EuG: Beschlüsse der EU-Kommission zur Festlegung der auf Facebook, Instagram und TikTok anwendbaren DSA-Aufsichtsgebühr nichtig aber vorläufig weiterhin in Kraft
EuG
Urteil vom 10.09.2025 - T-55/24 - Meta Platforms Ireland ./. EU-Kommission
Urteil vom 10.09.2025 - T-58/24 - TikTok Technology ./. EU-Kommission
Das EuG hat entschieden, dass die Beschlüsse der EU-Kommission zur Festlegung der auf Facebook, Instagram und TikTok anwendbaren DSA-Aufsichtsgebühr nichtig aber vorläufig weiterhin in Kraft sind.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Gesetz über digitale Dienste: Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission zur Festlegung der auf Facebook, Instagram und TikTok anwendbaren Aufsichtsgebühr für nichtig
Die Wirkungen der für nichtig erklärten Beschlüsse werden jedoch vorläufig aufrechterhalten.
Das Gesetz über digitale Dienste (im Folgenden: DSA) überträgt der Europäischen Kommission Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Anbieter bestimmter Dienste, die als sehr große Online-Plattformen oder sehr große OnlineSuchmaschinen benannt wurden, weil sie eine erhebliche Mindestschwelle an Nutzern in der Europäischen Union überschreiten. Um die zu diesem Zweck notwendigen Kosten zu decken und diese Aufgaben zu erfüllen, erhebt die Kommission von diesen Anbietern eine jährliche Gebühr, die anhand der durchschnittlichen monatlichen Zahl der Nutzer des jeweiligen Dienstes berechnet wird .
Am 2. März 2023 erließ die Kommission eine delegierte Verordnung zur Ergänzung des DSA durch Methoden und Verfahren für Aufsichtsgebühren.
Am 25. April 2023 benannte die Kommission zum einen Facebook und Instagram und zum anderen TikTok als sehr große Online-Plattformen. Im November 2023 legte sie im Wege von zwei Durchführungsbeschlüssen die Höhe der Aufsichtsgebühr für jede dieser drei Plattformen für das Jahr 2023 fest. Die Meta Platforms Ireland Ltd4 und die TikTok Technology Ltd erhoben beim Gericht der Europäischen Union Klage gegen den jeweils an sie gerichteten Beschluss.
Das Gericht erklärt die Durchführungsbeschlüsse für nichtig, erhält ihre Wirkungen aber für einen vorübergehenden Zeitraum aufrecht.
Um die Höhe der für das Jahr 2023 geschuldeten Aufsichtsgebühr festzulegen, ermittelte die Kommission die durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer der betreffenden Dienste auf der Grundlage einer gemeinsamen Methodik, die auf Daten gestützt war, die von Drittanbietern bereitgestellt worden waren. Die gemeinsame Methodik wurde jedem Durchführungsbeschluss beigefügt. Da diese Methodik einen wesentlichen und unverzichtbaren Bestandteil der Berechnung der Aufsichtsgebühr darstellt, hätte sie indessen nicht im Rahmen von Durchführungsbeschlüssen, sondern gemäß den im DSA festgelegten Regeln im Rahmen eines delegierten Rechtsakts festgelegt werden müssen.
Da das Gericht jedoch keinen Fehler festgestellt hat, der die Verpflichtung der betroffenen Gesellschaften zur Entrichtung der Aufsichtsgebühr für das Jahr 2023 betrifft, erhält es die Wirkungen der für nichtig erklärten Beschlüsse vorübergehend aufrecht. Mit dieser Maßnahme soll die Kommission in die Lage versetzt werden, die Methodik für die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer im Einklang mit dem DSA festzulegen und neue Durchführungsbeschlüsse zu erlassen. Die Dauer dieser vorläufigen Situation darf jedoch zwölf Monate ab dem Tag, an dem die heutigen Urteile rechtskräftig werden, nicht überschreiten.
Die Volltext der Entscheidungen finden Sie hier:
T-55/24
T-58/24
Urteil vom 10.09.2025 - T-55/24 - Meta Platforms Ireland ./. EU-Kommission
Urteil vom 10.09.2025 - T-58/24 - TikTok Technology ./. EU-Kommission
Das EuG hat entschieden, dass die Beschlüsse der EU-Kommission zur Festlegung der auf Facebook, Instagram und TikTok anwendbaren DSA-Aufsichtsgebühr nichtig aber vorläufig weiterhin in Kraft sind.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Gesetz über digitale Dienste: Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission zur Festlegung der auf Facebook, Instagram und TikTok anwendbaren Aufsichtsgebühr für nichtig
Die Wirkungen der für nichtig erklärten Beschlüsse werden jedoch vorläufig aufrechterhalten.
Das Gesetz über digitale Dienste (im Folgenden: DSA) überträgt der Europäischen Kommission Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Anbieter bestimmter Dienste, die als sehr große Online-Plattformen oder sehr große OnlineSuchmaschinen benannt wurden, weil sie eine erhebliche Mindestschwelle an Nutzern in der Europäischen Union überschreiten. Um die zu diesem Zweck notwendigen Kosten zu decken und diese Aufgaben zu erfüllen, erhebt die Kommission von diesen Anbietern eine jährliche Gebühr, die anhand der durchschnittlichen monatlichen Zahl der Nutzer des jeweiligen Dienstes berechnet wird .
Am 2. März 2023 erließ die Kommission eine delegierte Verordnung zur Ergänzung des DSA durch Methoden und Verfahren für Aufsichtsgebühren.
Am 25. April 2023 benannte die Kommission zum einen Facebook und Instagram und zum anderen TikTok als sehr große Online-Plattformen. Im November 2023 legte sie im Wege von zwei Durchführungsbeschlüssen die Höhe der Aufsichtsgebühr für jede dieser drei Plattformen für das Jahr 2023 fest. Die Meta Platforms Ireland Ltd4 und die TikTok Technology Ltd erhoben beim Gericht der Europäischen Union Klage gegen den jeweils an sie gerichteten Beschluss.
Das Gericht erklärt die Durchführungsbeschlüsse für nichtig, erhält ihre Wirkungen aber für einen vorübergehenden Zeitraum aufrecht.
Um die Höhe der für das Jahr 2023 geschuldeten Aufsichtsgebühr festzulegen, ermittelte die Kommission die durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer der betreffenden Dienste auf der Grundlage einer gemeinsamen Methodik, die auf Daten gestützt war, die von Drittanbietern bereitgestellt worden waren. Die gemeinsame Methodik wurde jedem Durchführungsbeschluss beigefügt. Da diese Methodik einen wesentlichen und unverzichtbaren Bestandteil der Berechnung der Aufsichtsgebühr darstellt, hätte sie indessen nicht im Rahmen von Durchführungsbeschlüssen, sondern gemäß den im DSA festgelegten Regeln im Rahmen eines delegierten Rechtsakts festgelegt werden müssen.
Da das Gericht jedoch keinen Fehler festgestellt hat, der die Verpflichtung der betroffenen Gesellschaften zur Entrichtung der Aufsichtsgebühr für das Jahr 2023 betrifft, erhält es die Wirkungen der für nichtig erklärten Beschlüsse vorübergehend aufrecht. Mit dieser Maßnahme soll die Kommission in die Lage versetzt werden, die Methodik für die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer im Einklang mit dem DSA festzulegen und neue Durchführungsbeschlüsse zu erlassen. Die Dauer dieser vorläufigen Situation darf jedoch zwölf Monate ab dem Tag, an dem die heutigen Urteile rechtskräftig werden, nicht überschreiten.
Die Volltext der Entscheidungen finden Sie hier:
T-55/24
T-58/24