BGH: Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen durch Telemedien richtet sich nach dem Schutzkonzept des KUG – Geldentschädigung nur bei schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung
BGH
Urteil vom 21.07.2026
VI ZR 93/25
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; KUG §§ 22, 23; DSGVO Art. 85 Abs. 2; MStV § 23 Abs. 1 Satz 4
Der BGH hat entschieden, dass sich die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen durch Telemedienanbieter zu journalistischen Zwecken wegen des Medienprivilegs nach dem Schutzkonzept von r §§ 22, 23 KUG richtet. Zudem stellt der BGH klar, dass eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen schwerwiegenden Eingriff voraussetzt, der nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.
Leitsätze des BGH:
a) Bei einer Beitragsveröffentlichung zu journalistischen Zwecken durch einen Anbieter von Telemedien beurteilt sich wegen des Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV) die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (Festhalten an BGHZ 240, 45 Rn. 70).
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 93/25 - KG Berlin LG Berlin II
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 21.07.2026
VI ZR 93/25
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; KUG §§ 22, 23; DSGVO Art. 85 Abs. 2; MStV § 23 Abs. 1 Satz 4
Der BGH hat entschieden, dass sich die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen durch Telemedienanbieter zu journalistischen Zwecken wegen des Medienprivilegs nach dem Schutzkonzept von r §§ 22, 23 KUG richtet. Zudem stellt der BGH klar, dass eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen schwerwiegenden Eingriff voraussetzt, der nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.
Leitsätze des BGH:
a) Bei einer Beitragsveröffentlichung zu journalistischen Zwecken durch einen Anbieter von Telemedien beurteilt sich wegen des Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV) die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (Festhalten an BGHZ 240, 45 Rn. 70).
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 93/25 - KG Berlin LG Berlin II
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