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VG Berlin: Juristische Personen haben kein Auskunftsverweigerungsrecht gegen Auskunftsersuchen der Datenschutzbehörde

VG Berlin
Urteil vom 09.10.2025
VG 1 K 607/22


Das VG Berlin hat entschieden, dass juristische Personen kein Auskunftsverweigerungsrecht gegen Auskunftsersuchen der Datenschutzbehörde haben. Dieses steht nur natürlichen Personen zu.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Rechtsgrundlage für den Auskunftsheranziehungsbescheid ist Art. 58 Abs. 1 Buchst. a) DSGVO. Nach dieser Regelung verfügt die Beklagte als Aufsichtsbehörde (vgl. § 8 Abs. 1 Berliner Datenschutzgesetz) über sämtliche Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten, den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls den Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die behördliche Anweisung, Informationen bereitzustellen, beinhaltet auch eine Auskunftsverpflichtung des Verantwortlichen, Auftragsverarbeiters und Vertreters.

2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Auskunftsersuchen der Beklagten liegen vor. Die von der Klägerin angeforderten Informationen zum Umfang der an die jeweiligen Werbepartner übermittelten Kundendaten benötigt die Beklagte für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

Die Aufsichtsbehörde wird die in Art. 58 Abs. 1 DSGVO statuierten Untersuchungsbefugnisse regelmäßig für die Prüfung nutzen, ob in dem konkreten Fall eine Datenschutzverletzung vorliegt. Die Befugnis der Aufsichtsbehörden zur Heranziehung ist jedoch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die Anweisung der Bereitstellung der für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen beschränkt (vgl. Art. 58 Abs. 1 Buchst. a) a. E. DSGVO. Für die Bestimmung der Erforderlichkeit wird auf den konkreten Verarbeitungsvorgang abgestellt, der auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften hin überprüft wird (Polenz, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, DS-GVO Art. 58 Rn. 12).

Der Vorwurf einer Datenschutzverletzung ist jedoch keine zwingende Voraussetzung eines Auskunftsverlangens. Informationen können beispielsweise auch dann verlangt werden, wenn die Aufsichtsbehörde die Öffentlichkeit gemäß Art. 57 Abs. 1 Buchst. b DSGVO über die Risiken eines bestimmten Verarbeitungsvorgangs aufklären will. Sie kann auch Informationen einholen, wenn sie sich vergewissern möchte, ob überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden (vgl. Nguyen, in: Gola/Heckmann, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 58 Rn. 4). Die Ausübung der Befugnis aus Art. 58 Abs. 1 DSGVO ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beklagte die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung überwachen und durchsetzen kann, wie in Art. 57 Abs. 1 Buchst. a) DSGVO vorgesehen (Polenz, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, DS-GVO Art. 58 Rn. 12; Matzke, in: BeckOK DatenschutzR, 53. Ed. 2025, DS-GVO Art. 58 Rn. 5).

Gemessen daran ist die Beklagte nicht darauf beschränkt, ihr Auskunftsverlangen einzustellen, sobald nach ihrer Auffassung feststeht, dass die auskunftsverpflichtete Klägerin einen Datenschutzverstoß begangen hat. Vielmehr darf sie darüber hinaus auch das Ausmaß des datenschutzrechtlichen Verstoßes und die Beteiligung weiterer datenschutzrechtlich verantwortlicher Akteure aufklären, da die ihr nach Art. 57 Abs. 1 DSGVO obliegenden Aufgaben entsprechend angelegt sind. Anders als die Klägerin meint, ist es insbesondere auch nicht unzulässig, weitere Informationen über das Lettershop-Verfahren und die an ihm Beteiligten Datenschutzverantwortlichen zu erlangen. Denn hierbei geht es nicht um eine – sächlich und persönlich unbegrenzte – Informationsgewinnung über das datenschutzrechtlich relevante Handeln einer Vielzahl von dritten Akteuren zu Lasten der Klägerin, sondern um weitere Ermittlungen zu einem bereits beanstandeten Geschäftsmodell der Klägerin und ihrer Geschäftspartner. Darüber hinaus hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass das Ausmaß des datenschutzrechtlichen Verstoßes der Klägerin selbst wegen der begrenzten personellen und sächlichen Mittel der Behörde auch ausschlaggebend für die Priorisierung der Verfolgung der jeweiligen Verstöße ist. Die Beklagte benötigt die Informationen daher auch im Hinblick auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen gegen die Klägerin

Die Beklagte ist – anders als die Klägerin suggeriert – nicht verpflichtet, detailliert auszuführen, für welche der ihr durch Art. 57 DSGVO zugewiesenen Aufgaben die konkrete Auskunftserteilung erforderlich ist. Entsprechende einschränkende Vorgaben lassen sich weder den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung noch den nationalen Datenschutzgesetzen entnehmen. Im Übrigen lässt sich den Begründungen zu den behördlichen Schreiben, insbesondere dem vom 6. September 2022, entnehmen, dass das Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit der Untersuchung eines mutmaßlichen Datenschutzverstoßes erfolgt.

Der Einwand der Klägerin, der Auskunftsheranziehungsbescheid sei (auch) wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG rechtswidrig, weil die Beklagte mit der Formulierung „Welchen Werbepartnern“ in ihrer Frage nicht hinreichend deutlich gemacht habe, ob diese Werbepartner auch namentlich oder nur mit Platzhaltern benannt werden sollen, ist nicht nachvollziehbar: Die Beklagte fragt hier aus der Perspektive eines objektiven, verständigen Adressaten hinreichend deutlich nach der Identität der Werbepartner der Klägerin, denn sie muss im Rahmen der ihr nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. a) DSGVO obliegenden Aufgaben prüfen, ob weitere Dritte Datenschutzverletzungen im Rahmen des LettershopVerfahrens der Klägerin verüben. Hier verbleiben im Ergebnis keine Unklarheiten über den Gegenstand des behördlichen Begehrens, die eine rechtlich relevante „Unbestimmtheit“ der Verfügung begründen könnten.

2. Die behördliche Befugnis zur Auskunftsheranziehung nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a DSGVO wird für den Fall der Klägerin nicht durch ein Auskunftsverweigerungsrecht beschränkt, dass den Bescheid vom 17. November 2022 nachträglich rechtswidrig gemacht haben könnte.

In Fällen, in denen die Aufsichtsbehörde eine Auskunft in Form der Beantwortung konkreter Fragen verlangt und nicht nur die Vorlage näher bezeichneter Unterlagen, kann dem Verpflichteten ein Auskunftsverweigerungsrecht zustehen. Die Klägerin hat sich ein Jahr nach Klageerhebung erstmals auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 40 Abs. 4 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) berufen. Danach kann der nach § 40 Abs. 4 Satz 1 BDSG Auskunftspflichtige die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist gemäß § 40 Abs. 4 Satz 3 BDSG auf dieses Recht hinzuweisen. Ein entsprechender Hinweis ist in dem Auskunftsheranziehungsbescheid der Beklagten vom 17. November 2022 auf Seite 4 auch enthalten. Die Entscheidung, vom Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, muss ausdrücklich erklärt, aber nicht im Einzelnen begründet werden (OVG Schleswig, a.a.O, Rn. 20)

Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Auskunftsheranziehungsbescheids ist hier der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (a.A. wohl VG Bremen, Urteil vom 27. November 2023 – 4 K 1160/22 – juris Rn. 47), denn verwaltungsrechtliche Auskunftsverweigerungsrechte können bereits dem behördlichen Auskunftsbegehren und nicht erst dessen Durchsetzung entgegenstehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 4 MB 14/21 – juris Rn. 32 m.w.N.). Die Auskunftsverweigerung durch die Klägerin ist demnach nicht wegen ihrer späten Erklärung unbeachtlich. Die Klägerin kann sich aber als juristische Person nicht auf das Auskunftsverweigerungsrecht berufen, so dass nicht mehr zu entscheiden ist, ob die behördlich angeforderten Informationen vom Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts erfasst wären.

Wie andere spezialgesetzlich normierte Auskunftsverweigerungsrechte trägt § 40 Abs. 4 Satz 2 BDSG dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (“nemo tenetur se ipsum accusare“) Rechnung, den das Bundesverfassungsgericht als – im Rechtsstaatsprinzip verankerten – Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG anerkennt. Der Einzelne soll vom Staat grundsätzlich nicht in eine Konfliktlage gebracht werden, in der er sich selbst strafbarer Handlungen oder ähnlicher Verfehlungen bezichtigen muss. Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berührt die Würde des Menschen, dessen Aussage als Mittel gegen ihn selbst verwendet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1981 – 1 BvR 116/77 – juris Rn. 18; Beschluss vom 25. Januar 2022 – 2 BvR 2462/18 – juris Rn. 50; OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 4 MB 14/21 – juris Rn. 33 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließt Art. 19 Abs. 3 GG für juristische Personen einen Schutz vor einem derartigen Zwang aber aus. Eine Lage, wie sie dieser Zwang für natürliche Personen heraufbeschwört, kann bei juristischen Personen nicht eintreten. Diese bilden ihren Willen nur durch Organe und unterliegen im Hinblick auf Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nur einer eingeschränkten Verantwortlichkeit (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1997 – 1 BvR 2172/96 – juris Rn. 83).

Gemessen daran gilt auch das Auskunftsverweigerungsrecht des § 40 Abs. 4 Satz 2 BDSG nur für Auskunftspflichtige persönlich und steht juristischen Personen nicht zu. Letztere können sich selbst nicht strafbar machen und das Festsetzen einer Geldbuße gegen sie enthält – für den Schutz vor Selbstbezichtigung wesentlich (vgl. BVerfG, a.a.O. juris Rn. 84) – weder einen Schuldvorwurf noch eine ethische Missbilligung. Beschäftigte und Leitungspersonen eines Unternehmens können sich folglich auf das Auskunftsverweigerungsrecht nur dann berufen, wenn ihnen persönlich strafrechtliche Verfolgung oder ein Bußgeld drohen, d.h., das Auskunftsersuchen muss sich auf das konkrete Verhalten der auskunftspflichtigen Person beziehen, welches möglicherweise eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellt. Die Gefahr, dass dem jeweiligen Unternehmen ein Bußgeld nach Art. 83 DSGVO droht, reicht hingegen nicht aus (Nguyen, in: Gola/Heckmann, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DSGVO Art. 58 Rn. 6; Matzke, in: BeckOK DatenschutzR, 53. Ed. 2025, DS-GVO Art. 58 Rn. 7).

Vereinzelte Erwägungen, den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit allein aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG oder aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 Satz 1 GRCh herzuleiten und dadurch auch juristischen Personen das Recht zur Auskunftsverweigerung in Fällen möglicher Selbstbelastung zuzubilligen, überzeugen nicht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 4 MB 14/21 – juris Rn. 33 m.w.N.). Das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren umfasst den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit zwar als Teilaspekt. Dieser soll aber die Aussage- und Entschließungsfreiheit des Betroffenen innerhalb des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens wahren und unzumutbare Konfliktsituationen für – natürliche – Personen verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 2 BvR 2462/18 – juris Rn. 50). Er steht also nicht unabhängig von dem Schutz der Menschenwürde für sich allein. Da juristische Personen selbst keine Entscheidungen treffen, nicht gegen sich selbst aussagen können und insoweit keines besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes ihrer Entscheidungsfreiheit bedürfen, muss auch der staatliche Anspruch auf Schutz von Gemeinwohlbelangen nicht zurücktreten. Bisher haben auch weder der Europäische Menschengerichtshof noch der Europäische Gerichtshof entschieden, dass juristischen Personen aus Art. 6 EMRK oder Art. 47 Abs. 2 Satz 1 GRCh ein Schweigerecht bzw. ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht.

Für den Fall der Klägerin bedeutet dies, dass sie dem Auskunftsheranziehungsbescheid kein Auskunftsverweigerungsrecht entgegenhalten kann. Der Bescheid nimmt sie selbst in Anspruch und richtet sich nicht gegen einen ihrer Beschäftigten oder ihre Geschäftsführung und deren persönliches Verhalten im Rahmen des LettershopVerfahrens. Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen natürliche Personen sind weder eingeleitet noch angekündigt. Es gibt noch nicht einmal ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Klägerin selbst.


VG Düsseldorf: Betroffener hat keinen Anspruch auf weitere Ermittlungen der Datenschutzbehörde wenn diese nach Prüfung keinen Datenschutzverstoß festgestellt hat

VG Düsseldorf
Urteil vom 20.11.2025
29 K 3939/23


Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betroffene keinen Anspruch auf weitere Ermittlungen der Datenschutzbehörde hat, wenn diese nach Prüfung der Sache keinen Datenschutzverstoß festgestellt hat.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage, die sich nach Einwilligung der Beklagten in die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 26. Juli 2023 vorgenommene Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO gegen das Schreiben der Beklagten vom 3. Juli 2023 richtet, hat keinen Erfolg.

Sie ist zwar zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft.

Die von dem Kläger nach sinngemäßer Auslegung (§ 88 VwGO) begehrte, andere Entscheidung über seine Beschwerde stellt – ebenso wie das Schreiben der Beklagten vom 3. Juli 2023 – einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) dar. Insbesondere zielt es auf die Herbeiführung unmittelbarer Rechtswirkungen ab. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Beklagte das Schreiben als Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach Art. 58 DSGVO erstellt hat. Dabei ist unschädlich, dass dieses weder als „Bescheid“ noch als „Verfügung“ oder in der ähnlicher Weise bezeichnet wird. Denn inhaltlich stellt es eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Entscheidung der Beklagten über den weiteren Fortgang – nämlich die Beendigung – des Beschwerdeverfahrens dar. Dementsprechend ist es auch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Vgl. zur Einordnung der abschließenden Beschwerdeentscheidung der Aufsichtsbehörde als Verwaltungsakt: VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2021 – 29 K 7031/19 –, nicht veröffentlicht; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Januar 2021 – 29 K 7626/19 –, nicht veröffentlicht; VG Mainz, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 K 129/19.MZ –, juris Rn. 26 f. Vgl. auch zur Rechtsverbindlichkeit der Beschlüsse einer Aufsichtsbehörde: EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – C-26/22 –, juris Rn. 50.

Der Kläger ist klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, weil es nach seinem Vorbringen jedenfalls möglich ist, dass er durch die Einstellung des Beschwerdeverfahrens in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f, 77 Abs. 1 DSGVO verletzt ist.

Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 1. Juni 2021 – 17 K 2977/19 –, Rn. 41 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 7. Dezember 2020 – An 14 K 18.02503 –, juris Rn. 25; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 10 A 10613/20 –, juris Rn. 29.

Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 3. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Neubescheidung seiner Beschwerde vom 23. April 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Beschwerdeentscheidung ist Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i. V. m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO.

Nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen Vorschriften über den Datenschutz verstößt. Als Datenschutzaufsichtsbehörde muss sich die LDI NRW im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit der Beschwerde befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten (Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO).

Bei dem Recht auf Beschwerde nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i. V. m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO handelt es sich um ein subjektiv-öffentliches Recht, aus dem sich ein gerichtlich überprüfbarer, zweistufiger Anspruch ergibt.

Zunächst ist zu prüfen, ob die Aufsichtsbehörde in angemessenem Umfang überprüft hat, ob ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung vorliegt. Die Aufsichtsbehörde ist nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO verpflichtet, eine Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt zu bearbeiten. Hierzu verleiht ihr Art. 58 Abs. 1 DSGVO weitreichende Untersuchungsbefugnisse.

Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-311/18 –, juris, Rn.109, 111.

Über den Einsatz der sich aus Art. 58 Abs. 1 DSGVO ergebenden Untersuchungsbefugnisse sowie den Umfang der Untersuchung entscheidet die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend der Sachlage im Einzelfall.

Vgl. BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 49. Edition, Stand 01.05.2024, DSGVO Art. 57 Rz 17.

Stellt die Aufsichtsbehörde sodann am Ende ihrer Untersuchung einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest, ist sie verpflichtet, in geeigneter Weise zu reagieren, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen, wobei alle Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung der Verordnung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein sollten und die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck werden in Art. 58 Abs. 2 DSGVO die verschiedenen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Abhilfebefugnisse aufgezählt.

Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22 –, juris Rn. 47 ff.

Hiervon ausgehend richtet sich die gerichtliche Prüfung der Beschwerdeentscheidung nach § 114 Abs. 1 VwGO.

Bei Ermessensentscheidungen hat das Gericht nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat und ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat. Das Gericht darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8/15 -, juris Rn. 13 m.w.N.

Nach diesem Maßstab sind Ermessensfehler bei der Entscheidung der Beklagten, das Beschwerdeverfahren einzustellen, nicht erkennbar.

Die Beklagte hat ihr Ermessen hinsichtlich des Umfangs der Ermittlungen erkannt und ausgeübt. Insbesondere hat sie den relevanten Sachverhalt in angemessenem Umfang untersucht und die geeigneten und erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. e DSGVO ergriffen. Zur Ermittlung des für den Datenschutzrechtsverstoß Verantwortlichen hat sie Auskunftsersuchen an das Notariat gerichtet und die Stellungnahmen inhaltlich ausgewertet.

Die auf der Grundlage dieser Untersuchung getroffene Annahme, das Vorliegen eines Datenschutzverstoßes lasse sich nicht abschließend ermitteln, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn das Ergreifen weiterer Aufklärungsmaßnahmen war schon deswegen nicht angezeigt, weil die streitgegenständliche E-Mail nicht an eine falsche E-Mail-Adresse gesendet wurde. Dies steht nach den vom Notar veranlassten technischen Untersuchungen fest. Die EDV-Beratung des Notars konnte nach einer Auswertung des alten Servers keinen E-Mail-Verlauf mit einem Versand an die Adresse xxxxxx00@xxxxx.com ermitteln. Diese Erkenntnis korrespondiert mit den Angaben des Notars, wonach E-Mails direkt aus der Notariatssoftware ARNOtop heraus verschickt werden. In der vom Notar verwendeten Software ist im Kontaktdatenblatt des Klägers aber die richtige E-Mail-Adresse hinterlegt, sodass davon auszugehen ist, dass die E-Mail vom 21. Januar 2021 an die richtige Adresse übermittelt wurde. Eine Änderung des Kontaktdatenblattes ist nicht erfolgt. Dementsprechend kam die E-Mail weder als unzustellbar zurück noch erfolgte eine sonstige Reaktion des vermeintlichen Adressaten. Für den Versand an die richtige Adresse spricht zudem, dass es als unmittelbare Reaktion auf die E-Mail durch die vorgesehenen Käufer, der Kläger und sein Vater, im Notariat eine Terminabsage gegeben hat. Auch dies lässt darauf schließen, dass die E-Mail dem Kläger tatsächlich zugegangen ist.

Soweit in den Stellungnahmen des Notars teilweise andere E-Mail-Adressen genannt werden, handelt es sich ersichtlich um Verwechslungen sehr ähnlicher E-Mail-Adressen (xxxxxxx00@xxxxx.com, xxxxxx00@xxxxx.com, xxxxxx@xxxxx.com, xxxxxxx@xxxxx.com), die auch anderen Beteiligten einschließlich der Beklagten unterlaufen sind. Sie vermögen den objektiven technischen Befund der IT-Fachleute, wie er im Schreiben der Rechtsanwältin des Notars vom 14. März 2023 wiedergegeben wird (Bl. 196 der Beiakte), nicht infrage zu stellen. An der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben des Notars – sei es das Ergebnis der Auswertung des alten Servers, sei es die Darstellung des E-Mail-Versands durch die Notariatssoftware – hat das Gericht keine Zweifel. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine etwaige Verschleierung oder Vertuschung des Sachverhalts durch Dr. U.. Im Gegenteil hat er durch Auswertung auch des alten, bereits ausgetauschten Servers an der Aufklärung mitgewirkt.

Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Kopfzeile der vom Makler weitergeleiteten E-Mail vom 21. Februar 2021 die falsche E-Mail-Adresse xxxxxx00@xxxxx.com ausweist. Dabei kann es sich lediglich um einen Anzeigenamen handeln. Es ist nicht auszuschließen, dass der Text vom Makler vor der Weiterleitung an den Kläger verändert worden ist. Denkbar ist auch, dass der Provider (hier: Google Mail) die Adresse xxxxxx00@xxxxx.com und die Adresse xxxxxxx00@xxxxx.com als dieselbe Adresse behandelt und zustellt.

Eine weitere Prüfung musste die Beklagte bei dieser Sachlage nicht mehr durchführen. Insbesondere verlangt die Pflicht nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen, keine weiteren Ermittlungen, wenn ein Datenschutzverstoß – wie hier – aufgrund der bereits durchgeführten, umfassenden Untersuchung hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Auf die Metadaten der Original-E-Mail vom 21. Februar 2021 kommt es daher nicht mehr an. Ob im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht nach § 18 Abs. 1 BNotO weitere Untersuchungsbefugnisse der Beklagte gegenüber dem Notar bestehen, kann ebenfalls offenbleiben. Dass die Beklagte ihre Entscheidung, das Beschwerdeverfahren einzustellen, damit begründet, ein Datenschutzverstoß könne nicht abschließend ermittelt werden, ist unschädlich. In der Sache geht auch sie davon aus, dass ein Datenschutzverstoß nicht positiv festgestellt werden kann.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Düsseldorf: Kein Anspruch gegen Datenschutzbehörde auf Abhilfemaßnahmen nach Art 58 Abs. 2 DSGVO wenn Verantwortlicher für Datenschutzverstoß nicht ermittelt werden kann

VG Düsseldorf
Urteil vom 11.11.2024
29 K 4853/22


Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass einen Betroffener keinen Anspruch gegen die datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde auf Abhilfemaßnahmen nach Art 58 Abs. 2 DSGVO hat, wenn der Verantwortliche für den Datenschutzverstoß nicht ermittelt werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Beschwerdeentscheidung ist Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i. V. m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO, sofern das Landgericht U. und die Staatsanwaltschaft U. Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (§ 5 Abs. 4 DSG NRW). Soweit durch das Landgericht U. an die Staatsanwaltschaft U. personenbezogene Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit verarbeitet werden, ist der Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörde zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates vom 27. April 2016 (JI-RL) eröffnet. Über die Regelungen in §§ 60 Abs. 2, 61 DSG NRW richtet sich die Beschwerdeentscheidung ebenfalls nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i.V.m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO.

Aus diesen Rechtsnormen ergibt sich nicht lediglich ein petitionsähnliches Recht in dem Sinne, dass die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt wäre, ob sich die Aufsichtsbehörde mit der Beschwerde befasst, den Beschwerdegegenstand in angemessenem Umfang untersucht und den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet hat.

So noch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 10 A 10613/20 –, juris Rn. 37 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2020 – 1 S 3001/19 –, juris Rn. 51,

Stattdessen unterliegt die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch das Gericht. Insbesondere ist jede Aufsichtsbehörde nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO verpflichtet, sich in ihrem Hoheitsgebiet mit Beschwerden zu befassen, die jede Person gem. Art. 77 Abs. 1 DSGVO einlegen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten gegen diese Verordnung verstößt, und den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen. Die Aufsichtsbehörde muss eine solche Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten. Hinsichtlich der Bearbeitung von Beschwerden verleiht Art. 58 Abs. 1 DSGVO jeder Aufsichtsbehörde weitreichende Untersuchungsbefugnisse. Stellt eine solche Behörde am Ende ihrer Untersuchung einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest, ist sie verpflichtet, in geeigneter Weise zu reagieren, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen. Zu diesem Zweck werden in Art. 58 Abs. 2 DSGVO die verschiedenen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Abhilfebefugnisse aufgezählt. Hinsichtlich dieser in Art. 58 Abs. 2 DSGVO genannten Abhilfebefugnisse verfügt die Behörde indes über ein Ermessen in Bezug auf die geeigneten und erforderlichen Mittel, welches das Gericht nur dahingehend überprüft, ob die Aufsichtsbehörde die Grenzen ihres Ermessens eingehalten hat.

Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22 –, juris Rn. 47 ff. sowie bereits: BFH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – IX R 33/21 –, juris Rn. 14 ff.; BSG, Urteil vom 20. Januar 2021 – B 1 KR 15/20 R –, juris Rn. 111; Hamburgisches OVG, Urteil vom 7. Oktober 2019 – 5 Bf 291/17 –, juris Rn. 69 ff.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen handelt es sich bei dem Recht auf Beschwerde nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i. V. m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO um ein subjektiv-öffentliches Recht, aus dem sich ein gerichtlich überprüfbarer, zweistufiger Anspruch ergibt. Zunächst ist zu prüfen, ob die Aufsichtsbehörde in angemessenem Umfang überprüft hat, ob ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung vorliegt. Für den Fall, dass ein Verstoß festgestellt wird, besteht ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein aufsichtsbehördliches Einschreiten der Beklagten.

Vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – IX R 33/21 –, juris Rn. 32; VG Hamburg, Urteil vom 1. Juni 2021 – 17 K 2977/19 –, juris Rn. 53.

Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag einen Anspruch auf Verhängung eines Verbots der Datenverarbeitung in Form der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten aus den ihn betreffenden Verfahrensakten an Medienvertreter und in Form der Vervielfältigung der Verfahrensakten gegenüber dem „Rechtsträger des Landgerichts U. sowie der Staatsanwaltschaft beim Landgericht U.“ begehrt, kann dahinstehen, ob die Beklagte einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften in angemessenem Umfang überprüft hat. Denn ein Anspruch des Klägers gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DSGVO oder gemäß § 60 Abs. 3 DSG NRW entsprechend Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DSGVO auf ein aufsichtsrechtliches Tätigwerden der Beklagten gegenüber dem Rechtsträger des Landgerichts U. und der Staatsanwaltschaft U. – nach Auffassung des Klägers das Ministerium für Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen – ist bereits deshalb nicht gegeben, weil dieser nicht Verantwortlicher im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften ist. Vielmehr sind das Landgericht U. und die Staatsanwaltschaft U. datenschutzrechtlich jeweils selbst verantwortliche Stellen.

Da der Beklagte als Aufsichtsbehörde allein die Einhaltung und Überwachung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegt (vgl. §§ 26, 60 DSG NRW), richtet sich die Verantwortlichkeit für einen Datenschutzverstoß nicht nach zivil- oder strafrechtlichen Vorschriften, sondern allein nach Datenschutzrecht.

Die Rechte und Pflichten aus der DSGVO knüpfen an den Verantwortlichen im datenschutzrechtlichen Sinne an.

Vgl. Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v.Ungern-Sternberg, 49. Edition, Stand 1. August 2024, Art. 4 Rn. 88.

Der Verantwortliche ist nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO für die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 DSGVO genannten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich und müssen deren Einhaltung nachweisen können. Nur ihnen gegenüber kann die Beklagte als Aufsichtsbehörde demzufolge Maßnahmen ergreifen. Nur der für die Datenverarbeitung Verantwortliche hat die Möglichkeit, auf die Datenverarbeitung einzuwirken und etwaige Verstöße abzustellen.

„Verantwortlicher“ ist nach der gesetzlichen Definition in Art. 4 Nr. 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche bzw. können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.

Nichts Anderes gilt im Anwendungsbereich der JI-RL und des 3. Teils des DSG NRW, sodass offenbleiben kann, auf welcher Grundlage die (rechtswidrige) Datenverarbeitung durch Weitergabe an Medienvertreter erfolgte. Nach der bezogen auf Behörden gleichlautenden Vorschrift ist „Verantwortlicher“ gemäß Art. 3 Nr. 8 JI-RL, § 36 Nr. 9 DSG NRW die zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. „Zuständige Behörde“ wiederum ist nach Art. 3 Nr. 7 JI-RL, § 36 Nr. 8 Buchst. a DSG NRW jede staatliche Stelle, die personenbezogene Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verarbeitet.

In Bezug auf Behörden oder öffentliche Stellen wird sowohl nach der DSGVO als auch nach der JI-RL hinsichtlich des „Verantwortlichen“ auf die Behörde oder staatliche Stelle als solche abgestellt.

Vgl. Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v.Ungern-Sternberg, 49. Edition, Stand 1. August 2024, Art. 4 Rn. 88.

Das Landgericht U. und die Staatsanwaltschaft U. sind Behörde bzw. staatliche Stelle in diesem Sinne. Als untere Justizbehörden nehmen das Landgericht U. und die Staatsanwaltschaft U. Verwaltungsaufgaben wahr (§ 3 Abs. 2 Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW)). Soweit die Gerichte und die Strafverfolgungsbehörden als Organe der Rechtspflege tätig werden, zählen sie zu den öffentlichen Stellen.

Vgl. Eßer, in: Schwartmann/Pabst, Landesdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, § 36 Rn. 127.

Die für die Datenverarbeitung beim Landgericht U. und bei der Staatsanwaltschaft U. verantwortliche Stelle ist hiernach das Landgericht U. bzw. die Staatsanwaltschaft U. selbst, entweder, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, oder weil sie mit der Bearbeitung der betreffenden Rechtssache befasst sind.

Das schließt die Qualifizierung des „Rechtsträgers des Landgerichts U. bzw. der Staatsanwaltschaft beim Landgericht U.“ – sei es das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, sei es eine andere übergeordnete staatliche Stelle – als „Verantwortlicher“ für die Datenverarbeitung beim Landgericht U. und bei der Staatsanwaltschaft U. und infolgedessen diesem gegenüber die Verhängung eines Verbots der Datenverarbeitung aus. Weder die DSGVO noch die JI-RL stellen bei der Bestimmung des Verantwortlichen auf eine übergeordnete Behörde ab. Vielmehr entscheiden sowohl das Landgericht U. als auch die Staatsanwaltschaft U. als Behörde bzw. staatliche Stelle eigenständig über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in ihrem Geschäftsbereich. Sind sie allein für die Datenverarbeitung in ihrem Bereich verantwortlich, scheidet auch eine vom Kläger aufgeworfene gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit mit dem Ministerium der Justiz aus.

Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Da ein Adressat aufsichtsrechtlicher Maßnahmen nicht genannt wird, legt das Gericht den Hilfsantrag des Klägers dahingehend aus, dass er die Verpflichtung der Beklagten begehrt, gegenüber dem Verantwortlichen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Weitergabe personenbezogener Daten des Klägers im Geschäftsbereich des Rechtsträgers des LG U. und/oder der Staatsanwaltschaft beim LG U. geführten Verfahrensakten an Dritte zu unterbinden.

Auch mit dem so verstandenen Antrag dringt der Kläger nicht durch.

Die Weitergabe personenbezogener Daten des Klägers aus diesen betreffenden Verfahrensakten vor Verlesung in der Hauptverhandlung an Medienvertreter dürfte zwar objektiv eine rechtswidrige Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO in Form der Offenlegung durch Übermittlung oder Verbreitung darstellen. Weder hat der Kläger in die Übermittlung oder Verbreitung seiner Daten eingewilligt (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a DSGVO), noch ist die Übermittlung oder Verbreitung der Anklageschrift und Teilen der Verfahrensakte an die Presse zur Wahrnehmung der Aufgaben der Justiz erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c und e DSGVO). Dasselbe gilt, soweit in Umsetzung der JI-RL der Anwendungsbereich des DSG NRW eröffnet sein sollte, und es sich um die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Landgericht U. und die Staatsanwaltschaft U. im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und der Strafvollstreckung handelt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DSG NRW). Gemäß § 37 Nr. 2 DSG NRW müssen personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden. Eine schriftliche Einwilligung (§ 38 DSG NRW) des Klägers in die Verbreitung seiner personenbezogenen Daten an die Presse liegt nicht vor.

Gleichwohl hat der Kläger auf den Erlass aufsichtsrechtlicher Maßnahmen keinen Anspruch, weil der Verantwortliche für die Verletzung des Schutzes seiner personenbezogenen Daten nicht bekannt ist. Es steht nicht fest, ob die rechtswidrige Verbreitung der Anklageschrift und von Teilen der Verfahrensakte im Geschäftsbereich des Landgerichts U. oder im Geschäftsbereich der Staatsanwaltschaft U. oder durch eine andere verantwortliche Stelle oder Person erfolgt ist. Der Präsident des Landgerichts U. gab auf das an ihn gerichtete Auskunftsersuchen der Beklagten nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. e DSGVO hin an, dass die Prozessakte oder Teile hiervon Vertretern der Presse weder im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit noch durch die zuständige Kammer zugänglich gemacht worden seien. Die Leitende Oberstaatsanwältin im U. verwies in ihrer Auskunft auf den Bescheid der Generalstaatsanwältin in D. vom 14. Juli 2021, wonach es keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine strafbare Informationsweitergabe durch die Staatsanwaltschaft U. gebe.

Eine Wahlfeststellung, wie sie der Kläger ins Spiel bringt, kommt von vorneherein nicht in Betracht. Das Rechtsinstitut der Wahlfeststellung setzt in verfahrensrechtlicher Hinsicht u.a. die Gewissheit der Verwirklichung eines von mehreren Strafgesetzen durch den Beschuldigten voraus.

Vgl. Jens Bülte/​Gerhard Dannecker/​Eric Hilgendorf/​Florian Jeßberger/​Bernd Schünemann/​Jan C. Schuhr/​Tonio Walter/​Thomas Weigend/​Gerhard Werle, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, Anhang zu § 1 Wahlfeststellung, IV Nr. 1.

An der Gewissheit, wer den Datenschutzverstoß begangen hat, fehlt es aber gerade.

Das schließt die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO durch die Beklagte aus. Lässt sich ein Verantwortlicher für den Datenschutzverstoß nicht feststellen, kann die Beklagte als Aufsichtsbehörde weder auf Abhilfe hinwirken noch kann sie gemäß den in der Datenschutzgrundverordnung vorgesehenen Möglichkeiten eine Maßnahme oder Sanktion erlassen.

Die Beklagte konnte den Verantwortlichen auch nicht ermitteln. Das Absehen von weiteren Aufklärungsmaßnahmen ist nicht zu beanstanden.

Um bewerten zu können, ob eine Datenverarbeitung rechtswidrig ist und ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind, muss die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt ermitteln und alle zur Ermittlung und Überprüfung des Verstoßes erforderlichen Umstände aufklären. Dazu gehört auch die Klärung, wer den möglichen Datenschutzverstoß begangen hat. Denn wenn der Verantwortliche für die Rechtsverletzung nicht feststeht, kommen Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO mit dem Ziel, den Verstoß abzustellen, von vornherein nicht in Betracht.

Welcher Untersuchungsumfang im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes bei der Bearbeitung einer Beschwerde als "in angemessenen Umfang" anzusehen ist, regelt Art. 57 DSGVO nicht. Aus Erwägungsgrund 141 Satz 2 der DSGVO folgt, dass die Untersuchung vorbehaltlich gerichtlicher Überprüfung so weit gehen soll, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Maßstab für den Umfang der Ermittlungen sind danach insbesondere die individuelle Bedeutung der Sache und die Schwere des in Rede stehenden Verstoßes. Insoweit steht der Aufsichtsbehörde ein Ermessen zu.

Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 12. Dezember 2023 – IX R 33/21 –, juris Rn. 30; BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 49. Edition, Stand 01.05.2024, DSGVO Art. 57 Rz 17; Boehm in Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 57 DSGVO Rz 11 f; Körffer in Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 77 DSGVO Rz 5.

Die gerichtliche Prüfung richtet sich demnach nach § 114 Abs. 1 VwGO.

Bei Ermessensentscheidungen hat das Gericht nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat und ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat. Das Gericht darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8/15 -, juris Rn. 13 m.w.N.

Nach diesem Maßstab sind Ermessensfehler bei der Entscheidung der Beklagten, von weiteren Aufklärungsmaßnahmen abzusehen, nicht erkennbar.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: