BGH: Nur maßvolle Anforderungen an Informations- und Substantiierungspflichten im Arzthaftungsprozess - kein medizinisches Fachwissen erforderlich
BGH
Beschluss vom 01.03.2016
VI ZR 49/15
ZPO § 531 Abs. 2
Leitsatz des BGH:
An die Informations- und Substantiierungspflichten der Partei im Arzthaftungsprozess dürfen nur maßvolle Anforderungen gestellt werden. Der Patient und sein Prozessbevollmächtigter sind insbesondere nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen.
BGH, Beschluss vom 1. März 2016 - VI ZR 49/15 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 01.03.2016
VI ZR 49/15
ZPO § 531 Abs. 2
Leitsatz des BGH:
An die Informations- und Substantiierungspflichten der Partei im Arzthaftungsprozess dürfen nur maßvolle Anforderungen gestellt werden. Der Patient und sein Prozessbevollmächtigter sind insbesondere nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen.
BGH, Beschluss vom 1. März 2016 - VI ZR 49/15 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken
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