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LG Köln: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung für Lufthandtrocknungsgeräte mit Slogan "Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht"

LG Köln
Urteil vom 11.03.2020
84 O 204/19


Das LG Köln hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung für Lufthandtrocknungsgeräte mit dem Slogan "Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch" vorliegt. Eine vom Hersteller vorgelegte und bezahlte Auftragsstudie ist - so das Gericht - nicht geeignet, um zu belegen, dass die pauschale Werbeaussage zutreffend ist, zumal sie von den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung abweicht. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.