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BGH: Erneut unzulässige Berufung in Schummeldieselverfahren zu Lasten des Geschädigten durch unzureichende Berufungsbegründung bestehend aus Textbausteinen

BGH
Beschluss vom 29.09.2020
VI ZB 92/19
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3


Der BGH hat erneut in einem Schummeldiesel-Verfahren zu Lasten eines Geschädigten entschieden, dass eine Berufung unzulässig ist, wenn die Berufungsbegründung nur aus Textbausteinen ohne hinreichenden inhaltlichen Bezug zu den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils besteht (siehe auch zum Thema BGH: Unzulässige Berufung wenn Berufungsbegründung nur aus Textbausteinen ohne hinreichenden inhaltlichen Bezug zu den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils besteht).

Leitsatz des BGH:

Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abweisung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung).

BGH, Beschluss vom 29. September 2020 - VI ZB 92/19 - OLG Frankfurt a.M. - LG Kassel

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 5. September 2019 entspreche inhaltlich nicht den Anforderungen an eine Berufungsbegründung, ist nicht zu beanstanden.

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten
Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19, MDR 2020, 626 Rn. 5; vom 21. Juli 2020 - VI ZB 59/19, juris Rn. 4, VI ZB 68/19, juris Rn. 10, VI ZB 7/20, juris Rn. 7; vom 25. August 2020 - VI ZB 67/19, juris Rn. 7, VI ZB 5/20, juris Rn. 7 jeweils mwN).

2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers mit der pauschalen Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und dem unspezifischen Hinweis auf eine abweichende Rechtsprechung "anderer Kammern" des erstinstanzlichen Gerichts ersichtlich nicht gerecht.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des einen Sekretariatsfehler klarstellenden Schreibens des Prozessbevollmächtigen des Klägers vom 21. Oktober 2019. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde lässt sich der danach gemeinten Formulierung "welche nicht die Rollen der Parteien in ihr Gegenteil verkehren" nicht aus sich heraus verständlich entnehmen, dass sich der Berufungsangriff des Klägers im Wesentlichen gegen die vom Landgericht gewählte Beweislastverteilung gerichtet habe und darauf abgezielt worden sei, dass es eigentlich an der Beklagten sei, darzulegen und zu beweisen, dass der als unstreitig festgestellte Unterschied bei den Abgaswerten im Labor und im tatsächlichen Straßenverkehr unbeachtlich sei bzw. der erhöhte Verbrauch nach erfolgtem Softwareupdate keinen Schaden des Klägers darstelle. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine eigenständige Interpretationsleistung der Rechtsbeschwerde.

Diese verfängt im Übrigen auch in der Sache schon deshalb nicht, weil auch sie die fehlende Zuordnung der vermeintlichen Beweislastfrage zu den im erstinstanzlichen Urteil abgehandelten möglichen Anspruchsgrundlagen nicht ersetzen kann, zumal das Erstgericht den maßgeblichen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB ersichtlich nicht aus Beweislasterwägungen, sondern im Gegenteil ausdrücklich "bereits aufgrund des Vortrags des Klägers" verneint hat."



OLG Hamm: Audi AG und Volkswagen AG müssen Käufer eines gebrauchten vom Dieselskandal betroffenen Audi A1 Schadensersatz zahlen

OLG Hamm
Urteil vom 14.08.2020
45 U 22/19


Das OLG Hamm hat entschieden, dass Audi AG und Volkswagen AG dem Käufer eines gebrauchten vom Dieselskandal betroffenen Audi A1 Schadensersatz zahlen müssen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Oberlandesgericht Hamm: Abgasskandal: Auch Audi muss Schadensersatz an Kunden zahlen

Die Audi AG und die Volkswagen AG müssen dem Käufer eines gebrauchten Audi A 1 wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung als Schadensersatz den Kaufpreis unter Abzug einer Nutzungsentschädigung gegen Rückgabe des Fahrzeugs zahlen. Dies hat der 45. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.08.2020 entschieden.

Der klagende Kunde aus Gütersloh kaufte im Februar 2014 bei einem Autohaus in Gütersloh einen erstmals im Februar 2013 zugelassenen Audi A1, 1.6 TDI zu einem Kaufpreis von 16.385 Euro. In dem Fahrzeug eingebaut ist ein vom sog. Abgasskandal betroffener Dieselmotor mit der herstellerinternen Typenbezeichnung EA 189. Im März 2017 ließ der Kläger ein angebotenes Software-Update ausführen, welches dafür sorgen sollte, im Normalbetrieb die öffentlich-rechtlichen Grenzwerte einzuhalten.

Der klagende Kunde macht u. a. geltend, er hätte den Audi A1 nicht gekauft, wenn er von der Manipulation der Abgaswerte gewusst hätte. Ihm stünde sowohl gegenüber der Volkswagen AG als auch der Audi AG ein Schadensersatzanspruch zu, weil er von ihnen vorsätzlich sittenwidrig im Hinblick auf die Schadstoffemissionen getäuscht worden sei.

Die Volkswagen AG hat insbesondere behauptet, dass die Entscheidung zum Einsatz der Motorsteuerungssoftware unterhalb ihrer Vorstandsebene getroffen worden sei. Die Audi AG hat sich darauf berufen, sie habe den Motor nicht entwickelt, weshalb sie von den Vorgängen keine Kenntnisse gehabt habe; ein etwaiges Wissen der Volkswagen AG könne ihr nicht zugerechnet werden.

Das Landgericht Bielefeld hat die Volkswagen AG und die Audi AG – gesamtschuldnerisch – mit Urteil vom 22.07.2019 (Az. 19 O 314/18) insbesondere zur Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung verurteilt. Es hat die Auffassung vertreten, der klagende Kunde sei durch das Inverkehrbringen des Motors – mit Blick auf die Volkswagen AG – und des Fahrzeugs – in Bezug auf die Audi AG – geschädigt worden.

Zu Recht! Die Audi AG und die Volkswagen AG hätten – so der Senat – jede für sich zum Nachteil des Käufers des Audi A 1 eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begangen. Mehr als fernliegend sei, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung der Vorstände oder sonstiger Repräsentanten der Unternehmen erfolgt sei und lediglich einem untergeordneten Konstrukteur zugeschrieben werden könne, der sich eigenmächtig verhalten habe. Der Gesichtspunkt, dass die beteiligten Unternehmen in einem Konzern verbunden seien, genüge für sich genommen zwar nicht, um eine Wissenszurechnung zu begründen. Eine Mithaftung der Audi AG folge aber daraus, dass nicht vorstellbar sei, dass kein Vorstandsmitglied der Audi AG von dem Einsatz der illegalen Software gewusst habe. Diese Kenntnis dränge sich geradezu angesichts eines bei der Audi AG vorhandenen Compliance-Systems auf, nach dem für jedes Detail eines zu produzierenden Pkw das Einverständnis zumindest eines Vorstandsmitglieds eingeholt werden müsse. Beiden Herstellern sei es nicht gelungen, Umstände darzulegen, wonach eine Kenntnis ihrer Vorstände oder sonstigen Repräsentanten ausscheiden würde.

Rechtskräftiges Urteil des 45. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.08.2020 (Az. 45 U 22/19, OLG Hamm)