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LG Bielefeld: Kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wegen Kopierens des Personalausweises durch Arztpraxis da keine spürbare Beeinträchtigung vorliegt

LG Bielefeld
Urteil vom 07.07.2023
4 O 275/22


Das LG Bielefeld hat entschieden, dass dem Betroffene kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wegen des Kopierens des Personalausweises durch eine Arztpraxis zusteht, da keine spürbare Beeinträchtigung vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:
II. Zudem hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO oder einer anderen denkbaren Anspruchsgrundlage wegen des Kopierens ihres Personalausweises in der Praxis der Beklagten. Denn jedenfalls fehlt es am Eintritt eines immateriellen Schadens.

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Dabei ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen ein ersatzfähiger immaterieller Schadensersatz entsteht und sodann gewährt werden kann (eine Zusammenfassung in Korch NJW 2021, 978).

Das Merkmal des immateriellen Schadens ist autonom auszulegen (für alle: Kühling/Buchner/Bergt, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 17 ff.). Der Erwägungsgrund 146 (und in diesem S. 3) zur DSGVO sieht vor, dass der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden soll, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Erwägungsgrund 75 zur DSGVO nennt etwa Identitätsdiebstahl, finanzielle Verluste, Rufschädigung oder den Verlust der Kontrolle personenbezogener Daten. Ein deutsches Verständnis zum Begriff des Schadens – etwa eine enge Auslegung – ist mithin nicht angezeigt (vgl. dazu BVerfG 14.1.2021, 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005, 1007). Eine Erheblichkeitsschwelle für das Vorliegen eines solchen Schadens ergibt sich gerade nicht aus der DSGVO. Bagatellschäden sind nicht auszuschließen. Zu verlangen ist aber jedenfalls, dass ein konkreter immaterieller Schaden auch tatsächlich eingetreten („entstanden“) ist (OLG Frankfurt a.M. 2.3.2022, 13 U 206/20, GRUR-RS 2022, 4491 Rn. 61 ff.; LG Essen 10.11.2022, 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 75; LG Gießen 3.11.2022, 5 O 195/22, GRUR-RS 2022, 30480 Rn. 18). Diesen muss die Klägerin darlegen und ggf. beweisen (s. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 2.3.2022, 13 U 206/20, GRUR-RS 2022, 4491 Rn. 57, 65; Kühling/Buchner/Bergt, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 20 mwN). Auch und gerade unter Berücksichtigung eines weiten Verständnisses des immateriellen Schadens, das ausdrücklich auch Bagatellschäden einschließt, vermochte die Kammer jedoch nicht zu erkennen, dass die Klägerin einen solchen Schaden tatsächlich erlitten hat.

Die in den Schriftsätzen formelhaft beschriebenen Ängste und Sorgen, das Unwohlsein sowie die Verunsicherung der Klägerin haben sich in der persönlichen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung ausgeführt, dass sie im Wesentlichen die Unsicherheit, was mit ihren Eizellen passiert sei und/oder passieren könne, umtreibe. Hinzu komme die Problematik mit dem Datenschutz, man höre und lese immer wieder, dass medizinische Daten nicht sicher verwahrt und Krankenunterlagen beispielsweise – ohne sie zu vernichten – im Müll entsorgt werden würden. Die Klägerin wolle auf keinen Fall, dass ihr Name im Zusammenhang mit der Entnahme von Eizellen bekannt werde. Der Hauptpunkt, der sie umtreiben würde und sie gelegentlich am Einschlafen hindere, sei aber die Unsicherheit, was mit ihren Eizellen sei. Sie habe als Nebenpunkt dann von ihrem Anwalt erfahren, dass in der Praxis der Beklagten keine Kopie ihres Personalausweises hätte gemacht werden dürfen. Aus den Ausführungen der Klägerin ist somit zu entnehmen, dass die Sorgen und Ängste der Klägerin, die die Klägerin in ihrer Klageschrift vorgetragen und behauptet hat, nicht durch das Kopieren ihres Personalausweises ausgelöst worden sind, sondern vielmehr durch die Auslagerung und den Transport ihrer Eizellen, da sie insoweit eine Unsicherheit hinsichtlich des Zustandes und des Verbleibs ihrer Eizellen verspürt. Dies folgt insbesondere auch aus den Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung, wonach sie erstmals von ihrem Anwalt erfahren habe, dass eine Kopie ihres Personalausweises in der Praxis nicht habe gemacht werden dürfen. Somit war Anlass der Klägerin für das Aufsuchen ihres Prozessbevollmächtigten nicht das Kopieren des Personalausweises in der Praxis der Beklagten, sondern vielmehr die Auslagerung der Eizellen. Die Sorgen im Hinblick auf das Kopieren des Personalausweises sind allenfalls erst bei der anwaltlichen Beratung aufgekommen und nicht schon bei oder nach Kenntnis davon, dass eine Kopie ihres Personalausweises angefertigt wurde.

Nach alledem liegt eine auf das Kopieren des Personalausweises zurückzuführende spürbare Beeinträchtigung der Klägerin nicht vor.


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BGH: Wettbewerbswidrige Irreführung eines Zahnarztes durch Werbung mit Kieferorthopädie bzw. Praxis für Kieferorthopädie ohne Fachzahnarzt und aufklärenden Hinweis

BGH
Urteil vom 29.07.2021
I ZR 114/20
Kieferorthopädie
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Fall 2 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung eines Zahnarztes durch Werbung mit "Kieferorthopädie" bzw. "Praxis für Kieferorthopädie" vorliegt, wenn dieser kein Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist und kein aufklärender Hinweis erfolgt.

Leitsatz des BGH:

Wirbt ein Zahnarzt, der nicht Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist, mit den Angaben "Kieferorthopädie" und "(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie", muss er der dadurch ausgelösten Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, durch zumutbare Aufklärung entgegenwirken.

BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 114/20 - OLG Düsseldorf- LG Düsseldorf

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LG Hamburg: Bezeichnung "Deutsche Stimmklinik“ für eine Arztpraxis ohne Betten irreführend - Kooperationsvertrag mit Krankenhaus reicht nicht

LG Hamburg
Urteil vom 15.11.2019
315 O 472/18


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Bezeichnung "Deutsche Stimmklinik“ für eine Arztpraxis ohne Betten irreführend ist. Verbraucher gehen bei der Verwendung des Begriffs "Klinik" davon aus, dass es sich um ein Krankenhaus oder die Abteilung eines Krankenhauses mit Betten für eine stationäre Versorgung über Nacht handelt. Ein Kooperationsvertrag der Arztpraxis mit einem Krankenhaus genügt nicht. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Bezeichnung einer Zahnarztpraxis als Praxisklinik wenn keine Möglichkeit zu einer mindestes vorübergehenden stationären Aufnahme besteht

OLG Hamm
Urteil vom 27.02.2018
4 U 161/17


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine Zahnarztpraxis als Praxisklinik bezeichnet bzw. bewor wird, ohne dass die Möglichkeit zu einer mindestes vorübergehenden stationären Aufnahme besteht

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Oberlandesgericht Hamm: Zahnarztpraxis ist keine „Praxisklinik“

Eine auf ambulante Behandlungen ausgerichtete Zahnarztpraxis, die ihren Patienten keine Möglichkeit zu einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme anbietet, kann nicht als "Praxisklinik" beworben werden. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27.02.2018 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen (Az. 44 O 21/17 LG Essen) abgeändert.

Der klagende Verband zur Förderung gewerblicher Interessen aus Bad Homburg verlangt vom beklagten Zahnarzt aus Dorsten, es zu unterlassen, seine zahnärztliche Praxis in der geschäftlichen Werbung als "Praxisklinik" zu bezeichnen. Diese Bezeichnung benutzte der Beklagte auf seiner Homepage im Internet, ohne in seiner Praxis stationäre Betreuungs- und Versorgungsleistungen anzubieten.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Klagebegehren stattgegeben und den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich für seine zahnärztliche Praxis die Bezeichnung "Praxisklinik" zu verwenden. In dem von der Klägerin beanstandeten Internetauftritt habe der Beklagte den Begriff "Praxisklinik" irreführend verwandt, so der Senat.

Die in Rede stehende Werbung richte sich an jeden potentiellen Patienten des Beklagten, so dass für das Begriffsverständnis die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgeblich sei. Ein Verbraucher erwarte, dass die vorgehaltene medizinische Versorgung einer "Praxisklinik" über das Angebot einer reinen Praxis hinausgehe. Denn nur so wäre der Bezeichnung "Klinik" überhaupt gerechtfertigt. Mit der Begrifflichkeit "Klinik" erwecke der Beklagte den Eindruck, er betreibe eine solche. Nach dem Sprachverständnis eines Verbrauchers sei das zweite Glied der Begrifflichkeit bestimmend, die "Praxisklinik" daher eben auch eine "Klinik". Dabei stehe der Begriff der "Klinik" als Synonym für "Krankenhaus" und assoziiere neben operativen Eingriffen auch eine stationäre Behandlung. Im vorliegenden Fall werde der Begriff der "Klinik" allerdings durch das erste Glied der Begrifflichkeit "Praxis" eingeschränkt. Bei einer Praxis rechne ein Verbraucher nicht mit der Möglichkeit einer mehrtägigen stationären Unterbringung, zumal eine solche bei zahnärztlichen Behandlungen nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstelle. Ein Verbraucher werde also bei einer "Praxisklinik" mit einer im Schwerpunkt ambulanten zahnärztlichen Versorgung rechnen. Darüber hinaus werde er aber annehmen, dass im Bedarfsfall auch die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Aufnahme angeboten werde. Genau mit diesem zusätzlichen Angebot präsentiere sich eine zahnärztliche Praxisklinik dann als vorzugswürdige Alternative zur rein ambulanten Zahnarztpraxis und erwägenswerte Alternative zur Zahnklinik im eigentlichen Sinne.

Da der Beklagte in seiner Praxis die Möglichkeit einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme nicht anbiete, so der Senat, habe er den Begriff der "Praxisklinik" in seiner Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig verwandt.

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.02.2018 (Az. 4 U 161/17 OLG Hamm), nicht rechtskräftig (BGH I ZR 58/18).


LG Frankenthal: Wettbewerbsverstoß durch Werbung für Arztpraxis mit Bezeichnung "Praxisklinik" - 27.450 EURO Vertragsstrafe für mehrfachen Verstoß gegen Unterlassungserklärung u.a. im Internet

LG Frankenthal
2 HK O 25/17
Urteil vom 28.09.2017


Das LG rankenthal hat entschieden, dass ein wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine Arztpraxis, die über keine Konzession für Privatkrankenanstalten nach § 30 GewO verfügt, mit der Bezeichnung "Praxisklinik" wirbt. Da bereits 2 Jahre zuvor eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden war, wurde der Praxisbetreiber zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 27.450 EUR für mehrfache Verstöße u.a. im Internet verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

In seiner Erklärung vom 19.10.2015 hatte sich der Beklagte sich mit dem Versprechen zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.500 € für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf Schildern oder sonst werblich den Betrieb einer Klinik anzukündigen und/oder zu bewerben und/oder diese zu betreiben, ohne über eine Konzession nach § 30 GewO zu verfügen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte nicht Inhaber einer entsprechenden Konzession für seine Praxisräume ist. Adresssatin der Genehmigung gem.§ 30 Abs.1 GewO, in Ort, Straße das Krankenhaus für plastische und ästhetische Chirurgie als Privatklinik zu betreiben, ist nach dem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Ort (Anlage B 2 = Bl. 112 - 119 d.A.) Frau Dr. C. Der Beklagte, der seinerzeit Widerspruch gegen einen Bescheid der Kreisverwaltung Ort vom 01.10.2013 eingelegt hatte, der an die F. Klinik gerichtet war und der Privatkrankenanstalt „Name für plastische und ästhetische Chirurgie", Leiterin der Klinik Frau Dr. C die Genehmigung erteilte, die Klinik für plastische und ästhetische Chirurgie als Privatklinik zu betreiben. besitzt demzufolge keine Konzession nach § 30 GewO.

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang mit seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.09.2017 die Auffassung vertritt, der Konzessionsbescheid vom 02.11.2012 (Anlage B 1 = Bl. 11- 113 d.A.) habe Bestand, und hier sei (auch) er Konzessionsinhaber, ist dies nicht nachvollziehbar, da sich aus den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2015 ausdrücklich ergibt, dass der Bescheid vom 02.11.2012 durch den Bescheid vom 01.10.2013 konkludent aufgehoben wurde, wobei mit dem Widerspruchsbescheid klargestellt wurde, dass Frau Dr. C Adressatin des Bescheides vom 01.10.2013 ist. Der Widerspruch des Beklagten gegen den Bescheid vom 01.10.2013 wurde zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wurde offenkundig von ihm nicht eingelegt, und damit steht fest, dass der Beklagte selbst keine Genehmigung nach § 30 GewO besitzt.

Mit seiner streitgegenständlichen Werbung im August 2016 auf seinem Praxisschild und der Internetseite D.de, der Werbung auf www.moderne-wellness.de und der Internetseite www.D-de mit der Bezeichnung Praxisklinik für seine Arztpraxis hat er gegen seine vertragliche Verpflichtung gegenüber der Klägerin in seiner Unterlassungserklärung verstoßen.

Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass ihm von der Konzessionsinhaberin Dr. C die stationäre Betreuung von Patienten und die Nutzung der Klinikräumlichkeiten gestattet wird. Er selbst darf mangels Erlaubnis nach § 30 GewO keine Klinik betreiben, erweckt aber mit der ungeachtet dessen erfolgten Bewerbung seiner Praxisklinik den Eindruck, dazu befugt zu sein. In diesem Zusammenhang ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass der Beklagte damit über die Existenz einer Zulassung nach § 30 GewO seine eigene Person betreffend täuscht und seine Werbung damit eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs.1 Nr.3 UWG darstellt. Nach der genannten Bestimmung ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers enthält wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs.

Im Streitfall ist die Werbung des Beklagten mit einer Praxisklinik für den Verbraucher, der, wie die Klägerin zu Recht ausführt, regelmäßig nicht zwischen einer „Praxisklinik“ und einer „Klinik“ unterscheiden wird, weil ihm der Unterschied nicht geläufig ist, jedenfalls zur Täuschung geeignet. Dem Beklagten hilft es deshalb auch nicht weiter, wenn Praxiskliniken nach den von ihm zitierten Bestimmungen u.a. des Sozialrechts und standesrechtlich erlaubt und definiert sind. Im Zusammenhang mit der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien kommt es allein auf die Sicht eines verständigen und informierten Verbrauchers an, der von der Werbung des Beklagten angesprochen wird. Diese sind aber regelmäßig mit den „Feinheiten“ der betreffenden Regeln nicht vertraut und werden zwischen „Klinik“ und „Praxisklinik“ keinen Unterschied sehen.

Darf nach alledem der Beklagte nicht mit dem Betrieb einer Klinik oder Praxisklinik werben, steht fest, dass er wegen der Werbung im August 2016 auf seinem Praxisschild und auf der Internetseite s-thetik.de gegen das Versprechen einer Vertragsstrafe gegenüber der Klägerin verstoßen und damit in zwei Fällen die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe verwirkt hat.

Eine weitere Vertragsstrafe in Höhe von 5.500 € schuldet der Beklagte der Klägerin wegen der Werbung auf seiner Internetseite www.D.de.

In - lediglich - zwei Fällen hat der Beklagte im Zusammenhang mit der Werbung auf der Internetseite www.moderne-wellness.de die Zahlung der Vertragsstrafe verwirkt.

Soweit die Klägerin wegen der Werbung auf der betreffenden Seite eine Vertragsstrafe bereits deshalb verlangt, weil der Beklagte auf ihr Schreiben vom 08.12.2016 nichts veranlasst hat, um die Werbung zu ändern, ist ihr Anspruch unbegründet, weil im Hinblick auf die betreffende Eintragung kein Verschulden des Beklagten festzustellen ist. Seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen zufolge wurde die betreffende Werbung nicht von ihm veranlasst, und allein die Tatsache, dass er auf das klägerische Schreiben hin, mit welchem er auf die Werbeeintragung hingewiesen wurde, untätig geblieben ist, kann eine Vertragsstrafe für einen Zeitpunkt vor dem klägerischen Schreiben nicht begründen.

Erst infolge seiner Untätigkeit nach dem Schreiben vom 08.12.2016 und später jedenfalls bis zur Erhebung der Klage, nachdem mit dem Schreiben der Klägerin vom 30.01.2017 die Zahlung einer Vertragsstrafe gefordert worden war, hat der Beklagte im Zusammenhang mit der betreffenden Internetseite in zwei Fällen eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.500 € verwirkt.

Wegen der weitergehenden Vertragsstrafenforderung war deshalb die Klage abzuweisen.

Aus den vorstehend aufgeführten Gründen kann die Klägerin von dem Beklagten auch in Bezug auf die Werbung auf der Internetseite www.moderne-wellness.de und auf seiner eigenen Internetseite aus dem Unterlassungsvertrag der Parteien und gem. §§ 8 Abs.1,3, 5 UWG die geforderte Unterlassung verlangen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LAG Baden-Württemberg: Weitergabe von Patientendaten per WhatsApp durch Mitarbeiterin einer Arztpraxis rechtfertigt fristlose Kündigung

LAG Baden-Württemberg
Urteil vom 11.11.2016
12 Sa 22/16


Das LAG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Weitergabe von Patientendaten per WhatsApp durch Mitarbeiterin einer Arztpraxis eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt.

Aus dem Sachverhalt und den Entscheidungsgründen:

"Die Klägerin war in der Praxis der Beklagten u.a. für die Terminverwaltung zuständig. Am 22. Oktober 2015 sagte eine Patientin, die sowohl der Klägerin als auch ihrer Tochter persönlich bekannt war, einen vereinbarten Untersuchungstermin ab. Die Klägerin rief das elektronisch gespeicherte Terminblatt der Patientin auf. Aus dem Terminblatt ist ersichtlich: Name und Geburtsdatum der Patientin, zu untersuchender Körperbereich und damit korrespondierend das für die Untersuchung zu reservierende MRT-Gerät. Nachdem das Terminblatt auf dem Bildschirm erschienen war, fotografierte die Klägerin es mit Hilfe ihres Smartphones und leitete das Foto, mit einem Kommentar versehen, per WhatsApp an ihre Tochter weiter.

Vom 09. bis zum 15. November 2015 war die Klägerin arbeitsunfähig. Am 09. November rief der Vater der Patientin, die am 22. Oktober abgesagt hatte, in der Praxis der Beklagten an. Er beschwerte sich darüber, dass die Tochter der Klägerin im Sportverein die WhatsApp-Nachricht ihrer Mutter weitergezeigt habe. Die Klägerin habe das Foto des Terminblatts mit dem Kommentar versehen „Mal sehen, was die schon wieder hat…“ Seine Tochter habe hiervon erfahren. Die Beklagten hörten die Klägerin nach ihrer Wiedergenesung am 16. November zu den Vorwürfen des Vaters der Patientin an. Die Klägerin räumte ein, das Foto an ihre Tochter weitergeleitet und es mit dem Satz „mal sehen, was die schon wieder hat…“ kommentiert zu haben.

[...]

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB in zwei Schritten zu prüfen. Zunächst ist festzustellen, ob der Kündigungssachverhalt ohne seine Besonderheiten „an sich“, d.h. typischer Weise geeignet ist, als wichtiger Grund die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Kann dies bejaht werden, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dem Kündigenden bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 10. Juni 2010, 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227, Rn. 16; Urteil vom 25. Oktober 2012, 2 AZR 495/11, NZA 2013, 319, Rn. 14).

2. Das Verhalten der Klägerin am 22. Oktober 2015 war an sich - losgelöst von den besonderen Umständen und den beiderseitigen Interessen - geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zu begründen.

a) Das Verhalten am 22. Oktober 2015 stellt eine schwerwiegende vorsätzliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflicht der Klägerin dar (§ 2.1.1 des Arbeitsvertrags). Die Klägerin hat den Namen und den zu untersuchenden Körperbereich der ihr persönlich bekannten Patientin vorsätzlich an ihre Tochter weitergeleitet. Dabei unterlag sie keinem Verbotsirrtum. Sie selbst trägt vor, sie habe sich nichts dabei gedacht, als sie das Terminblatt der Patientin fotografierte und das Foto an die Tochter versandte. Es hat sie nicht gekümmert, ob sie das durfte. Sie nahm damit die Möglichkeit einer erheblichen Vertragsverletzung billigend in Kauf (bedingter Vorsatz). Ein Verbotsirrtum würde dagegen die Vorstellung der Klägerin voraussetzen, es sei ihr erlaubt, die Patientendaten zur Befriedigung familiärer Neugier weiterzuleiten. Gedankenlosigkeit begründet eine derartige Vorstellung nicht. Der Vortrag der Klägerin lässt insoweit konsequenter Weise offen, worauf sich eine solche Vorstellung hätte stützen können. Auch in der Laiensphäre - die Klägerin ist allerdings medizinische Fachkraft - war klar, Patientennamen gehen die Tochter nichts an. Das gilt erst recht, wenn die Patientin persönlich bekannt ist.

b) Es stellt grundsätzlich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses dar, wenn die medizinische Fachangestellte einer Arztpraxis Patientendaten unbefugt nach außen gibt. Die Gewährleistung der ärztlichen Schweigepflicht auch durch das nichtärztliche Personal ist grundlegend für das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Die Betreiber medizinischer Einrichtungen haben daher ein gewichtiges Interesse daran, dieses Vertrauen bei Störungen durch Preisgabe von Patientendaten möglichst schnell wiederherzustellen.

3. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten war nicht unverhältnismäßig, weil die Beklagten die Klägerin wegen der schwerwiegenden Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflichten hätte abmahnen können.

a) Der Arbeitnehmer, der auf Grund eines steuerbaren Verhaltens seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblichem Maße verletzt, ist grundsätzlich vor Ausspruch einer Kündigung abzumahnen. Das gilt auch dann, wenn die Vertragsverletzung des Arbeitnehmers das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Person beeinträchtigt, soweit mit einer Wiederherstellung des Vertrauens gerechnet werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 04. Juni 1997, 2 AZR 526/96, DB 1997, 2386 (2387)). Einer Abmahnung bedarf es demnach nicht, wenn eine Verhaltensänderung in der Zukunft selbst nach einer Abmahnung nicht zu erwarten ist oder wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass der Arbeitnehmer erkennen konnte, der Arbeitgeber werde diese nicht hinnehmen und das Arbeitsverhältnis beenden (vgl. BAG, Urteil vom 09. Juni 2011, 2 AZR 381/10, NZA 2011, 1027, Rn. 18).

b) Die Weitergabe des Patientennamens einschließlich der beabsichtigten Untersuchung (Körperbereich/MRT) wiegt so schwer, dass die Klägerin erkennen konnte, die Beklagten würden das gemeinsame Arbeitsverhältnis bei einer derartigen Vertragsverletzung beenden. Eine Abmahnung der Klägerin hätte das Vertrauen der Beklagten in ihre Diskretion nicht wiederherstellen können. Der vertrauliche Umgang mit Patientendaten ist für eine Arztpraxis zum einen so grundlegend, dass sich jede Mitarbeiterin bewusst ist, sie stellt ihr Arbeitsverhältnis in Frage, wenn sie Daten unbefugt nach außen gibt. Zum anderen ist der vertrauliche Umgang mit Patientendaten auch so selbstverständlich, dass ein Verstoß hiergegen das für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauen der Praxisbetreiber in die Diskretion seiner Angestellten besonders nachhaltig und deshalb unwiederbringlich beeinträchtigt. Das gilt erst recht im Falle der Klägerin, die den im Arbeitsvertrag ausdrücklich aufgenommenen Passus zum Schutz der Patientendaten nur als ein Detail unter Vielen betrachtet und sich deshalb dann, wenn es darauf ankommt, nicht mehr daran erinnern kann und die den Namen der ihr bekannten Patientin ohne Not gedankenlos aus einer Laune heraus weitergibt, was eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den Belangen der Patientin deutlich macht. Eine Abmahnung der Klägerin wäre daher nicht geeignet gewesen, das verloren gegangene Vertrauen in die Diskretion der Klägerin wiederherzustellen.

4. Auch die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses war für die Beklagten keine geeignete Handlungsalternative. Den Beklagten war es nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende am 31. Dezember 2015 fortzusetzen. Ihr Interesse an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwog das Interesse der Klägerin an der Einhaltung der Kündigungsfrist."


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BGH: Unzulässige Empfehlung durch Arzt durch Überlassung eines Raums in der Arztpraxis an Sanitätshaus - Zudem Pflicht zur Meisterpräsenz

BGH
Urteil vom 16.06.2016
I ZR 46/15
Sporthopaedicum
UWG § 3a; HwO § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Anlage A Nr. 35, § 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1, §
7 Abs. 1 und 1a; Berufsordnung für die Ärzte Bayerns § 31 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass eine unzulässige Empfehlung durch einen Arzt durch Überlassung eines Raums in der Arztpraxis an ein Sanitätshaus vorliegt. Zudem führt der BGH aus, dass die Raumnutzung eine Zweig- oder Außenstelle des Sanitätshauses mit der Pflicht zur Meisterpräsenz darstellt, wenn dort Leistungen des Orthopädietechnikerhandwerks angeboten werden.

Leitsätze des BGH:

a) Erbringt ein Unternehmen sowohl an einem Ort in einem Sanitätshaus als auch an einem anderen Ort innerhalb einer von Fachärzten für Orthopädie betriebenen Arztpraxis Leistungen des Orthopädietechnikerhandwerks, stellt die Raumnutzung in der Arztpraxis keinen Nebenbetrieb im Sinne von § 3 Abs. 1 HwO dar, die bei einem nur unerheblichen Umfang der handwerksmäßigen Tätigkeit vom Gebot der Meisterpräsenz befreit wäre. Die Raumnutzung in der Arztpraxis ist vielmehr als Zweig- oder Außenstelle des Hauptbetriebs anzusehen, die dem Gebot der Meisterpräsenz unterliegt, wenn dort wesentliche Tätigkeiten des Orthopädietechnikerhandwerks erbracht
werden.

b) Überlässt ein Arzt einem Unternehmen in seiner Praxis für die Tätigkeit eines Orthopädietechnikers einen Raum und duldet er in der Praxis Schilder, die den Weg zu diesem Raum weisen, spricht er damit gegenüber seinen Patienten eine Empfehlung aus, die ihm nach § 31 Abs. 2 BayBOÄ nicht gestattet ist.

BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 46/15 - OLG Nürnberg - LG Regensburg

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BGH: Wer nicht Adressat einer Marktverhaltensregel ist haftet nicht als Täter bei Wettbewerbsverstoß - Wartezimmer-TV mit unzulässiger Werbung für Apotheken

BGH
Urteil vom 12.03.2015
I ZR 84/14
TV-Wartezimmer
UWG § 4 Nr. 11; ApoG § 11 Abs. 1 Satz 1; StGB §§ 26 f., 28 Abs. 1, § 30
Abs. 1 StGB analog


Der BGH hat entschieden, dass derjenige, der nicht Adressat einer Marktverhaltensregel ist, nicht als Täter bei einem entsprechenden Wettbewerbsverstoß haftet. Vorliegend ging es um einen Anbieter von Wartezimmer-TV für Arztpraxen mit unzulässiger Werbung für Apotheken


Leitsätze des BGH:


a) Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG geregelten Tatbestände, die Kooperationen zwischen Inhabern von Erlaubnissen nach § 1 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 16 oder § 17 ApoG und dem Personal von Apotheken einerseits und Ärzten verbieten, sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen der Verbraucher und Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen.

b) An der Rechtsprechung, wonach eine täterschaftliche Haftung desjenigen ausscheidet, der nicht selbst Adressat der dem Unlauterkeitsvorwurf nach § 4 Nr. 11 UWG zugrundeliegenden Norm ist, und daher insoweit allein eine Teilnehmerhaftung in Betracht kommt, wird auch nach der Aufgabe der Störerhaftung im Wettbewerbsrecht festgehalten.

BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 84/14 - OLG Frankfurt am Main - LG Limburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: