EuGH-Generalanwältin
Schlussanträge vom 01.10.2026
Rechtssache C-12/25
Bisdom Gent
Die EuGH-Generalanwältin kommt in ihren Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass das Recht auf Löschung nach der DSGVO grundsätzlich auch für personenbezogene Daten in kirchlichen Taufregistern gelten kann.
Die Pressemitteilung des EuGH: Generalanwältin Medina: Das Recht auf Löschung gemäß der DSGVO kann grundsätzlich auch für personenbezogene Daten in Taufregistern gelten
In solchen Fällen muss eine individuelle Abwägung zwischen der institutionellen Autonomie und der Religionsfreiheit der Kirchen zur Führung ihrer Sakramentenregister einerseits und den Datenschutzrechten der betroffenen Person andererseits vorgenommen werden.
Ein belgischer Staatsangehöriger, der als Kind katholisch getauft worden war, forderte die Diözese Gent auf, jeglichen Hinweis auf seine Person aus allen physischen oder digitalen Registern oder Archiven zu löschen. Er stützte sich auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Die Diözese vermerkte daraufhin seinen Austritt aus der Kirche, indem sie seine personenbezogenen Daten durchstrich, diese jedoch in lesbarer Form aufbewahrte. Da er mit dieser Vorgehensweise unzufrieden war, reichte er eine Beschwerde bei der belgischen Datenschutzbehörde ein, die die Diözese anwies, seine personenbezogenen Daten zu löschen.
Die Diözese focht diese Entscheidung vor einem belgischen Gericht an, das seinerseits den Gerichtshof um eine Auslegung der DSGVO in diesem Zusammenhang ersuchte.
In ihren heutigen Schlussanträgen bestätigt Generalanwältin Laila Medina zunächst, dass die DSGVO auf den Fall anwendbar sei. Das Taufregister enthalte einen „strukturierten“ Satz personenbezogener Daten der Getauften und stelle somit ein Datensystem im Sinne dieser Verordnung dar. Die Autonomie von Kirchen und religiösen Organisationen stelle diesen Schluss nicht in Frage. Folglich müsse die fragliche Datenverarbeitung – ihre Speicherung sowie gegebenenfalls ihr Abruf und ihre Nutzung – in Einklang mit der DSGVO stehen.
Zweitens ist die Generalanwältin der Auffassung, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch die Kirche – vor Stellung des Antrags auf Austritt aus der Kirche – auch ohne ausdrückliche Einwilligung der fraglichen Person als rechtmäßig im Sinne der DSGVO4 angesehen werden könne. Dennoch könne diese Person grundsätzlich die Löschung dieser Daten aus dem Taufregister beantragen, indem sie förmlich Widerspruch gegen die Verarbeitung einlege.
In diesem Fall dürfe die Kirche die Daten nur dann weiterverarbeiten, wenn sie zwingende schutzwürdige Gründe dafür nachweisen könne. Zwar könne die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Spendung der Sakramente, einschließlich der Taufe, als ein solcher Grund angesehen werden, doch müsse geprüft werden, ob die Verarbeitung zur Verfolgung dieses Ziels erforderlich sei und ob das Interesse der Kirche Vorrang vor den Rechten und Freiheiten der betroffenen Person habe.
Es sei Sache des nationalen Gerichts, diese komplexe Einzelfallprüfung vorzunehmen. Bei der Abwägung der betroffenen Interessen sollte das nationale Gericht zwei Gruppen konkurrierender Interessen und Rechte gegeneinander abwägen, die beide in der Unionsrechtsordnung als besonders schutzwürdig angesehen würden: einerseits das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sein Recht auf den Schutz personenbezogener Daten sowie seine Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, und andererseits die Autonomie der Kirche und deren Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Diese Abwägung dürfe nicht abstrakt erfolgen; das nationale Gericht müsse die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigen. Insbesondere sollte das nationale Gericht die Gründe für den Antrag auf Löschung sowie die möglichen Auswirkungen einer Ablehnung auf die betroffene Person berücksichtigen. In diesem Zusammenhang weist die Generalanwältin darauf hin, dass die fortgesetzte Speicherung personenbezogener Daten durch eine Religionsgemeinschaft, von der sich eine Person trennen möchte, das Selbstbestimmungsrecht dieser Person beeinträchtigen und unter bestimmten Umständen seelische Belastung verursachen könne. Insoweit könne nur eine echte Abwägung der beteiligten Interessen ein gerechtes Ergebnis für die Betroffenen gewährleisten.
Drittens dürfe die Kirche, wenn sie die Weiterverarbeitung der Daten nicht aus den oben genannten Gründen rechtfertigen könne, diese dennoch zu Archivierungszwecken im öffentlichen Interesse oder zur Geschichtsforschung vornehmen. Dies unterliege jedoch bestimmten Voraussetzungen: Die Verarbeitung müsse für diese Zwecke erforderlich sein, den im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Garantien zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen entsprechen und den Grundsatz der Datenminimierung beachten.
Die Prüfung dieser Voraussetzungen obliege dem nationalen Gericht. In diesem Zusammenhang betont Generalanwältin Medina, dass eine Archivierungstätigkeit der Gesellschaft als Ganzes dienen, auf einer gesetzlichen Verpflichtung zur Aufbewahrung von Informationen oder Dokumenten beruhen und einen gewissen Zugang zu diesen durch Behörden oder die breite Öffentlichkeit beinhalten müsse. Was den Begriff der Geschichtsforschung betreffe, sei er im Rahmen der DSGVO so zu verstehen, dass er in erster Linie auf Tätigkeiten abziele, wie sie beispielsweise von akademischen oder Forschungseinrichtungen durchgeführt würden und die letztlich der Gesellschaft als Ganzes zugutekommen könnten.
Sollte das nationale Gericht schließlich entscheiden, dass die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch die Kirche nicht gerechtfertigt sei, stelle das bloße Durchstreichen personenbezogener Daten in einem Taufregister – wobei diese lesbar blieben – sowie das Hinzufügen eines Vermerks über den Austritt der Person aus der Kirche keine Löschung im Sinne der DSGVO dar. Die Daten müssten in dem Umfang unlesbar gemacht werden, der erforderlich sei, um sicherzustellen, dass die betroffene Person nicht mehr identifiziert oder leicht identifizierbar sei, während die Informationen darüber, dass an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit eine Taufe stattgefunden habe, aufbewahrt werden dürften. Dies erfordere nicht die physische Entfernung von Seiten aus dem Register. Geeignete Maßnahmen könnten ergriffen werden, um die betreffenden Daten zu verbergen, während andere Informationen unverändert blieben.
Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Unternehmen von Google weder die Löschung noch die künftige Unterlassung von automatisierten Transparenzhinweisen verlangen kann, die über die genaue Anzahl der im Vorjahr wegen angeblicher Diffamierung entfernten Rezensionen auf Google Maps informieren.
Aus den Entscheidungsgründen: Die in zulässiger Weise beim Beschwerdegericht eingelegte (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sofortige Beschwerde, über die der Senat ohne Durchführung eines Abhilfeverfahrens entscheidet (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10. September 2020 - 4 W 578/20, NJW-RR 2021, 59 Rn. 10; Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Aufl., § 572 Rn. 4), hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Antragsteller nicht zu. Er folgt insbesondere nicht aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO.
1. In Fällen der vorliegenden Art, in denen ein Betroffener - wie ausweislich des Antrags und der Antragsbegründung der Antragsteller - nicht nur die Löschung seiner auf einem Bewertungsportal veröffentlichten personenbezogenen Daten, sondern darüber hinaus auch die Unterlassung einer künftigen erneuten Veröffentlichung begehrt, ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO auch ein Unterlassungsanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 54/21, AfP 2023, 149 Rn. 40 mwN), dessen Voraussetzungen in der Vorschrift abschließend und mit Vorrang vor dem nationalen Recht geregelt sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 72 mwN). Die Anwendbarkeit des Art. 17 Abs. 1 DSGVO ist vorliegend auch nicht durch Art. 85 Abs. 2 DSGVO in Verbindung mit etwa anwendbaren Bestimmungen eines Mitgliedstaates ausgeschlossen, denn die angegriffene Datenverarbeitung im Bewertungssystem von A. V. erfolgt nicht zu journalistischen Zwecken. Das insoweit erforderliche Maß an inhaltlicher Bearbeitung erfüllt die Antragsgegnerin nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 19 ff. für ein Arztbewertungsportal). Dies gilt auch für die vom Antragsteller angegriffenen, automatisiert erstellten Einträge betreffend die Entfernung von Rezensionen.
2. Die von der Antragsgegnerin angezeigte Anzahl der die Arztpraxis des Antragstellers betreffenden Rezensionen, die im vergangenen Jahr auf Grund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht entfernt wurden, ist ein personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Es handelt sich um eine Information, die sich auf eine identifizierte natürliche Person, nämlich auf den namentlich genannten Antragsteller, bezieht. Dieses personenbezogene Datum verarbeitet die Antragsgegnerin, indem sie es speichert und den Nutzern ihres Portals gegenüber offenlegt (Art. 4 Nr. 2 DSGVO).
3. Die Löschung des Datums und die Unterlassung einer künftigen erneuten Veröffentlichung kann der Antragsteller nicht verlangen. Es trifft keiner der in Art. 17 Abs. 1 DSGVO insoweit genannten Gründe zu. Insbesondere wird das Datum nicht unrechtmäßig verarbeitet (Art. 17 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO).
a) Das Datum ist sachlich richtig (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO).
Der Rezipient entnimmt den im Antrag eingeblendeten Hinweisen, dass sechs bis zehn Bewertungen „aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung“ beziehungsweise „aufgrund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht“ entfernt wurden. Diese Aussagen wird er so verstehen, dass die Antragsgegnerin sechs bis zehn Bewertungen auf Grund von Beschwerden des Antragstellers gelöscht hat und sie die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf die er die Beschwerden gestützt hat, in eine Kategorie „Diffamierung“ eingeordnet hat.
Was die Antragsgegnerin unter einer „Diffamierung“ versteht, erfährt der Rezipient, wenn er auf den Text „Weitere Informationen zu Hinweisen zur Entfernung von Bewertungen wegen Diffamierung in Deutschland“ klickt. Ihm wird dann ein Informationstext mit einer fett gedruckten Zwischenüberschrift „Diffamierung nach deutschem Recht“ angezeigt (Anlage AS 7). In dem der Zwischenüberschrift nachfolgenden Absatz wird eine „Diffamierung“ definiert als eine falsche Tatsachenbehauptung oder eine sachlich nicht gerechtfertigte Meinungsäußerung, die dem geschäftlichen Ruf schaden könnte. Weiter heißt es, bei deutschen Gerichten sei es für Unternehmen in der Regel relativ einfach möglich, Rezensionen als verleumderisch anzufechten. Neben dem Nachweis, dass eine Bewertung tatsächlich eine verleumderische Aussage enthalte, könnten Unternehmen auch behaupten, „dass die Person, die die Rezension geschrieben hat, kein Kunde bzw. keine Kundin gewesen sei“. Daraus folgt nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts und unter Berücksichtigung der fett gedruckten Zwischenüberschrift unmissverständlich, dass die Antragsgegnerin Beschwerden von Unternehmen, die darauf gestützt werden, dass der Bewertende kein Kunde gewesen sei, als „Beschwerden wegen Diffamierung“ ansieht.
Ausgehend hiervon ist das angegriffene Datum sachlich richtig. Denn der Antragsteller stellt nicht in Abrede, in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung der angegriffenen Hinweise in sechs bis zehn Fällen bei der Antragsgegnerin die Löschung ihn betreffender Bewertungen bewirkt zu haben, und zwar jeweils gestützt auf die Rüge, es habe kein echter Patientenkontakt vorgelegen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde lassen die angegriffenen und im Antrag eingeblendeten Hinweise nicht die Deutung zu, der Antragsteller habe seine Beschwerden ausdrücklich mit dem Vorwurf der Diffamierung begründet. Eine solche Sinndeutung liegt schon deshalb fern, weil es sich bei dem in den Hinweisen verwendeten Begriff der „Diffamierung“ auch ohne Berücksichtigung des verlinkten Informationstextes erkennbar um einen Sammelbegriff handelt, unter den die Antragsgegnerin nicht nur eine, sondern sechs bis zehn Bewertungen des Antragstellers und offenkundig auch Beschwerden anderer Betroffener subsumiert. Dass es dabei aus Sicht der Antragsgegnerin nicht entscheidend auf die Verwendung des Wortes „Diffamierung“ ankommt, wird dann in dem verlinkten Informationstext noch zusätzlich verdeutlicht.
Aus der von der Beschwerde angeführten Entscheidung „Festzins Plus“ des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 53/16, K&R 2018, 186) ergibt sich nicht, dass der verlinkte Informationstext bei der Sinndeutung der vom Antragsteller angegriffenen Hinweise nicht zu berücksichtigen wäre. Die Entscheidung betrifft einen Wettbewerbsverstoß, der daraus folgte, dass ein durch eine irreführende Blickfangangabe verursachter Irrtum nur durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Textes ausgeräumt wurde, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt war. Vorliegend geht es schon nicht um einen Wettbewerbsverstoß. Im Übrigen ist im Streitfall der Bezug des Informationstextes zu den vom Antragsteller angegriffenen Hinweisen auf Grund des mit einem fett gedruckten Text hervorgehobenen Links für den Rezipienten klar ersichtlich. Schließlich dient der Informationstext auch nicht der Ausräumung eines durch die Hinweise verursachten Irrtums.
Vielmehr verwendet die Antragsgegnerin den in den Hinweisen enthaltenen Begriff der Diffamierung in einer Weise, die mit dem allgemeinen Sprachgebrauch vereinbar ist. Der Antragsteller selbst geht zutreffend davon aus, dass das Verb „diffamieren“ als Synonym für „abwerten“ oder „die Ehre abschneiden“ verwendet wird (vgl. duden.de/rechtschreibung/diffamieren). Warum der Durchschnittsrezipient eine aus der Luft gegriffene Schlecht-Bewertung, in der der Antragsteller schlecht bewertet wird, ohne dass dem eine tatsächliche Erfahrung des Bewertenden zugrunde liegt, nicht als abwertend oder ehrabschneidend und damit letztlich auch als diffamierend ansehen soll, erschließt sich nicht. Auch die deutsche Rechtsprechung geht davon aus, dass die schlechte Bewertung ärztlicher Leistungen auf einem Bewertungsportal ehrabträglich und - wenn der Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde liegt - auch ehrverletzend sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 28, 36).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ergibt sich auch nicht aus den Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin, dass Beschwerden, die mit einem Bestreiten des Kundenkontakts begründet werden, nicht als „Beschwerden wegen Diffamierung“ gezählt werden dürfen. Bei dem als Anlage AS 7 vorgelegten Informationstext, auf den die Beschwerde verweist, handelt es sich schon nicht um die im Internet gesondert abrufbaren Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin. Davon abgesehen ergibt sich aus dem Text unmissverständlich, dass Bewertungen gezählt werden, die auf Grund von Beschwerden wegen Diffamierung beziehungsweise wegen verleumderischer Behauptungen nach deutschem Recht entfernt wurden, und dass dazu auch Beschwerden gehören, die darauf gestützt sind, dass der Bewertende kein Kunde gewesen sei. Soweit es weiter heißt, dass Bewertungen, „die aus anderen rechtlichen Gründen oder wegen Richtlinienverstößen entfernt wurden,“ nicht enthalten sind, ergibt sich daraus nicht, dass Bewertungen, die auf Grund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt wurden, nicht auch dann gezählt werden dürfen, wenn in der Diffamierung zugleich ein Richtlinienverstoß liegt.
b) Des Weiteren ist die angegriffene Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Antragsgegnerin und der Nutzer ihres Portals erforderlich, ohne dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Antragstellers überwiegen (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f DSGVO).
Zu Recht zieht der Antragsteller nicht grundsätzlich in Zweifel, dass die Antragsgegnerin auch ohne seine Einwilligung bei A. V. einen seine Praxis betreffenden Eintrag vorhalten und den Nutzern des Dienstes die Möglichkeit geben darf, die Praxis auf ihrer Plattform zu bewerten (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2024 - 15 U 91/23, juris Rn. 18; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 54/21, AfP 2023, 149 Rn. 17 ff. für ein Arztbewertungsportal).
Die insoweit von der Antragsgegnerin wahrgenommenen berechtigten Interessen erstrecken sich auf die vom Antragsteller angegriffenen, von der Antragsgegnerin den veröffentlichten Bewertungen beigefügten Hinweise, durch die die Nutzer von A. V. darüber informiert werden, dass im vergangenen Jahr sechs bis zehn die Arztpraxis des Antragstellers betreffende Bewertungen auf Grund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht entfernt wurden. Denn ausweislich der Ausführungen in dem als Anlage AS 7 vorgelegten Informationstext möchte die Antragsgegnerin mit solchen Hinweisen mit Blick auf die Vielzahl an Anträgen auf Entfernung verleumderischer Rezensionen für Transparenz bei der Bearbeitung solcher Anträge sorgen. Dieses Anliegen ist als berechtigtes Interesse anzuerkennen. Die Anzahl an gelöschten Bewertungen kann für den Rezipienten bei der Einordnung des Gesamtbildes, das sich aus den in Bezug auf einen Unternehmenseintrag abgegebenen Bewertungen und aus der angegebenen Durchschnittsnote ergibt, und bei einem insoweit anzustellenden Vergleich mit anderen Unternehmen oder Freiberuflern - insbesondere mit solchen, die sie betreffende Bewertungen grundsätzlich nie beanstanden - durchaus von Interesse sein. Im Übrigen wird den Nutzern durch die Hinweise betreffend die Entfernung von Bewertungen zur Kenntnis gebracht, dass die Antragsgegnerin auf Beschwerden reagiert, wenn sie unter Berücksichtigung der aus ihrer Sicht maßgeblichen rechtlichen Vorgaben berechtigt erscheinen. Zur Erreichung des von der Antragsgegnerin verfolgten Transparenzzwecks sind die angegriffenen Hinweise auch erforderlich.
Die Interessen des Antragstellers überwiegen demgegenüber nicht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die angegriffenen Hinweise nur seine freiberufliche Tätigkeit als Arzt betreffen. In seinem beruflichen Bereich muss sich der selbständig Tätige auf die Beobachtung seines Verhaltens durch die breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, einstellen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 54/21, AfP 2023, 149 Rn. 22). Zudem sind die angegriffenen Hinweise sachlich gehalten. Eine Kritik am Verhalten des Antragstellers lässt sich ihnen nicht entnehmen. Die Hinweise sind in dem Unternehmenseintrag des Antragstellers auch nicht besonders hervorgehoben. Insbesondere erscheinen sie nicht schon in der Übersicht, sondern erst wenn der Nutzer auf den Reiter „Rezensionen“ klickt. Von einer Bloßstellung des Antragstellers kann somit entgegen den Ausführungen der Beschwerde keine Rede sein.
Das OLG Naumburg hat entschieden, dass das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO nach Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO nicht in Handelsregistersachen gilt. Vorliegend ging es um die Schwärzung von Unterschriften im Handelsregister.
Aus den Entscheidungsgründen: Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht demjenigen die Beschwerde zu, der durch einen gerichtlichen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Es muss sich um die unmittelbare Beeinträchtigung eines eigenen materiellen Rechts handeln (vgl. BGH FamRZ 2011, 465 mwN; BGHZ 1, 343, 351). Eine solche Beeinträchtigung ist hier nicht gegeben, weil den Beteiligten ein Anspruch auf Schwärzung ihrer Unterschriften unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zukommt.
a) Das von den Beteiligten reklamierte Recht auf Löschung gem. Art. 17 Abs. 1 DS-GVO findet aufgrund der Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 3 lit. b DS-GVO im Registerwesen keine Anwendung (hierzu MüKoHGB/Krafka, 5. Aufl. 2021, HGB § 10a Rn. 13, 14; BT-Drs. 18/12611, S. 68). Danach ist die Art. 17 Abs. 1 DS-GVO unanwendbar, wenn „die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde“. Dass die Tätigkeit eines Hoheitsträgers, die darauf gerichtet ist, in Erfüllung von Publizitätspflichten übermittelte Daten in einer Datenbank zu speichern sowie interessierten Personen Einsicht zu gewähren, zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehört, hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden (EUGH ZD 2012, 522). Eine solche Tätigkeit stellt zudem auch eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe im Sinne des Art. 17 Abs. 3 lit. b DS-GVO dar (Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 17 Rn. 43).
Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Salvator Manni zur von der DS-GVO abgelösten Datenschutz-RL, die eine mit Art. 17 Abs. 3 lit. b DS-GVO vergleichbare Anwendungsausnahme nicht kannte, hervorgehoben, dass die Registerpublizität grundsätzlich Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz genießt (EuGH ZD 2017, 325, 327). Ein Löschungsbegehren kam daher schon unter Herrschaft Datenschutz-RL nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, also in Konstellationen, in denen der Betroffene besonders schutzbedürftig erscheint (zur Übertragbarkeit der Grundsätze auf die DS-GVO Hübner, ZHR 183 [2019], 540, 571]). Eine solche Schutzbedürftigkeit der Beteiligten ist hinsichtlich der hier streitbefangenen Unterschriften nicht ersichtlich.
b) Auch auf Art. 16 Abs. 1 DS-GVO können sich die Beteiligten nicht berufen. Denn der dort geregelte Berichtigungsanspruch setzt eine - hier nicht gegebene - unrichtige Angabe in Bezug auf personenbezogene Daten voraus.
c) Schließlich folgt auch kein Löschungsanspruch aus den Grundrechten der Beteiligten. Zwar steht einem solchen, anders als das Registergericht meint, nicht bereits entgegen, dass die Beteiligten die Veröffentlichung ihrer Unterschriften seinerzeit willentlich veranlassten und es damit an einer Grundrechtsbeeinträchtigung fehlte (zum Grundrechtsverzicht BVerfGE 106, 28, 44 f.; Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Vorbemerkungen zu Abschnitt I, Rn. 55). Denn angesichts der (faktischen) Erweiterung der Einsichtsrechte in das Register und die dort eingestellten Dokumente infolge der Digitalisierungsrichtlinie und ihrer Umsetzung in nationales Recht durch das DiRUG aufgrund der Statuierung der Kostenfreiheit der Einsicht verlöre die ursprüngliche Einwilligung ihre Geltung und wäre ein fortwirkender Verzicht auf die in Art. 7, 8 GRCh verankerten Grundrechte der Beteiligten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ausgeschlossen (zum Verhältnis der deutschen Grundrechte zu europäischen in - wie hier - nicht vollständig unionsrechtlich determinierten Bereichen mit nationalen Gestaltungsspielräumen BVerfG, NJW 2020, 300, 302).
Gleichwohl können die Beteiligten nicht die Schwärzung ihrer Unterschriften in den zum Register seinerzeit eingereichten Unterlagen verlangen. Anerkanntermaßen ist ein grundrechtlicher (Folgen-)Beseitigungsanspruch insoweit begrenzt, als die in der Rechtsfolge begehrte Handlung rechtlich und tatsächlich möglich sein muss (BVerwGE 69, 366, 370; 82, 76, 95; BVerwG, NVwZ 1998, 1292, 1294; Bay. VGH, NVwZ 1999, 1237). Diese Schranken kommen hier zur Anwendung: Denn einmal in den Registerordner eingestellte Dokumente können zum Schutz der Registerwahrheit grundsätzlich nicht verändert werden (vgl. BR-Drs. 560/22, S. 29). Daher ist es nicht Aufgabe des Registergerichts, in freigegebene Dokumente nachtäglich einzugreifen. Daran ändert auch der mit Wirkung zum 23. Dezember 2022 neu eingefügte § 9 Abs. 7 HRV nichts. Nach dieser Vorschrift ist beim Austausch eines in den Registerordner eingestellten Dokuments gegen ein neues Dokument der Austausch kenntlich zu machen und das Datum der Aufnahme des alten Dokuments in den Registerordner anzugeben. Diese Vorschrift setzt die Möglichkeit des nachträglichen Austausches von Dokumenten damit zwar voraus. Doch erstreben die Beteiligten hier keinen unter die Vorschrift fallenden Austausch von Dokumenten, sondern begehren die Veränderung des Ausgangsdokuments. Auf die von § 9 Abs. 7 HRV nicht beantwortete Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Austausch überhaupt möglich ist, kommt es hier nicht an. Im Übrigen wäre der § 9 Abs. 7 HRV unterfallende Austausch vom Notar, und nicht, wie hier, den Beteiligten gegenüber dem Registergericht zu veranlassen (vgl. § 12 Abs. 2 HGB).
Das LAG Thüringen hat entschieden, dass kein Anspruch auf Löschung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Art. 17 DSGVO besteht, wenn die Abmahnung Gegenstand einer Schadensersatzklage ist.
Aus den Entscheidungsgründen: Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer regelmäßig keinen Anspruch mehr auf Entfernung aus der Personalakte, selbst einer zu Unrecht erteilten Abmahnung. Ein solcher Anspruch kann nur ausnahmsweise gegeben sein, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, eine Abmahnung könne dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 233/11 - Rn. 51). Der Kläger hat vorliegend keine entsprechenden Gründe dargelegt.
Vielmehr verfolgt der Kläger mit demselben Verfahren Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Dabei spielt die streitgegenständliche Abmahnung die zentrale Rolle. Hieraus ergibt sich ein Dokumentationserfordernis der Beklagten, hier die Aufbewahrung der Abmahnung, zumindest bis zur endgültigen Klärung der Schadensersatzklage (vgl. auch Sächsisches LAG 31.03.2023 - 4 Sa 117/21 - Rn. 45).
Auch der Hinweis des Klägers auf die Vorschrift des § 17 DSGVO führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach Art. 17 Abs. 1 a DSGVO besteht ein Anspruch auf Löschung der betreffenden personenbezogenen Daten, sofern die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Da die vorliegende streitige Abmahnung Gegenstand der Schadensersatzklage ist, besteht zumindest bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nach Art. 17 Abs. 3 a DSGVO kein Löschungsanspruch, da dieser zur Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.
2. Mit dem Berufungsvorbringen vermochte der Kläger auch das Bestehen eines Anspruchs auf Widerruf mittels öffentlichen Aushangs nicht begründen. Ein Widerrufsanspruch als quasinegatorischer Beseitigungsanspruch mittels öffentlichen Aushangs setzt voraus, dass der zu widerrufende Vorwurf auf gleiche Weise bekannt gegeben wurde. Nur in einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer den Widerruf etwa durch öffentlichen Aushang verlangen (vgl. BAG 21. Februar 1979 - 5 AZR 568/77 - Leitsatz 1 und Rn. 16 – 20). Eine Bekanntgabe oder Veröffentlichung der gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe ist nicht vorgetragen worden. Vielmehr ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger die Abmahnung im verschlossenen Umschlag übergeben hat. Die erste Instanz hat insoweit zu Recht sogar darauf hingewiesen, dass die Abmahnung weder betriebsintern bekannt geworden noch der Arbeitgeber ein etwaiges betriebsinternes Bekanntwerden zu verantworten habe.
3. Auch das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruchs konnte der Kläger mit seinem Berufungsvorbringen nicht dartun. Zwar verweist er auf die maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach bei schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein Schmerzensgeldanspruch in Betracht kommt. Der Vorwurf des Verbreitens von Unwahrheiten stellt jedoch ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Straftat dar. Wie bereits unter Ziffer 1 erläutert, ist der eigentliche Vorwurf in der Abmahnung, der Kläger habe nicht vor Dienstbeginn am 18.10.2021 seine Arbeitsverhinderung unverzüglich mitgeteilt, unbestritten. Mit dem Erstgericht ist die Kammer auch der Auffassung, dass eine fortwirkende Herabsetzung des Rufs des Klägers ohne die Beeinträchtigung in seinem beruflichen Fortkommen nicht erkennbar ist.
Der BGH hat nochmals entschieden, dass kein Anspruch auf Löschung eines Jameda-Basisprofils aus Art. 17 DSGVO besteht. Es liegen auf Seiten des Portalbetreibers vorrangige berechtigte Gründe im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Buchst. c Halbsatz 1 DSGVO vor.
Aus den Entscheidungsgründen: d) Auch der Löschungsgrund des Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO ist nicht gegeben. Denn für die von der Klägerin angegriffene Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten liegen jedenfalls vorrangige berechtigte Gründe im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Buchst. c Halbsatz 1 DS-GVO vor. Die auch insoweit gebotene Gesamtabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis als die oben zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO vorgenommene Abwägung (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 24 mwN; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 68 und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 71, vom 15. Februar 2022 - VI ZR 692/20, NJW-RR 2022,693 Rn. 42).
2. Der ebenfalls aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO abzuleitende Unterlassungsanspruch (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 10; vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 20, 23 zur Auslistung; BSGE 127, 181 Rn. 13) ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO im Ergebnis zu Recht verneint. Da die Klägerin im Zusammenhang mit dem Unterlassungsbegehren keine weiteren Gestaltungsvarianten oder Verhaltensweisen der Beklagten beanstandet hat, kann zur Begründung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Datenverarbeitung auf die obigen Ausführungen zum Löschungsanspruch verwiesen werden.
Der BGH hat entschieden, dass kein Anspruch auf Löschung eines Jameda-Basisprofils aus Art. 17 DSGVO besteht. Dem steht ein berechtigtes Interesse des Portalbetreibers nach Art. 6 Abs.1 lit. f DSGVO entgegen.
Leitsätze des BGH:
a) Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung von personenbezogenen Daten in einem Arztsuche- und -bewertungsportal im Internet (www.jameda.de).
b) Zum sogenannten "Medienprivileg" im Sinne des Art. 38 Abs. 1 BayDSG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 DS-GVO.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2022 - VI ZR 692/20 - OLG Frankfurt a.M. - LG Hanau
Der BGH hat entschieden, dass gegen das Arztbewertungsportal jameda kein Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO besteht, da die mit einem Eintrag verbundene Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f. DSGVO gerechtfertigt ist.
Leitsätze des BGH (in beiden Entscheidungen identisch):
a) Der Betreiber eines Ärztebewertungsportals unterliegt keinem strengen Gleichbehandlungsgebot in dem Sinne, dass eine Ungleichbehandlung von Ärzten, die keine (zahlenden) Kunden des Portalbetreibers sind, einerseits und Ärzten, die für ihr Profil bezahlen, andererseits stets zur Unzulässigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten von nichtzahlenden Ärzten führt, die der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Portalbetrieb widersprochen haben. Maßgeblich ist vielmehr, welche konkreten Vorteile der Portalbetreiber zahlenden gegenüber nichtzahlenden Ärzten gewährt und ob die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung in einer Gesamtschau mit allen anderen Umständen des konkreten Einzelfalls dazu führt, dass die Interessen des gegen seinen Willen in das Portal aufgenommenen Arztes die berechtigten Interessen des Portalbetreibers und vor allem der Portalnutzer überwiegen (Fortführung Senatsurteil vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 18 - Ärztebewertung III).
b) Zum sogenannten "Medienprivileg" im Sinne des Art. 38 Abs. 1 BayDSG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 DS-GVO.
Schriftliche Urteilsgründe in den "JAMEDA"-Verfahren liegen vor Urteile vom 12. Oktober 2021 – VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19
Der unter anderem für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei das Ärztebewertungsportal "JAMEDA" (Az. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19) betreffenden Verfahren die schriftlichen Gründe der am 12. Oktober 2021 verkündeten Urteile vorgelegt. Die Urteile sind in der Entscheidungsdatenbank auf der Website des Bundesgerichtshofs (www.bundesgerichtshof.de) abrufbar.
Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt das Ärztebewertungsportal "JAMEDA", das monatlich von mindestens sechs Millionen Nutzern besucht wird. Sie erstellt dabei für alle Ärzte unter Verwendung von Daten aus allgemein zugänglichen Quellen ein Basisprofil mit Namen, akademischem Grad, Fachrichtung, Praxisanschrift, weiteren Kontaktdaten und Sprechzeiten. Nutzer des Portals können die Ärzte nach bestimmten, vorgegebenen Kriterien benoten und in Form von Freitextkommentaren bewerten. Aus den abgegebenen Einzelbewertungen werden für die unterschiedlichen Kategorien Durchschnittsnoten gebildet, aus den Durchschnittsnoten der verschiedenen Kategorien wiederum eine Gesamtnote für den jeweiligen Arzt, die auf dessen Profil sichtbar ist. Die Beklagte bietet den in ihrem Portal erfassten Ärzten den Erwerb eines "Gold"- oder "Platinpakets" gegen monatliche Zahlungen von 69 € bzw. 139 € an, die es ermöglichen, die Profilseiten - etwa durch Hinzufügen eines Fotos, Setzen eines Links auf die eigene Internetseite oder die Veröffentlichung von Fachartikeln - ansprechender zu gestalten.
Die Klägerin im Verfahren VI ZR 488/19 ist Fachzahnärztin für Parodontologie, der Kläger im Verfahren VI ZR 489/19 Fachzahnarzt für Oralchirurgie. Sie verfügen über kein kostenpflichtiges Paket bei der Beklagten; in ihre Aufnahme in das Portal der Beklagten haben sie nicht eingewilligt. Beide werden von der Beklagten deshalb mit einem Basisprofil geführt. Mit ihren Klagen verlangen sie zum einen die vollständige Löschung ihrer Daten aus dem Portal der Beklagten, zum anderen, es auch in Zukunft zu unterlassen, sie betreffende Profile zu veröffentlichen, wenn das Portal bestimmte, im einzelnen beschriebene Merkmale aufweist. Konkret wenden sie sich hierbei gegen eine Vielzahl von - im Einzelnen bezeichneten - Unterschieden bei der Ausgestaltung von zahlungspflichtigen Gold- oder Platinprofilen einerseits und Basisprofilen andererseits (z. B.: Verlinkung anderer Ärzte bzw. Ärztelisten, die Möglichkeit, Bilder, Texte u. ä. einzustellen, Werbung von Drittunternehmen) sowie eine unterschiedliche Behandlung von zahlenden und nichtzahlenden Ärzten in Bezug auf bestimmte Serviceleistungen, etwa eine professionelle Hilfestellung beim Verfassen von Texten oder eine kostenlose Hotline nur für zahlende Ärzte.
Prozessverlauf:
Das Landgericht Bonn (9 U 157/18 bzw. 18 U 143/18) hat beiden Klagen stattgegeben. Die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht Köln (15 U 89/19 bzw. 15 U 126/19) hinsichtlich der Löschungsanträge zurückgewiesen. Hinsichtlich der - im Revisionsverfahren allein noch relevanten - Unterlassungsanträge hat es das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen der Beklagten überwiegend abgeändert und die Klagen abgewiesen. Nach seiner Auffassung ist die Zulässigkeit der Aufnahme der Kläger in das Portal an Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zu messen, wonach eine rechtmäßige Datenverarbeitung voraussetzt, dass die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten und ihrer Nutzer erforderlich ist und die Interessen der Kläger als betroffene Personen nicht überwiegen. Im Rahmen der damit gebotenen Einzelfallabwägung sei von den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2018 (VI ZR 30/17, GRUR 2018, 636) auszugehen. Danach erfülle das von der Beklagten betriebene Portal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion. Der Portalbetreiber könne seine auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit gestützte Rechtsposition gegenüber den Betroffenen aber nur mit geringerem Gewicht geltend machen, soweit er seine Stellung als neutraler Informationsmittler nicht mehr wahre und seinen eigenen Kunden in Gewinnerzielungsabsicht verdeckte Vorteile verschaffe; erforderlich sei hierfür, dass Basiskunden auf dem Portal als "Werbeplattform" für Premiumkunden benutzt würden und dass den Premiumkunden dadurch ein Vorteil gewährt werde, der schließlich aus Sicht des durchschnittlichen Nutzers verdeckt, mithin für diesen nicht erkennbar, erfolge. Dies sei nur hinsichtlich eines (geringen) Teils der Unterlassungsanträge der Fall. Mit ihren Revisionen haben die Kläger ihre Begehren, soweit sie abgewiesen wurden, weiterverfolgt. Soweit die Beklagte zur Löschung und Unterlassung verurteilt worden ist, ist das Berufungsurteil rechtskräftig geworden.
Die Entscheidungen des VI. Zivilsenats:
Der VI. Zivilsenat hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Kläger hätten insoweit keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte, trifft im Ergebnis zu.
Ob ein Unterlassungsanspruch besteht, richtet sich im Ausgangspunkt nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO. Der Anwendung dieser Vorschrift stehen insbesondere nicht Art. 38 Abs. 1 BayDSG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 DS-GVO und das dort geregelte "Presseprivileg" entgegen; denn die Beklagte verarbeitet in dem von ihr betriebenen Portal die personenbezogenen Daten der Kläger nicht zu "journalistischen Zwecken" im Sinne dieser Vorschriften.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSG-GVO sind in den Streitfällen nicht erfüllt. Insbesondere scheitert ein Unterlassungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO daran, dass die von den Klägern bekämpfte Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f. DS-GVO rechtmäßig ist. Denn mit dem Portalbetrieb und der damit verbundenen Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten der Kläger verfolgt die Beklagte berechtigte, von Art. 11 GRCh (Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit) und Art. 16 GRCh (Unternehmerische Freiheit) geschützte Interessen, die Datenverarbeitung geht über das dafür unbedingt Notwendige nicht hinaus und die durchzuführende Abwägung der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls gegenüberstehenden Rechte und Interessen fällt hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Gestaltungselemente des Portalbetriebs der Beklagten nicht zugunsten der Kläger aus. Vom VI. Zivilsenat besonders hervorgehoben wurde dabei, dass aus dem Umstand, dass im Rahmen der Abwägung - wie der erkennende Senat in einem Urteil vom 20. Februar 2018 (VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 11 ff.) ausgeführt hatte - auch in den Blick zu nehmen ist, ob die Beklagte als "neutrale Informationsmittlerin" agiert, kein strenges Gebot zur Gleichbehandlung zahlender und nichtzahlender Ärzte folgt. Maßgebend ist vielmehr, welche konkreten Vorteile die Beklagte zahlenden gegenüber nichtzahlenden Ärzten gewährt und ob die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung in einer Gesamtschau mit allen anderen Umständen des konkreten Einzelfalls dazu führt, dass die Interessen des gegen seinen Willen in das Portal aufgenommenen Arztes die berechtigten Interessen der beklagten Portalbetreiberin und vor allem der Portalnutzer überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ärzte es grundsätzlich hinzunehmen haben, in einem Bewertungsportal geführt und dort bewertet zu werden. Die noch streitgegenständlichen Gestaltungselemente führten in den Streitfällen nicht zu nicht nur unerheblich darüberhinausgehenden Belastungen für die Kläger.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
Artikel 6 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO):
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
[…].
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
[…]
Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO):
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
[…]
c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, […]
d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
[…]
Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO):
(1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; […]. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder […].
[…].
Artikel 85 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO):
(1) Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken […], in Einklang.
(2) Für die Verarbeitung, die zur journalistischen Zwecken […] erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), […] vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
[…]
Artikel 38 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG):
(1) Werden personenbezogene Daten zu journalistischen, […] Zwecken verarbeitet, stehen den betroffenen Personen nur die in Abs. 2 genannten Rechte zu. […].
[…].
Artikel 7 der EU-Grundrechte-Charta (GRCh):
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.
Artikel 11 der EU-Grundrechte-Charta (GRCh):
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
[…]
Artikel 16 der EU-Grundrechte-Charta (GRCh):
Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.