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BGH legt EuGH vor: Anspruch gegen Arzt auf kostenfreie Zurverfügungstellung der Patientenakte nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO und Möglichkeit der Beschränkung nach § 630g Abs. 2 Satz 2 BGB

BGH
Beschluss vom 29.03.2022
VI ZR 1352/20
Verordnung (EU) 2016/679 Art. 12 Abs. 5, Art. 15 Abs. 3 Satz 1, Art. 23 Abs. 1; BGB § 630g Abs. 2 Satz 2


Der BGH hat dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob bzw. in welchem Umfang der Anspruch des Patienten gegen seinen Arzt auf kostenfreie Zurverfügungstellung der in der Patientenakte gespeicherten personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO durch § 630g Abs. 2 Satz 2 BGB beschränkt ist.

Leitsatz des BGH:
Vorlagefragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO, ABl. EU L 119 vom 4. Mai 2016 S. 1) bezüglich der Reichweite des unionsrechtlichen Anspruchs des Patienten gegen den behandelnden Arzt auf kostenfreie Zurverfügungstellung einer ersten Kopie seiner in der Patientenakte verarbeiteten personenbezogenen Daten und der Möglichkeit einer Beschränkung dieses Anspruchs durch § 630g Abs. 2 Satz 2 BGB.

BGH, Beschluss vom 29. März 2022 - VI ZR 1352/20 - LG Dessau-Roßlau - AG Köthen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


HmbBfDI: Bußgeld in Höhe von 901.388,84 Euro gegen Vattenfall wegen DSGVO-Verstoß - datenschutzrechtliche Transparenzpflichten aus Art. 12 und Art. 13 DSGVO

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbBfDI) hat ein Bußgeld in Höhe von 901.388,84 Euro gegen Vattenfall wegen Verstößen gegen die datenschutzrechtlichen Transparenzpflichten aus Art. 12 und Art. 13 DSGVO verhängt.

Die Pressemitteilung des HmbBfDI:

Bußgeld gegen Vattenfall Europe Sales GmbH verhängt

Die Vattenfall Europe Sales GmbH (Vattenfall) hat zwischen August 2018 und Dezember 2019 bei Vertragsanfragen für Sonderverträge, die mit besonderen Bonuszahlungen verbunden waren, routinemäßig überprüft, ob die Kundinnen und Kunden ein „wechselauffälliges Verhalten“ zeigten. Diese Überprüfung sollte verhindern, dass die Kundinnen und Kunden solche Bonus-Verträge nicht so regelmäßig abschließen, dass sich dieses Angebot zur Neukundenwerbung für das Unternehmen nicht mehr rentiert. Um dies zu überprüfen, nutzte Vattenfall Rechnungen aus früheren Vertragsbeziehungen mit diesen Kundinnen und Kunden, die nach steuer- und handelsrechtlichen Vorgaben ohnehin für bis zu zehn Jahre aufbewahrt werden müssen. Für die Kundinnen und Kunden war nicht erkennbar, dass ein solcher Datenabgleich stattfand.

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) kam nach einer Prüfung des Vorgangs zu dem Ergebnis, dass Vattenfall durch dieses Vorgehen gegen die datenschutzrechtlichen Transparenzpflichten (Artt. 12, 13 DSGVO) verstieß, da die Kundinnen und Kunden über den Datenabgleich nicht ausreichend informiert wurden. Betroffen waren insgesamt rund 500.000 Personen. Der HmbBfDI hat daraufhin gegen Vattenfall ein Bußgeld von 901.388,84 Euro verhängt. Die festgestellte Rechtswidrigkeit bezieht sich nicht auf den Datenabgleich an sich, sondern ist auf die nicht ausreichend erfüllten Transparenzpflichten beschränkt. Der Bescheid ist rechtskräftig.

Das verhängte Bußgeld berührt nicht die weitergehende Frage, ob ein solcher Abgleich überhaupt zulässig ist. Dies ist in der DSGVO nicht ausdrücklich geregelt, es existieren insoweit keine eindeutigen rechtlichen Vorgaben. Der HmbBfDI hat mit Vattenfall ein Verfahren abgestimmt, das nach seiner Auffassung sowohl die Datenschutzrechte von Kundinnen und Kunden als auch die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens berücksichtigt. Sowohl erstmalig an einem Vertragsschluss mit Vattenfall Interessierte als auch Bestandskundinnen und -kunden werden transparent und verständlich über den Datenabgleich und dessen Zweck informiert. Verbraucherinnen und Verbraucher können künftig informiert entscheiden, ob sie einen rabattierten Bonusvertrag abschließen möchten, der die interne Überprüfung ihres Status als Neukunde beinhaltet oder einen nicht rabattierten Vertrag ohne einen solchen Abgleich.

Dazu Ulrich Kühn, der amtierende HmbBfDI: „Wir halten das nun praktizierte Verfahren für einen angemessenen Ausgleich aller betroffenen Interessen. Die in der Vergangenheit erfolgten Abgleiche wurden sanktioniert, weil Transparenzpflichten verletzt wurden, indem die Kundinnen und Kunden unter Missachtung der Vorgaben von Artt. 12, 13 DSGVO über den praktizierten Datenabgleich im Unklaren gelassen wurden. Da dies rund 500.000 Fälle betraf, war die Verhängung eines Bußgelds angezeigt. Vattenfall hat in dem Verfahren umfassend mit dem HmbBfDI kooperiert und den intransparenten Datenabgleich unmittelbar nach dem ersten Tätigwerden des HmbBfDI gestoppt. Deswegen war das Bußgeld deutlich zu reduzieren. Die dennoch verhängte Höhe sollte allen Unternehmen eine Warnung sein, die gesetzlichen Transparenzpflichten nicht zu vernachlässigen. Insbesondere bei einer Vielzahl von Betroffenen sind wie in dem vorliegenden Fall hohe Bußgelder klar angezeigt.“


BGH: Auch Zwangsverwalter muss Schuldner Auskunft nach Art. 15 DSGVO gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO kostenlos erteilen

BGH
Beschluss vom 15.07.2021
V ZB 53/20
ZwVwV §§ 17, 21, DSGVO Art. 12 Abs. 5 Satz 1, Art. 23 Abs. 1 Buchstabe j


Der BGH hat entschieden, dass auch ein Zwangsverwalter einem Schuldner Auskunft nach Art. 15 DSGVO gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO kostenlos erteilen muss.

Leitsätze des BGH:

a) Die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners an den Zwangsverwalter auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zählt nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten im Sinne von § 21 Abs. 1 ZwVwV, sondern ist Teil der Geschäftsführung des Verwalters.

b) Die Vergütung hierfür bestimmt sich, wenn nicht nach § 18 ZwVwV abgerechnet wird, gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV nach dem Zeitaufwand, der mit dem einheitlichen Stundensatz nach § 19 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 ZwVwV zu vergüten ist.

c) Die Festsetzung einer Vergütung nach § 17 Abs. 1, § 19 ZwVwV scheidet wegen der mit Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO vorgeschriebenen Kostenfreiheit allerdings aus, wenn es um die Bearbeitung einer Anfrage des Schuldners geht.
BGH, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 53/20 - LG Limburg - AG Wetzlar

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: