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BGH: Werbung für registrierte homöopathische Arzneimittel mit deren Anwendungsgebieten auch gegenüber Fachhkreisen unzulässig

BGH
Urteil vom 28.09.2011
I UR 96/10


Der BGH hat entschieden, dass die Werbung für registrierte homöopathische Arzneimittel mit deren Anwendungsgebieten auch dann gegen § 5 Heilmittelwerbegesetz verstößt, wenn dies ausschließlich gegenüber Fachkreisen erfolgt.