juli 2023 erlassen.
Am 18. August 2023 haben die Beschwerdeführenden mit der gleichen Begründung Verfassungsbeschwerde erhoben.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. Zwar haben die Beschwerdeführenden den Rechtsweg erschöpft, da die unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit gerügte Rechtsverletzung nicht ausschließlich einen fachgerichtlich angreifbaren Verfahrensfehler beinhaltet, für den es im Hinblick auf § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bei der vorrangigen Zuständigkeit der Fachgerichte verbleibt. Die Verfassungsbeschwerden genügen jedoch offensichtlich nicht den gesetzlichen Anforderungen, da ihre jeweilige Begründung die als Verletzung ihres Rechts auf prozessuale Waffengleichheit beanstandeten Verfahrensfehler inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt.
1. Das gilt zunächst für die Rüge der Beschwerdeführenden, vor den angegriffenen Entscheidungen nicht durch das Landgericht angehört worden zu sein.
a) Soweit sich die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 1601/23 darauf beziehen, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht zur Stellungnahme erhalten zu haben, geht aus den beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens hervor, dass das Landgericht am 4. Juli 2023 die formlose Übersendung beglaubigter Abschriften der Antragsschrift nebst Anlagen an die Beschwerdeführenden zur Stellungnahme binnen drei Tagen verfügt hatte und diese Verfügung am 5. Juli 2023 ausgeführt wurde. Bei dieser Sachlage ist ein bewusstes und systematisches Übergehen ihrer prozessualen Rechte nicht ersichtlich.
b) Im Verfahren 1 BvR 1602/23 stützen sich die Beschwerdeführenden maßgeblich darauf, zum erwidernden Schriftsatz des Antragstellers vom 17. Juli 2023 auf ihre vorherige Stellungnahme vom 10. Juli 2023 durch das Landgericht nicht ein weiteres Mal angehört worden zu sein. Auch damit ist eine Verletzung von Rechten im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht nachvollziehbar dargetan.
Zwar gewährleistet das Grundrecht auf rechtliches Gehör die Gelegenheit, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern, also grundsätzlich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite. Verwertet das Gericht eine solche Stellungnahme, ohne sie dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht zu haben, liegt hierin daher eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführenden legen aber weder dar, welcher der in der Erwiderung des Antragstellers vom 17. Juli 2023 vorgetragenen Gesichtspunkte zuvor nicht bereits Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, noch, welchen Gesichtspunkt das Landgericht in seiner angegriffenen Entscheidung verwertet habe, der ihnen zuvor nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.
2. Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres Rechts auf prozessuale Waffengleichheit ferner unter dem Aspekt einer unterbliebenen mündlichen Verhandlung rügen, ist auch dies in beiden Verfahren nicht hinlänglich dargetan.
a) Eine Dringlichkeit, die die nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotene Anhörung des Gegners ausnahmsweise entbehrlich macht, ist im Regelfall zu verneinen, wenn der Antragsteller vom Ablauf der außergerichtlich eingeräumten Äußerungsfrist bis zur gerichtlichen Antragstellung ein Mehrfaches jener Zeit verstreichen lässt, die er dem Antragsgegner als außergerichtliche Frist gewährt hatte. Hingegen begründet Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung, sondern gestaltet § 937 Abs. 2 ZPO die Frage, ob mündlich zu verhandeln sei, zunächst einfachrechtlich aus. Ein zeitlicher Verlauf, der es nicht mehr gestattet, von einer Anhörung des Gegners abzusehen, schließt daher das Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig aus.
b) Eine mit diesen Maßstäben unvereinbare Verfahrenshandhabung ist nicht ersichtlich. Das Verfahren betrifft eine aktuelle, im Internet abrufbare Berichterstattung. Weshalb es der Pressekammer nicht nur möglich, sondern sie – nicht nur einfachrechtlich (§ 937 Abs. 2 ZPO), sondern von Verfassungs wegen – gehalten gewesen sei, statt der gewählten schriftlichen Verfahrensweise einen Termin zur mündlichen Verhandlung noch auf einen Zeitpunkt vor dem 18. Juli 2023 beziehungsweise dem 25. Juli 2023 zu bestimmen, ist unter Berücksichtigung des den Fachgerichten in dieser Frage eingeräumten weiten Wertungsrahmens nicht dargetan. Insbesondere setzen sich die Beschwerdeführenden nicht hinlänglich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, wonach die Fachgerichte davon ausgehen dürfen, dass das Presserecht grundsätzlich von dem Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt und das Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach § 937 Abs. 2 ZPO daher nicht selten sogar geboten ist.
BGH
Beschluss vom 18.07.2023 VI ZR 126/21 -
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 398, 402, 529 Abs. 1 Nr. 1
Der BGH hat entschieden, dass das Berufungsgericht nicht von einer erneuten mündlichen Anhörung eines Sachverständigen absehen darf, wenn von der Würdigung der Vorinstanz abgewichen werden soll
Leitsatz des BGH:
Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, kann von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will (Festhaltung an BGH, Urteil vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92; Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 6. März 2019 - IV ZR 128/18, VersR 2019, 506 Rn. 7; vom 14. Juli 2020 - VI ZR 468/19, VersR 2021, 398 Rn. 6).
BGH, Beschluss vom 18. Juli 2023 - VI ZR 126/21 - OLG Köln - LG Köln
Das Bundesverfassungsgericht hat erneut in einem weiteren Verfahren einen Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit bei Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung angenommen.
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
Verfassungsbeschwerde wegen Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit bei Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung erfolgreich
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Landgericht Berlin die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichem Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz verletzt hat, indem es ohne vorherige Anhörung eine einstweilige Verfügung erlassen hat.
Das zugrundeliegende Verfahren betrifft die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Das Landgericht hatte im Ausgangsverfahren ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin in einer äußerungsrechtlichen Sache eine einstweilige Verfügung erlassen. Vor deren Erlass waren mehrere gerichtliche Hinweise an die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens ergangen, infolge derer sie ihren Vortrag ergänzte und die Anträge teilweise zurückgenommen hatte, ohne dass die Beschwerdeführerin hiervon Kenntnis hatte oder ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden wäre. Dies verletzt die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit. Den wiederholten Verstoß der Fachgerichte gegen das Gebot der Waffengleichheit bei einstweiligen Anordnungen nahm die Kammer im Anschluss an den Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 - (Pressemitteilung Nr. 11/2022 vom 11. Februar 2022) erneut zum Anlass, auf die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen.
Sachverhalt:
Gegenstand des zugrundeliegenden Verfahrens war die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Im September 2020 berichtete die Beschwerdeführerin – ein Presseverlag – in Wort und Bild über die Feier eines Richtfestes für das im Bau befindliche Anwesen der prominenten Antragstellerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: die Antragstellerin). Auf mehreren Fotos waren neben der Antragstellerin und ihrem Lebensgefährten der Rohbau des Hauses und die Gäste bei der Feierlichkeit zu sehen. Die Berichterstattung befasste sich unter anderem kritisch mit der Art und Weise der Durchführung der Feier während der aktuellen Corona-Pandemie.
Die Antragstellerin mahnte die Beschwerdeführerin hinsichtlich bestimmter Teile der Wortberichterstattung sowie der gesamten Bildberichterstattung ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Beschwerdeführerin wies die geltend gemachten Ansprüche zurück. Im Oktober 2020 stellte die Antragstellerin beim Landgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Pressekammer des Landgerichts erteilte einen gerichtlichen Hinweis, worin sie Bedenken äußerte, allein der Antragstellerin und gewährte nur ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach Erwiderung der Antragstellerin erging erneut ein allein an sie gerichteter Hinweis des Gerichts, worauf hin die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung teilweise zurücknahm. Das Landgericht erließ anschließend „wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung“ die angegriffene einstweilige Verfügung, die der Beschwerdeführerin Teile der Wort- und Bildberichterstattung untersagte. Die einstweilige Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2020 zugestellt.
