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LG Berlin: Amazon darf Schulfördervereinen im Rahmen von Affiliateprogrammen keine Provisionen gewähren - Indirekte Rabatte als Verstoß gegen Buchpreisbindung

LG Berlin
Urteil vom 07.07.2014
101 O 55/13


Das LG Berlin hat entschieden, dass Amazon Schulfördervereinen im Rahmen von Affiliateprogrammen keine Provisionen gewähren darf. Dies stellen - so die Ansicht des Gerichts - indirekte Rabatte dar und verstoßen gegen die Buchpreisbindung.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Äußerung "Der Wendler ist ein Betrüger" ist von der Meinungsfreiheit gedeckt

LG Köln
28 O 418/13


Wie einem Pressebericht zu entnehmen ist, hat das LG Köln entschieden, dass die Aussage "Der Wendler ist ein Betrüger" von der Meinungsäußerungsfreiheit ( Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ) gedeckt sein kann. Der Schlagersänger hatte einen Veranstalter verklagt. Dieser hatte sich entsprechend geäußert, da der Schlagersänger einen Auftritt abgebrochen hatte.

Dass die Bezeichnung eines Dritten als "Betrüger" bei entsprechendem Anlass zulässig sein kann, hatte auch das OLG Koblenz schon einmal entschieden (siehe "OLG Koblenz: Die Bezeichnung eines Dritten als Betrüger in einem Internetforum kann eine zulässige Meinungsäußerung sein").

Grundsätzlich ist jedoch große Vorsicht geboten.

BGH: Aufruf einer Verbraucherzentrale an eine Bank das Girokonto eines Unternehmens zu kündigen im Ausnahmefall zulässig

BGH
Urteil vom 06.02.2014
I ZR 75/13
Aufruf zur Kontokündigung

Die Pressemitteilung des BGH:


"Bundesgerichtshof zum Aufruf einer Verbraucherzentrale zur Kündigung eines Girokontos

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Aufruf einer Verbraucherzentrale an ein Bankinstitut zur Kündigung eines Girokontos eines Unternehmens ausnahmsweise zulässig ist.

Die Beklagte ist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Sie hat die Sparkasse Heidelberg in einem Schreiben zur Kündigung und Sperrung des Girokontos der Klägerin aufgefordert. Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen, das unter anderem für die W. GmbH tätig ist.

Im Februar 2011 bot die W. GmbH auf ihrer Internetseite einen "Routenplaner-Service" an. Dabei wurde der Nutzer nach Ansicht der Beklagten über die Kostenpflichtigkeit des Angebots getäuscht. Nachdem ein Verbraucher aufgrund eines Aufrufs des Angebots der W. GmbH von dieser eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 96 Euro für einen Routenplaner-Service erhalten hatte, focht die Beklagte im Namen des Verbrauchers den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Gleichwohl erhielt der Verbraucher von der nunmehr mit der Einziehung der Forderung beauftragten Klägerin wiederholt Mahnungen, obwohl die Beklagte auch gegenüber der Klägerin Einwendungen gegen die Forderung erhoben hatte.

Die Beklagte wandte sich daraufhin mit einem Schreiben an die Sparkasse Heidelberg, in dem sie unter Hinweis auf ein offenkundig wettbewerbswidriges und betrügerisches Verhalten des Betreibers der Internetseite die Sparkasse zur Kündigung des Girokontos aufrief.

Gegen die Aufforderung zur Kündigung und Sperrung des Girokontos hat die Klägerin Unterlassungsklage erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die beklagte Verbraucherzentrale antragsgemäß verurteilt. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat angenommen, dass die Beklagte mit dem Aufruf zur Kündigung des Girokontos in den durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen hat. Dieser Eingriff war jedoch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht rechtswidrig. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessenabwägung war zu berücksichtigen, dass die beklagte Verbraucherzentrale sich auf die in Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit berufen konnte. Der Aufruf zur Kündigung des Girokontos war auch nicht unverhältnismäßig. Zwar hätte die Beklagte grundsätzlich den Rechtsweg beschreiten müssen, um ein etwaig rechtswidriges Verhalten der Klägerin zu unterbinden. Im vorliegenden Fall brauchte die Beklagte aber nicht zunächst Klage zu erheben. Sie konnte vielmehr unmittelbar die Sparkasse zur Kündigung des Girokontos des Inkassounternehmens auffordern, weil dieses sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bewusst an der Durchsetzung eines auf systematische Täuschung von Verbrauchern angelegten Geschäftsmodells der W. GmbH beteiligt hatte.

Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13 - Aufruf zur Kontokündigung

LG Frankfurt am Main - Urteil vom 27. Juli 2012 - 3-10 O 17/12

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 26. März 2013 - 6 U 184/12 (K&R 2013, 405)"



BVerfG: Bezeichnung von Gabriele Pauli als "durchgeknallte Frau" in bild.de-Kolumne nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt

BVerfG
1 BvR 194/13
Beschluss vom 11.12.2013


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Bezeichnung der Politikeron Gabriele Pauli als "durchgeknallte Frau" in einer Bild.de-Kolumne nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die Entscheidung belegt, dass das BVerfG nicht stets im Zweifel für die Meinungsfreiheit entscheidet. Der Beschluss ist ein Gegenpol zu den in den letzten Jahren sehr meinungsfreiheitsfreundlichen Entscheidungen des BVerfGs.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Wenn die Beschwerdeführerin von der Beklagten die Unterlassung der Äußerung „Frau Dr. P. ist eine durchgeknallte Frau“ beantragt, so wendet sie sich gegen diese Äußerung als Zusammenfassung des vorangegangenen Absatzes, in dem es heißt: „Sie sind die frustrierteste Frau, die ich kenne. Ihre Hormone sind dermaßen durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen, was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft.“ Durch das Wort „durchgeknallt“ wird dieser Absatz zusammengefasst. Das Wort „durchgeknallt“ hat hier somit eine grundlegend andere Bedeutung als in dem von dem Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall „durchgeknallter Staatsanwalt“ (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016). Eine schlichte Übertragung der verfassungsrechtlichen Beurteilung jenes Falls auf den vorliegenden Fall durch den formalen Verweis auf die in beiden Fällen gefallene Bezeichnung einer Person als „durchgeknallt“ scheidet so von vorneherein aus.

Das Oberlandesgericht übersieht die persönliche Ehre als in Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich genannte Schranke, die auf zivilrechtlichem Gebiet durch die §§ 823 ff. BGB gesetzlich normiert ist (vgl. BVerfGE 33, 1 <17>). Die Beklagte verschiebt mit ihrem Text die öffentliche Auseinandersetzung um die Person der Beschwerdeführerin in dem inkriminierten Absatz hin zu rein spekulativen Behauptungen über den Kern ihrer Persönlichkeit als Privatperson. Sie stützt diese auf Beurteilungen, die thematisch den innersten Intimbereich betreffen, ohne dass diese Spekulationen irgendeinen Tatsachenkern hätten. Sie knüpfen zwar an das Verhalten der Beschwerdeführerin an, die für ein Gesellschaftsmagazin posierte und eine Serie von Fotos von sich fertigen ließ, weswegen sich die Beschwerdeführerin eine Auseinandersetzung hiermit auch gefallen lassen muss. Die von der Beklagten hieraus gezogenen Folgerungen, die sie mit den Worten „durchgeknallte Frau“ zusammenfasst, haben jedoch als solche keinerlei Anknüpfungspunkt in dem Verhalten der Beschwerdeführerin. Die Beklagte zielt hier vielmehr bewusst darauf, die Beschwerdeführerin nicht nur als öffentliche Person und wegen ihres Verhaltens zu diskreditieren, sondern ihr provokativ und absichtlich verletzend jeden Achtungsanspruch gerade schon als private Person abzusprechen.

Angesichts dessen kann sich die Meinungsfreiheit nicht durchsetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen bewusst geschriebenen und als Verletzung gewollten Text handelt, der nicht Ausdruck einer spontanen Äußerung im Zusammenhang einer emotionalen Auseinandersetzung ist, wie es in dem von dem Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall „durchgeknallter Staatsanwalt“ der Fall war (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016), in dem es außerdem um eine strafrechtliche Verurteilung und nicht - wie hier - um einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch ging. Auch bleibt es der Beklagten unbenommen, sich - auch zugespitzt und polemisch - zu dem Verhalten der Beschwerdeführerin zu äußern. Die in den Intimbereich übergreifende Verächtlichmachung der Beschwerdeführerin durch die Beschreibung als „frustrierteste Frau“, die nicht mehr wisse „was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft“ und ihre Bezeichnung als in diesem Sinne „durchgeknallt“ ist demgegenüber mit dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin nicht mehr vereinbar.

Das Oberlandesgericht hat insoweit das Ausmaß der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin nicht hinreichend erfasst und die sich gegenüberstehenden Positionen in Ansehung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht in ein Verhältnis gebracht, das dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung trägt."



Tenor der Entscheidung:

"Das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 23. Oktober 2012 - 18 U 2334/12 Pre - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit das Oberlandesgericht die Klage der Beschwerdeführerin auf Unterlassung der Äußerung, die Beschwerdeführerin sei eine „durchgeknallte Frau“, abwies.

Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
[...]"

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG München: Ritter Sport obsiegt gegen Stiftung Warentest - Streit um Aromastoff Piperonal - Pressemitteilung des Gerichts mit wesentlichen Gründen

LG München
Urteil vom 13.01.2013
9 O 25477/13


Negative Testergebnisse, Bewertungen und Co. können für ein Unternehmen fatale Folgen haben. Grundsätzlich sind Unternehmen nicht schutzlos. So bestehen bei falschen Testergebnissen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Die Frage, ob ein Testergebnis unzulässig ist, lässt sich häufig nicht leicht beantworten. Insofern muss stets eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und den Interessen des betroffenen Unternehmens vorgenommen werden. Diese Abwägung kann je nach Gericht sehr unterschiedlich ausfallen.

Im vorliegenden Rechtsstreit zwischen dem Schokoladenhersteller Ritter Sport und der Stiftung Warentest geht es um die Frage, ob es sich bei dem Aromastoff Piperonal um einen chemisch hergestellten Aromastoff oder ein natürliches Aroma handelt. Leider fehlt es an klaren und eindeutigen lebensmittelrechtlichen Vorgaben, die mit dem allgemeinen Sprachgebrauch / -empfinden übereinstimmen.

Der weitere Verlauf des Verfahrens bleibt abzuwarten.

Die Pressemitteilung des LG München:

"Streit ums Schokoladen-Aroma: Gericht verbietet Äußerungen eines Warentestinstituts

Die 9. Zivilkammer des Landgerichts München I (Az. 9 O 25477/13) hat in einer heute verkündeten Entscheidung einem deutschen Warentestinstitut (Beklagte) im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Urteil verboten, in Bezug auf die Voll-Nuss-Schokolade eines großen Schokoladenherstellers (Klägerin) folgende Behauptungen zu verbreiten:

1. „Wir haben den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal nachgewiesen.“,
2. „Das Zutatenverzeichnis ist irreführend: Das Aroma ist nicht wie deklariert „natürlich“, da der nachgewiesene Aromastoff Piperonal chemisch hergestellt wird.“,
3. „Im Zutatenverzeichnis wird nur „natürliches Aroma“ genannt. Aber die Schokolade erfüllt dieses Versprechen nicht.“,
4. „[ ],… - wegen Irreführung hätten die Nussschokoladen nicht verkauft werden dürfen. Juristisch ausgedrückt: Sie sind so nicht verkehrsfähig.“,
5. Die Bewertung „mangelhaft“ in der Rubrik „DEKLARATION“ allein mit der Fußnote „Das Zutatenverzeichnis ist irreführend: Das Aroma ist nicht wie deklariert natürlich, da der nachgewiesene Aromastoff Piperonal künstlich hergestellt wird“ als Begründung.


Zum Sachverhalt:

Die Beklagte hatte im November 2013 auf ihrer Homepage und in ihrem Heft 12/2013 das Ergebnis einer Untersuchung verschiedener Nussschokoladen veröffentlicht. Dabei erteilte sie der Sorte „Voll-Nuss“ der Klägerin die Note „mangelhaft“ und bewertete die Schokolade wie oben wiedergegeben.

Die Klägerin und die dem Rechtsstreit beigetretene Aromenlieferantin setzen sich hiergegen zur Wehr und machen geltend, die angebliche Feststellung der Beklagten, wonach die getestete Schokolade der Klägerin den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal enthalte, sei falsch. Der Stoff Piperonal könne in einer Vielzahl natürlicher botanischer Quellen (wie z.B. Pfeffer, Vanille, Sassafras-Öl) nachgewiesen werden. Für die Schokolade aus dem Hause der Klägerin werde der Aromastoff Piperonal aus pflanzlichen Ausgangsstoffen durch zugelassene Verfahren nach der Europäischen Aromenverordnung (VO (EG) Nr. 1334/2008) gewonnen. Die Beklagte könne sich in Bezug auf die streitgegenständliche Berichterstattung auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, nachdem sie nicht nachweisen könne, dass sie die erforderliche journalistische Sorgfalt angewendet habe.

Die Beklagte hält dem entgegen, unstreitig enthalte die Schokolade 0,3 mg Piperonal/Heliotropin pro kg. Das von der Beklagten beauftragte unabhängige Prüfinstitut und die Beklagte hätten übereinstimmend festgestellt, dass Piperonal industriell durch eine chemische Oxidation hergestellt werde. Ein industrielles Herstellungsverfahren, das der Europäischen Aromen-Verordnung (VO (EG) Nr. 1334/2008) entspreche, sei jedoch weder der Beklagten noch dem beauftragten Prüfinstitut bekannt, so dass man auf einen Verstoß gegen die Aromen-Verordnung geschlossen habe.


Zu den Entscheidungsgründen:

Das Gericht stellt in seiner Entscheidung fest, dass die Klägerin durch die Testergebnis-Veröffentlichungen in ihren Rechten verletzt werde. Die Beklagte könne sich zwar grundsätzlich bei den im Interesse der Allgemeinheit durchgeführten Warentests auf eine weitgehende Meinungsäußerungsfreiheit berufen. Diese Freiheit finde ihre Grenze allerdings in den ebenfalls geschützten Interessen der Klägerin, nicht in unbilliger Weise in ihrer Stellung am Markt beeinträchtigt zu werden.

Diese Grenze ist nach Auffassung der 9. Zivilkammer vorliegend überschritten. Die dem Testergebnis zugrunde liegende Beurteilung beruhe auf einer Auslegung der Europäischen Aroma-Verordnung (VO (EG) Nr. 1334/2008) durch die Beklagte, die unzutreffend und nicht mehr vertretbar sei. Auch im Übrigen stehe die Testberichterstattung in der streitgegenständlichen Form außer Verhältnis zu den Aufgaben und Zielen einer sachlichen Verbraucheraufklärung.

Die Kammer betont, sie verkenne zwar nicht das Bemühen der Beklagten um die Wahrung strenger Anforderungen an die Feststellung der „Natürlichkeit“ eines Aromas. Die Beklagte komme damit im Grundsatz ihrem von der Meinungsfreiheit gedeckten Auftrag nach. Auch müsse es der Beklagten selbstverständlich frei stehen, höhere Standards als die geltenden anzumahnen, jedenfalls aber die geltenden Regelungen kritisch zu hinterfragen.

Das Gericht beanstandet jedoch, dass die Beklagte in ihrer Testberichterstattung die Gründe für ihre Erwägungen nicht offengelegt habe. Somit könne der Verbraucher auch nicht nachvollziehen, warum die Beklagte zu ihrer Bewertung gelangt sei. Jedenfalls nehme die Berichterstattung eine Unschärfe in Kauf, die nicht erforderlich sei, um das Ziel der Verbraucheraufklärung zu erreichen.

Zu berücksichtigen sei bei der Abwägung weiterhin, dass unstreitig nie eine Gefährdung der Verbraucher bestanden habe. Vielmehr gehe es hier allein um die Vereinbarkeit der Angabe „natürliches Aroma“ mit der von der Beklagten – im Ergebnis unzutreffend – vorgenommenen Auslegung der Europäischen Aromen-Verordnung. Die schlicht verbraucherpolitische Forderung könne eine so wenig transparente Berichterstattung nicht rechtfertigen, zumal der Anschein einer tatsächlichen Feststellung („chemisch hergestellt“) geweckt werde.

Fazit:
Von einem fairen Warentest könne nicht gesprochen werden, wenn diesem in der zentralen Frage der Auslegung der Bestimmungen der Aromen-Verordnung ein nicht vertretbares, zu enges Verständnis zugrunde liege. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Beklagte – ohne Offenlegung der zugrundeliegenden Wertung – aus einer scheinbaren Tatsache nicht nur abgeleitet habe, dass es sich um kein natürliches Aroma handele, sondern sogar eine angebliche, zur mangelnden Verkehrsfähigkeit der Schokolade führende Irreführung der Verbraucher behauptet habe.

Damit bleibt die zunächst in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage, wie das Aroma hergestellt wird, offen: Auch die Beklagte konnte nämlich nicht ausschließen, dass eine „natürliche“ Herstellung möglich ist, wenn man die von der Klägerin und vom Gericht gewählte Auslegung der Aromenverordnung zugrunde legte.

(Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 9 O 25477/13; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig)"

OLG Stuttgart: Negative Hotelbewertung mit Begriff "Hühnerstall" ist keine unzulässige Schmähkritik, sondern eine zulässige Meinungsäußerung

OLG Stuttgart
Urteil vom 11.09.2013
4 U 88/13


Das OLG Stuttgart musste sich in dieser Entscheidung mit einer Hotel-Bewertung befassen. Das Gericht kommt zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung eines Hotels als "Hühnerstall" im Rahmen einer Hotelbewertung keine unzulässige Schmähkritik sondern zulässige Meinungsäußerung ist.

LG Berlin: Wahlkampf vor Gericht - Junge Piraten dürfen diverse Behauptungen über die Partei Alternative für Deutschland - AfD nicht mehr tätigen

Landgericht Berlin
Beschluss vom 17.09.2013
27 O 576/13


Wahlkampf findet leider immer wieder auch vor Gericht statt. Das LG Berlin hat nun entschieden, dass die Jungen Piraten diverse Behauptungen über die Partei Alternative für Deutschland - AfD nicht mehr tätigen dürfen.

Aus der Pressemitteilung des LG Berlin:

"Das Landgericht Berlin hat dem Verein „Junge Piraten e.V.“ auf Antrag der Partei „Alternative für Deutschland e.V.“ durch Einstweilige Verfügung untersagt, Behauptungen über sie aufzustellen oder zu verbreiten, die in einem über das Internet abrufbaren Flyer enthalten sind."

Ohne die Auseinandersetzung politisch zu werten: Aus rein juristischer Sicht ist diese Entscheidung sehr problematisch, da im politischen Wahlkampf weit mehr erlaubt ist als im tagtäglichen Umgang.

Die vollständige Pressemitteilung des LG Berlin finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Martin Kaymer muss Verkauf verfremdeter Porträts im Pop-Art Stil nicht dulden - kein künstlerischer Gehalt nur Handwerk

OLG Düsseldorf
Urteil vom 23.07.2013
I-20 U 190/12


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Golf-Profi Michael Kaymer den Verkauf verfremdeter Porträts im Pop-Art Stil nicht dulden muss. Das Gericht bejahte Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

Aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf

"Das Gericht hingegen sah in der Verbreitung einen Verstoß gegen das Recht des Sportlers am eigenen Bild und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung und zum Schadensersatz. Ein höheres und überwiegendes Interesse der Kunst sei nicht feststellbar. Die Bilder, bei denen der dekorative Charakter im Vordergrund stehe, wiesen über rein handwerkliches Können hinaus keinen künstlerischen Gehalt auf. Auch komme ihnen lediglich ein sehr geringer Informationswert für die Allgemeinheit zu. Sie dienten vielmehr vorrangig kommerziellen Interessen. Es überwiege daher das Recht des Klägers, selbst über die Verwendung von Bildnissen seiner Person zu kommerziellen Zwecken zu bestimmen."

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Düsseldorf finden Sie hier:

BGH-Entscheidung im Rechtsstreit Kachelmann gegen bild.de liegt im Volltext vor - Berichtertstattung über laufendes Strafverfahren

BGH
Urteil vom 19.03.2013
VI ZR 93/12
BGB § 823 Abs. 1 Db, G, § 1004 Abs. 1, GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Kachelmann gegen bild.de - Zur Zulässigkeit der Berichterstattung über laufendes Strafverfahren" über die Entscheidung des BGH berichtet.

Leitsatz des BGH:
Zur Zulässigkeit einer Berichterstattung während eines laufenden Strafverfahrens über Äußerungen, aus denen sich Rückschlüsse auf sexuelle Neigungen
ergeben.

BGH, Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Kachelmann gegen bild.de - Zur Zulässigkeit der Berichterstattung über laufendes Strafverfahren

BGH
Beschlüsse vom 19. März 2013
VI ZR 106/12, VI ZR 107/12, VI ZR 108/12
Kachelmann ./. bild.de


Das BGH hat sich in diesen Entscheidungen in den Rechtsstreitigkeiten zwischen Jörg Kachelmann und bild.de mit der Zulässigkeit der Berichterstattung über laufende Strafverfahren geäußert. Aus der Pressemitteilung des BGH:

"In dem vom Bundesgerichtshof verhandelten Rechtsstreit hat der Kläger das verklagte Presseorgan auf Unterlassung wegen noch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgter Äußerungen in einem am 13. Juni 2010 auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite aufrufbar gestellten Artikel mit der Überschrift "Magazin "Focus" veröffentlicht intime Details - Der K….-Krimi: Neue Indizien aus der Tatnacht" in Anspruch genommen. Anlass des Artikels waren bekannt gewordene Passagen aus der Einlassung des Klägers in seiner in seiner ersten richterlichen Vernehmung. Das Protokoll dieser Vernehmung wurde später in der öffentlichen Hauptverhandlung im Strafverfahren verlesen.

Wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) folgenden und in Art. 6 Abs. 2 der europäischen Menschenrechtskonvention anerkannten Unschuldsvermutung und einer möglichen durch die Medienberichterstattung bewirkten Stigmatisierung war die Veröffentlichung im Juni 2010 wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers rechtswidrig.

Ein Unterlassungsanspruch des Klägers besteht gleichwohl nicht. Nach Verlesung des Protokolls über seine haftrichterliche Vernehmung in der öffentlichen Hauptverhandlung war eine aktuelle Prozessberichterstattung unter Einbeziehung der beanstandeten Äußerungen zulässig. Infolgedessen ist die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen. Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht wieder neu entstanden. Der Kläger hat sich mit seinem Unterlassungsantrag gegen die aktuelle Berichterstattung im Strafverfahren gewandt. Umstände dafür, dass die Beklagte eine erneute Veröffentlichung in dieser Form vornehmen könnte, sind nicht ersichtlich."




Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Kachelmann gegen bild.de - Zur Zulässigkeit der Berichterstattung über laufendes Strafverfahren" vollständig lesen

BVerwG: Journalisten haben Auskunftsanspruch gegen Bundesbehörden unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Pressefreiheit)

BVerwG
Urteil vom 20.02.2013
6 A 2.12


Das BVerwG hat völlig zu Recht entschieden, dass Journalisten auch gegen Bundesbehörden einen Auskunftsanspruch haben. Dies folgt - so das Gericht - unmittelbar aus der Pressefreiheit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Bundesnachrichtendienst hatte die Anfrage eines Journalisten verweigert und darauf verwiesen, dass die landesrechtlichen Pressegesetze, die einen entsprechenden Anspruch vorsehen, nicht auf Bundesbehörden anzuwenden seien. Die Klage auf Auskunftserteilung wurde dennoch abgewiesen.Das BVerwG führt aus, dass sich der Auskunftsanspruch sich nur auf Informationen bezieht, die bei der auskunftspflichtigen Behörde aktuell vorhanden sind und dies vorliegend nicht der Fall sei.

Die Pressemitteilung des BVerwG finden Sie hier:

"BVerwG: Journalisten haben Auskunftsanspruch gegen Bundesbehörden unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Pressefreiheit)" vollständig lesen

LG Tübingen: Wikipedia-Eintrag über Mitgliedschaft eines Professors in Studentverbindungen von der Pressefreiheit gedeckt

LG Tübingen
Urteil vom 18. Juli 2012
7 O 525/10


Das LG Tübingen hat entschiedenn, dass ein Wikipedia-Eintrag über Mitgliedschaft eines Professors in Studentverbindungen von der Pressefreiheit gedeckt ist.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger ist nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I, 1 I GG verletzt.
[...]
Aufseiten der Beklagten ist ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei Wikipedia um eine weltweite freie Online-Enzyklopädie handelt, welche allein in der deutschsprachigen Version über 300000 Beiträge bereithält. Insofern besteht ein erhebliches öffentliches Interesse nach Art. 5 I 1 2. Alt. GG, 10 I 1 EMRK an den von der Beklagten bereitgehaltenen Einträgen, um sich umfassend informieren zu können.
[...]
Weiterhin kann die Beklagte die Pressefreiheit aus Art. 5 I 2 1. Alt. GG für sich in Anspruch nehmen. Diese schützt grundsätzlich die Verbreitung von Informationen, wobei unter anderem auch das Recht eingeräumt wird, wahre Tatsachen zu publizieren."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerfG: Bezeichnung Dritter als "rechtsradikal" in einem Internetforum kann eine zulässige Meinungsäußerung sein

BVerfG
Beschluss vom 17.09.2012
1 BvR 2979/10


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Bezeichnung Dritter als "rechtsradikal" eine zulässige Meinungsäußerung sein kann. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um eine unzulässige Schmähkritik.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Fehlerhaft ist dann aber, dass das Oberlandesgericht die Äußerungen als Schmähkritik einstuft und damit ebenfalls aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfallen lässt. Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert.
[...]
Durch die Attribute „rechtsextrem“ und „rechtsradikal“ ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers berührt. Denn mit ihnen ist eine Prangerwirkung verbunden, die geeignet ist, das Ansehen einer Person - zumal als Rechtsanwalt - in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Sie kann zu einer einen Rechtsanwalt in seiner Existenz gefährdenden Bedrohung werden.
[...]
In die Abwägung wird vorliegend einzustellen sein, dass der Kläger weder in seiner Intim- noch in seiner Privatsphäre betroffen ist, sondern allenfalls in seiner Sozialsphäre. Dagegen ist die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers im Kern betroffen, weil ihm die Äußerung seiner Meinung gerichtlich untersagt wurde. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss aber im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden (vgl. BVerfGK 2, 325 <329>). Der Kläger hat seine Beiträge öffentlich zur Diskussion gestellt. Dann muss zur öffentlichen Meinungsbildung auch eine echte Diskussion möglich sein. Derjenige, der sich mit verschiedenen Stellungnahmen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (vgl. BVerfGE 54, 129 <138>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, NJW 1999, S. 2358). Gegen die Meinung des Beschwerdeführers könnte sich der Kläger im Meinungskampf seinerseits wieder öffentlich zur Wehr setzen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Scheiß-RTL-T-Shirt mit RTL-Logo ist eine Markenrechtsverletzung und keine Satire

Wie etwa die Süddeutsche Zeitung berichtet hat das LG Köln mit Entscheidung vom 25.09.2012 dem Grimme-Online-Preisträger Holger Kreymeier den weiteren Verkauf seiner "Scheiß RTL"-T-Shirts verboten. Auf den T-Shisrts

Das Gericht sah in dem T-Shirt zu Unrecht eine bloße Schmähung und keine von der Kunstfreiheit gedeckte Satire. Das Gericht übersieht, dass die Fernsehsender der RTL-Gruppe und insbesondere auch der Sender RTL nach völlig zu Recht weit verbreiteter Meinung geradezu das klassische Paradigma für schlechtes Fernsehprogramm ist. Die Entscheidung ist daher falsch.

Twitter veröffentlicht Transparency Report - Statistiken über Anfragen zur Herausgabe von Nutzerdaten und Entfernung von Inhalten

Nach Google (siehe hier und hier) hat nun auch Twitter einen Transparency Report veröffentlicht, welcher Statistiken über Anfragen zur Herausgabe von Nutzerdaten und Entfernung von Inhalten enthält.