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OVG Rheinland-Pfalz: Recht zur Datenschutzbeschwerde nach Art 77 Abs. 1 DSGVO erlischt mit Tod des Betroffenen - DSGVO schützt nur Daten lebender natürlicher Personen

OVG Rheinland-Pfalz
Urteil vom 28.11.2025
10 A 11059/23.OVG


Das OVG Rheinland-Pfalz hat enschieden, dass das Recht zur Datenschutzbeschwerde nach Art 77 Abs. 1 DSGVO mit dem Tod des Betroffenen erlischt. Die DSGVO schützt nur Daten lebender natürlicher Personen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zwar zulässig. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt. Denn eine Verletzung eigener Rechte bei der Behandlung ihrer Datenschutzbeschwerde durch den Beklagten erscheint vorliegend zumindest möglich im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 – 9 C 6.02 –, BVerwGE 119, 245 = juris Rn. 29; Urteil vom 24. Juni 2004 – 4 C 11.03 –, BVerwGE 121, 152 = juris Rn. 20; Sodan, in: ders./Ziekow [Hrsg.], VwGO, 6. Aufl. 2025, § 42 Rn. 380 m.w.N.; Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 42 Rn. 123). Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin war nach Art. 77 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO – nicht berechtigt, für ihre verstorbene Ehefrau (im Folgenden auch Erblasserin) eine Datenschutzbeschwerde einzureichen und daraus Rechte geltend zu machen.

Gemäß Art. 77 Abs. 1 DS-GVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt. Die Klägerin beruft sich zwar auf etwaige Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Bezogen auf die in Rede stehenden Datenverarbeitungen ist sie aber weder betroffene Person nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO (I.) noch kann sie das Beschwerderecht als Erbin ihrer verstorbenen Ehefrau geltend machen (II.).

I. Die Klägerin ist nicht betroffene Person im Sinne von Art. 77 Abs. 1 DS-GVO.

Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 77 Abs. 1 DS-GVO und aus der in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO enthaltenen Legaldefinition der „personenbezogenen Daten“. Art. 77 Abs. 1 DS-GVO räumt das Beschwerderecht jeder „betroffenen Person“ hinsichtlich der „sie betreffenden personenbezogenen Daten“ ein. Die Betroffenenstellung ist also vom Inhalt der Daten abhängig. Sie verlangt eine Deckungsgleichheit der betroffenen mit der in den Daten beschriebenen Person. „Personenbezogene Daten“ sind nach der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Im Umkehrschluss kann nicht betroffene Person im Sinne des Art. 4 Nr. 1, Art. 77 Abs. 1 DS-GVO sein, wer durch die jeweiligen Daten nicht identifiziert oder identifizierbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 – 6 C 10.19 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 10 B 21.19 –, juris Rn. 10; weiter hierzu Klabunde/Horváth, in: Ehmann/Selmayr [Hrsg.], DS-GVO, 3. Aufl. 2024, Art. 4 Rn. 7 ff.; Mundil, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg [Hrsg.], BeckOK Datenschutzrecht, 53. Edition, Stand: 1. August 2025, Art. 77 DS-GVO Rn. 3; Schild, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 DS-GVO Rn. 3 ff.).

Hiervon ausgehend ist die Klägerin nicht Betroffene im Sinne von Art. 77 Abs. 1 DS-GVO. Denn sie bezieht sich mit ihrer Beschwerde nicht auf die Verarbeitung ihrer eigenen personenbezogenen Daten, sondern auf die ihrer verstorbenen Ehefrau. Zwar hat auch die Klägerin selbst mit dem I......... korrespondiert und ein Beratungsgespräch mit Professor L......... geführt. Für eine Verletzung ihrer eigenen Datenschutzrechte ist in diesem Zusammenhang indes nichts ersichtlich und wird mit der Beschwerde in der Sache – ungeachtet der teils im Plural verfassten Schreiben – auch nichts geltend gemacht (vgl. weiter zu einer hier nicht einschlägigen mittelbaren Betroffenheit etwa Gola, in: ders./Heckmann [Hrsg.], DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 4 DS-GVO Rn. 30; Klabunde/Horváth, in: Ehmann/Selmayr [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 Rn. 13; Klar/Kühling, in: Kühling/Buchner [Hrsg.], DS-GVO/BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 4 DS-GVO Rn. 5; Schild, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 Rn. 11). Die Datenschutzbeschwerde bezieht sich vielmehr allein auf die (Weiter-)Verarbeitung der im Rahmen einer Vertragsbeziehung zum I......... erhobenen personenbezogenen Daten der Erblasserin.

II. Die Klägerin kann nicht als Erbin ihrer verstorbenen Ehefrau deren Datenschutzrechte nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO wahrnehmen. Sie ist weder nach § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – in die Betroffenenstellung der Verstorbenen eingetreten (1.) noch ist Art. 77 Abs. 1 DS-GVO und der Begriff der betroffenen Person für den vorliegenden Fall einer erweiternden Auslegung oder analogen Anwendung zugänglich (2.). Eine nationale Regelung (im Sinne von Erwägungsgrund 27 Satz 2 DS-GVO) zur (allgemeinen) Datenschutzbeschwerde betreffend die Daten Verstorbener besteht nicht (3.). Ohne Erfolg macht die Klägerin zudem geltend, sie könne sich auf die Bestimmungen zum (postmortalen) Sozialdatenschutz berufen (4.).

1. Die Klägerin kann nicht nach § 1922 Abs. 1 BGB in die Betroffenenrechte der Erblasserin nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO eintreten.

Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. Zur Erbschaft im Sinne von § 1922 Abs. 1 BGB gehört die Gesamtheit der vererbbaren Rechtsverhältnisse jeweils mit Einschluss der Verbindlichkeiten (vgl. Leipold, in: Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg/Schubert [Hrsg.], Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 1922 Rn. 17 m.w.N.). Ein abschließender Kanon vererbbarer Rechte besteht nicht. Zur Erbschaft gehören neben dem verkörperten Vermögen etwa auch schuldrechtliche Rechtsbeziehungen oder anderweitige vermögens- und sogar nichtvermögensrechtliche Rechtspositionen, soweit diese nicht dem höchstpersönlichen Bereich zuzuordnen sind oder einen überwiegenden Personenbezug aufweisen (vgl. Leipold, in: Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg/Schubert [Hrsg.], a.a.O., § 1922 Rn. 19 ff.; Lieder, in: Erman [Bgr.], BGB, 17. Aufl. 2023, § 1922 Rn. 7 ff.; Müller-Christmann, in: Hau/Poseck [Hrsg.], BeckOK BGB, 76. Edition, Stand: 1. Mai 2025, § 1922 Rn. 24). Bei dem Recht zur Datenschutzbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO handelt es sich nicht um eine übergangsfähige Rechtsposition in diesem Sinne. Denn das Schutzregime der Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich grundsätzlich („nur“) auf den Schutz lebender natürlicher Personen (a). Hiervon ausgehend geht das als höchstpersönliches Recht ausgestaltete Beschwerderecht nach Art. 77 DS-GVO grundsätzlich mit dem Tode der betroffenen Person unter (b).

a) Das Schutzregime der Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich grundsätzlich („nur“) auf den Schutz lebender natürlicher Personen.

Schon aus der vollen Bezeichnung („Verordnung [EU] 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG“), ihrer Zielsetzung (vgl. neben Art. 1 DS-GVO etwa die Erwägungsgründe 1 bis 3, 9, 10, 13, 14) und dem sachlichen Anwendungsbereich (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO) der Datenschutz-Grundverordnung ergibt sich, dass sie auf den Schutz „natürlicher Personen“ hin ausgerichtet ist (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22, C-64/22 –, NJW 2024, 417 Rn. 55 m.w.N.). Der Begriff „natürliche Person“ impliziert dabei ein auf den Menschen als lebende Person zielendes Schutzkonzept (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – 7 C 20.17 –, BVerwGE 165, 1 = juris Rn. 31; Arens, RDV 2018, 127 [129]; Gola, in: ders./Heckmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 Rn. 29; Klas/Möhrke-Sobolewski, NJW 2015, 3473 [3476]; Schild, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 DS-GVO Rn. 9). Er knüpft an die Rechtsfähigkeit des Menschen an, die grundsätzlich mit dem Tod endet (vgl. Stellungnahme 4/2007 vom 20. Juni 2007 der Artikel-29-Datenschutzgruppe S. 25 f. unter Hinweis auf Art. 6 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte – AEMR – sowie das tradierte zivilrechtliche Verständnis in den Mitgliedstaaten, wie es etwa in § 1 BGB seinen Ausdruck findet; in diesem Sinne auch Arens, in: RDV 2018, 127 [129]; Kienle, juwiss Nr. 67/2018 vom 28. Juni 2018; weiter hierzu Jarras, in: ders./Pieroth [Hrsg.], GG, 18. Aufl. 2024, Art. 19 Rn. 12; Sauer, in: Dreier [Hrsg.], GG, 4. Aufl. 2023, Vorb. zu Art. 1 GG Rn. 126).

Für dieses Verständnis streitet auch das informationelle Selbstbestimmungsrecht als zentrales Schutzgut der Datenschutz-Grundverordnung (vgl. Art. 1 DS-GVO sowie Erwägungsgrund 1 DS-GVO), wie es im europäischen Primärrecht durch Art. 16 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – und Art. 8 Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRCh – geschützt wird (s. hierzu auch die amtlichen Erläuterungen zu Art. 8 GRCh, ABl. C Nr. 303 vom 14. Dezember 2007 sowie EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 – C-394/23 –, NJW 2025, 807 Rn. 21; Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-446/21 –, NJW 2025, 207 Rn. 45; weiter zur Verstärkung und Ergänzung dessen Schutzwirkung durch Art. 7 GRCh Pötters, in: Gola/Heckmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 1 DS-GVO Rn. 11 f.; Schiedermair, in: Simitis/Hornung/Spieker gen. Döhmann [Hrsg.], Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, Einleitung Rn. 171 f.; Hornung/Spieker gen. Döhmann, in: Simitis/dies. [Hrsg.], a.a.O., Art. 1 Rn. 38 ff.; Schantz, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg [Hrsg.], a.a.O., Art. 1 DS-GVO 6 ff.). Der insoweit primärrechtlich verbürgte Gewährleistungsgehalt gleicht der im nationalen Recht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – abgeleiteten Schutzkonzeption (vgl. Erwägungsgrund 7 Satz 2 DS-GVO sowie BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 – 6 C 10.19 –, juris Rn. 19). Hiernach soll der Einzelne grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen können (grundlegend zur verfassungsrechtlichen Ableitung BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 –, BVerfGE 65, 1 = juris Rn. 149). Aus dem Prinzip der Selbstbestimmung und der freien Entfaltung der Persönlichkeit folgt für die Kommunikationsbeziehungen des Einzelnen, dass er grundsätzlich die Kontrolle über die ihn betreffenden Daten haben soll. Entsprechend sind schon im europäischen Primärrecht flankierende Rechte wie etwa das Auskunfts- und Berichtigungsrecht (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 GRCh) verankert. Der Einzelne soll sich der Verarbeitung seiner Daten bewusst sein und diese (auf ihre Rechtmäßigkeit hin) überprüfen können (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 – 6 C 10.19 –, juris Rn. 19). Diese Herleitung spricht gegen die Erstreckung des informationellen Selbstbestimmungsrechts und damit auch des Schutzregimes der Datenschutz-Grundverordnung auf Verstorbene (vgl. Karg, in: Simitis/Hornung/Spieker gen. Döhmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 DS-GVO Rn. 40; Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht, 2017, C Rn. 319; weitergehend zu Art. 8 GRCh Gülker, ZfDR 2025, 128 [142]). Denn die für das informationelle Selbstbestimmungsrecht wesentliche freie Persönlichkeitsentfaltung, das Eingebundensein in Kommunikationsbeziehungen und die Subjektqualität des Menschen enden mit seinem Tod (vgl. BayOblG, Beschluss vom 5. Januar 2022 – 101 VA 140/21 –, juris Rn. 25; Gülker, ZfDR 2025, 128 [142]). Das informationelle Selbstbestimmungsrecht setzt in diesem Sinne die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person als unabdingbar voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 – 1 BvR 435/68 –, BVerfGE 30, 173 = juris Rn. 61; Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 1 BvR 19/22 –, juris Rn. 27, jeweils zu Art. 2 GG, was wegen der engen Verknüpfung der informationellen Selbstbestimmung mit der allgemeinen Handlungsfreiheit aber auch für erstere gilt).

Diese normative Begrenzung der Datenschutz-Grundverordnung wird durch Erwägungsgrund 27 Satz 1 DS-GVO ausdrücklich klargestellt (vgl. hierzu auch Eßer, in: Auernhammer [Bgr.], DS-GVO/BDSG, 8. Aufl. 2023, Art. 4 DS-GVO Rn. 13; Kühling/Martini, Die Datenschutz-Grundverordnung und das nationale Recht, 2016, S. 21). Dort heißt es, die Datenschutz-Grundverordnung gelte nicht für die personenbezogenen Daten verstorbener Personen. Wiederholt wird diese Aussage in den Erwägungsgründen 158 (Datenverarbeitung für Archivzwecke) und 160 (Datenverarbeitung für historische Forschungszwecke) DS-GVO (so auch BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 –, BGHZ 219, 243 = juris Rn. 67; Lüttringhaus, in: Gebauer/Wiedmann [Hrsg.], EurZivilR, 3. Aufl. 2021, Kap. 30 Rn. 16). Damit bestätigen die Erwägungsgründe den vorstehend aus Wortlaut und Schutzgut abgeleiteten Befund. Soweit die Klägerin insoweit rügt, das Verwaltungsgericht habe die Aussagekraft von Erwägungsgrund 27 überspannt und sei so zu einer Auslegung von Art. 77 DS-GVO gelangt, die im Wortlaut der Norm nicht angelegt sei, kann dem nicht gefolgt werden (zur Auslegung und Präzisierung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung anhand von Erwägungsgründen vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-418/18 –, juris Rn. 75 sowie jüngst EuG, Urteil vom 1. Oktober 2025 – T-600/23 –, juris Rn. 47, jeweils m.w.N.).

Das Verständnis, wonach die Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung auf personenbezogene Daten verstorbener Personen findet, steht ferner in inhaltlicher Kontinuität (vgl. hierzu Erwägungsgrund 9 DS-GVO) zur Datenschutzrichtlinie 95/46/EG (ABl. L 2 Nr. 81 vom 23. November 1995, S. 31 ff.). Bereits unter der Richtlinie diente der unionsrechtliche Datenschutz – jedenfalls nach herrschendem Verständnis – ausschließlich dem Schutz lebender natürlicher Personen (vgl. Stellungnahme 4/2007 vom 20. Juni 2007 der Artikel-29-Datenschutzgruppe S. 25 f.; weitergehend zum Diskussionsstand nach dem Bundesdatenschutzgesetz a.F. – BDSG a.F. – Arens, RDV 2019, 127 [128] m.w.N.).

Zuletzt bestätigt auch die Entstehungsgeschichte der Datenschutz-Grundverordnung diesen Befund. Bestrebungen einzelner Mitgliedstaaten (darunter Malta, Slowakei, Estland, Frankreich und Italien), die – unter Hinweis auf weitergehende nationale Bestimmungen – auch einen unionsrechtlichen Schutzrahmen für die Daten Verstorbener verlangten (vgl. Dok. 5406/2/14 Rev 2 vom 10. Februar 2014, S. 117 f.; Dok. 14786/14 vom 28. Oktober 2014, S. 4 ff.), konnten sich mit entsprechenden Forderungen nicht durchsetzen. Aufgegriffen wurden ihre Bedenken aber durch den Erwägungsgrund 27 DS-GVO (ex Erwägungsgrund 23aa), der durch den Rat der Europäischen Union Eingang in der Verordnungstext gefunden hat (Dok. 9565/15) und mit dem klargestellt wurde, dass den Mitgliedstaaten bezogen auf den Datenschutz Verstorbener ihre Rechtssetzungskompetenzen erhalten bleiben (vgl. weiter zur Entstehungsgeschichte Filusch, ZD 2022, 153 [154]; Kienle, juwiss Nr. 67/2018 vom 28. Juni 2018; Roßnagel/Neben/Richter, ZD 2015, 455 [455 f.]). Es ist insoweit rechtstechnisch konsequent, diese Klarstellung in den Erwägungsgründen zu formulieren. Denn der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ist nach vorstehenden Feststellungen für die Daten Verstorbener schon nicht eröffnet und damit der auf Unionsebene vollharmonisierte Bereich (vgl. weitergehend hierzu Erwägungsgründe 9, 10 DS-GVO) nicht berührt. Einer „echten“ Öffnungsklausel im Verordnungstext selbst bedurfte es daher nicht (vgl. Arens, RDV 2018, 127 [129]; Kühling/Martini, a.a.O., S. 21; diesem Verständnis folgt erkennbar auch der nationale Gesetzgeber, vgl. BT-Drs. 18/12611, S. 76).

b) Hiervon ausgehend geht das Recht zur Datenschutzbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO grundsätzlich mit dem Tod der betroffenen Person unter. Eine übergangsfähige Rechtsposition im Sinne von § 1922 Abs. 1 BGB besteht nicht.

Art. 77 Abs. 1 DS-GVO und das dort normierte Beschwerderecht ist als ein Mechanismus konzipiert, um die Rechte und Interessen der betroffenen Personen im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung wirksam zu wahren (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-768/21 –, NJW 2024, 3427 Rn. 30; Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22, C-64/22 –, NJW 2024, 417 Rn. 58; Nemitz, in: Ehmann/Selmayr [Hrsg.], a.a.O., Art. 77 Rn. 1, 13). Hiernach ist die Berechtigung zur Datenschutzbeschwerde bezogen auf die noch zu Lebzeiten der Erblasserin erfolgten Datenverarbeitungen bei ihr zwar zunächst entstanden. Ausgehend von der vorstehend dargelegten und auf lebende natürliche Personen zugeschnittenen Schutzkonzeption der Datenschutz-Grundverordnung (weitergehend zur Auslegung einzelner Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung unter Berücksichtigung der Ziele und Zwecke eines Rechtsaktes EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-768/21 –, NJW 2024, 3427 Rn. 30; Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22, C-64/22 –, NJW 2024, 417 Rn. 48 m.w.N; siehe konkret für die hier maßgebliche Schutzkonzeption auch die Erwägungsgründe 10, 11 und 141 DS-GVO), die sich auch im Wortlaut von Art. 77 DS-GVO (Recht der betroffenen Person, wenn diese nach ihrer subjektiven Einschätzung der „Ansicht ist“, dass die Verarbeitung der „sie betreffenden“ personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt) und dessen Regelungszusammenhang (vgl. in diesem Sinne der erkennbar weiter gefasste Anwendungsbereich des Art. 78 Abs. 1 DS-GVO) widerspiegelt, ist dieser Schutzmechanismus als höchstpersönliches Recht desjenigen ausgestaltet, dessen personenbezogene Daten von einer konkreten Datenverarbeitung betroffen sind. Dieses Recht des Betroffenen erlischt – jedenfalls dann, wenn es wie vorliegend noch nicht ausgeübt oder durch eine nationalstaatliche Regelung (betreffend postmortal geschützter Daten) für anwendbar erklärt wurde – mit dessen Tod (vgl. Gutachten der Datenethikkommission 2019, S. 111; Herzog, in: Kroiß/Horn/Solomon [Hrsg.], Nachfolgerecht, 3. Aufl. 2023, Ziffer 9 [Digitaler Nachlass] Rn. 70 m.w.N.; Klas/Möhrke-Sobolewski, NJW 2015, 3473 [3475]; i.E. ebenso für Art. 15 DS-GVO ÖBVwG, Entscheidung vom 26. Januar 2023 – W252 2248013-1 –, ZD-Aktuell 2023, 01130; Biermann, in: Scherer [Hrsg.], Anwaltshandbuch Erbrecht, 6. Aufl. 2024, § 50 Rn. 32 f. m.w.N. auch zu abweichenden Ansichten, LDI NRW, Tätigkeitsbericht 2022, Ziffer 10.11; Schmidt-Wudy, in: Wolff/Brink/ v. Ungern-Sternberg [Hrsg.], a.a.O., Art. 15 Rn. 35, vgl. allgemein zum Untergang höchstpersönlicher Rechtspositionen mit dem Tod BVerwG, Beschluss vom 25. September 2000 – 1 B 49.00 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 31. Oktober 1996 – 9 B 360.96 –, juris Rn. 11).

Das Beschwerderecht nach Art. 77 DS-GVO ist Ausfluss des in Art. 8 GRCh verbürgten Schutzes personenbezogener Daten und soll dem Betroffenen die effektive Durchsetzung „seiner“ Datenschutzrechte sichern (vgl. ähnlich BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 – 6 C 10.19 –, juris Rn. 25 für den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO). Eine eigene Betroffenheit, wie sie Kern des Rechts aus Art. 77 DS-GVO ist und wie sie auch anderen Betroffenenrechten der Datenschutz-Grundverordnung (vgl. Art. 15 f. DS-GVO) immanent ist (vgl. zur Gleichbehandlung der Betroffenenrechte BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 – 6 C 10.19 –, juris Rn. 18; Klas/Möhrke-Sobolewski, NJW 2015, 3473 [3475]), liegt bei einem Erben aber gerade nicht vor. Das datenschutzrechtliche Schutzkonzept des Art. 77 DS-GVO ist mit anderen Worten entsprechend seiner Ableitung aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit einem wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen „Betroffenen“ verbunden. Es setzt eine aktive Möglichkeit zur Ausübung von Kontroll- und Abwehrrechten durch die betroffene Person selbst voraus. Mit deren Tod entfällt aber die Möglichkeit zur Selbstbestimmung. Der Verstorbene kann nicht mehr Träger eines autonomen Kontrollinteresses sein. Auch datenschutzrechtlich relevante Kommunikationsbeziehungen zu Dritten bestehen nicht mehr. Die Betroffenenstellung ist mithin allein auf die Person zugeschnitten, die durch die in Rede stehenden Daten identifizierbar ist (vgl. so bereits BVerwG, EuGH-Vorlage vom 4. Juli 2019 – 7 C 31.17 –, juris Rn. 13) und endet daher grundsätzlich mit dem Tod des Betroffenen (vgl. i.E. ebenso für die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung allgemein VGH BW, Urteil vom 21. März 2019 – 10 S 397/18 –, juris Rn. 28).

Anders als von der Klägerin eingewandt ist damit unbeachtlich, inwieweit die Geltendmachung des Beschwerderechts dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Erblasserin entspricht. Auch der unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Urteil vom 30. Dezember 2024 – 13 U 116/23 –, BeckRS 2024 38365) vorgebrachte Einwand, im Verfahren nach Art. 77 DS-GVO gehe es in erster Linie um eine objektive Rechtskontrolle, die losgelöst von der Person der Betroffenen auch nach deren Tod „fortgesetzt“ werden könne, verfängt auf dieser Grundlage nicht; zumal – worauf nur ergänzend hinzuweisen ist – die Erblasserin vorliegend noch gar keine Datenschutzbeschwerde erhoben hatte. Denn der Schutzzweck von Art. 77 DS-GVO, der effektive Schutz des Betroffenen im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung, kann – wie dargelegt – nach dem Tod nicht mehr verwirklicht werden. Bei einer Geltendmachung des Anspruchs durch die Erben ginge es gerade nicht mehr um den Schutz der Grundrechte und der Grundfreiheiten des datenschutzrechtlich Betroffenen (vgl. zum „grundrechtsverwirklichenden“ Schutzzweck des Beschwerdeverfahrens auch Nemitz, in: Ehmann/Selmayr [Hrsg.], a.a.O., Art. 77 Rn. 13), so dass der Rechteübergang eine wesentliche Änderung der Zweckrichtung der Beschwerde bewirkte, was dem Eintritt des Erben in die Rechtsposition des Erblassers entgegensteht (vgl. in diesem Sinne für Schuldverhältnisse BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 –, BGHZ 219, 243 = juris Rn. 34).

Das Verständnis von Art. 77 Abs. 1 DS-GVO als ein auf den Einzelnen bezogenes höchstpersönliches Recht wird zudem durch die in Art. 80 DS-GVO getroffene Regelung bestätigt. Soweit dort die Durch- und Umsetzung der durch die Datenschutz-Grundverordnung eingeräumten Individualrechte – mitunter auch im Sinne einer objektiven Rechtskontrolle – Dritten überlassen (Absatz 2) bzw. ein Dritter vom datenschutzrechtlich Betroffenen damit beauftragt werden kann (Abs. 1), ist dies – ungeachtet der insoweit bestehenden Streitpunkte zur dogmatischen Einordnung der in Art. 80 DS-GVO verankerten Rechte (vgl. weitergehend hierzu Karg, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg [Hrsg.], a.a.O., Art. 80 Rn. 5 ff., 17 ff.) – an qualifizierte Voraussetzungen geknüpft, die in der Person eines Erben nicht vorliegen. Der Normzweck des Art. 80 DS-GVO, das System kollektiven Rechtsschutzes im Datenschutzrecht auszubauen und zu stärken (weiter hierzu Boehm, in: Simitis/Hornung/Spieker gen. Döhmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 80 Rn. 2; Karg, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg [Hrsg.], a.a.O., Art. 80 Rn. 6), gebietet im Übrigen außerhalb des konkreten Anwendungsbereichs der Norm keine erweiternde Auslegung bestehender Datenschutzrechte des Einzelnen.

2. Für eine erweiternde Auslegung des Art. 77 DS-GVO, insbesondere des Begriffs der betroffenen Person, oder die analoge Anwendung der Norm besteht vorliegend damit kein Raum.

a) Der Begriff der betroffenen Person ist – wie dargelegt – auf eine konkrete Person bezogen, die durch die in Rede stehenden Daten identifizierbar wird. Im Falle ihres Todes geht das Recht nach Art. 77 DS-GVO unter. Soweit sich die Klägerin mit ihrer Berufung demgegenüber umfangreich auf die Rechtsprechung zum digitalen Nachlass (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 –, BGHZ 219, 243 ff.; Beschluss vom 27. August 2020 – II ZB 30/20 –, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 30. Dezember 2024 – 13 U 116/23 –, BeckRS 2024 38365) bezieht (ähnlich etwa Gutmann, in: Staudinger [Bgr.], BGB, Neubearbeitung 2021, § 630g Rn. 107 m.w.N. für Ansprüche nach Art. 15 DS-GVO), kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn ungeachtet der Frage, ob sie – wie geltend gemacht – in das Rechtsverhältnis der Erblasserin zum I......... im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist (vgl. für „Behandlungsverträge“ allgemein verneinend etwa BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 –, BGHZ 219, 243 = juris Rn. 35; vgl. in diesem Zusammenhang auch § 630g Abs. 3 BGB) und ob – wie mit der Berufung weiter eingewandt – in diesem Verhältnis noch die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Raum steht, kann die Klägerin das Recht zur Datenschutzbeschwerde nach Art. 77 DS-GVO nicht für die Erblasserin ausüben. Denn es fehlt schon an einer nach § 1922 Abs. 1 BGB übergangsfähigen Rechtsposition. Das selbstständige Recht aus Art. 77 DS-GVO ist insbesondere – anders als etwa privatrechtliche Gestaltungsrechte – kein bloßes „Annexrecht“ zu einem übergegangenen Vertragsverhältnis (hier: zwischen dem I......... und der Erblasserin), in dem sich eine Datenverarbeitung konkret vollzogen hat (vgl. hierzu auch Gutachten der Datenethikkommission 2019, S. 111). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung zum digitalen Nachlass diesen Befund bestätigt (vgl. Pockrandt, Digitaler Nachlass, 2020, C.V.1.b.dd.). Denn der Bundesgerichtshof hat zwar angenommen, dass die schuldrechtlichen Ansprüche eines Erblassers im Zusammenhang mit der Nutzung eines Onlinedienstes auf den Erben übergehen. Gleichzeitig führt er aber aus, dass diesem Rechteübergang die Datenschutzrechte des Erblassers nicht entgegenstehen, weil der Schutz der Datenschutz-Grundverordnung sich nicht auf Daten Verstorbener beziehe (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 –, BGHZ 219, 243 = juris Rn. 67).

b) Soweit teilweise (im Zusammenhang mit Auskunftsansprüchen) angenommen wird (vgl. etwa Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Jahresbericht 2014, S. 131), höchstpersönliche Ansprüche könnten ausnahmsweise dann von den Erben geltend gemacht werden, wenn sie zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung (anderer) vermögensrechtlicher Ansprüche seien, lässt sich dies auf den vorliegenden Fall und die in Rede stehende Datenschutzbeschwerde nach Art. 77 DS-GVO nicht übertragen. Der Anwurf der Klägerin, die an den Beklagten herangetragenen datenschutzrechtlichen Fragen seien (zwingende) Vorfragen für die im Verhältnis zum I......... zu verfolgenden (privatrechtlichen) Ansprüche, verfängt jedenfalls nicht. Dem steht zum einen das bezogen auf die Daten Verstorbener (bewusst) eingeschränkte Schutzkonzept der Datenschutz-Grundverordnung entgegen. Zum anderen ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin schon nicht im Ansatz und Entsprechendes ist auch im Übrigen für den Senat nicht ersichtlich, inwieweit sie zwingend auf die in einem vorgelagerten Beschwerdeverfahren zu treffenden datenschutzrechtlichen Feststellungen angewiesen sein sollte, um weitergehende (zivilrechtliche) Ansprüche gegenüber dem I......... verfolgen zu können.

c) Soweit zum „digitalen Nachlass“ teilweise vertreten wird, in Fällen, in denen der (vermeintliche) Datenschutzverstoß – wie hier – bereits zu Lebzeiten der betroffenen Person erfolgt und mithin das Recht zur Beschwerde nach Art. 77 DS-GVO bereits entstanden sei, komme aus Gründen der Billigkeit ein Rechteübergang auch im Hinblick auf Art. 77 DS-GVO in Betracht (vgl. in diesem Sinne für die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte insgesamt Ziebarth, in: Sydow/Marsch [Hrsg.], DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 4 DS-GVO Rn. 11; für das Auskunftsrecht ähnlich LG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 20 O 172/15 –, juris Rn. 44; Leeb, K&R 2016, 139 [140]), folgt der Senat dem nicht. Dieser Auslegung steht – wie vorstehend dargelegt – entgegen, dass das höchstpersönliche Recht zur Datenschutzbeschwerde mit dem Tod des Betroffenen untergeht. Die Auffassung findet mithin keine Stütze im geltenden (europäischen) Datenschutzrecht und auch Gründe der Billigkeit gebieten vorliegend keine abweichende Entscheidung.

d) Das Schutzregime der Datenschutz-Grundverordnung kann nicht entsprechend auf Verstorbene und deren Beschwerderecht nach Art. 77 DS-GVO angewendet werden. Einem solchen Ansinnen steht die klare, in der Gesetzgebungshistorie zum Ausdruck kommende Regelungssystematik entgegen, wonach die Datenschutz-Grundverordnung (Erwägungsgrund 27 Satz 1 DS-GVO) nicht für Verstorbene anwendbar sein soll. Eine planwidrige Regelungslücke ist damit nicht gegeben.

e) Auch das postmortale Persönlichkeitsrecht (vgl. hierzu im nationalen Kontext BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 – 1 BvR 435/68 –, BVerfGE 30, 173 = juris Rn. 64 ff.; Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 1 BvR 19/22 –, juris Rn. 27; BGH, Versäumnisurteil vom 16. September 2008 – VI ZR 244/07 –, juris Rn. 16), auf das sich die Klägerin bezieht, gebietet keine andere (erweiternde) Auslegung. Denn die Schutzwirkungen des (verfassungsrechtlichen) postmortalen Persönlichkeitsrechts sind nicht identisch mit denen, die sich aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung lebender Personen ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. August 2006 – 1 BvR 1168/04 –, BVerfGK 9, 83 = juris Rn. 25; so schon BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 – 1 BvR 435/68 –, BVerfGE 30, 173 = juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 7 C 25.15 –, juris Rn. 53; VGH BW, Urteil vom 21. März 2019 – 10 S 397/18 –, juris Rn. 29; Di Fabio in: Dürig/Herzog/Scholz [Hrsg.], GG, Werkstand: 106. Ergänzungslieferung Oktober 2023, Art. 2 Rn. 226; kritisch Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz [Hrsg.], a.a.O., Art. 1 Rn. 57). Postmortal geschützt wird vielmehr allein der aus Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Achtungsanspruch Verstorbener vor grober Herabwürdigung und Erniedrigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 – 1 BvR 435/68 –, BVerfGE 30, 173 = juris Rn. 60; Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1 = juris Rn. 103). Geschützt wird auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1 = juris Rn. 103; Beschluss vom 22. August 2006 – 1 BvR 1168/04 –, BVerfGK 9, 83 = juris Rn. 25; Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 1 BvR 19/22 –, juris Rn. 30, jeweils m.w.N.). Ein vergleichbares – allerdings kein darüber hinaus gehendes – Schutzniveau wird durch die Würdegarantie in Art. 1 GRCh im europäischen Primärrecht erreicht (vgl. zur Herleitung postmortaler Persönlichkeitsrechte aus Art. 1 GRCh in Auseinandersetzung mit abweichenden Herleitungsansätzen Gülker, ZfDR 2025, 128 [142]; i.E. ebenso Kienle, juwiss Nr. 67/2018 vom 28. Juni 2018).

Dieser Gewährleistungsgehalt des postmortalen Persönlichkeitsschutzes gebietet allerdings nicht, der Klägerin (da sie als Ehefrau nahe Angehörige und gleichzeitig Erbin ist, kommt es auf die mit Blick auf das postmortale Persönlichkeitsrecht relevante Unterscheidung zwischen der Rechtsstellung als Erbin und als nahe Angehörige hier nicht an) ein Recht zur Datenschutzbeschwerde nach Art. 77 DS-GVO zuzuerkennen. Denn diese ist mit dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung auf ein anderes Schutzgut hin ausgerichtet. Aspekte des postmortalen Persönlichkeitsschutzes stehen bezogen auf die in Rede stehenden Datenverarbeitungen im Übrigen nicht im Raum. Dessen ungeachtet sind vorliegend aber auch keine Schutzlücken ersichtlich, weil das postmortale Persönlichkeitsrecht unmittelbar gegenüber dem etwaigen Verantwortlichen – etwa im Wege eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs – verfolgt werden kann (zum damit grundsätzlich ausreichenden „postmortalen Datenschutz“ über das allgemeine Zivilrecht vgl. Bock, in: Groll/Steiner [Hrsg.], Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 6. Aufl. 2024, § 20 Digitaler Nachlass Ziffer 20.38; Gola, in: ders./Heckmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 Rn. 31; weiter hierzu auch Fraunhofer-Institut für Sichere Informationstechnologie, Der digitale Nachlass, 2019, S. 110).

Der Klägerin ist damit zwar zuzugestehen, dass die mit dem Tod eintretende Zäsur dazu führt, dass der Schutz der Daten Verstorbener grundsätzlich nicht mehr bei einer Stelle der staatlichen Datenschutzaufsicht mit einer Datenschutzbeschwerde geltend gemacht werden kann. Das aber ist Konsequenz der Schutzkonzeption der Datenschutz-Grundverordnung und begründet keine zwingend zu schließende Schutzlücke, wie es die Klägerin mit Hinweis auf die besondere Sensibilität der am Lebensende entstehenden personenbezogenen Daten geltend macht. Selbst wenn man – wie teilweise vertreten (vgl. etwa Martini, JZ 2012, 1145 [1150]; Fraunhofer-Institut für Sichere Informationstechnologie, Der digitale Nachlass, 2019, S. 103) – dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Sinne eines vorsorgenden Grundrechtsschutzes eine Vorwirkung beimessen wollte, die allgemein nach einem „postmortalen Datenschutz“ verlangte, um so Beeinträchtigungen der freien Kommunikation schon zu Lebzeiten zu verhindern (vgl. allgemein hierzu auch Klas/Möhrke-Sobolewski, NJW 2015, 3473 [3476]), würde ein solch erweitertes Verständnis der informationellen Selbstbestimmung jedenfalls nicht gebieten, den Erben auch ein Recht zur Datenschutzbeschwerde im Sinne von Art. 77 DS-GVO einzuräumen.

3. Bestimmungen für eine (allgemeine) Datenschutzbeschwerde betreffend die Daten Verstorbener hat auch der nationale Gesetzgeber nicht geschaffen.

Eine entsprechende Regelung wäre – auch mit Blick auf Erwägungsgrund 27 Satz 2 DS-GVO – zwar ohne Weiteres möglich. Bestimmungen zum postmortalen Datenschutz bestehen national aber nur bereichsspezifisch. Hierzu gehören etwa § 2a Abs. 5 Nr. 1 Abgabenordnung – AO – für die Steuerverwaltung, § 35 Abs. 1, Abs. 5 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I – für die Sozialverwaltung, § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch – StGB – zum Schutz von Privatgeheimnissen durch das Strafrecht und § 22 Satz 3 Kunsturhebergesetz – KUG – für das Recht am eigenen Bild (vgl. hierzu weiter Klar/Kühling, in: Kühling/Buchner [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 DS-GVO Rn. 5; Gülker, ZfDR 2025, 128 [137]). Ein allgemeiner und übergreifender postmortaler Datenschutz, der mit einer Datenschutzbeschwerde entsprechend Art. 77 DS-GVO durchgesetzt werden kann, ist dem deutschen Datenschutzrecht indes fremd. Anders als die Klägerin meint, kann § 1922 BGB auch in der Konkretisierung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als eine entsprechende Regelung verstanden werden. Denn der Grundsatz der Universalsukzession setzt – wie ausgeführt – gerade voraus, dass eine übergangsfähige Rechtsposition vorliegt, die im Hinblick auf das Recht zur Beschwerde im Sinne von Art. 77 DS-GVO hier nicht gegeben ist.

Auch der von der Klägerin mit ihrer Berufung ausführlich behandelte und in der mündlichen Verhandlung erneut aufgegriffene Hinweis auf Art. 23 DS-GVO ist in diesem Zusammenhang nicht behelflich. Denn das vorstehend aufgezeigte Rechtsverständnis entspricht den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung. Eine Beschränkung der in Art. 23 DS-GVO genannten Rechte und Pflichten steht damit gerade nicht in Rede.

Kein Raum besteht zuletzt für eine entsprechende Anwendung des Art. 77 DS-GVO oder die Herleitung eines allgemeinen Beschwerderechts aus den einzelnen Bestimmungen zum postmortalen Datenschutz des nationalen Rechts. Soweit die Klägerin dies damit zu begründen versucht, dass die gezielte Nutzung der „Öffnungsklausel“ in spezialgesetzlichen Bereichen dafür spreche, dass jedenfalls das allgemeine Erbrecht im Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung anwendbar bleiben solle und sie sich insoweit erneut auf § 1922 Abs. 1 BGB beruft, verfängt dies nicht. Denn zum einen bleibt die Anwendung des allgemeinen Erbrechts – wie gezeigt – mit dem hier vertretenen Verständnis unberührt. Zum anderen lässt sich aus den bereichsspezifischen und damit fragmentarisch bleibenden Bestimmungen des postmortalen Datenschutzes, wie sie teilweise (vgl. etwa § 22 KUG) schon vor Erlass der Datenschutz-Grundverordnung bestanden, kein einheitliches und übergreifendes Schutzkonzept ableiten, wonach auch allgemein ein postmortaler Datenschutz und eine allgemeine Datenschutzbeschwerde zu seiner Durchsetzung gewährleistet sein sollen (vgl. Pockrandt, Digitaler Nachlass, 2020, C.V.1.b.aa m.w.N.). Der Gesetzgeber hat vielmehr unter Hinweis auf Erwägungsgrund 27 Satz 2 DS-GVO bereichsspezifische Regelungen (etwa § 2a Abs. 5 Nr. 1 AO) geschaffen (vgl. hierzu BT-Drs. 18/12611, S. 76). So sind im Bereich der Steuerverwaltung u.a. die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung für die Daten Verstorbener anwendbar. Eine vergleichbare Regelung wurde im Bundesdatenschutzgesetz – trotz an den Gesetzgeber gerichteter Forderungen nach einem postmortalen Datenschutz (vgl. etwa Gutachten der Datenethikkommission 2019, S. 111) – im Zusammenhang mit mehreren Novellierungen jedoch unterlassen.

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VG Düsseldorf: Betroffener hat keinen Anspruch auf weitere Ermittlungen der Datenschutzbehörde wenn diese nach Prüfung keinen Datenschutzverstoß festgestellt hat

VG Düsseldorf
Urteil vom 20.11.2025
29 K 3939/23


Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betroffene keinen Anspruch auf weitere Ermittlungen der Datenschutzbehörde hat, wenn diese nach Prüfung der Sache keinen Datenschutzverstoß festgestellt hat.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage, die sich nach Einwilligung der Beklagten in die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 26. Juli 2023 vorgenommene Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO gegen das Schreiben der Beklagten vom 3. Juli 2023 richtet, hat keinen Erfolg.

Sie ist zwar zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft.

Die von dem Kläger nach sinngemäßer Auslegung (§ 88 VwGO) begehrte, andere Entscheidung über seine Beschwerde stellt – ebenso wie das Schreiben der Beklagten vom 3. Juli 2023 – einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) dar. Insbesondere zielt es auf die Herbeiführung unmittelbarer Rechtswirkungen ab. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Beklagte das Schreiben als Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach Art. 58 DSGVO erstellt hat. Dabei ist unschädlich, dass dieses weder als „Bescheid“ noch als „Verfügung“ oder in der ähnlicher Weise bezeichnet wird. Denn inhaltlich stellt es eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Entscheidung der Beklagten über den weiteren Fortgang – nämlich die Beendigung – des Beschwerdeverfahrens dar. Dementsprechend ist es auch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Vgl. zur Einordnung der abschließenden Beschwerdeentscheidung der Aufsichtsbehörde als Verwaltungsakt: VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2021 – 29 K 7031/19 –, nicht veröffentlicht; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Januar 2021 – 29 K 7626/19 –, nicht veröffentlicht; VG Mainz, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 K 129/19.MZ –, juris Rn. 26 f. Vgl. auch zur Rechtsverbindlichkeit der Beschlüsse einer Aufsichtsbehörde: EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – C-26/22 –, juris Rn. 50.

Der Kläger ist klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, weil es nach seinem Vorbringen jedenfalls möglich ist, dass er durch die Einstellung des Beschwerdeverfahrens in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f, 77 Abs. 1 DSGVO verletzt ist.

Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 1. Juni 2021 – 17 K 2977/19 –, Rn. 41 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 7. Dezember 2020 – An 14 K 18.02503 –, juris Rn. 25; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 10 A 10613/20 –, juris Rn. 29.

Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 3. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Neubescheidung seiner Beschwerde vom 23. April 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Beschwerdeentscheidung ist Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i. V. m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO.

Nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen Vorschriften über den Datenschutz verstößt. Als Datenschutzaufsichtsbehörde muss sich die LDI NRW im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit der Beschwerde befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten (Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO).

Bei dem Recht auf Beschwerde nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i. V. m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO handelt es sich um ein subjektiv-öffentliches Recht, aus dem sich ein gerichtlich überprüfbarer, zweistufiger Anspruch ergibt.

Zunächst ist zu prüfen, ob die Aufsichtsbehörde in angemessenem Umfang überprüft hat, ob ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung vorliegt. Die Aufsichtsbehörde ist nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO verpflichtet, eine Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt zu bearbeiten. Hierzu verleiht ihr Art. 58 Abs. 1 DSGVO weitreichende Untersuchungsbefugnisse.

Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-311/18 –, juris, Rn.109, 111.

Über den Einsatz der sich aus Art. 58 Abs. 1 DSGVO ergebenden Untersuchungsbefugnisse sowie den Umfang der Untersuchung entscheidet die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend der Sachlage im Einzelfall.

Vgl. BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 49. Edition, Stand 01.05.2024, DSGVO Art. 57 Rz 17.

Stellt die Aufsichtsbehörde sodann am Ende ihrer Untersuchung einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest, ist sie verpflichtet, in geeigneter Weise zu reagieren, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen, wobei alle Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung der Verordnung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein sollten und die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck werden in Art. 58 Abs. 2 DSGVO die verschiedenen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Abhilfebefugnisse aufgezählt.

Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22 –, juris Rn. 47 ff.

Hiervon ausgehend richtet sich die gerichtliche Prüfung der Beschwerdeentscheidung nach § 114 Abs. 1 VwGO.

Bei Ermessensentscheidungen hat das Gericht nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat und ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat. Das Gericht darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8/15 -, juris Rn. 13 m.w.N.

Nach diesem Maßstab sind Ermessensfehler bei der Entscheidung der Beklagten, das Beschwerdeverfahren einzustellen, nicht erkennbar.

Die Beklagte hat ihr Ermessen hinsichtlich des Umfangs der Ermittlungen erkannt und ausgeübt. Insbesondere hat sie den relevanten Sachverhalt in angemessenem Umfang untersucht und die geeigneten und erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. e DSGVO ergriffen. Zur Ermittlung des für den Datenschutzrechtsverstoß Verantwortlichen hat sie Auskunftsersuchen an das Notariat gerichtet und die Stellungnahmen inhaltlich ausgewertet.

Die auf der Grundlage dieser Untersuchung getroffene Annahme, das Vorliegen eines Datenschutzverstoßes lasse sich nicht abschließend ermitteln, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn das Ergreifen weiterer Aufklärungsmaßnahmen war schon deswegen nicht angezeigt, weil die streitgegenständliche E-Mail nicht an eine falsche E-Mail-Adresse gesendet wurde. Dies steht nach den vom Notar veranlassten technischen Untersuchungen fest. Die EDV-Beratung des Notars konnte nach einer Auswertung des alten Servers keinen E-Mail-Verlauf mit einem Versand an die Adresse xxxxxx00@xxxxx.com ermitteln. Diese Erkenntnis korrespondiert mit den Angaben des Notars, wonach E-Mails direkt aus der Notariatssoftware ARNOtop heraus verschickt werden. In der vom Notar verwendeten Software ist im Kontaktdatenblatt des Klägers aber die richtige E-Mail-Adresse hinterlegt, sodass davon auszugehen ist, dass die E-Mail vom 21. Januar 2021 an die richtige Adresse übermittelt wurde. Eine Änderung des Kontaktdatenblattes ist nicht erfolgt. Dementsprechend kam die E-Mail weder als unzustellbar zurück noch erfolgte eine sonstige Reaktion des vermeintlichen Adressaten. Für den Versand an die richtige Adresse spricht zudem, dass es als unmittelbare Reaktion auf die E-Mail durch die vorgesehenen Käufer, der Kläger und sein Vater, im Notariat eine Terminabsage gegeben hat. Auch dies lässt darauf schließen, dass die E-Mail dem Kläger tatsächlich zugegangen ist.

Soweit in den Stellungnahmen des Notars teilweise andere E-Mail-Adressen genannt werden, handelt es sich ersichtlich um Verwechslungen sehr ähnlicher E-Mail-Adressen (xxxxxxx00@xxxxx.com, xxxxxx00@xxxxx.com, xxxxxx@xxxxx.com, xxxxxxx@xxxxx.com), die auch anderen Beteiligten einschließlich der Beklagten unterlaufen sind. Sie vermögen den objektiven technischen Befund der IT-Fachleute, wie er im Schreiben der Rechtsanwältin des Notars vom 14. März 2023 wiedergegeben wird (Bl. 196 der Beiakte), nicht infrage zu stellen. An der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben des Notars – sei es das Ergebnis der Auswertung des alten Servers, sei es die Darstellung des E-Mail-Versands durch die Notariatssoftware – hat das Gericht keine Zweifel. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine etwaige Verschleierung oder Vertuschung des Sachverhalts durch Dr. U.. Im Gegenteil hat er durch Auswertung auch des alten, bereits ausgetauschten Servers an der Aufklärung mitgewirkt.

Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Kopfzeile der vom Makler weitergeleiteten E-Mail vom 21. Februar 2021 die falsche E-Mail-Adresse xxxxxx00@xxxxx.com ausweist. Dabei kann es sich lediglich um einen Anzeigenamen handeln. Es ist nicht auszuschließen, dass der Text vom Makler vor der Weiterleitung an den Kläger verändert worden ist. Denkbar ist auch, dass der Provider (hier: Google Mail) die Adresse xxxxxx00@xxxxx.com und die Adresse xxxxxxx00@xxxxx.com als dieselbe Adresse behandelt und zustellt.

Eine weitere Prüfung musste die Beklagte bei dieser Sachlage nicht mehr durchführen. Insbesondere verlangt die Pflicht nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen, keine weiteren Ermittlungen, wenn ein Datenschutzverstoß – wie hier – aufgrund der bereits durchgeführten, umfassenden Untersuchung hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Auf die Metadaten der Original-E-Mail vom 21. Februar 2021 kommt es daher nicht mehr an. Ob im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht nach § 18 Abs. 1 BNotO weitere Untersuchungsbefugnisse der Beklagte gegenüber dem Notar bestehen, kann ebenfalls offenbleiben. Dass die Beklagte ihre Entscheidung, das Beschwerdeverfahren einzustellen, damit begründet, ein Datenschutzverstoß könne nicht abschließend ermittelt werden, ist unschädlich. In der Sache geht auch sie davon aus, dass ein Datenschutzverstoß nicht positiv festgestellt werden kann.


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VG Ansbach: Betroffener kann nach 3 Monaten Untätigkeit Leistungsklage gegen Datenschutzbehörde erheben - Kosten trägt § 161 Abs. 3 VwGO analog die Behörde

VG Ansbach
Beschluss vom 03.08.2023
AN 14 K 19.01313

Das VG Ansbach hat entschieden, dass ein Betroffener nach 3 Monaten Untätigkeit Leistungsklage gegen die zuständige Datenschutzbehörde erheben kann. Die Kosten trägt § 161 Abs. 3 VwGO analog die Datenschutzbehörde.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Kosten des Verfahrens trägt vorliegend analog § 161 Abs. 3 VwGO der Beklagte.

Entgegen der Ansicht der Klägerin war für die Kostenentscheidung § 161 Abs. 3 VwGO nicht direkt anwendbar, da es sich vorliegend nicht um eine Untätigkeitsklage i.S.d. § 161 Abs. 3, § 75 VwGO gehandelt hat. Denn das Klagebegehren der Klägerin richtete sich nicht auf eine bestimmte, als Verwaltungsakt zu qualifizierende Maßnahme seitens den Beklagten, sondern auf ein Tätigwerden des Beklagten im Rahmen ihrer Datenschutzbeschwerde nach Art. 77 f. DS-GVO. Daher war nicht die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO die hier statthafte Klageart, sondern die allgemeine Leistungsklage.

§ 161 Abs. 3 VwGO ist auf den hier vorliegenden Fall aber analog anzuwenden, da es sich um eine Interessenlage handelt, welche der einer Untätigkeitsklage vergleichbar ist, für welche aber eine planwidrige Regelungslücke besteht.

Für den Fall einer Klage nach Art. 78 Abs. 2 Alt. 2 VwGO besteht hinsichtlich der Kostenentscheidung eine planwidrige Regelungslücke, da die §§ 154 ff. VwGO, welche über § 20 Abs. 2 BDSG auch im Fall einer Klage nach Art. 78 Abs. 2 Alt. 2 VwGO zur Anwendung kommen, keine spezielle Kostenregelung für diese Klagekonstellation enthalten. Die Interessenlage ist in dieser Konstellation aber insgesamt mit der einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vergleichbar, da beiden Fällen zugrunde liegt, dass eine Behörde pflichtwidrig nicht (rechtzeitig) tätig geworden ist.

Daher ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Beklagte den Beschwerdeführer entgegen der Vorschrift des Art. 78 Abs. 2 Alt. 2 DS-GVO nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hatte und der Beschwerdeführer daraufhin deswegen Klage erhoben hat, § 161 Abs. 3 VwGO analog anzuwenden.

Die Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 VwGO liegen hier vor. Die Klägerin durfte grundsätzlich aufgrund der Vorschrift des Art. 78 Abs. 2 Alt. 2 VwGO damit rechnen, dass der Beklagte sie innerhalb von drei Monaten über den Stand ihrer Datenschutzbeschwerde vom 5. April 2019 in Kenntnis setzt. Entgegen der Ansicht des Beklagten handelte es sich bei dieser E-Mail der Klägerin auch um eine Beschwerde i.S.d. Art. 77, 78 DS-GVO, denn die Voraussetzungen an die bloße Einleitung eines Beschwerdeverfahrens dürfen im Sinne des hier bezweckten effektiven Rechtsbehelfs nicht überspannt werden. Die Klägerin hat in dieser E-Mail ausdrücklich einen Verstoß gegen das Kopplungsverbot (Art. 7 Abs. 4 DS-GVO) gerügt, sodass die Behandlung ihrer E-Mail als Beschwerde i.S.d. Art. 77, 78 DS-GVO mit der entsprechenden Unterrichtungspflicht aus Art. 78 Abs. 2 Alt. 2 DS-GVO angezeigt gewesen wäre.

Da die inhaltlichen Anforderungen an ein Inkenntnissetzen i.S.d. Art. 78 Abs. 2 Alt. 2 DS-GVO wohl nicht allzu hoch sind, dürfte sich auch der behördliche Zeitaufwand hierfür in Grenzen halten und in der Regel innerhalb von drei Monaten umsetzbar sein. Es sind im vorliegenden Fall auch keine außergewöhnlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die möglicherweise eine Verlängerung der starren Frist des Art. 78 Abs. 2 Alt. 2 DS-GVO rechtfertigen könnten. Daher durfte die Klägerin analog § 161 Abs. 3 VwGO mit einem Tätigwerden des Beklagten vor Klageerhebung rechnen.

Deswegen waren die Kosten des Verfahrens vorliegend analog § 161 Abs. 3 VwGO dem Beklagten aufzuerlegen.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 51 Abs. 2 GKG. Da das Begehren der Klägerin allein auf die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gerichtet war und somit hinter einem Begehren auf eine solche Durchführung eines Beschwerdeverfahrens einschließlich einer bestimmten behördlichen Entscheidung zurückbleibt, erscheint nach dem Ermessen des Gerichts die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe des hälftigen Auffangstreitwerts aus § 52 Abs. 2 GKG angemessen (§ 52 Abs. 1 GKG) (vgl. VG Ansbach, U.v. 12.10.2022 – AN 14 K 19.01728 – juris Rn. 48-50).


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VG Mainz: Keine einstweilige Anordnung mit Ziel der Wiederaufnahme und Fortsetzung eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 77 DSGVO zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche

VG Mainz
Beschluss vom 29.08.2019
1 L 605/19.MZ


Das VG Mainz hat in diesem Fall den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Wiederaufnahme und Fortsetzung eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 77 DSGVO zur Vorbereitung der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags.

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz – BDSG – eröffnet. Das Verwaltungsgericht Mainz ist zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich hier entweder aus § 52 Nr. 5, Nr. 3 Sätze 3 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – oder aus der spezielleren Regelung des § 20 Abs. 3 BDSG (so z.B. Neun/Lubitzsch, BB 2017, 2563 (2564); Pötters/Werkmeister, DS-GVO, 2. Aufl. (2018), Art. 78 Rn. 19). Nach § 52 Nr. 5, Nr. 3 Sätze 3 und 5 VwGO ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz hat. Entsprechend der Regelung in § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO, der auch bei Verpflichtungsklagen Anwendung findet (vgl. W.-R. Schenke, VwGO, 24. Aufl. (2018), § 52 Rn. 12, VG Würzburg, Urteil vom 18. März 2010 – W 1 K 09.1244 –, juris, Rn. 14 f.; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2011 – 6 K 4205/10 –, juris, Rn. 19), fehlt es der Antragstellerin an einem Sitz oder Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners, denn sie gibt an in Spanien zu wohnen. Auch nach § 20 Abs. 3 BDSG ist hier das Verwaltungsgericht Mainz als das Gericht, in dessen Bezirk der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit – LfDI – als Aufsichtsbehörde seinen Sitz hat, örtlich zuständig.

Der Antrag der Antragstellerin, der auf eine Fortsetzung des Verfahrens gerichtet ist, ist statthaft gemäß § 123 Abs. 1 VwGO. Da hier die Fortsetzung des Verfahrens Antragsziel ist, könnte die besondere Form der Untätigkeitsklage nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO statthaft sein. Danach kann ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn sich die Aufsichtsbehörde nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der nach Art. 77 DSGVO erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat. Allerdings hat der LfDI als Aufsichtsbehörde hier das Verfahren bereits durch einen rechtsverbindlichen Beschluss, der auch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, abgeschlossen. Spezieller und damit vorrangig ist vorliegend der gerichtliche Rechtsbehelf gegen die Abschlussverfügung des LfDI nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO. Der Antrag ist hier allerdings nicht nur auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts bzw. die Anfechtung eines rechtsverbindlichen Beschlusses der Aufsichtsbehörde gerichtet, sondern zumindest auch auf ein Tätigwerden des Antragsgegners. Art. 78 Abs. 1 DSGVO ist aber nicht nur auf Anfechtungsklagen gegen die rechtsverbindlichen Beschlüsse (in der Regel Verwaltungsakte) der Aufsichtsbehörde beschränkt, sondern umfasst darüber hinaus auch Verpflichtungs- und Leistungsklagen zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes für die betroffene Person (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG –), was sich auch aus dem unionsrechtlichen Grundsatz des effet utile (Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union – EUV –) folgern lässt (vgl. auch Mundil, in: BeckOK DatenschutzR, 28. Ed. (2017), DS-GVO, Art. 78 Rn. 7).

Es ist vorliegend bereits fraglich, ob die Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hat. Dies kann aber im Ergebnis offenbleiben, da ihr Antrag jedenfalls unbegründet ist (dazu II.). Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. nur W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. (2016), Vorb. § 40 Rn. 38). Dies könnte hier der Fall sein, da die Antragstellerin mit dem von ihr gestellten Antrag (nur) eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens erzielen könnte, dessen Ausgang aber offen wäre. Die von der Antragstellerin eigentlich begehrte Auskunft würde sie bei einem Erfolg des Antrags auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht – jedenfalls nicht unmittelbar und nicht mit Gewissheit – erhalten. Der Antragsgegner selbst kann die begehrte Auskunft nicht erteilen, da er über sie nicht verfügt. Der Umfang der – gerichtlich gegebenenfalls durchsetzbaren – Pflichten der Auskunftsbehörde ist umstritten: So wird die Auffassung vertreten, dass von der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO und Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO nur eine Bearbeitung der Beschwerde bzw. eine zeitnahe Unterrichtung über den Stand und das Ergebnis der Untersuchungen verlangt werden kann, andererseits gibt es aber auch die Rechtsmeinung, dass die Aufsichtsbehörde zu konkreten Maßnahmen verpflichtet werden kann (vgl. zum Meinungsstand Neun/Lubitzsch, BB 2017, 2563 (2564)). Es spricht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nach Auffassung der Kammer einiges dafür, dass der Aufsichtsbehörde ein (weiter) Ermessensspielraum zusteht, ob und welche Maßnahmen sie ergreift, um einen etwaigen Verstoß gegen die DSGVO festzustellen oder einen Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers durchzusetzen (so auch SG Frankfurt (Oder), Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2019 – S 49 SF 8/19 – openjur; Nemitz, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Aufl. (2018), Art. 77, Rn. 17; Pötters/Werkmeister, in: Gola, DS-GVO, Art. 77 Rn. 7). Danach kann eine betroffene Person nur Ermessensfehler rügen. Hier begehrt die Antragstellerin aber nicht den Erlass einer ermessensfehlerfreien Entscheidung und etwa einen Anspruch auf behördliches Einschreiten des Antragsgegners gegen die B. GmbH, sondern sie hat nur eine Fortsetzung des Verfahrens beantragt, die ihr keinen unmittelbaren Vorteil bringen kann.

II. Nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Verwaltungsgericht einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand oder zur Regelung eines vorläufigen Zustandes hinsichtlich eines streitigen Rechtsverhältnisses treffen, wenn entweder die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), oder wenn die Regelung notwendig ist, um vom Antragsteller wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der durch die begehrte einstweilige Anordnung vorläufig zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) müssen jeweils glaubhaft gemacht worden sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist dabei grundsätzlich unzulässig. Sie kommt mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – nur dann in Betracht, wenn ansonsten kein effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die begehrte einstweilige Anordnung nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu erlassen. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund (1.) nicht glaubhaft gemacht. Es kann damit offenbleiben, ob ein Anordnungsanspruch besteht (2.).

1. Es liegt bereits kein Anordnungsgrund vor, da die Antragstellerin schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass ihr ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie führe einen Rechtsstreit mit ihrem früheren Anwalt, der sie gegen die B. GmbH vertreten habe. Der Anwalt sei später als Zeuge von der B. GmbH angeboten worden, was dafür spreche, dass er einen Geheimnisverrat begangen habe. Um dies feststellen zu können, benötige sie nunmehr die Auskunft von der B. GmbH. Ansonsten würden „erste“ Ansprüche zum 31. Dezember 2019 verjähren.

Dieser Vortrag der Antragstellerin genügt nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Die von der Antragstellerin überreichte Anlage SWM 15, die einen Auszug aus einem Schriftsatz der B. GmbH aus einem anderen, nicht näher bezeichneten Gerichtsverfahren enthält, gibt allein die Behauptung der B. GmbH wieder, dass diese vom früheren Anwalt der Antragstellerin bestimmte Informationen erhalten habe, die eine „Briefkastenfirma“ der Antragstellerin in Spanien belegten. Es bleibt gleichwohl unklar und ist von der Antragstellerin nicht ansatzweise substantiiert worden, welche konkreten Ansprüche die Antragstellerin gegen ihren früheren Prozessbevollmächtigten geltend macht oder geltend machen möchte, welche Pflichtverletzungen sie ihm vorwirft, ob und welcher Schaden ersetzt werden soll und aufgrund welcher Vorschriften diese etwaigen zivilrechtlichen Ansprüche ihrer Auffassung nach bis Ende des Jahres 2019 verjähren.

Insofern ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Verjährungseintritt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – durch Klageerhebung gehemmt werden kann. Dies hat gemäß § 209 BGB zur Folge, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt wird, nicht in die Verjährung einberechnet wird. Für die Klageerhebung reicht es aus, dass sie den gemäß § 253 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO – notwendigen Inhalt aufweist, also insbesondere die Parteien und das Gericht bezeichnet sowie den Klagegegenstand, den Klagegrund und einen bestimmten Klageantrag enthält. Weiterhin muss die Klage schlüssig sein. Mit einem schlüssigen Tatsachenvortrag wird der Darlegungslast grundsätzlich bereits genügt. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass bereits mit der Klageerhebung Beweismittel vorgelegt werden. Diese werden schließlich in der Regel nur dann erforderlich, wenn die Gegenpartei den Vortrag des Klägers bestreitet und der Kläger auch die Beweislast trägt (vgl. etwa Saenger, ZPO, 8. Aufl. (2019), § 253 Rn. 12, beck-online). Die von der Antragstellerin angeführte, vorgeblich drohende Verjährung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche ließe sich somit durch eine Klageerhebung hemmen, ohne dass im Zeitpunkt der Klageerhebung die von der Antragstellerin gegenüber der B. GmbH beanspruchten Auskünfte zur Substantiierung ihrer zivilrechtlichen Klage bereits vorliegen.

Aus der von der Antragstellerin vorgebrachten Anlage SWM 15 ergibt sich ferner, dass – nach dem genannten Aktenzeichen zu schließen – im Jahr 2016 gegen den vormaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bereits ein Gerichtsverfahren beim Landgericht D. anhängig gemacht wurde. Ob und wie dieses Verfahren bereits abgeschlossen ist, ob eine etwaige Verjährung etwaiger Ansprüche nun überhaupt noch eintreten kann oder derzeit noch weitere Gerichtsprozesse anhängig sind, hätte die Antragstellerin ebenfalls näher darlegen müssen, um den Anordnungsgrund ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft zu machen.

Es sind damit keinerlei Gründe ersichtlich, aufgrund derer es der Antragstellerin nicht zugemutet werden könnte, den Ausgang des Hauptsachverfahrens abzuwarten.

2. Wegen des Fehlens eines Anordnungsgrundes kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch geltend gemacht hat. Es kann daher insbesondere offenbleiben und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden, welche Pflichten die nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO angerufene und mit einer Beschwerde befasste Aufsichtsbehörde hat, ob ein (weiter) Ermessensspielraum besteht oder ob sie zum Erlass bestimmter Maßnahmen verpflichtet ist bzw. verpflichtet werden kann. Nicht zu entscheiden ist somit auch, wie weitgehend das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Art. 15 DSGVO ist, insbesondere ob und wie das Auskunftsrecht beschränkt werden kann und inwieweit sich die B. GmbH auf etwaige solcher Ausnahmen vom Auskunftsrecht der Antragstellerin berufen kann (vgl. zu Reichweite und Ausnahmen etwa Franck, in: Gola, DS-GVO, 2. Aufl. (2018), Art. 15, Rn. 5 ff., 33 ff.).


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