Am 8. Dezember 2020 baten die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin das Landgericht um Übersendung etwaiger gerichtlicher Schreiben oder Aktennotizen in der vorliegenden Sache. Die Unterlagen gingen erst am 5. Januar 2021 bei den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin ein.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf prozessuale Waffengleichheit sowie ihrer Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Der Erlass der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht hat die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
1. Die prozessuale Waffengleichheit steht im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als prozessuales Urrecht gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen. Entbehrlich ist eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen. Eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag und weiteren an das Gericht gerichteten Schriftsätzen geltend gemachte Vorbringen zu erwidern. Gehör ist insbesondere auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt. Ein einseitiges Geheimverfahren über einen mehrwöchigen Zeitraum, in dem sich Gericht und Antragsteller über Rechtsfragen austauschen, ohne den Antragsgegner in irgendeiner Form einzubeziehen, ist mit den Verfahrensgrundsätzen des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Nach diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Beschluss die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit.
Durch Erlass der einstweiligen Verfügung ohne jegliche Einbeziehung der Beschwerdeführerin war vorliegend keine Gleichwertigkeit ihrer prozessualen Stellung gegenüber der Verfahrensgegnerin gewährleistet. Das Landgericht äußerte sich im Rahmen seiner schriftlichen Hinweise allein gegenüber der Antragstellerin zu seiner vorläufigen Rechtsauffassung in der Sache. Die Antragstellerin hatte daraufhin Gelegenheit Stellung zu nehmen, ergänzte ihren Vortrag und nahm ihren Antrag auf den zweiten richterlichen Hinweis hin teilweise zurück. Die Beschwerdeführerin hingegen erfuhr erst nach Erlass der sie belastenden einstweiligen Verfügung, dass ein Verfahren anhängig war und dass das Gericht Hinweise erteilt hatte. Auch eine Gelegenheit, sich zum weiteren Vorbringen der Antragstellerin zu äußern, wurde ihr nicht gegeben. Erschwerend kommt hinzu, dass das Landgericht der Beschwerdeführerin erst nach mehrmaliger Nachfrage und zudem acht Wochen nach Erlass der gegen sie gerichteten einstweiligen Verfügung die gerichtlichen Hinweise zukommen ließ, so dass der Beschwerdeführerin erst ab diesem Zeitpunkt das gesamte Prozessgeschehen bekannt war. Vorliegend wäre die Einbeziehung der Beschwerdeführerin durch das Gericht vor Erlass der Verfügung offensichtlich geboten gewesen.
Der BGH hat entschieden, dass wenn dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig im Sinne des § 291 ZPO dem Urteil zugrunde gelegt werden sollen, den Parteien ein Hinweis und die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben ist.
Leitsatz des BGH:
Möchte ein Gericht von ihm dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig im Sinne des § 291 ZPO seinem Urteil zugrunde legen, muss es den Parteien durch einen Hinweis die Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Ein Hinweis kann nur dann unterbleiben, wenn es sich um Umstände handelt, die den Parteien ohne Weiteres gegenwärtig sind und von deren Entscheidungserheblichkeit sie wissen (Fortführung von BGH, Urteile vom 8. Oktober 1959 - VII ZR 87/58, BGHZ 31, 43, 45 und vom 6. Mai 1993 - I ZR 84/91, NJW-RR 1993, 1122, 1123; Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19, NJW-RR 2020,
868 Rn. 15).
BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - III ZR 195/20 - OLG Zweibrücken - LG Frankenthal
Das BVerfG hat entschieden, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG vorliegt, wenn eine einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung der Gegenseite erlassen wird und der Verfügungsantrag wesentlich von der vorprozessual ausgesprochenen Abmahnung abweicht
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit bei Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorangegangene Anhörung
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Hanseatische Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichem Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz verletzt hat, indem es ohne vorherige Anhörung eine einstweilige Anordnung erlassen hat.
