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VG Hannover: Datenschutzbehörde darf eine Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. b DSGVO auch parallel zu einer Geldbuße aussprechen

VG Hannover
Urteil vom 07.08.2026
10 A 5144/23


Das VG Hannover hat entschieden, dass die Datenschutzbehörde darf eine Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. b DSGVO auch parallel zu einer Geldbuße aussprechen darf.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Die Bescheide des Beklagten vom 14. September 2023 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt ist der der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2025 – 6 C 3/23 –, juris Rn. 21).

I. Die Klägerin wendet sich zuvorderst gegen den Bescheid des Beklagten, mit welchem dieser zwei Verstöße gegen Datenschutzrecht festgestellt sowie eine Verwarnung wegen eines weiteren Datenschutzrechtsverstoßen ausgesprochen (im Folgenden: Verwarnungsbescheid). Bei der Feststellung eines Rechtsverstoßes handelt es sich letztendlich ebenfalls um eine Verwarnung. Denn auch bei der Verwarnung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, dessen Inhalt darin besteht, einen Verstoß gegen die DSGVO festzustellen (Matzke, in: Wolff/Brink/von Ungern-Sternberg, BeckOK DSGVO, 56. Edition 2026, Art. 58 Rn. 20 m.w.N.). Die Verwarnung beschränkt sich auf die objektive Feststellung eines Verstoßes; Aussagen über subjektive Merkmale bei den handelnden Personen oder die Vorwerfbarkeit sind damit nicht verbunden (Nguyen, in: Gola/Heckmann/Rost, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2026, Art. 58 Rn. 14). Wie von den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, wurde in der Vergangenheit darauf verzichtet, den Begriff „Verwarnung“ zu verwenden, wenn parallel ein Bußgeld wegen desselben Verstoßes verhängt wurde, um bei den Empfängern nicht den irrigen Eindruck zu erwecken, die Angelegenheit sei damit abgeschlossen.

1. Rechtsgrundlage für die verwarnenden Maßnahmen im Bescheid vom 14. September 2023 ist daher Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO. Nach dieser Vorschrift ist es der Aufsichtsbehörde gestattet, einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen die DSGVO verstoßen hat.

2. Der Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs ist die Klägerin insbesondere vor dem Erlass des Verwarnungsbescheids durch den Beklagten nach § 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) angehört worden.

3. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

a. In der Videoüberwachung der Klägerin lag ein Verstoß gegen die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 DSGVO, denn sie lässt sich nicht auf eine taugliche Rechtsgrundlage stützen.

aa. Eine Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung der Beschäftigten findet sich weder in § 26 BDSG noch in Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO.

Unabhängig von der Frage, ob § 26 BDSG verordnungswidrig ist, wofür nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. März 2023 (C-34/21 – Hauptpersonalrat), einiges sprechen dürfte, lässt sich die Datenverarbeitung nicht auf diese Norm stützen.

Die Videoüberwachung der Beschäftigten stellt keine Datenverarbeitung dar, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt ist.

Nach § 26 Abs. 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten nur für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist. Erforderlich ist die Datenverarbeitung, wenn der Arbeitgeber diese zur Erfüllung seiner – gegenüber dem Beschäftigten oder Dritten – bestehenden gesetzlichen Pflichten, für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten oder zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Rechte benötigt. Die streitgegenständliche Datenverarbeitung diente vorliegend nicht dem Beschäftigungsverhältnis. Sie war weder für die Begründung, die Durchführung noch die Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse erforderlich. Zwar hat die Klägerin dargelegt, als lebensmittelverarbeitendes Unternehmen die Einhaltung von Hygienevorschriften durch die Beschäftigten kontrollieren zu wollen. Betriebe, die Lebensmittel – insbesondere tierischen Ursprungs – verarbeiten, sind nach der Lebensmittel-Hygieneverordnung (LMHV) zur Einhaltung von Hygienevorschriften verpflichtet. Dazu ist eine durchgehende Videoüberwachung, insbesondere auch in den Pausenräumen, jedoch nicht erforderlich. Die LMHV verpflichtet stattdessen in § 4 zu Schulungen der Mitarbeitenden. Es existieren mehrere Qualitätssicherungs-Konzepte, wie etwa das in der EG-Verordnung Nr. 852/2004 zur Lebensmittelhygiene geforderte HACCP-Konzept. Eine Videoüberwachung ist nicht Teil solcher Konzepte.

Die Videoüberwachung war auch zum Zwecke der Strafverfolgung nicht erforderlich. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten zur Aufdeckung von Straftaten nur dann verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der oder des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. Die Klägerin hat bereits nicht in hinreichendem Ausmaße dargelegt, dass die Videoüberwachung zur Aufdeckung von Straftaten durch die Beschäftigten erfolgte, geschweige denn einen hinreichenden Verdacht geäußert. Selbst dann wäre eine Videoüberwachung zudem nur gegenüber einzelnen Beschäftigten möglich.

Ferner kann die Videoüberwachung auch nicht auf eine Einwilligung der Beschäftigten gestützt werden. Einerseits hat die Klägerin lediglich eine beispielhafte Einwilligungserklärung eines Beschäftigten vorgelegt. Es wäre jedoch eine Einwilligung jedes Beschäftigten notwendig. Die Einwilligung enthält auch nicht die in § 26 Abs. 2 Satz 4 DSGVO vorgesehenen Vorgaben. Zudem muss eine Einwilligung für ihre Wirksamkeit insbesondere freiwillig sein, wobei § 26 Abs. 2 BDSG besondere Voraussetzungen für die Freiwilligkeit im Beschäftigtenkontext festlegt. Für die Beurteilung der Freiwilligkeit der Einwilligung sind demnach insbesondere die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen. Freiwilligkeit kann insbesondere vorliegen, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und beschäftigte Person gleichgelagerte Interessen verfolgen. Als Beispiele für Vorteile nennt die Gesetzesbegründung die Einführung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements zur Gesundheitsförderung oder die Erlaubnis zur Privatnutzung betrieblicher IT-Systeme (BT-Drs. 18/11325 vom 24. Februar 2017, S. 97). Gleichgerichtete Interessen können zudem vorliegen, wenn der Arbeitgeber eine Video- oder GPS-Überwachung zum Schutz vor Überfällen installiert (Riesenhuber, in: Wolff/Brink/von Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 56. Edition 2026, § 26 BDSG Rn. 47).

Gemessen daran kann von einer Freiwilligkeit der Beschäftigten nicht ausgegangen werden. Vorteile für die Beschäftigten oder gleichgelagerte Interessen sind nicht ersichtlich. Einen eventuellen Generalverdacht der Klägerin als Arbeitgeberin gegen ihre Beschäftigten auszuräumen, dass diese Hygienevorschriften missachten oder Straftaten begehen könnten, kann dabei nicht als Vorteil für die Beschäftigten angesehen werden. Wie bereits oben festgestellt, ist es vielmehr die Pflicht der Arbeitgeberin, die Einhaltung von Vorschriften durch andere, weniger eingriffsintensive Maßnahmen zu gewährleisten, ohne direkt auf eine Videoüberwachung zurückzugreifen. Wenn es in der Einwilligungserklärung heißt, die Überwachung diene dem Schutz vor Diebstahl für das Unternehmen sowie die Mitarbeitenden, so dürfte es sich höchstens um sekundäre Ziele handeln, da sich die Klägerin im Klageverfahren stets auf Hygienevorschriften als Grund für die Videoüberwachung berufen hat. Zur Aufdeckung von Straftaten der Beschäftigten darf die Videoüberwachung zudem nur auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG gestützt werden.

Ferner kann bei lebensnaher Betrachtung der Betriebsorganisation davon ausgegangen werden, dass die Einwilligungserklärung von den Beschäftigten im Zusammenhang mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses abgegeben wurde. Auch dies spricht gegen eine Freiwilligkeit.

Des Weiteren kommt auch die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO vorliegend nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob für diese Norm wegen § 26 BDSG noch ein Anwendungsbereich gegeben ist, lässt sich die Videoüberwachung jedenfalls nicht auf diese Rechtsgrundlage stützen. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO ist die Verarbeitung unter anderem dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Klägerin hat in einem ersten Schritt eine solche Interessenabwägung bereits nicht erkennbar vorgenommen. Darüber hinaus ist eine Videoüberwachung – wie bereits dargelegt – zur Überwachung der Hygiene oder zum Schutz vor Straftaten nicht erforderlich.

bb. Auch die Überwachung des öffentlichen Verkehrsraums erfolgte ohne taugliche Rechtsgrundlage.

Die Klägerin hat dargelegt, die Videokamera im Außenbereich gegen Einbrüche bzw. Vandalismus installiert zu haben. Dennoch erfolgte die Datenverarbeitung nicht zur Wahrung der berechtigten Interessen der Klägerin im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO.

Grundsätzlich kann ein berechtigtes Interesse vorliegen, wenn der Inhaber des Hausrechts sich vor Diebstählen oder Hausfriedensbruch schützen will (vgl. DSK, Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen vom 17. Juli 2020, Ziff. 2.2.1.). Eine Videoüberwachung zum Schutz vor Einbrüchen und Vandalismus lässt sich jedoch nur dann als objektiv begründbar rechtfertigen, wenn eine Gefährdungslage besteht, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. Eine solche Gefährdungslage kann sich nur aus tatsächlichen Erkenntnissen ergeben; subjektive Befürchtungen oder ein Gefühl der Unsicherheit reichen nicht aus. Konkrete Vorfälle müssen nicht in jedem Fall beim Überwachenden selbst stattgefunden haben, sondern die Gefahrenlage kann sich auch daraus ergeben, dass vergleichbare Vorfälle oder Übergriffe in der unmittelbaren Nachbarschaft stattgefunden haben (VG Hannover, Urteil vom 10. Oktober 2023 – 10 A 3472/20 –, juris Rn. 50; VG Berlin, Urteil vom 20. April 2026 – 42 K 51.25 –, juris Rn. 18). Hierzu hat die Klägerin bereits nicht substantiiert vorgetragen. Selbst wenn es in der Vergangenheit vergleichbare Vorfälle in der Nachbarschaft gegeben hätte, so war jedenfalls eine dauerhafte Überwachung des öffentlichen Verkehrsraums auch während der Geschäftszeiten zum Schutz vor Einbrüchen und Vandalismus nicht erforderlich.

b. Die Klägerin hat gegen den Grundsatz der Speicherbegrenzung aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO verstoßen, indem sie die Aufzeichnungen aus der Videoüberwachung länger als notwendig gespeichert hat.

Nach dieser Vorschrift dürfen personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann selbst eine ursprünglich zulässige Verarbeitung von Daten im Lauf der Zeit gegen die DSGVO verstoßen, wenn diese Daten für die Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben oder später verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind, sodass diese Daten gelöscht werden müssen, wenn diese Zwecke erreicht sind (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-446/21 – Schrems/Meta Platforms Ireland Ltd, juris Rn. 56 m.w.N.). Der Verantwortliche muss die Daten nicht nur dann löschen, wenn der Betroffene dies gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO verlangt, sondern auch aus eigener Initiative (EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – C-131/12 – Recht auf Vergessenwerden, juris Rn. 72).

Die Klägerin hat angegeben, die Videoüberwachung zur Einhaltung der Hygienevorschriften sowie zum Schutz vor Einbrüchen, Diebstählen und Vandalismus durchgeführt zu haben. Ob eine solche Straftat begangen wurde, lässt sich in der Regel innerhalb weniger Stunden feststellen. Die Klägerin hätte unter diesem Gesichtspunkt bereits nach höchstens zwei Tagen das Überwachungsmaterial derjenigen Zeiträume, in denen keine Straftat begangen wurde, löschen können und müssen. Gleiches gilt für die Einhaltung von Hygienevorschriften.

Die Klägerin hat jedoch Daten teilweise jahrelang aufbewahrt. Bei der Beschlagnahme des Videoservers am 15. Dezember 2022 fanden sich Aufnahmen von September 2021 auf dem Server, die mithin über ein Jahr alt waren. Auch nach Rückgabe des Servers hat die Klägerin die Daten erst im September 2023 nach mehrmaliger Aufforderung gelöscht.

c. Schließlich hat die Klägerin auch gegen Art. 30 Abs. 1 DSGVO verstoßen, da sie weder ein Verarbeitungsverzeichnis geführt noch auf (mehrmalige) Aufforderung des Beklagten vorgelegt hat.

Nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 DSGVO hat jeder Verantwortliche ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die seiner Zuständigkeit unterliegen. Art. 30 Abs. 1 Satz 2 DSGVO konkretisiert, welche Angaben das Verzeichnis zu enthalten hat. Nach Art. 30 Abs. 3 DSGVO ist das Verzeichnis schriftlich zu führen, wobei auch das elektronische Format gewählt werden kann. Unbestritten hat die Klägerin ein solches Verzeichnis während der Dauer der Videoüberwachung nicht geführt und dem Beklagten erst am 11. September 2023 vorgelegt.

Zur Führung und Vorlage des Verzeichnisses war sie jedoch verpflichtet. Zwar ist hierzu nach Art. 30 Abs. 5 DSGVO ein Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden nicht verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die vorgenommene Verarbeitung ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen birgt, die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt oder besondere Datenkategorien gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO bzw. personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Art. 10 DSGVO verarbeitet werden. Nicht „nur gelegentlich“ ist eine Datenverarbeitung, wenn sie regelmäßig erfolgt, also fortlaufend oder in bestimmten Abständen während eines bestimmten Zeitraums vorkommt, immer wieder oder wiederholt zu bestimmten Zeitpunkten auftritt oder ständig oder regelmäßig stattfindet (DSK, Hinweise zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten vom 26. Februar 2025, Ziff. 5; Hartung, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 30 Rn. 37).

Die Dauerüberwachung der Beschäftigten sowie des öffentlichen Verkehrsraums stellt demnach keine Datenverarbeitung dar, die nur gelegentlich erfolgt. Gleiches gilt für die Überwachung mittels der Klingelkamera, die regelmäßig immer beim Betätigen der Klingel auslöst.

d. Die Verwarnungen ergingen auch ermessensfehlerfrei. Der Beklagte war sich seines Auswahl- und Entschließungsermessens bewusst und hat dies fehlerfrei ausgeübt.

Die Verwarnungen dienen dem Ziel, einen vergangenen datenschutzwidrigen Zustand festzustellen. Wenn die Verstöße inzwischen abgestellt sind, der Adressat aber nach wie vor davon ausgeht, sein Verhalten sei nicht rechtswidrig gewesen, sind sie auch geeignet und erforderlich, um den Rechtsverstoß verbindlich festzustellen.

Was die Verwarnungen zu Ziffer 1) angeht, so hat der Beklagte nachvollziehbar erläutert, weshalb er sich im Verwaltungsverfahren lediglich für die Feststellung des Verstoßes in Form einer Verwarnung entschieden hat und darüber hinaus von der Möglichkeit, bei einem nicht nur geringfügigen Verstoß auch eine Geldbuße verhängen zu können, Gebrauch gemacht hat. Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist die Verwarnung parallel zur Verhängung einer Geldbuße auch nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung aus Art. 103 Abs. 3 GG.

Vom Verbot der Doppelbestrafung sind nur erneute Sanktionen aufgrund der allgemeinen Strafgesetze umfasst. Unabhängig davon, ob Geldbußen als Sanktionen des Ordnungswidrigkeitenrechts darunterfallen, handelt es sich jedenfalls bei der datenschutzrechtlichen Verwarnung nicht um eine Sanktion aufgrund allgemeiner Strafgesetze. Wie bereits dargelegt, beinhaltet eine Verwarnung die Feststellung eines Rechtsverstoßes. Eine Sanktionierung ist hierin nicht zu erblicken. Denn während Geldbußen gemäß Art. 83 DSGVO einen Strafzweck haben, ist die Verwarnung eine verwaltungsrechtliche Maßnahme, die die Missbilligung der Aufsichtsbehörde zum Ausdruck bringt. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Verwarnung nach § 56 OWiG, wie in dem Bescheid auch deutlich zum Ausdruck gekommen ist.

Die kumulative Anwendung der Verwarnung und des Bußgelds ist auch verhältnismäßig. Nach der Auffassung des Gerichts können Geldbußen nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. i in Verbindung mit Art. 83 DSGVO und Verwarnungen nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO kumulativ eingesetzt werden, je nachdem, was nach den Umständen des Einzelfalls sachlich geboten ist.

Dafür spricht zuvorderst der Wortlaut von Art. 58 Abs. 2 Buchst. i und Art. 83 Abs. 2 Satz 1 DSGVO. Nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. i DSGVO können Geldbußen „zusätzlich zu oder anstelle von“ Maßnahmen gemäß Art. 58 Abs. 2 DSGVO verhängt werden. Dieselbe Formulierung findet sich in Art. 83 Abs. 2 Satz 1 DSGVO, wenn es heißt, dass Geldbußen „je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. a bis h und j verhängt“ werden. Beide Vorschriften nehmen explizit auch auf die Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO Bezug. Hätte der Verordnungsgeber die parallele Verhängung eines Bußgelds neben der Aussprache einer Verwarnung nicht gewollt, so hätte er Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO exkludiert. Die explizite Bezugnahme in zwei Vorschriften spricht auch gegen ein redaktionelles Versehen. Wenn es in Erwägungsgrund 148 Satz 2 zur DSGVO auch heißt, dass bei geringfügigen Verstößen „anstelle einer Geldbuße eine Verwarnung“ erteilt werden kann, so liegt darin noch nicht das explizite Verbot, beide Abhilfemaßnahmen parallel zur Anwendung zu bringen. Immerhin heißt es in Satz 1 des Erwägungsgrundes, dass bei Verstößen gegen die DSGVO „zusätzlich zu den geeigneten Maßnahmen, die die Aufsichtsbehörde gemäß dieser Verordnung verhängt, oder an Stelle solcher Maßnahmen Sanktionen einschließlich Geldbußen verhängt werden“. Selbst wenn ein Alternativverhältnis zwischen der Verwarnung und der Geldbuße in Satz 2 des Erwägungsgrundes 148 zum Ausdruck gebracht würde, so könnte der Erwägungsgrund, weil er dann offensichtlich im Widerspruch zum Wortlaut der Verordnung stünde, nicht zur Auslegung der Verordnung herangezogen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – C-345/13 – Karen Millen Fashions, juris Rn. 31).

Im kumulativen Ergreifen beider Maßnahmen liegt auch ein Mehrwert, sodass die Verwarnung neben der Verhängung eines Bußgelds nicht überflüssig erscheint, sondern erforderlich sein kann: Im Falle der Verwarnung erwächst die eindeutige Feststellung des Rechtsverstoßes als Teil des Bescheidtenors in Rechtskraft. Die explizite Feststellung des Verstoßes erfolgt im Fall einer Geldbuße lediglich in der Begründung. Ist hingegen auch der Rechtsverstoß rechtskräftig festgestellt, lassen sich daran für Betroffene der rechtswidrigen Datenverarbeitung leichter Folgen wie beispielsweise die Geltendmachung von Schadensersatz knüpfen.

II. Zuletzt ist auch der ebenfalls angegriffene Kostenfestsetzungsbescheid rechtmäßig.

Die Kostentragungspflicht der Klägerin folgt aus §§ 1, 3, 5 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) in Verbindung mit Ziffern 23.1.6, 23.1.9 des Kostentarifs zu § 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)).

Die Höhe der geltend gemachten Kosten entspricht den Ziffern 23.1.6, 23.1.9 des Kostentarifs zu § 1 der AllGO in der maßgeblichen Fassung von 2023.

Untersuchungen nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. b DSGVO sind nach Ziffer 23.1.6 grundsätzlich nach Zeitaufwand zu berechnen, wenn aufgrund der Datenschutzüberprüfung ein Rechtsverstoß festgestellt wird. Verwarnungen nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO sind nach Ziffer 23.1.9 ebenfalls nach Zeitaufwand zu berechnen. Nach der Anmerkung zu Ziffer 23 sind je angefangene halbe Stunde erforderlichen Zeitaufwands 50 EUR zu berechnen.

Der Beklagte hat für das Verwaltungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt zehn Stunden berechnet. Die aufgewandte Zeit erscheint plausibel und nachvollziehbar. Die Abrechnung von 1.000 EUR ist auch rechnerisch richtig, wenn der Beklagte für zwanzig halbe Stunden jeweils 50 EUR in Rechnung gestellt hat.

Entgegen der Ansicht der Klägerseite hat der Beklagte ausweislich des Kostenfestsetzungsbescheids auch gerade nicht seinen Zeitaufwand sowohl im Bußgeldverfahren als auch im Verwaltungsverfahren doppelt geltend gemacht. Ausweislich der als Anlage zum Bescheid geführten Gebührenermittlung hat der Beklagte vielmehr zwischen Bußgeld- und Verwaltungsverfahren getrennt. Amtshandlungen im Bußgeldverfahren finden sich weder in den Verwaltungsvorgängen noch in der Auflistung der berechneten Amtshandlungen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Düsseldorf: Bloße Angabe von E-Mail- und IP-Adresse mit Zeitstempel genügt nicht als Nachweis einer Einwilligung nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO

VG Düsseldorf
Urteil vom 27.07.2026
29 K 9714/24


Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass die bloße Angabe von E-Mail- und IP-Adresse mit Zeitstempel nicht als Nachweis einer Einwilligung nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO genügt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig. Insbesondere ist sie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Bei der Verwarnung im Sinne von Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2022 - 16 A 857/21 -, juris Rn. 25.

Für den Adressaten entstehen zwar keine Handlungspflichten, allerdings wird eine verbindliche, missbilligende Feststellung zu einem konkreten Datenschutzverstoß getroffen, die als feststellender Verwaltungsakt zu qualifizieren ist.

Vgl. Polenz, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, DSGVO, 2. Aufl. 2025, Art. 58 Rn. 8.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die datenschutzrechtliche Verwarnung der Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 58 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO).

Formelle Bedenken bestehen nicht. Insbesondere wurde die Klägerin vor Erlass der Verwarnung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NRW) angehört.

Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO verfügt jede Aufsichtsbehörde über die Befugnis, einen Verantwortlichen zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen hat.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die ausgesprochene Verwarnung liegen vor. Die Klägerin hat gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen, weil sie die Einwilligung des Beschwerdeführers in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht nachgewiesen hat.

Die Klägerin ist Verantwortliche im Sinne von Art. 58 Abs. 2 b, Art. 4 Nr. 7 Halbsatz 1 DSGVO. Sie hat die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers erhoben und durch das Versenden von Werbe-E-Mails verwendet.

Als Verantwortliche muss die Klägerin nach Art. 5 Abs. 2 DS-GVO iVm Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO sicherstellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise erfolgt.

Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-60/22 -, ZD 2023,606, Rn. 54.

Die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO aufgeführten Bedingungen erfüllt ist.

Danach war die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch die Klägerin rechtswidrig, weil keine der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO genannten Bedingungen erfüllt war. Es fehlt an der vorliegend allein in Betracht kommenden und von der Klägerin behaupteten Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO.

Es kann nach der Vorgeschichte und den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren beigebrachten Nachweisen praktisch ausgeschlossen werden, dass dieser eine Einwilligung tatsächlich erteilt hat. Das ist aber nicht entscheidungserheblich. Nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht. Diesen Nachweis hat die Klägerin - wie bereits im vorangegangenen Verfahren gegen die „T.“ - nicht erbracht. Einen Ausdruck der Bestätigungsmail, die unter der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers abgesandt wurde, hat die Klägerin nicht vorgelegt.

Die Angabe der verarbeiteten Daten im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 8. Mai 2024 „E-Mail: P.@web.de, IP 00.000.00.000, Datum: 2023-06-29 17:22:20, DOI IP: 00.000.00.000, DOI Datum: 2023-06-29 17:27:41“ ist zum Nachweis der erteilten Einwilligung ungeeignet.

Die Angaben beweisen schon keine Beziehung zum Beschwerdeführer. Zwischen IP-Adresse und E-Mail-Adresse gibt es keinen notwendigen Zusammenhang. Eine IP-Adresse ist eine Adresse in Computernetzen, die - wie das Internet - auf dem Internetprotokoll (IP) basieren. Sie wird Geräten zugewiesen, die an das Netz angebunden sind, macht die Geräte so adressierbar und damit erreichbar.

https://de.wikipedia.org/wiki/IP-Adresse

Der E-Mail-Account ist nicht an ein bestimmtes Gerät gebunden.

Auch der Umstand, dass sowohl eine IP- als auch eine DOI IP-Adresse erfasst wurden, stellt keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer her. Die Angabe der IP-Adresse mit Zeitstempel dokumentiert, dass Daten zu diesem Zeitpunkt von einem Computer mit dieser IP-Adresse an einen Empfänger (hier: ein Gerät der Klägerin) transportiert wurden. Da es sich bei der IP-Adresse um die Adresse eines technischen Geräts handelt, kann damit der Anschlussinhaber ermittelt werden. Welche Person zum fraglichen Zeitpunkt auf dem Gerät aktiv war, lässt sich hingegen nicht feststellen, weil die IP-Adresse keinem bestimmten Nutzer zugeordnet ist. Für die angegebene DOI-IP-Adresse mit Zeitstempel gilt nichts anderes. Sie besagt nur, dass ein zweites Mal Daten von dieser IP-Adresse an ein Gerät der Klägerin transportiert wurden.

Ungeachtet dessen ist den Angaben nicht zu entnehmen, dass überhaupt eine Einwilligung erteilt wurde. Ebenso wenig wie die IP-Adresse lässt die DOI IP-Adresse den Inhalt des übersendeten Datenpakets erkennen.

Kann der Verantwortliche den Nachweis der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht führen, so gilt die Einwilligung als nicht bzw. nicht wirksam erteilt. Es treten dieselben Rechtsfolgen ein wie bei tatsächlich fehlender wirksamer Einwilligung.

Vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 2 A 355/19 -, juris Rn. 28; Stemmer, in: BeckOK Datenschutzrecht, 56. Edition, Stand: 01.11.2025, Art. 7 DSGVO, Rn. 89 m.w.N.

Der Versuch der Klägerin, die Einlassungen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthaltsort am 29. Juni 2023 in Zweifel zu ziehen, geht angesichts der die Klägerin als Verantwortliche treffende Beweislast für das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO ins Leere.

Die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Verfahrensbeschreibung ändert an der Erforderlichkeit des Nachweises einer Einwilligung schon deshalb nichts, weil die Klägerin ihr eigenes Verfahren nicht einhält. Hierzu hat sie gegenüber der Beklagten mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. Juli 2022 vorgetragen: „Zusätzlich werden alle DOI-Mails, also die Mails, die nach einem Eintrag der E-Mailadresse bei der Newsletterbestellung an die eingetragene Mailadresse versendet werden und in denen der Bestätigungslink angeklickt werden muss, in bcc an eine eigens dafür eingerichtete Mailadresse unserer Mandantin geschickt und dort gespeichert, um sie in Zukunft bei Nachfragen Ihrerseits ausdrucken zu können.“ Bei Beachtung dieses Verfahrens hätte die Klägerin die Bestätigungsmail des Beschwerdeführers vorlegen können. Dass sie dies nicht getan hat, lässt nur den Schluss zu, dass es keine Bestätigungsmail gibt. Ungeachtet dessen hat die Beklagte keineswegs, wie die Klägerin suggeriert, ein Abweichen von Art. 7 DSGVO genehmigt. Vielmehr hat sie unter dem 25. Oktober 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein wirksames Double-Opt-In (DOI)-Verfahren eine vollständige Dokumentation der Einwilligungserklärung durch Speicherung und Möglichkeit zum Ausdrucken erfordere.

Die Verwarnung begegnet auch auf der Rechtsfolgenseite keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat das ihr nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Gerade im Hinblick auf die Vorgeschichte ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei der Auswahl der nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu beachten ist,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2022 - 16 A 857/21 -, juris Rn. 147,

nicht zu erkennen. Die Verwarnung dient dem Zweck der Datenschutz-Grundverordnung, eine einheitliche Überwachung und Durchsetzung der Verordnung in der gesamten Union sicherzustellen (vgl. Erwägungsgrund 129 Satz 1 DSGVO). Durch die ihr zukommende Warnfunktion ist sie auch geeignet, datenschutzkonforme Zustände herzustellen. Sie ist des Weiteren auch erforderlich. Mit der Verwarnung hat die Beklagte das mildeste Abhilfeinstrument im Maßnahmenkatalog des Art. 58 Abs. 2 DSGVO gewählt. Die Anordnung ist schließlich auch angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinn. Die Verwarnung stellt sich als geringfügiger Eingriff in die Rechte der Klägerin dar, da mit ihr insbesondere keine unmittelbaren finanziellen Nachteile verbunden sind.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OVG Rheinland-Pfalz: DSGVO ist nicht auf abgeschaltete Überwachungskameras anzuwenden - Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO keine Befugnisnorm für Abbauanordnung

OVG Rheinland-Pfalz
Urteil vom 25.06.2021
10 A 10302/21


Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die DSGVO nicht auf abgeschaltete Überwachungskameras anzuwenden ist. Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO ist daher keine Befugnisnorm für eine Abbauanordnung.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ist nicht eröffnet.

Nach Art. 2 Abs.1 DS-GVO gilt die Verordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Dabei bezeichnet „Verarbeitung“ gemäß Art. 4 Nr. 2 DS-GVO jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Daran fehlt es vorliegend.

Zwar handelt es sich bei Videoaufnahmen und deren vorläufiger Speicherung durch eine Überwachungskamera um Datenverarbeitungsvorgänge im Sinne von Art. 4 DS-GVO. Jedoch werden von der streitgegenständlichen Kamera 01 keine Daten (mehr) verarbeitet. Denn die in Ziffer 2 des Bescheids vom 23. November 2018 angeordnete Einstellung des Betriebes dieser Kamera ist, nachdem das Verwaltungsgericht die Klage insoweit abgewiesen, der Kläger diesbezüglich die Zulassung der Berufung nicht beantragt und sich auch der Berufung des Beklagten nicht gemäß § 127 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – angeschlossen hat, bestandskräftig geworden. Ist die Kamera ausgeschaltet, findet – da Anhaltspunkte für einen fortdauernden und der Verfügung widersprechenden Betrieb nicht vorliegen und auch vom Beklagte nicht vorgetragen werden – eine Verarbeitung personenbezogener Daten nicht (mehr) statt. Der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung gemäß Art. 2 Abs. 1 DS-GVO ist im Hinblick auf die bloß vorhandene, aber deaktivierte Kamera nicht eröffnet (vgl. Polenz in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 1. Auflage 2019, Anhang 1 zu Art. 6 Rn. 43; ebenso: Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen, 17. Juli 2020, Nr. 1.1, S. 5).

2. Ungeachtet dessen ermächtigt Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO nicht zur Anordnung des Abbaus der stillgelegten Kamera; eine erweiternde Auslegung der Vorschrift, wie sie der Beklagte vornimmt, scheidet aus.

a) Nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO verfügt die Aufsichtsbehörde im Fall eines Datenschutzverstoßes über sämtliche Abhilfebefugnisse, die es ihr – lediglich – gestatten, eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen. Von dieser Befugnis hat der Beklagte durch die Anordnung zur Einstellung der Datenverarbeitung durch Kamera 01 Gebrauch gemacht; diese Verfügung ist bestandskräftig. Eine weitergehende Befugnis zur Anordnung auch des Abbaus der Kamera begründet Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO nicht. Vielmehr ermächtigt die Norm die Aufsichtsbehörde ihrem eindeutigen Wortlaut nach allein dazu, die Verarbeitung vorübergehend oder ganz zu beschränken bzw. zu verbieten. Ebenso wie die Untersagung in der Vorgängerregelung des § 38 Abs. 5 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz – BDSG – a.F. bezieht sich die Beschränkung bzw. das Verbot auf ein Verhalten – die Datenverarbei-tung –, erstreckt sich jedoch nicht auf die Beseitigung der zugehörigen Hardware (in diesem Sinne bereits zu § 38 Abs. 5 BDSG a.F.: VG Oldenburg, Urteil vom 12. März 2013 – 1 A 3850/12 –, juris, Rn. 22; Nguyen in: Gola, DS-GVO, a.a.O., Art. 58, Rn. 20).

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich die Anweisung zum Abbau einer deaktivierten Kamera nicht unter den Begriff des Verbots im Sinne der Vorschrift subsumieren. Gemäß Erwägungsgrund 129 Satz 4 DS-GVO darf ein Verbot nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur verhängt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen wie die Beschränkung der Verarbeitung keinen Erfolg versprechen. Stellt sich das Verbot damit als ultima ratio der Abhilfemaßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO dar (vgl. Simitis/Horn/Spiecker, a.a.O., Art. 58. Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 1 S 3001/19 – juris, Rn. 61), scheidet eine erweiternde Auslegung des Verbotsbegriffes im Sinne eines deutlich eingriffsintensiveren Gebots zum Abbau einer deaktivierten Kamera aus. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem Verbot nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO im Vergleich zu den anderen Maßnahmen aus dem Katalog des Art. 58 Abs. 2 wie etwa Verwarnungen (vgl. lit. b) und Anweisungen zu künftigem Verhalten (lit. d) ohnehin bereits um eine der belastendsten Maßnahmen für den Datenverarbeiter handelt.

c) Anders als der Beklagte meint, ermächtigt Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO auch nicht zur Anordnung des Abbaus als „technisch-organisatorische Maßnahme im Verarbeitungsumfeld“. Zwar ist der für die Verarbeitung Verantwortliche verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen u.a. sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt (Art. 24 Abs. 1 DS-GVO), dass die Datenschutzgrundsätze wie etwa Datenminimierung wirksam umgesetzt werden (Art. 25 Abs. 1 DS-GVO) und ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist (Art. 32 Abs. 1 DS-GVO). Die Verpflichtung zur Durchführung solcher Maßnahmen, deren Erforderlichkeit sich nach den jeweiligen Risiken der betreffenden Verarbeitung personenbezogener Daten richtet (sog. risikobasierter Ansatz, vgl. Erwägungsgrund 75 und 76 DS-GVO), besteht jedoch nicht isoliert. Vielmehr beziehen sich die vorgegebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen ebenso wie die Beschränkungen und Verbote stets auf Datenverarbeitungsvorgänge, deren Vereinbarkeit mit der Datenschutz-Grundverordnung sie gewährleisten sollen. Derartige Verarbeitungsvorgänge finden jedoch bei einer deaktivierten Kamera wie dargelegt nicht statt. In Ermangelung von Datenverarbeitungsvorgängen lässt sich auch ein die Anordnung rechtfertigender mittelbarer Verarbeitungszusammenhang, wie er von der Beklagten behauptet wird, nicht feststellen.

d) Ebenso wenig lässt sich eine Abhilfebefugnis im Sinne einer Beseitigungsanordnung auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz stützen, wonach es den Mitgliedstaaten ebenso wie den nationalen Gerichten bei der Anwendung von Unionsrecht obliegt, die volle Wirkung seiner Bestimmungen zu gewährleisten („effet utile“, vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2002 – C-253/00 –, juris, Rn. 28 m.w.N.). Dafür, dass die datenschutzrechtlichen Regelungen zur Entfaltung ihrer vollen Wirksamkeit über das Verarbeitungsverbot des Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO hinaus einer weiteren Absicherung durch eine zusätzliche – nicht normierte – Befugnis zur Anordnung der Deinstallation von Datenverarbeitungsanlagen bedürfen, lässt sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm nichts herleiten. Art. 58 DS-GVO hat Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Richtlinie – DS-RL –) abgelöst, der im Vergleich relativ grobe Untersuchungs- und Einwirkungsbefugnisse sowie das Klagerecht und die Anzeigebefugnis der Aufsichtsbehörden normiert hat. Im Gegensatz zu den Befugnissen nach Art. 28 Abs. 3 DS-RL, die in ihrer Reichweite und Wirksamkeit wesentlich von den Vorgaben des nationalen Gesetzgebers in den einzelnen nationalen Umsetzungsgesetzen abhingen und deshalb erheblich zwischen den Mitgliedstaaten divergieren konnten (vgl. Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 58, Rn. 1), hat der Verordnungsgeber in Art. 58 DS-GVO die Befugnisse der Aufsichtsbehörde erstmals europaweit einheitlich und mit unmittelbarer Geltung geregelt, um ein einheitliches Datenschutzniveau innerhalb der EU herzustellen (vgl. Gesetzesbegründung der Kommission, KOM (2012) 11, S. 2). Angesichts der gegenüber der Vorgängernorm des § 28 Abs. 3 DS-RL deutlich erweiterten und präzisierten Abhilfebefugnisse – Art. 58 DS-GVO sieht 26 konkrete Untersuchungs-, Abhilfe- und Genehmigungsbefugnisse vor – kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber ein – die vorgesehenen Abhilfebefugnisse in seiner Intensität zudem deutlich übersteigendes – Gebot zur Deinstallation von Hardware versehentlich nicht normiert hat, diese Lücke systemwidrig wäre und nunmehr über den Grundsatz des „effet utile“ geschlossen werden müsste. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Frage, ob die Aufsichtsbehörde auch zur Anordnung des Abbaus einer Kamera ermächtigt ist, bereits unter der Geltung von Art. 28 Abs. 3 DS-RL bzw. § 38 Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) a.F. umstritten war (vgl. Nguyen in Gola, a.a.O., Art. 58, Rn. 20 m.w.N., VG Oldenburg, Urteil vom 12. März 2013 – 1 A 3850/12 –, a.a.O.). Eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für eine Abbauanordnung hat jedoch trotz der bereits bekannten Problematik keinen Eingang in die Datenschutz-Grundverordnung gefunden. Im Gegenteil findet sich in der Gesetzesbegründung zu den Befugnissen der Aufsichtsbehörde (zum Entwurfszeitpunkt noch geregelt in Art. 53 der Verordnung) lediglich, dass Art. 53 – zum Teil gestützt auf die Vorgängerregelung des Art. 28 Abs. 3 DS-RL – die Befugnisse der Aufsichtsbehörde mit „einigen neuen Aspekten, darunter die Befugnis zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen“, regelt (vgl. Gesetzesbegründung der Kommission, a.a.O., S. 14). Anhaltspunkte dafür, dass zusätzlich zu den bislang ausschließlich als Verbot bzw. Beschränkung vorgesehenen Abhilfebefugnissen eine Abhilfebefugnis in Gestalt eines Handlungsgebotes (zum Abbau einer Datenverarbeitungsanlage) geschaffen werden sollte, fehlen.

e) Schließlich rechtfertigt der Umstand, dass von der abgeschalteten Kamera 01 ebenso wie von einer Attrappe ein sog. Überwachungsdruck ausgeht, nicht die Annahme einer Befugnis des Beklagten zur Anordnung des Abbaus. Soweit eine Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung eingreift, sind evtl. Abwehr-, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche vom Betroffenen im Zivilrechtsweg geltend zu machen (vgl. Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen vom 17. Juli 2020, a.a.O., Ziffer 1.3 m.w.N. zur zivilgerichtlichen Rechtsprechung; VG Oldenburg, Urteil vom 12. März 2013 – 1 A 3850/12 – juris, Rn. 24; Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, a.a.O., Anhang 1 zur Art. 6, Rn. 43).

f) Soweit der Beklagte geltend macht, ein isoliertes Verarbeitungsverbot vermöge Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung nicht wirksam zu begegnen, da der Kläger die Kamera jederzeit wieder in Betrieb nehmen könne, ohne dass die Aufsichtsbehörde dies kontrollieren und der Kläger seiner Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DS-GVO nachkommen könne, ist er angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift auf Art. 58 Abs. 6 Satz 1 DS-GVO zu verweisen, wonach es jedem Mitgliedstaat freisteht, durch Rechtsvorschriften vorzusehen, dass seine Aufsichtsbehörde neben den in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Befugnissen über zusätzliche Befugnisse verfügt, die allerdings nicht die effektive Durchführung des Kapitels VII der Datenschutz-Grundverordnung beeinträchtigen dürfen (ebenso: Nguyen in: Gola, DS-GVO, a.a.O., Art. 58, Rn. 20 a.E.). Von dieser Öffnungsklausel hat der nationale Gesetzgeber bislang nur in Gestalt von § 40 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 BDSG (vgl. Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, a.a.O., Art. 58, Rn. 74), nicht aber im Hinblick auf die Ermächtigung zum Erlass einer Beseitigungsanordnung Gebrauch gemacht.

Scheidet die Anordnung des Abbaus der Kamera auf der Grundlage von Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO aus, kommt es auf die Ausführungen der Beteiligten zur Verhältnismäßigkeit der Abbauanordnung nicht mehr an.


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