Skip to content

LG Ingolstadt: Im Online-Shop per Sonderaktion beworbene Ware muss sofort lieferbar sein - bei ausverkaufter Ware muss Website unverzüglich korrigiert werden

LG Ingolstadt
Urteil vom 15.06.2021
1 HKO 701/20


Das LG Ingolstadt hat entschieden, dass durch einen Online-Shop per zeitlich begrenzter Sonderaktion beworbene Ware sofort lieferbar sein muss. Sind Produkte ausverkauft und nicht mehr sofort lieferbar, muss die Website unverzüglich korrigiert werden.

LG Duisburg: Wettbewerbswidrige Werbung durch Aldi Süd - Lockangebot für Küchenmaschine die kurz nach Öffnung bereits ausverkauft ist

LG Duisburg
Urteil vom 06.12.2016
22 O 40/16


Das LG Duisburg hat entschieden, dass die Werbung von Aldi Süd für eine Küchenmaschine als unzulässiges Lockvogelangebot wettbewerbswidrig war, da diese kurz nach Öffnung der Läden bereits ausverkauft war.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1.)
Die beanstandete Werbung verstößt gegen das Verbot von Lockangeboten in Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.

a)
Nach dieser Vorschrift sind Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne von § 5 a Abs. 3 UWG zu einem bestimmten Preis unzulässig, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Weise zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen.

Dabei ist nach dieser Vorschrift nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über die Produktverfügbarkeit zu beanstanden (OLG Hamm, GRUR-RR 2015, 533; Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 5 UWG, Rn. 8.1 b). Der Regelung liegt die rechtfertigende Erwägung zugrunde, dass der Verbraucher, wenn im Handel für den Verkauf bestimmter Waren öffentlich geworben wird, es erwartet, dass die angebotenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt in einer solchen Menge vorhanden sind, dass die zu erwartende Nachfrage gedeckt ist. Besteht kein angemessener Warenvorrat, so wird der Verbraucher irregeführt und gegebenenfalls veranlasst, andere Waren zu kaufen (Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 5 UWG, Rn. 8.2).

Der Zeitraum, innerhalb dessen der Werbende die beworbene Ware zur Vermeidung einer Irreführung Vorhalten muss, lässt sich dabei nicht generell festlegen. Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG begründet deshalb in Nr. 5, Satz 2 eine widerlegliche Vermutung dahingehend, dass ein Warenvorrat nicht angemessen ist, wenn er nicht ausreicht, die Nachfrage für 2 Tage zu decken. Bei Unterschreitung dieses Zeitraums ist es zur Widerlegung dieser Vermutung dann Sache des Werbenden, den Nachweis für die eine geringere Vorratshaltung rechtfertigenden Gründe zu führen (Ohly/Sotznitzer/Sotznitzer, UWG, 7. Aufl. 2016, Anhang (zu § 3 Abs. 3), Rn. 17), wobei zu berücksichtigen ist, dass der Verkehr es bei einer einschränkungslos angebotenen Ware regelmäßig erwartet, dass sie in allen Filialen des Unternehmens in ausreichender Menge erworben werden kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2014, Az. 2 U 90/13, BeckRS 2016, 04133, Rn. 53; Ohly/Sotznitzer/Sotznitzer, UWG, 7. Aufl. 2013, Anhang (zu § 3 Abs. 3), Rn. 17).

Schließlich kann der Werbende eine Irreführung ausschließen, indem er in der Werbung die konkrete Warenmenge angibt oder durch andere aufklärende Hinweise einer Fehlvorstellung der Werbeadressaten entgegenwirkt (BGH, GRUR, 2011, 340; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2014, Az.: 15 U 44/14, Seite 10 (Bl. 149 GA)).

b)
Gemessen hieran liegt ein Verstoß gegen die vorgenannten Normen vor.

(1)
Unstreitig war die streitgegenständliche Studio Küchenmaschine in einigen Filialen der Beklagten - was nach dem Vorgesagten genügt - bereits um 8.10 Uhr ausverkauft, so dass die vorgenannte Vermutung für einen nicht angemessenen Warenvorrat greift.
(2)
Die Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt. Sie hat die Angemessenheit ihrer Vorratshaltung bezogen auf die maßgebliche, nicht ausreichende Aufklärung hinsichtlich der Produktverfügbarkeit nicht ausreichend
dargelegt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Berlin: Amazon Cyber Monday Schnäppchen - wettbewerbswidrige Lockangebote, da nach wenigen Sekunden ausverkauft

LG Berlin
Urteil vom 01.03.2012
91 O 27/11,
Amazon Cyber Monday
nicht rechtskräftig


Das LG Berlin hat in einem vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) angestrengten Verfahren entschieden, dass die von Amazon im Rahmen der Cyber Monday angebotenen Schnäppchen unzulässige Lockangebote waren, da diese im Regelfall wenige Sekunde nach Freischaltung ausverkauft waren. Danach waren die jeweiligen Produkte wieder nur zum normalen Preis bestellbar. Die jeweiligen Angebote sollten - so jedenfalls Amazon in seiner Vorankündigung - zwei Stunden bestellbar sein. Das LG Berlin führt aus, dass die Produkte bei einer zweistündigen Sonderangebotsaktion mindestens eine halbe Stunde bestellbar sein müssen.

Die Pressemitteilung des vzbv finden Sie hier:

BGH: Die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung von Sonderangeboten ist unlauter

BGH
Urteil vom 10.02.2011
I ZR 183/09
Irische Butter
UWG Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3



Leitsätze des BGH:
a) Nach Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist - ebenso wie zuvor nach § 5 Abs. 5 UWG 2004 - nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung unlauter.
b) Zielt ein Unterlassungsantrag durch Formulierungen wie "für Lebensmittel wie nachfolgend abgebildet zu werben" auf das Verbot der konkreten Verletzungsform ab, stellen weitere in den Antrag aufgenommene, die konkrete Verletzungsform beschreibende Merkmale grundsätzlich eine unschädliche Überbestimmung dar.
c) Eine Gleichartigkeit im Sinne von Nr. 5 UWG des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG liegt nur dann vor, wenn das andere Produkt nicht nur tatsächlich gleichwertig, sondern auch aus der Sicht des Verbrauchers austauschbar ist. Wird für ein Markenprodukt geworben, ist daher ein unter einer Handelsmarke vertriebenes Produkt nicht gleichartig, auch wenn es objektiv gleichwertig sein mag.
d) Die in der Regelung der Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zugrunde gelegte Erwartung, dass eine einschränkungslos angebotene Ware in sämtlichen in die Werbung einbezogenen Filialen in ausreichender Menge erworben werden kann,
lässt sich nur durch einen aufklärenden Hinweis neutralisieren, der klar formuliert, leicht lesbar und gut erkennbar ist.
BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09 - OLG Stuttgart - LG Heilbronn

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: