Skip to content

BVerfG: Preisregulierung durch Arzneimittelpeisverordnung ist verfassungsgemäß und europarechtskonform - niederländische Versandapotheke nicht erfolgreich

BVerfG
Beschluss vom 04.11.2015
2 BvR 282/13 und - 2 BvQ 56/12 -


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Preisregulierung durch die deutsche Arzneimittelpreisverordnung verfassungsgemäß und europarechtskonform ist. Das Vorgehen einer niederländischen Versandapotheke gegen die Arzneimittelpreisverordnung war somit nicht erfolgreich.


Aus den Entscheidungsgründen:

"An der materiellen Vereinbarkeit des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG mit dem Grundgesetz dürften ebenfalls keine Zweifel bestehen. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Preisregulierung durch die seit dem 1. Januar 1978 geltende Arzneimittelpreisverordnung keinen Verfassungsverstoß gesehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 1990 - 1 BvR 1418/90, 1 BvR 1442/90 -, juris, Rn. 10 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2002 - 1 BvR 1385/01 -, juris, Rn. 23 f.; hierzu Rehmann, AMG, 4. Aufl. 2014, § 78 Rn. 3; Hofmann, in: Klügel/Müller/Hofmann, AMG, 1. Aufl. 2012, § 78 Rn. 28; Dettling, APR 2008, S. 10 <13>). Auch hat es festgestellt, dass eine geordnete Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln die vorrangige Aufgabe des Apothekers ist, hinter der das Streben nach Gewinn zurückzutreten hat (vgl. BVerfGE 17, 232 <238 ff.>; 53, 96 <98>). Warum sich für die mit § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG bewirkte ausdrückliche Erstreckung der Arzneimittelpreisverordnung auf Arzneimittel, die erst in den Geltungsbereich des Grundgesetzes verbracht werden, insoweit eine andere verfassungsrechtliche Bewertung ergeben sollte, ist nicht ersichtlich. Ob dies auch für die unionsrechtliche Bewertung unter dem Blickwinkel von Art. 34 AEUV gilt, ist für das vorliegende Verfahren hingegen ohne Belang."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: