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BGH: Zur Preisbindung bei patientenindividuell zusammengestellten Arzneimittelblistern - ärztliche Verordnung für individuelle Blister nicht zwingend

BGH
Urteil vom 05.03.2015
I ZR 185/13
Patientenindividuell zusammengestellte Arzneimittelblister
UWG § 4 Nr. 11; AMPreisV § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7; AMG § 78 Abs. 3 Satz 1
Halbsatz 1; GG Art. 12 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Die Bestimmung des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 AMPreisV, nach der für verschreibungspflichtige Arzneimittel keine Preisbindung gemäß § 78 Abs. 1 und 2 Satz 2 AMG in Verbindung mit den Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung bei der Abgabe von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen besteht, wenn deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt, ist nicht im Hinblick auf ihre Entstehungsgeschichte dahingehend einschränkend auszulegen, dass eine ärztliche Verordnung für patientenindividuell zusammengestellte Blister und für die Entnahme von Teilmengen vorliegen muss.

b) Die in § 78 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AMG geregelte Pflicht des pharmazeutischen Unternehmers zur Sicherstellung eines einheitlichen Abgabepreises dient der Gewährleistung einheitlicher Apothekenabgabepreise für preisgebundene Arzneimittel gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 AMG und besteht nicht, wenn die Preise und Preisspannen der Arzneimittelpreisverordnung nach § 1 Abs. 3 oder 4 AMPreisV nicht eingehalten werden müssen.

BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 185/13 - OLG Stuttgart - LG Ulm

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Stuttgart: Pharamunternehmen sind an Preisbindung gebunden auch wenn Fertigarzneimittel zur Herstellung von patientenindividuellen Arzneimittelblistern verwendet werden

OLG Stuttgart
Urteil vom 05.09.2013
2 U 155/12


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass Pharamunternehmen auch dann an die Preisbindung gemäß § 78 Abs. 3 AMG gebunden sind, wenn Fertigarzneimittel zur Herstellung von patientenindividuellen Arzneimittelblistern verwendet werden. Das OLG Stuttgart führt aus, dass die Ausnahmeregelung in § 1 AMPreisV Abs. 3 Ziff. 7 nicht einschlägig ist, da es sich insoweit nicht um eine Teilmenge im Sinne dieser Vorschrift handelt.