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OLG Düsseldorf: Fehlende Preisangaben nach § 66a TKG bei Bewerbung einer (0)18x-er Nummer ist wettbewerbswidrig

OLG Düsseldorf
Urteil vom 18.09.2012
I 20 U 43/12


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Pflicht zur Preisangabe nach § 66a TKG bzw. jedenfalls ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot nach § 66l TKG a.F. ( jetzt § 66m TKG) vorliegt, wenn ein Unternehmen eine (0)18x-er Nummer ohne die in einem solchen Fall gesetzlich vorgeschriebenden Preisangaben bewirbt.

EuGH: Deutsche Telekom AG muss Mitbewerbern die Teilnehmerdaten für Auskunftsdienste zur Verfügung stellen

EuGH
Urteil vom 05.05.2011
C‑543/09


Der EuGH hat entschieden, dass die Deutsche Telekom AG die ihr bekannten Teilnehmerdaten ihren Mitbewerbern für Auskunftsdienste zur Verfügung stellen muss.

Entscheidung des Gerichts:

1. Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Unternehmen, die Endnutzern Telefonnummern zuweisen, dazu verpflichtet, nicht nur die Daten ihrer eigenen Teilnehmer, sondern auch die ihnen vorliegenden Daten von Teilnehmern dritter Unternehmen anderen Unternehmen, deren Tätigkeit in der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telefonauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen besteht, zur Verfügung zu stellen.

2. Art. 12 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die ein Unternehmen, das öffentliche Teilnehmerverzeichnisse veröffentlicht, verpflichtet, die ihm vorliegenden personenbezogenen Daten der Teilnehmer anderer Telefondienstanbieter an ein drittes Unternehmen weiterzugeben, dessen Tätigkeit darin besteht, ein gedrucktes oder elektronisches öffentliches Teilnehmerverzeichnis zu veröffentlichen oder derartige Verzeichnisse über Auskunftsdienste zugänglich zu machen, ohne dass diese Weitergabe von einer erneuten Zustimmung der Teilnehmer abhängig ist, sofern zum einen Letztere vor der ersten Aufnahme ihrer Daten in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis über dessen Zweck bzw. Zwecke sowie über die Tatsache, dass diese Daten an einen anderen Telefondienstanbieter übermittelt werden könnten, informiert wurden und sofern zum anderen gewährleistet ist, dass die betreffenden Daten nach ihrer Weitergabe nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden, für die sie im Hinblick auf ihre erste Veröffentlichung erhoben wurden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Abmahngefahr: Veralteter Tarifhinweis bei der Verwendung von 0180er-Rufnummern durch die Änderung des § 66a TKG zum 01.03.2010:

Wer gegenüber Endnutzern 01803er, 01805er oder andere Sonderufnummern anbietet bzw. dafür wirbt (z.B. Hotline, Mehrwertdienste etc.) ist gemäß § 66a TKG verplichtet, diese mit einem Tarighinweis zu versehen. Der Tarifhinweis ist gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Zum 01.03.2010 wurde die hier relevante Vorschrift§ 66a TKG geändert. Bei sog. Service-Diensten (0180er-Nummern) ist neben dem Festnetzpreis der Mobilfunkhöchstpreis anzugeben, soweit für die Inanspruchnahme des Dienstes für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen.

Auf vielen Internetseiten findet sich immer noch veraltete Hinweise wie "Kosten aus dem Mobilfunknetz ggf. abweichend". Derartige Verstöße lassen sich leicht per Google-Suche ermitteln und abmahnen. Ein Verstoß gegen die Vorgaben von § 66a TKG ist wettbwerbswidrig (LG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2007 - 407 O 277/07). Nach der aktuellen Rechtslage ist z.B. bei einer 01805er-Nummer folgender Hinweis zu verwenden „0,14 € pro Minute aus dem deutschen Festnetz. Aus dem deutschen Mobilfunk max. 42
Cent/Min.“
.

LG Hamburg: Fehlender Tarifhinweis gemäß § 66a TKG wettbewerbswidrig - Verpflichtung zur Angabe zusätzlicher Kosten bei ISDN-Kanalbündelung (Multilink)

Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 19.10.2007 - 407 O 277/07 entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, Mehrwertdienste (hier eine 01805er-Nummer) anzubieten bzw. zu bewerben, ohne diese gemäß § 66a TKG mit einer Preisangabe zu versehen. Bietet ein Schmalband-Provider bei ISDN-Tarifen auch die Möglichkeit der Kanalbündelung (Multilink) an, so ist dieser zudem verpflichtet auf die zusätzlichen Kosten für die weitere Verbindung hinzuweisen. Der Director einer Limited haftet dabei auch persönlich als Mitstörer für Wettbewerbsverletzungen der Limited. Entscheidungsgründe enthält die einstweilige Verfügung nicht.

LG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2007 - 407 O 277/07

Einen Überblick über die seit dem 01.09.2007 geltende Rechtslage: § 66a TKG: Preisangaben bei Mehrwertdiensten, Premium-Diensten etc.

Die Entscheidung finden Sie hier:



"LG Hamburg: Fehlender Tarifhinweis gemäß § 66a TKG wettbewerbswidrig - Verpflichtung zur Angabe zusätzlicher Kosten bei ISDN-Kanalbündelung (Multilink)" vollständig lesen

LG Hamburg: § 66a TKG - Fehlender Hinweis auf abweichende Kosten aus dem Mobilfunknetz wettbewerbswidrig

Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 08.10.2007 - 416 O 255/07 entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, Mehrwertdienste (hier eine 01805er-Nummer) anzubieten bzw. zu bewerben, ohne, wie § 66a TKG es seit dem 01.09.2007 verlangt, bei der Preisangabe darauf hinzuweisen, dass Abweichungen aus dem Mobilfunknetz möglich sind. Entscheidungsgründe enthält die einstweilige Verfügung nicht. Einen Überblick über die seit dem 01.09.2007 geltende Rechtslage: § 66a TKG: Preisangaben bei Mehrwertdiensten, Premium-Diensten etc.

LG Hamburg, Beschluss vom 08.10.2007 - 416 O 255/07

Die Entscheidung finden Sie hier: "LG Hamburg: § 66a TKG - Fehlender Hinweis auf abweichende Kosten aus dem Mobilfunknetz wettbewerbswidrig" vollständig lesen

§ 66a TKG: Preisangaben bei Mehrwertdiensten, Premium-Diensten etc.

Am 01.09.2007 tritt Artikel 3 des "Gesetz zur Änderung Telekommunikationsrechtlicher Vorschriften" vom 18.02.2007 in Kraft. In § 66a TKG findet sich nunmehr eine einheitlich und zugleich verschärfte Regelung zur Preisangabe bei sogenannten Mehrwertdiensten. Zu diesen zählen gemäß § 3 TKG: Premium-Dienste (derzeit 0900...), Auskunftsdienste (derzeit 118...), Massenverkehrs-Dienste (derzeit 0137...), Geteilte-Kosten-Dienste (derzeit 0180...), Neuartige Dienste (derzeit 012 ...), Kurzwahldienste (regelmäßig 5- oder 6stellige Kurzwahlnummern).

Wer gegenüber Endnutzern derartige Rufnummern anbietet bzw. mit derartigen Nummern wirbt, ist gemäß § 66a TKG verpflichtet, ab dem 01.09.2007 stets den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis, abhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme, incl. der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Der Preis muss dabei gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden. Ob ein Sternchenhinweis reicht, ist daher mehr als fraglich. Die Angaben sollten daher z.B unmittelbar unterhalb der Rufnummer platziert werden. Zudem muss ein Hinweis erfolgen, dass "die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus dem Mobilfunknetz" besteht. Bei Faxdiensten ist zudem die Zahl der zu übermittelnden Seiten , bei Datendiensten die Datenmenge, wenn diese unmittelbar oder mittelbar Auswirkung auf die Höhe des Preises hat, anzugeben.

Da die Rechtsprechung bei Missachtung derartiger Vorschriften regelmäßig auch einen Wettbewerbsverstoß annimmt, dürften entsprechende Abmahnungen von Mitbewerbern und Trittbrettfahrern nicht lange auf sich warten lassen. Gerade im Internet lassen sich entsprechende Rechtsverstöße leicht ermitteln. Internetseiten, Email-Signaturen, Geschäftsbriefe, Prospekte, Werbung etc. müssen daher unverzüglich auf den aktuellen Stand gebracht werden.


Den Gesetzestext finden Sie hier:


"§ 66a TKG: Preisangaben bei Mehrwertdiensten, Premium-Diensten etc." vollständig lesen