Das zugrundeliegende Verfahren betrifft die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Das Oberlandesgericht hatte im Ausgangsverfahren ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin in einer äußerungsrechtlichen Sache eine einstweilige Anordnung erlassen. Vor deren Erlass waren mehrere gerichtliche Hinweise an die Antragstellerin des Ausgangsverfahren ergangen, infolge derer sie ihre Anträge umgestellt, ergänzt und teilweise zurückgenommen hatte, ohne dass die Beschwerdeführerin hiervon Kenntnis hatte oder ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden wäre. Dies verletzt die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit. Den wiederholten Verstoß der Fachgerichte gegen das Gebot der Waffengleichheit bei einstweiligen Anordnungen nahm die Kammer schließlich zum Anlass, auf die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin veröffentlichte auf einer von ihr verantworteten Internetplattform ein Interview, in dem unter anderem die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens erwähnt wurde. Wegen dieser Berichterstattung mahnte die Antragstellerin die Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schreiben zunächst erfolglos ab.
Die Antragstellerin stellte deshalb beim Landgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung. Der begehrte Unterlassungstenor entsprach der zuvor außergerichtlich geforderten Unterlassungserklärung. Nachdem das Gericht dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mitteilte, dass die Anträge nach vorläufiger Beratung keine Aussicht auf Erfolg hätten, formulierte die Antragstellerin ihren ursprünglich gestellten Antrag um und ergänzte zwei Hilfsanträge. Das Landgericht wies den Antrag auch in seiner nachgebesserten Form durch Beschluss zurück. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde wies der Berichterstatter des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts den Bevollmächtigten der Antragstellerin darauf hin, dass man nur einem bestimmten Antrag stattgeben werde. Die Antragstellerin nahm die übrigen Anträge daraufhin zurück. Das Oberlandesgericht erließ anschließend eine einstweilige Unterlassungsverfügung „der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung“ gegen die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin wurde zuvor nicht angehört.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
I. Die prozessuale Waffengleichheit steht im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als prozessuales Urrecht gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen. Entbehrlich ist eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen. Eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag und weiteren an das Gericht gerichteten Schriftsätzen geltend gemachte Vorbringen zu erwidern. Dabei ist von Verfassungs wegen nichts dagegen einzuwenden, wenn das Gericht in solchen Eilverfahren auch die Möglichkeiten einbezieht, die es der Gegenseite vorprozessual erlauben, sich zu dem Verfügungsantrag zu äußern, wenn sichergestellt ist, dass solche Äußerungen vollständig dem Gericht vorliegen. Insoweit kann auf die Möglichkeit zur Erwiderung gegenüber einer dem Verfügungsverfahren vorangehenden Abmahnung abgestellt werden. Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit genügen die Erwiderungsmöglichkeiten auf eine Abmahnung allerdings nur dann, wenn der Verfügungsantrag in Anschluss an die Abmahnung unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht eingereicht wird, die abgemahnte Äußerung sowie die Begründung für die begehrte Unterlassung mit dem bei Gericht geltend gemachten Unterlassungsbegehren identisch sind und der Antragsteller ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht eingereicht hat. Demgegenüber ist dem Antragsteller Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise als in der Abmahnung oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird. Gehör ist insbesondere auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt.
II. Nach diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Beschluss die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit.
Durch den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin war vorliegend keine Gleichwertigkeit ihrer prozessualen Stellung gegenüber dem Verfahrensgegner gewährleistet. Zwar hatte die Antragstellerin die Beschwerdeführerin vorprozessual abgemahnt. Der Verfügungsantrag, dem der Pressesenat stattgab, entsprach jedoch nicht mehr der außerprozessualen Abmahnung. Er war wesentlich verändert worden. Hier waren mehrere gerichtliche Hinweise an die Antragstellerin ergangen, infolge derer sie ihre Anträge umgestellt, ergänzt und teilweise zurückgenommen hatte. Während die Antragstellerin somit mehrfach und flexibel nachsteuern konnte, um ein für sie positives Ergebnis des Verfahrens zu erreichen, hatte die Beschwerdeführerin keinerlei Möglichkeit, auf die veränderte Sach- und Streitlage zu reagieren. Sie wusste bis zur Zustellung der Entscheidung des Pressesenats nicht, dass gegen sie ein Verfahren geführt wurde. Dies verletzt die prozessuale Waffengleichheit. Spätestens das Oberlandesgericht hätte die Beschwerdeführerin vor dem Erlass seines Beschlusses über die zuvor an die Antragstellerin ergangenen Hinweise in Kenntnis setzen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu den veränderten Anträgen geben müssen.