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EuGH-Generalanwältin: Recht auf Löschung nach der DSGVO kann grundsätzlich auch für personenbezogene Daten in kirchlichen Taufregistern gelten

EuGH-Generalanwältin
Schlussanträge vom 01.10.2026
Rechtssache C-12/25
Bisdom Gent


Die EuGH-Generalanwältin kommt in ihren Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass das Recht auf Löschung nach der DSGVO grundsätzlich auch für personenbezogene Daten in kirchlichen Taufregistern gelten kann.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Generalanwältin Medina: Das Recht auf Löschung gemäß der DSGVO kann grundsätzlich auch für personenbezogene Daten in Taufregistern gelten

In solchen Fällen muss eine individuelle Abwägung zwischen der institutionellen Autonomie und der Religionsfreiheit der Kirchen zur Führung ihrer Sakramentenregister einerseits und den Datenschutzrechten der betroffenen Person andererseits vorgenommen werden.

Ein belgischer Staatsangehöriger, der als Kind katholisch getauft worden war, forderte die Diözese Gent auf, jeglichen Hinweis auf seine Person aus allen physischen oder digitalen Registern oder Archiven zu löschen. Er stützte sich auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Die Diözese vermerkte daraufhin seinen Austritt aus der Kirche, indem sie seine personenbezogenen Daten durchstrich, diese jedoch in lesbarer Form aufbewahrte. Da er mit dieser Vorgehensweise unzufrieden war, reichte er eine Beschwerde bei der belgischen Datenschutzbehörde ein, die die Diözese anwies, seine personenbezogenen Daten zu löschen.

Die Diözese focht diese Entscheidung vor einem belgischen Gericht an, das seinerseits den Gerichtshof um eine Auslegung der DSGVO in diesem Zusammenhang ersuchte.

In ihren heutigen Schlussanträgen bestätigt Generalanwältin Laila Medina zunächst, dass die DSGVO auf den Fall anwendbar sei. Das Taufregister enthalte einen „strukturierten“ Satz personenbezogener Daten der Getauften und stelle somit ein Datensystem im Sinne dieser Verordnung dar. Die Autonomie von Kirchen und religiösen Organisationen stelle diesen Schluss nicht in Frage. Folglich müsse die fragliche Datenverarbeitung – ihre Speicherung sowie gegebenenfalls ihr Abruf und ihre Nutzung – in Einklang mit der DSGVO stehen.

Zweitens ist die Generalanwältin der Auffassung, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch die Kirche – vor Stellung des Antrags auf Austritt aus der Kirche – auch ohne ausdrückliche Einwilligung der fraglichen Person als rechtmäßig im Sinne der DSGVO4 angesehen werden könne. Dennoch könne diese Person grundsätzlich die Löschung dieser Daten aus dem Taufregister beantragen, indem sie förmlich Widerspruch gegen die Verarbeitung einlege.

In diesem Fall dürfe die Kirche die Daten nur dann weiterverarbeiten, wenn sie zwingende schutzwürdige Gründe dafür nachweisen könne. Zwar könne die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Spendung der Sakramente, einschließlich der Taufe, als ein solcher Grund angesehen werden, doch müsse geprüft werden, ob die Verarbeitung zur Verfolgung dieses Ziels erforderlich sei und ob das Interesse der Kirche Vorrang vor den Rechten und Freiheiten der betroffenen Person habe.

Es sei Sache des nationalen Gerichts, diese komplexe Einzelfallprüfung vorzunehmen. Bei der Abwägung der betroffenen Interessen sollte das nationale Gericht zwei Gruppen konkurrierender Interessen und Rechte gegeneinander abwägen, die beide in der Unionsrechtsordnung als besonders schutzwürdig angesehen würden: einerseits das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sein Recht auf den Schutz personenbezogener Daten sowie seine Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, und andererseits die Autonomie der Kirche und deren Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.

Diese Abwägung dürfe nicht abstrakt erfolgen; das nationale Gericht müsse die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigen. Insbesondere sollte das nationale Gericht die Gründe für den Antrag auf Löschung sowie die möglichen Auswirkungen einer Ablehnung auf die betroffene Person berücksichtigen. In diesem Zusammenhang weist die Generalanwältin darauf hin, dass die fortgesetzte Speicherung personenbezogener Daten durch eine Religionsgemeinschaft, von der sich eine Person trennen möchte, das Selbstbestimmungsrecht dieser Person beeinträchtigen und unter bestimmten Umständen seelische Belastung verursachen könne. Insoweit könne nur eine echte Abwägung der beteiligten Interessen ein gerechtes Ergebnis für die Betroffenen gewährleisten.

Drittens dürfe die Kirche, wenn sie die Weiterverarbeitung der Daten nicht aus den oben genannten Gründen rechtfertigen könne, diese dennoch zu Archivierungszwecken im öffentlichen Interesse oder zur Geschichtsforschung vornehmen. Dies unterliege jedoch bestimmten Voraussetzungen: Die Verarbeitung müsse für diese Zwecke erforderlich sein, den im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Garantien zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen entsprechen und den Grundsatz der Datenminimierung beachten.

Die Prüfung dieser Voraussetzungen obliege dem nationalen Gericht. In diesem Zusammenhang betont Generalanwältin Medina, dass eine Archivierungstätigkeit der Gesellschaft als Ganzes dienen, auf einer gesetzlichen Verpflichtung zur Aufbewahrung von Informationen oder Dokumenten beruhen und einen gewissen Zugang zu diesen durch Behörden oder die breite Öffentlichkeit beinhalten müsse. Was den Begriff der Geschichtsforschung betreffe, sei er im Rahmen der DSGVO so zu verstehen, dass er in erster Linie auf Tätigkeiten abziele, wie sie beispielsweise von akademischen oder Forschungseinrichtungen durchgeführt würden und die letztlich der Gesellschaft als Ganzes zugutekommen könnten.

Sollte das nationale Gericht schließlich entscheiden, dass die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch die Kirche nicht gerechtfertigt sei, stelle das bloße Durchstreichen personenbezogener Daten in einem Taufregister – wobei diese lesbar blieben – sowie das Hinzufügen eines Vermerks über den Austritt der Person aus der Kirche keine Löschung im Sinne der DSGVO dar. Die Daten müssten in dem Umfang unlesbar gemacht werden, der erforderlich sei, um sicherzustellen, dass die betroffene Person nicht mehr identifiziert oder leicht identifizierbar sei, während die Informationen darüber, dass an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit eine Taufe stattgefunden habe, aufbewahrt werden dürften. Dies erfordere nicht die physische Entfernung von Seiten aus dem Register. Geeignete Maßnahmen könnten ergriffen werden, um die betreffenden Daten zu verbergen, während andere Informationen unverändert blieben.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

LG Köln: KI-Chatbot "My AI" von Snapchat verstößt gegen Art. 9 DSGVO – Verbot der Verarbeitung sensibler Daten ohne Einwilligung und unzulässige Opt-Out-Haken

LG Köln
Urteil vom 17.09.2026
33 O 120/24


Das LG Köln hat entschieden, dass die Datenverarbeitung im Rahmen des KI-Chatbots „My AI“ von Snapchat gegen Art. 9 DSGVO verstößt. Ermuntert ein KI-Chatbot zur freien Eingabe persönlicher Informationen, verarbeitet er regelmäßig auch besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Unerheblich ist, ob der Anbieter die Erhebung beabsichtigt. Art. 9 DSGVO entfaltet als lex specialis Sperrwirkung gegenüber Art. 6 DSGVO, sodass ein Rückgriff auf allgemeine Rechtfertigungsgründe wie z.B. ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ausgeschlossen ist.

Zudem hat das LG Köln entschieden, dass vorausgewählte Checkboxen für personalisierte Werbung keine wirksame Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO darstellen. Vielmehr ist immer ein aktives Handeln des Nutzers erforderlich.

Aus den Entscheidungsgründen:
Es liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO vor. Nach dieser Norm müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.

aa. Gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung („Sensible Daten“) einer natürlichen Person untersagt.

Die Erfassung dieser Daten ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a) bis j) genannten Bedingungen erfüllt ist. Art. 9 entfaltet als lex specialis Sperrwirkung gegenüber Art. 6 Abs. 1 dergestalt, dass sich ein Rückgriff auf die allgemeinen Rechtmäßigkeitstatbestände verbietet, wenn die Ausnahmeregelungen in Art. 9 Abs. 2 und 3 nicht einschlägig sind (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 56. Ed. 1.2.2026, DS-GVO Art. 9 Rn. 11, beck-online). Dies gilt auch, wenn sowohl sensible
als auch nicht sensible Daten erfasst werden (EuGH GRUR 2023, 1131 Rn. 89).

bb. Bei der Funktionsweise des KI-Chatbots der Beklagten ist Art. 9 DSGVO einschlägig.

Die Übermittlung von sensiblen Daten an den Chatbot der Beklagten ist nicht nur faktisch möglich, sondern der Nutzer wird bei der ersten Nutzung durch den Hinweis „Du kannst mir alle möglichen Fragen stellen…“ sogar dazu ermuntert, den Chatbot
mit persönlichen Informationen zu füttern.

Zwar mag der Nutzer auf der Seite „Produktbezogener Datenschutz“ darauf hingewiesen werden, keine vertraulichen oder sensiblen Informationen weiterzugeben, wie die Beklagte vortragen lässt. Es handelt sich dabei indes nur um einen unverbindlichen Ratschlag und nicht um ein Verbot. Überdies ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Nutzer die entsprechende Unterseite in dem „Privacy and Safety Hub“ nicht zur Kenntnis nehmen wird.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Dienst der Beklagten auch an minderjährige Nutzer (ab 13 Jahren) richtet. Diese Nutzer sind bekanntermaßen für die Gefahren der Weitergabe von sensiblen Daten noch nicht in gleichem Maße sensibilisiert wie Erwachsene, so dass es bei dieser Personengruppe umso näher liegt, dass diese (auch) sensible Daten mit dem KI-Chatbot teilen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der LDI NRW in ihrer Stellungnahme vom 14.01.2026 (Bl. 722 d.A.), die die Kammer für zutreffend hält, wird verwiesen.

Entsprechende sensible Daten, die von den Nutzer mit dem KI-Chatbot geteilt werden, werden seitens der Beklagten (und seitens Snap Inc.) auch verarbeitet. Soweit die Beklagte meint, sie nutze die erhobenen Daten nicht für personenbezogene, sondern
nur für kontextbezogene Werbung, so verfängt dies nicht. Denn jedenfalls lässt die Beklagte sich in ihren Servicebestimmungen das Recht einräumen, die gesammelten Informationen für Zwecke personalisierter Werbung zu nutzen (Anlage K18, Seite 4).

Zudem wird in der Datenschutzerklärung der Beklagten bzw. der Snap Inc. erläutert, dass die erhobenen Daten u.a. für die Personalisierung von Werbung genutzt werden (können). Hinzu kommt, dass die Beklagte bei der Darstellung des Ablaufs einer
Nutzeranfrage selbst einräumt (S. 28 der Klageerwiderung, Bl. 216), dass u.a. „die in die Chatoberfläche mit My AI eingegebene Textanfrage eines Nutzers, jedoch unter Ausschluss aller Bilder“ als Daten verwendet werden, um zu entscheiden, ob und
welche Werbung einem Nutzer in My AI angezeigt wird. Folglich werden die Informationen, die der Nutzer eingibt, durch sie verarbeitet. Darunter können - wie oben dargestellt - ohne weiteres auch personenbezogene Daten sein und
selbstredend auch sensible personenbezogene Daten.

Die Beklagte räumt die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten weiterhin auch dadurch indirekt selbst ein, indem sie vortragen lässt, derartige Daten würden „nicht absichtlich“ erhoben, sondern seien „aufgedrängt“: Soweit die Beklagte hierzu die Ansicht vertritt, eine Erhebung und Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten liege nicht vor, wenn der Verantwortliche nicht die Absicht habe, aus den Daten speziell sensible Informationen abzuleiten, so findet dies weder eine Stütze im Wortlaut von Art. 9 DSGVO noch in der Rechtsprechung des EuGH. Vielmehr geht letzterer davon aus, dass das Verbot gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO unabhängig davon gilt, ob der Verantwortliche mit dem Ziel handelt, Informationen zu erhalten, die unter eine der in dieser Bestimmung genannten besonderen Kategorien fallen (EuGH GRUR 2023, 1131 Rn. 69, beck-online).

Im Übrigen belegen die von dem Kläger dargelegten Musteranfragen von (vermeintlich) minderjährigen Nutzern, dass seitens der Beklagten auch sensible personenbezogene Daten verarbeitet werden.Nach alledem steht fest, dass der Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 DSGVO eröffnet ist, weil im Zusammenhang mit dem KI Chatbot der Beklagten sensible personenbezogene Daten erhoben werden.

cc. Die Erhebung dieser Daten erfolgt nicht rechtmäßig. Denn ein Rechtfertigungstatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO ist nicht gegeben. Die Beklagte trägt schon nicht vor, eine ausdrückliche Einwilligung gemäß Art. 9 Abs. 2 a) eingeholt zu haben. Eine derartige Einwilligung ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch die weiteren in Art. 9 Abs. 2 genannten Gründe sind nicht einschlägig. Da Art. 9 als lex specialis Sperrwirkung gegenüber Art. 6 Abs. 1 entfaltet (s.o.) erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen des Art. 6 DSGVO. Die Datenerhebung bzw. -verarbeitung ist damit rechtswidrig.

e. Selbst wenn - entgegen der obigen Ausführungen - die Datenerhebung nicht nach Art. 9 DSGVO unzulässig wäre, so würde die Datenerhebung gleichwohl rechtswidrig bleiben. Denn auch eine rechtmäßige Verarbeitung nach Art. 6 DSGVO liegt nicht vor.

Auf eine Einwilligung beruft die Beklagte sich schon nicht. Im Übrigen stellt auch der Hinweistext bei der Erstnutzung des KI-Chatbots (JIT-Hinweis), der seitens der Nutzer mit „ok“ bestätigt werden muss, keine wirksame Einwilligung dar, wobei auf die
Ausführungen der LDI NRW in ihrer Stellungnahme vom 14.01.2026 verwiesen werden kann (dort S. 2.).

Auch auf ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO) kann die Beklagte sich nicht berufen. Wie der Kläger zutreffend ausführt, ist Voraussetzung für das Greifen der Norm, dass die berechtigten Interessen dem Nutzer zum Zeitpunkt der Erhebung
der Daten unmittelbar mitzuteilen sind (EuGH Urt. v. 9.1.2025 – C-394/23, GRUR-RS 2025, 29 Rn. 52, beck-online). Daran fehlt es hier ebenso wie an einer Information über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung.

Angesichts dieser Tatsachen kann dahin stehen, ob eine Interessenabwägung zugunsten der Beklagten ausfallen würde. Rein vorsorglich sei mitgeteilt, dass die Kammer dies aus den in der Stellungnahme der LDI NRW genannten Gründen bezweifelt, insbesondere da sich das Angebot der Beklagten auch und vor allem an Kinder und Minderjährige richtet.

f. Im Ergebnis liegt keine rechtmäßige Datenverarbeitung vor, weshalb dem Kläger gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 13 UKlaG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zusteht.

2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ferner ein Unterlassungsanspruch im Umfang des Tenors gemäß Ziff. 1 b) gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 13 UKlaG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DSGVO zu.

a. Zur Anspruchsberechtigung des Klägers und zur Passivlegitimation der Beklagten kann auf obige Ausführungen verwiesen werden.

b. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DSGVO sieht eine Einwilligung als mögliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten an.
Eine wirksame Einwilligung nach den Grundsätzen der DSGVO liegt indes bei der von der Beklagten gewählten Gestaltung in den Anzeigenpräferenzen nicht vor, weil die entsprechenden Haken bereits gesetzt bzw. vorangekreuzt sind. Dies hat der BGH
ausdrücklich klargestellt (BGH NJW 2020, 2540 - Cookie-Einwilligung II). Grund hierfür ist, dass die DSGVO davon ausgeht, dass die Einwilligung stets durch eine aktive Handlung oder Erklärung erteilt werden muss.

Folglich ist die von der Beklagten gewählte Praxis unzulässig.

c. Soweit die Beklagte einwendet, die Haken dienten gar nicht der Einholung einer Einwilligung, sondern zur Ausübung des Widerspruchsrechts nach Art. 21 DSGVO, so überzeugt dies aus systematischen Gründen nicht. Wie die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in ihrer Stellungnahme vom 08.09.2025 zu Recht ausführt, ist das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO ein reaktives Recht:

Es setzt voraus, dass zunächst eine rechtmäßige Datenverarbeitung auf Basis berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) stattfindet, gegen die der Betroffene nachträglich Widerspruch einlegen kann. Voreingestellte Checkboxen kehren diese Logik um und suggerieren eine präventive Zustimmung vor Beginn der Datenverarbeitung. Dies widerspricht der systematischen Stellung des Widerspruchsrechts in der DSGVO.

Im Übrigen wäre Voraussetzung dafür, dass die Nutzer über einen Widerspruch rechtswirksam entscheiden könnten, eine vorherige Information über die Rechtsgrundlage der Datenerhebung und die Nennung der konkreten berechtigten Interessen, und zwar unmittelbar zum Zeitpunkt der Datenerhebung (EuGH C-394/23, Rn. 52). Diese Information wird indes seitens der Beklagten nicht gegeben, weshalb sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen kann. Folglich kann es sich bei den vorangekreuzten Checkboxen auch nicht um die Einräumung einer Widerspruchsmöglichkeit nach Art. 21 DSGVO handeln.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: