BGH: Rechtswidrige SCHUFA-Einmeldung einer bestrittenen Forderung begründet Anspruch auf Widerruf und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bereits bei Beeinträchtigung des Score-Werts
BGH
Urteil vom 12.05.2026
VI ZR 375/24
DSGVO Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f, Art. 17 Abs. 1 Buchst. d, Art. 19 Satz 1, Art. 82 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 Abs. 1 Satz 1
Der BGH hat entschieden, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zu einer bestrittenen und nicht plausibel dargelegten Forderung an die SCHUFA gegen Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verstößt und dem Betroffenen einen Folgenbeseitigungsanspruch auf Widerruf der Einmeldung gibt. Ein immaterieller Schaden nach Art. 82 DSGVO liegt bereits dann vor, wenn die rechtswidrige Einmeldung den SCHUFA-Score-Wert des Betroffenen beeinträchtigt und dadurch Vertragsanbahnungen gescheitert sind – ohne dass der Schaden allein oder maßgeblich auf der Einmeldung beruhen muss. Für einen Kontrollverlust als immateriellen Schaden genügt es, dass die Daten an die SCHUFA übermittelt wurden und dadurch die Gefahr weiterer Übermittlungen an eine unbestimmte Zahl von Dritten entstanden ist.
Leitsätze des BGH:
a) Zur Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Meldung einer behaupteten offenen Forderung an eine Wirtschaftsauskunftei.
b) Werden personenbezogene Daten zu behauptet offenen Forderungen an eine Wirtschaftsauskunftei rechtswidrig übermittelt, kann dem Betroffenen gegen den Übermittelnden ein Folgenbeseitigungsanspruch in Form des Widerrufs der Einmeldung zustehen.
c) Zum Begriff des immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 DSGVO.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2026 - VI ZR 375/24 - OLG Schleswig - LG Kiel
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 12.05.2026
VI ZR 375/24
DSGVO Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f, Art. 17 Abs. 1 Buchst. d, Art. 19 Satz 1, Art. 82 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 Abs. 1 Satz 1
Der BGH hat entschieden, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zu einer bestrittenen und nicht plausibel dargelegten Forderung an die SCHUFA gegen Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verstößt und dem Betroffenen einen Folgenbeseitigungsanspruch auf Widerruf der Einmeldung gibt. Ein immaterieller Schaden nach Art. 82 DSGVO liegt bereits dann vor, wenn die rechtswidrige Einmeldung den SCHUFA-Score-Wert des Betroffenen beeinträchtigt und dadurch Vertragsanbahnungen gescheitert sind – ohne dass der Schaden allein oder maßgeblich auf der Einmeldung beruhen muss. Für einen Kontrollverlust als immateriellen Schaden genügt es, dass die Daten an die SCHUFA übermittelt wurden und dadurch die Gefahr weiterer Übermittlungen an eine unbestimmte Zahl von Dritten entstanden ist.
Leitsätze des BGH:
a) Zur Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Meldung einer behaupteten offenen Forderung an eine Wirtschaftsauskunftei.
b) Werden personenbezogene Daten zu behauptet offenen Forderungen an eine Wirtschaftsauskunftei rechtswidrig übermittelt, kann dem Betroffenen gegen den Übermittelnden ein Folgenbeseitigungsanspruch in Form des Widerrufs der Einmeldung zustehen.
c) Zum Begriff des immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 DSGVO.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2026 - VI ZR 375/24 - OLG Schleswig - LG Kiel
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