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OLG Hamm: Ehemaliger Patient hat Anspruch auf Herausgabe von Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte gegen Krankenhaus nur wenn berechtigtes Interesse besteht

OLG Hamm
Urteil vom 14.07.2017
26 U 117/16


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein ehemaliger Patient nur dann einen Anspruch auf Herausgabe von Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte gegen das Krankenhaus hat, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Krankenhaus muss nicht immer Namen und Anschriften seiner Ärzte mitteilen

Ein Patient kann vom behandelnden Krankenhaus - gegen Kostenerstattung - zwar ohne weiteres die Herausgabe aller Behandlungsunter lagen verlangen. Namen und Anschriften der an seiner Behandlung beteiligten Ärzte muss das Krankenhaus aber nur dann mitteilen, wenn der Patient ein konkretes berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.07.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum vom 27.07.2016 (Az. 6 0 9/16 LG Bochum) bestätigt.

Die im Jahre 1984 geborene Klägerin aus Castrop-Rauxel befand sich im Jahre 2012 mehrfach in ambulanter und stationärer Behandlung der beklagten Gesellschaft, die unter anderem ein Krankenhauses in Herne unterhält. In diesem Krankenhaus wurde die Klägerin von Februar bis Juli 2012 stationär behandelt und mehrfach wegen wiederholter Beschwerden an der Wirbelsäule operiert. Nachdem die Klägerin durch anderweitige Behandlungen den Eindruck eines Behandlungsfehlers bei der Beklagten gewonnen hatte, verlangte sie durch ihren Prozessbevollmächtigten die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen und die Mitteilung von Namen und Anschriften der an ihrer Behandlung beteiligten Ärzte der Beklagten. Vor Klageerhebung und im Verlauf des erstinstanzlichen Klageverfahrens stellte die Beklagte der Klägerin die Behandlungsunterlagen zur Verfügung, ohne ihr ergänzend die gewünschten Daten zu den behandelnden Ärzten mitzuteilen.

Neben ihrer Auskunftsklage hatte die Klägerin beim Landgericht Bochum 2016 einen Arzthaftungsprozess gegen die Beklagte angestrengt (Az. 6 O 19/16 LG Bochum), der sich derzeit im Stadium der Beweisaufnahme befindet.

Das im vorliegenden Rechtsstreit verfolgte Begehren der Klägerin, ihr die vollständigen Namen und Anschriften der in ihrer Behandlung bei der Beklagten beteiligten Ärztinnen und Ärzte mitzuteilen, ist erfolglos geblieben. Nach der Entscheidung des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm steht der Klägerin ein derartiger Auskunftsanspruch nicht zu. Ein Patient könne von seiner Klinik, so der Senat, aufgrund des Behandlungsvertrages nur dann Auskunft über Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweise. Dazu müsse er darlegen, dass diese als Anspruchsgegner wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kommen könnten. Ohne weiteres habe er dagegen keinen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften aller Ärzte und Pfleger, die ihn während seines Krankenhausaufenthaltes betreut hätten. Im vorliegenden Fall verlange die Klägerin pauschal generelle Auskünfte. Auf diese habe sie keinen Anspruch. Eine Auskunft auf konkrete Anfragen habe die Beklagte zudem zugesagt. Darüber hinaus könne sich die Klägerin aus den ihr zugänglich gemachten Behandlungsunterlagen bereits so informieren, dass sie auch gegen die sie - nach ihrer Auffassung fehlerhaft - behandelnden Ärzte der Beklagten Klage erheben könne.



OLG Hamm: Kein eigener Schmerzensgeldanspruch der Ehegattin bei Impotenz des Partners aufgrund fehlerhafter ärztlicher Behandlung

OLG Hamm
Hinweisbeschluss vom 07.06.2017
3 U 42/17


Das OLG Hamm hat im Rahmen eines Hinweisbeschluss ausgeführt, dass kein eigener Schmerzensgeldanspruch der Ehegattin bei Impotenz des Partners aufgrund fehlerhafter ärztlicher Behandlung besteht. Das OLG Hamm verneint eine Rechtsgutsverletzung der Ehegattin.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Schmerzensgeld für Impotenz des Partners?

Einer Ehefrau steht aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung ihres Ehemanns, durch die dieser impotent geworden sein soll, kein Schmerzensgeld zu. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm dem Schmerzensgeldbegehren einer Klägerin aus Gevelsberg keine Erfolgsaussichten beigemessen.

Die Klägerin hat daraufhin ihre Berufung gegen das erstinstanzliche, klageabweisende Urteil des Landgerichts Hagen zurückgenommen. Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann habe aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung im beklagten Krankenhaus aus Herdecke, dort wurde der Mann in den Jahren 2010 und 2011 mehrfach an der Wirbelsäule operiert, einen Nervenschaden erlitten, durch welchen er impotent geworden sei. Dies beeinträchtige ihr zuvor ausgefülltes Sexualleben. Vom beklagten Krankenhaus hat sie deswegen ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 20.000 Euro verlangt.

Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in seinem Hinweisbeschluss vom 07.06.2017 ausgeführt, dass es an der Verletzung eines eigenen Rechtsgutes der Klägerin und damit an einer Voraussetzung für einen Schmerzensgeldanspruch fehle.

Die Klägerin trage bereits nicht vor, so der Senat, dass die behauptete Impotenz ihres Ehemanns bei ihr zu einem körperlichen oder psychischen Schaden geführt habe. Sie mache lediglich einen faktischen "Verlust ihrer Sexualität" geltend, wobei anzumerken sei, dass die in Frage stehende Impotenz keinen vollständigen Verlust der ehelichen Sexualität bedeuten müsse.

Der von der Klägerin vorgetragene (teilweise) Verlust ihrer ehelichen Sexualität stelle keine Verletzung ihres Köpers, ihrer Gesundheit oder ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung dar. Es handele sich lediglich um eine Auswirkung der behaupteten Impotenz auf das Leben der Klägerin und nicht um einen Eingriff in ihre Rechtsstellung.

Folge man der Rechtsauffassung der Klägerin, könne grundsätzlich in allen Fällen einer rechtswidrig und schuldhaft verursachten Einschränkung der Fähigkeit zur sexuellen Betätigung - denkbar beispielsweise als Folge eines schweren Verkehrsunfalls - auch der Ehepartner des Geschädigten eigene Ansprüche geltend machen. Gerichtsentscheidungen,
die derartige Ansprüche eines Ehepartners bejahten, seien dem Senat nicht bekannt.

Nach dem erteilten Hinweis hat die Klägerin die Berufung am 05.07.2017 zurückgenommen und damit den Rechtsstreit beendet.

Hinweisbeschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.06.2017 (Az. 3 U 42/17)
Erstinstanzliche Entscheidung: Urteil des Landgerichts Hagen vom 26.01.2017 (Az. 4 O 339/14)


BGH: Notarzt im Rettungsdienst übt in Thüringen öffentliches Amt aus - Kassenärztliche Vereinigung haftet für Fehler

BGH
Urteil vom 12.01.2017
III ZR 312/16
BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 (A, Fc); GG Art. 34 Satz 1; ThürRettG § 7 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze des BGH:


a) Der Notarzt im Rettungsdienst in Thüringen (Thüringer Rettungsdienstgesetz vom 16. Juli 2008, GVBl. 233) übt ein öffentliches Amt aus.

b) Für Fehler des Notarztes bei einem Rettungseinsatz haftet die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen.

BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - III ZR 312/16 - OLG Jena -LG Erfurt

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zum Umfang der ärztlichen Belehrungspflicht bei einem dem ärztlichen Eingriff spezifisch anhaftenden Risiko der Lähmung

BGH
Urteil vom 11.10.2016
VI ZR 462/15
BGB § 611, § 280 Abs. 1; § 823 Abs. 1



Über das einem ärztlichen Eingriff spezifisch anhaftende Risiko der Lähmung des Beines oder Fußes, das bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet, ist der Patient aufzuklären. Ohne Vorliegen besonderer Umstände gibt es grundsätzlich keinen Grund für die Annahme, der im Rahmen der Aufklärung verwendete Begriff "Lähmung" impliziere nicht die Gefahr einer dauerhaften Lähmung, sondern sei einschränkend dahin zu verstehen, dass er nur vorübergehende Lähmungszustände erfasse. Damit, dass der Patient einer solchen Fehlvorstellung unterliegt, muss - bei Fehlen entsprechender Anhaltspunkte - der aufklärende Arzt nicht rechnen.

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 462/15 - Thüringer Oberlandesgericht - Landgericht Erfurt

BGH: Nur maßvolle Anforderungen an Informations- und Substantiierungspflichten im Arzthaftungsprozess - kein medizinisches Fachwissen erforderlich

BGH
Beschluss vom 01.03.2016
VI ZR 49/15
ZPO § 531 Abs. 2

Leitsatz des BGH:

An die Informations- und Substantiierungspflichten der Partei im Arzthaftungsprozess dürfen nur maßvolle Anforderungen gestellt werden. Der Patient und sein Prozessbevollmächtigter sind insbesondere nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen.

BGH, Beschluss vom 1. März 2016 - VI ZR 49/15 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Abgrenzung zwischen einem ärztlichen Befunderhebungsfehler und einem Fehler der therapeutischen Aufklärung

BGH
Urteil vom 17.11.2015
VI ZR 476/14
BGB § 823 Abs. 1, ZPO § 286

Leitsatz des BGH:


Zur Abgrenzung zwischen einem ärztlichen Befunderhebungsfehler und einem Fehler der therapeutischen Aufklärung.

BGH, Urteil vom 17. November 2015 - VI ZR 476/14 - OLG Köln - LG Bonn

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: