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OLG Bamberg: Rabatte und Skonti von Arzneimittelgroßhändlern sind bei verschreibungspflichtigen Medikamenten nach § 2 Abs. 1 AMPreisVO nur bis zur festgelegten Obergrenze von 3,15 Prozent zulässig

OLG Bamberg
Urteil vom 29.06.2016
3 U 216/15


Das OLG Bamberg hat entschieden, dass Rabatte und Skonti von Arzneimittelgroßhändlern bei verschreibungspflichtigen Medikamenten nach § 2 Abs. 1 AMPreisVO nur bis zur festgelegten Obergrenze von 3,15 Prozent zulässig sind.