BGH legt EuGH vor: Proteinangabe außerhalb der vorgeschriebenen Nährwerttabelle auf Milchreis-Produktverpackung - High Protein / 14g Protein
BGH
Beschluss vom 20.11.2025
I ZR 2/25
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 8 Abs. 1
Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Proteinangabe außerhalb der vorgeschriebenen Nährwerttabelle auf der Produktverpackung zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9) in Verbindung mit seinem Anhang folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Darf nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Verbindung mit seinem Anhang eine zulässige nährwertbezogene Angabe - insbesondere eine solche zu einem in Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel genannten Nährstoff - durch eine zwar nicht im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführte, aber objektiv zutreffende Aussage ergänzt werden, wenn sie aus Sicht des Verbrauchers eine Konkretisierung der nährwertbezogenen Angabe darstellt ?
Falls die Vorlagefrage 1 bejaht wird:
2. Muss der Inhalt einer eine zulässige nährwertbezogene Angabe konkretisierenden, nicht im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Aussage den Bedingungen des Anhangs für die Verwendung der nährwertbezogenen Angabe entsprechen ?
BGH, Beschluss vom 20. November 2025 - I ZR 2/25 - OLG München LG München I
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 20.11.2025
I ZR 2/25
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 8 Abs. 1
Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Proteinangabe außerhalb der vorgeschriebenen Nährwerttabelle auf der Produktverpackung zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9) in Verbindung mit seinem Anhang folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Darf nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Verbindung mit seinem Anhang eine zulässige nährwertbezogene Angabe - insbesondere eine solche zu einem in Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel genannten Nährstoff - durch eine zwar nicht im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführte, aber objektiv zutreffende Aussage ergänzt werden, wenn sie aus Sicht des Verbrauchers eine Konkretisierung der nährwertbezogenen Angabe darstellt ?
Falls die Vorlagefrage 1 bejaht wird:
2. Muss der Inhalt einer eine zulässige nährwertbezogene Angabe konkretisierenden, nicht im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Aussage den Bedingungen des Anhangs für die Verwendung der nährwertbezogenen Angabe entsprechen ?
BGH, Beschluss vom 20. November 2025 - I ZR 2/25 - OLG München LG München I
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: