Das OLG München hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige SEPA-Diskriminierung durch Beschränkung der Auszahlung von Gutschriften auf deutsche Bankkonten vorliegt.
Aus den Entscheidungsgründen: 1. Wie von der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht angegriffen, hat die Beklagte durch die Schreiben K 3, K 4 und K 5 gegen die Marktverhaltensregeln der Art. 9 Abs. 1 bzw. Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung verstoßen.
a) Die Schreiben K 3, K 4 und K 5 sind geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
b) Gemäß Art. 9 Abs. 1 SEPA-Verordnung gibt ein Zahler, der eine Überweisung an einen Zahlungsempfänger vornimmt, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist. Gemäß Abs. 2 gibt ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.
Durch die Aufforderung deutsche Bankdaten mitzuteilen, um das Guthaben auszahlen zu können (Anlage K 4), gibt die Beklagte vor, in welchem Mitgliedstaat ein Konto zu führen ist und verstößt gegen Art. 9 Abs. 1 SEPA-Verordnung. Mit der Auskunft, im System könnten keine ausländischen Bankverbindungen erfasst (Anlage K 5) bzw. eingefügt werden (Anlage K 3), gibt die Beklagte ebenfalls vor, in welchem Mitgliedstaat ein Zahlungskonto zu führen ist und verstößt damit auch gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung.
c) Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung ist eine Norm, die zumindest auch dem Schutz der Verbraucher dient und bei der dieser Schutz nicht nur untergeordnete Bedeutung hat oder eine nur zufällige Nebenwirkung ist (BGH GRUR 2020, 654, 655 Rn. 20 – SEPA-Lastschrift). Als Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG ist er zugleich Marktverhaltensregel mit dem erforderlichen Wettbewerbsbezug (BGH a.a.O, S. 657 Rn. 40). Gleiches gilt auch für Art. 9 Abs. 1 SEPA-Verordnung als gleichsam spiegelbildliche Norm zu Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung. Es kann in der Beurteilung einer Norm als Marktverhaltensregel keinen Unterschied machen, ob der Verbraucher als Zahlungsempfänger oder als Zahler betroffen ist. Auch der Schutzzweck der beiden Absätze, Schutz der Freiheit des Verbrauchers, Zahlungen über ein Konto in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen seines Wohnsitzes abzuwickeln (BGH, a.a.O., S. 657 Rn. 40), ist unabhängig davon, ob der Verbraucher als Zahler oder als Zahlungsempfänger betroffen ist.
d) Der Verstoß der Beklagten ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Die Auskunft der Beklagten, sie könne Guthaben nur auf eine deutsche Bankverbindung überweisen (K 4), bzw. sie könne generell eine ausländische Kontonummer (und damit auch eine Kontonummer einer Bank aus dem EU-Ausland) nicht in das System einfügen (K 3)/ im System erfassen (K 5), ist geeignet, die passive Dienstleistungsfreiheit der Verbraucher erheblich zu beeinträchtigen, da sie letztlich gezwungen werden, ein deutsches Konto zu führen, um eine Gutschrift zu erhalten bzw. um Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten zu erfüllen.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem geltend gemachten Anspruch nicht die Einrede der Verjährung entgegen.
a) Die Verjährung wurde durch Erhebung der Klage auf Unterlassung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Im Zeitpunkt der Erhebung der Klage war die sechsmonatige Verjährungsfrist der §§ 11 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG noch nicht abgelaufen. Die am 30.12.2021 eingereichte Klage vom 29.12.2021 wurde der Beklagten am 16.4.2022 (Bl. 13/14 d.A.) zugestellt. Die streitgegenständlichen Verstöße datieren von 9.11.2021 (K 4), vom 11.11.2021 (Anlage K 3) bzw. vom 23.11.2021 (K 5).
b) Die „Klarstellung“ der Klageanträge durch die Klagepartei mit Schriftsatz vom 9.9.2022 (Formulierung „im Rahmen von Verträgen über die Erbringung von Energielieferungen“ statt „im Rahmen der Durchführung von Energielieferungsverträgen“ sowie „EU-Raum“ statt „SEPA-Raum“) hindert die durch die Erhebung der Klage bewirkte Hemmung der Verjährung nicht. Die Hemmung der Verjährung ist zwar grundsätzlich auf denjenigen Anspruch oder Anspruchsteil beschränkt, auf den sich die Klage bezieht. Hierbei entscheidet für § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich der prozessuale Anspruch und damit der Streitgegenstand, wie er durch Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (Grothe, in MüKoBGB, 9. Aufl. 2021, § 204 Rn. 10 m.w.N.). Eine Erweiterung des Hemmungsumfangs über diesen prozessualen Streitgegenstandsbegriff hinaus wird jedoch anhand des Merkmals der materiellrechtlichen Wesensgleichheit der Ansprüche vorgenommen. Verlangt wird dabei im Kern eine Identität von Klagegrund und/oder verfolgtem Interesse trotz divergierender Klageanträge (vgl. Grothe, a.a.O., m.w.N., BGH NJW 1988, 1964, 1965 unter II 3 c).
c) Eine solche materiell-rechtliche Wesensgleichheit im Sinn einer Identität von Klagegrund und/ oder verfolgtem Interesse trotz divergierender Klageanträge zwischen dem Antrag vom 29.12.2021 und dem Antrag vom 9.9.2022 liegt hier vor: Die vom Kläger beanstandeten Verhaltensweisen (Sachverhalt „T. J.“, Sachverhalt „P. C.“ und Sachverhalt „D. B.“) werden bereits in der Klageschrift vom 29.12.2021 geschildert und mit den Anlagen K 3, K 4 und K 5 belegt. Das Begehren des Klägers und sein Interesse zielten von vorneherein und gleichbleibend darauf ab, dass die Beklagte solche Verhaltensweisen, wie sie in den Anlagen K 3, K 4 und K 5 zum Ausdruck gekommen sind, künftig unterlassen solle. Dabei ist es – anders als die Beklagte meint – vor dem Hintergrund des Ausgeführten auch unschädlich, dass sich der Unterlassungsantrag des Klägers zunächst auf den SEPA-Raum bezogen hat und erst mit Schriftsatz vom 9.9.2022 auf den EU-Raum beschränkt wurde. Dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift vom 29.12.2023 und den Anlagen K 3, K 4 und K 5 lagen von vorneherein Sachverhalte zugrunde, die ausschließlich einen Bezug zum EU-Raum hatten. Sie betrafen jeweils in Deutschland wohnhafte Verbraucher mit Bankverbindungen im EU-Ausland (Fall T.J.: Litauen; Fall P.C.: Niederlande; Fall B. P.: Litauen). Hierin liegt das Charakteristische der Verletzungshandlung im Sinne der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Buchclub-Koppelungsangebot“ (GRUR 2003, 890, 891). Dieses hat sich durch die „Klarstellung“ des Klageantrags nicht geändert. Hinzukommt, dass – wie die Beklagte selbst vorträgt (z.B. Schriftsatz vom 16.6.2022, Bl. 17/21 d.A. oder Schriftsatz vom 19.1.2023, Bl. 9/12 der e-Akte des Berufungsverfahrens) und wie das Landgericht zu Recht hervorhebt – der SEPA-Raum und der EU-Raum zumindest teilidentisch sind. Von einem „aliud“ kann daher nicht gesprochen werden. Vielmehr ist der EU-Raum aufgrund seiner geringeren Ausdehnung ein „Weniger“ gegenüber dem SEPA-Raum.
d) Soweit die Beklagte meint, in der Formulierung des ursprünglichen Klageantrags vom 29.12.2021 („im Rahmen der Durchführung von Energielieferungsverträgen“) liege eine „situative Einschränkung“ gegenüber der Formulierung des Antrages im Schriftsatz vom 9.9.2022 („im Rahmen von Verträgen über die Erbringung von Energielieferungen“), da der letztgenannte Antrag auch Zahlungen bzw. Gutschriften umfasse, die im Rahmen der Anbahnung von Verträgen oder im Rahmen der Abwicklung der Verträge nach Kündigung anfielen, vermag der Senat eine solche „situative Einschränkung“, die durch den Schriftsatz vom 9.9.2022 beseitigt worden wäre, bereits nicht zu erkennen. Jedenfalls die Auslegung des Antrags vom 9.9.2022 im Lichte seiner Begründung zeigt, dass sich dieser ausschließlich auf die bereits streitgegenständlichen Sachverhalte beziehen und ausschließlich der Klarstellung dienen sollte, „den Umfang der Unterlassung noch genauer zu bestimmen.“ Eine Erstreckung auf Sachverhalte im Vorfeld des Vertrages sowie im Rahmen seiner Abwicklung ist erkennbar nicht gewollt.
OLG Nürnberg
Hinweisbeschluss vom 18. November 2024 14 U 2275/22
Das OLG Nürnberg hat in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass eine Bank nicht für den Vermögensschaden nach einer vom Geschädigten veranlasste Auszahlung infolges eines Enkeltrick-Betrugs haftet..
Die Pressemitteilung des Gerichts: Bank haftet nicht für einen durch Enkeltrick-Betrug entstandenen Vermögenschaden
Eine gegen die auszahlende Bank gerichtete Schadensersatzklage eines 84-jährigen Mannes, der infolge eines Trickbetrugs 83.000 € an Unbekannte gezahlt hatte, blieb erfolglos. Warn- und Hinweispflichten der Geldinstitute bestehen nur bei einem massiven Verdacht auf eine Vermögensgefährdung des Kunden. Eine solche vorwerfbare Pflichtverletzung konnte das Landgericht Nürnberg-Fürth im konkreten Fall nicht feststellen.
Der Kläger hatte am Schalter in einer Bankfiliale in Nürnberg innerhalb von 1 ½ Stunden zweimal Bargeld von seinem Konto abgehoben, insgesamt 83.000 Euro. Er begründete seine Schadensersatzklage gegen die Bank damit, dass diese durch Auszahlung des Geldes trotz offenkundiger Anhaltspunkte für einen Enkeltrick-Betrug gegen ihre vertraglichen Schutz- und Warnpflichten verstoßen habe. Die Bank hatte im Zivilprozess vorgebracht, dass ihre Mitarbeiter bezüglich des sogenannten Enkeltricks geschult seien und den Kläger entsprechend angesprochen hätten, der ruhig gewirkt und plausible Erklärungen abgegeben habe.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in erster Instanz mit Urteil vom 22. Juli 2022 die Klage abgewiesen. Das Gericht führte aus, dass eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank nur ausnahmsweise bei Vorliegen objektiver massiver Verdachtsmomente anzunehmen ist. Einen massiven Verdacht auf einen drohenden Schaden beim Kläger konnte die Kammer im vorliegenden Fall nicht feststellen. Die Kammer war nach Einvernahme der Bankangestellten als Zeugin davon überzeugt, dass der Kläger sachlich, ruhig und unauffällig in der Bank auftrat. Weder aus dem Alter des Klägers und der Höhe des Bargeldbetrages noch aus dem Umstand, dass erst eine Übertragung von dem Sparkonto auf das Girokonto erfolgte, drängte sich der Verdacht einer Straftat auf. Bei beiden Barabhebungen hatte die Bankangestellte beim Kläger mehrfach nachfragt, ob ihm der sogenannte Enkeltrick bekannt sei, was dieser bejahte und damit entkräftete, dass er direkt mit seiner Enkeltochter gesprochen habe. Eine weitere Nachfragepflicht war von den Mitarbeitern der Bank nicht zu verlangen, so das Landgericht in seiner Entscheidung.
Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts hatte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt. Auch das Oberlandesgericht verneinte eine Verletzung von Warn- und Hinweispflichten der Beklagten, gerade nachdem die Möglichkeit eines Enkeltricks von der Bankangestellten angesprochen worden war. Die Bank ist vertraglich zur Auszahlung des Kontoguthabens verpflichtet und der Kunde hat über die Verwendung der ihm zustehenden Beträge keine Rechenschaft abzulegen, führte das Berufungsgericht ergänzend aus.
Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts zur Erfolgslosigkeit der Berufung hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist damit rechtskräftig.
Die Strafbarkeit der Trickbetrüger und etwaige zivilrechtliche Ansprüche gegen diese Personen waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
(Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Juli 2022, Az. 10 O 1384/22,
Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. November 2024, Az. 14 U 2275/22)
AG Frankfurt
Urteil vom 31.08.2021 32 C 6169/20 (88)
Das AG Frankfurt hat entschieden, dass eine telefonische Kartensperre 30 Minuten nach Bemerken des Verlusts zu spät sein kann und dann kein Anspruch gegen die Bank auf Erstattung von unbefugten Verfügungen besteht.
Aus den Entscheidungsgründen:
[...]Um 10:42 Uhr jenes Tages teilte die Klägerin der Beklagten telefonisch den Verlust ihrer Debitkarte mit und ließ die Karte sperren. In ihrer gegenüber der Beklagten am 19.11.2019 erklärten schriftlichen Verlustmeldung gab die Klägerin an, dass sie den Verlust um ca. 10:10 Uhr bemerkt hatte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die mit Anlage B3 vorgelegte Verlustmeldung (Bl. 119 f. der Akte) Bezug genommen.[...].
Die Klägerin kann weder aus § 675u S. 2 BGB, noch aus § 280 Abs. 1 BGB, jeweils in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrag, Erstattung oder Wiedergutschrift der streitgegenständlichen Barauszahlungen von der Beklagten verlangen.
Es gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, dass die streitgegenständlichen Abhebungen mittels der der Klägerin ausgehändigten Originalkarte erfolgt sind. Die in den als solchen inhaltlich unwidersprochenen Transaktionsprotokollen (Anlage B2) aufgeführte Kartennummer stimmt überein mit der von der Klägerin selbst mit der Klageschrift vorgetragenen Kartennummer. Die prozessualen Voraussetzungen eines zulässigen Bestreitens der Verwendung der Originalkarte mit Nichtwissen seitens der Klägerin gemäß § 138 Abs. 4 ZPO liegen daher nicht vor.
Wie die Beklagte zutreffend geltend macht, spricht auf dieser Tatsachengrundlage ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Klägerin pflichtwidrig entgegen Ziffer 6.3 der zwischen den Parteien vereinbarten AGB und § 675l Abs. 1 S. 1 BGB die PIN auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2011, Az. XI ZR 73/10 = MDR 2012, 239). Tragfähige Anhaltspunkte für einen ernsthaft in Betracht kommenden atypischen Geschehensablauf trägt die Klägerin nicht vor.
Nach der zugrundezulegenden Verwendung der Originalkarte bestehen auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass das Sicherheitssystem der Beklagten unzureichend konfiguriert war. Sowohl die (geringe) räumliche Entfernung des Geldautomaten von etwa 50 km vom Wohnort der Klägerin, als auch die im Zuge der streitgegenständlichen Abhebung einmalig erfolgte Falschangabe der PIN stellen weder für sich genommen, noch zusammen hinreichend auffällige Merkmale dar, wie dies etwa bei betragsmäßig, zeitlich und örtlich vom bisherigen Kontonutzungsverhalten ungewöhnlich abweichenden Auslandsverfügungen oder mehrfacher Falscheingabe der PIN der Fall wäre.
Darüber hinaus ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Klägerin ein weiterer Sorgfaltspflichtverstoß dadurch zur Last fällt, dass sie den Verlust der Karte der Beklagten nicht unverzüglich angezeigt hat. Ein erst zeitlich nach den Abhebungen erfolgtes Bemerken des Verlustes hat die Klägerin in Ansehung ihrer eigenen Angaben in der vorgerichtlichen Verlustanzeige (Anlage B3) bereits nicht nachvollziehbar vorgetragen, so dass ein Bemerken des Verlustes 5 Minuten vor der 1. Abhebung wie in der Verlustanzeige angegeben zu Grunde zu legen ist. Ausweislich der polizeilichen Bestätigung über die Erstattung einer Strafanzeige (Anlage B4, Bl. 121 der Akte) verfügt die Klägerin über ein Mobiltelefon. Tragfähige Gründe, warum es ihr nicht möglich war, dieses unmittelbar für eine Verlustmeldung zu nutzen, trägt die Klägerin nicht vor.
Insbesondere kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass sie lediglich zu Hause ihre IBAN zur Hand gehabt habe, welche die Beklagte im Rahmen des letztlich erst von dort aus geführten Telefonates verlangt habe. In Ziffer 6.4 Abs. 1 S. 3 der AGB ist insoweit die Angabe der IBAN nur für eine über den Zentralen Sperrannahmedienst erstattete Verlustmeldung als Erfordernis formuliert. Nach S. 1 der Klausel soll die Sperranzeige jedoch möglichst gegenüber der kontoführenden Stelle erfolgen, wofür die Angabe der IBAN nicht in der Klausel vorausgesetzt wird. Hätte sich auch die kontoführende Stelle der Beklagten auf eine sofortige telefonische Verlustmeldung hin nicht in der Lage gesehen, die IBAN aus ihren Systemen zu recherchieren oder auch ohne diese eine Sperrung der Karte zu veranlassen, hätte die Klägerin jedenfalls ihren vertraglichen Sorgfaltspflichten genügt und wäre in einem solch hypothetischen Fall gegebenenfalls dann eine mangelnde eigene Sorgfalt der Beklagten im Rahmen der Reaktion auf eine dann als unverzüglich feststehende Verlustanzeige festzustellen gewesen; als hypothetische Reserveursache vermag eine solche jedoch nicht die Klägerin von den gemäß Ziffer 6.4 Abs. 1 der AGB und § 675l Abs. 1 S. 2 BGB primär ihr obliegenden Sorgfaltspflichten zur unverzüglichen Verlustanzeige zu entbinden.
Nach alledem liegt hinsichtlich der streitgegenständlichen Abhebungen kein Verschulden der Beklagten, jedoch ein zweifacher grober Sorgfaltspflichtverstoß der Klägerin vor mit der Folge, dass die in Ziffer 14.1 Abs. 1 der AGB vereinbarte Haftungsbegrenzung der Klägerin auf 50 € gemäß Abs. 4 der Klausel sowie § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht greift und die Klägerin den ihr durch die Abhebungen entstandenen Schaden in vollem Umfang selbst zu tragen hat.
Das OLG Köln hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn mit einem "Sofortbonus" geworben wird und dieser nicht zeitnah automatisch ausgezahlt wird.
Aus den Entscheidungsgründen:
1. Dem Kläger steht ein Anspruch aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Nr. 7, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG zu wegen der verspäteten und erst nach Aufforderung durch die Kundin erfolgten Auszahlung des im Angebot auf Abschluss eines Energieliefervertrages ausgelobten sog. „Sofortbonus“.
a. Unstreitig handelt es sich bei der Internetvergleichsplattform W. um einen offiziellen Vertragspartner der Beklagten, die die Informationen für das Vergleichsportal von der Beklagten erhält. Über dieses Portal hat die Kundin Rita L. ihren Stromliefervertrag mit der Beklagten geschlossen. Im Portal war im Angebot der Beklagten der Begriff „Sofortbonus“ mit einer Erläuterung hinterlegt, die sich beim Anklicken des Begriffs öffnete und in der es hieß:
„Den angegeben Bonus gewährt der Anbieter einmalig für den Anbieterwechsel, Der Bonus wird innerhalb von 60 Tagen nach Lieferbeginn überwiesen. (…)“.
Damit hat die Beklagte, der das Verhalten der von ihr beauftragten W. nach § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen ist, eine Auszahlung des „Sofortbonus“ innerhalb von 60 Tagen nach Lieferbeginn angekündigt und versprochen.
Tatsächlich überwiesen wurde der Bonus jedoch erst nach ausdrücklicher Aufforderung seitens der Kundin vom 10.6.2018 am 13.6.2018, also mehr als 100 Tage nach Lieferbeginn.
b. Das Verhalten der Beklagten stellt eine unlautere, weil irreführende geschäftliche Handlung iSd § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Nr. 7 UWG über die Rechte der Verbraucher bzw. die Bedingungen, unter denen die Ware oder Dienstleistung erbracht wird, dar. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 erfasst dabei u.a. das Bestehen von Rechten und deren Inhalt und die Voraussetzungen ihrer Ausübung, Höhe, Berechnung und Gegenstand einer zu empfangenden Leistung sowie den Leistungszeitpunkt sowie Erfüllungsmodalitäten (vgl. Bornkamm/Feddersen in: K/B/F, UWG, 38. Aufl. § 5 Rn. 8.4). Nr. 2 erfasst sämtliche vertraglichen Regelungsaspekte. Dazu zählen neben dem Bestehen von Rechten und Pflichten, Höhe, Berechnung beispielsweise auch Gegenstand einer zu zahlenden oder zu empfangenden Haupt- oder Nebenleistung sowie Leistungszeitpunkte (vgl. Bornkamm/Feddersen in: K/B/F, UWG, 38. Aufl., § 5 Rn, 3.193).
aa. Vorliegend wird dem Verbraucher bei einem Versorgerwechsel ein ausdrücklich als „Sofortbonus“ bezeichneter Bonusbetrag versprochen, der innerhalb einer bestimmten Frist gezahlt werden soll. Dass ein Bonus besonders geeignet ist, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu bewegen, steht außer Frage. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass es nicht um die Frage der Auszahlung des Bonus an sich geht, sondern allein um die Frage der fristgerechten Auszahlung. Insoweit könnte die zeitliche Komponente – wie die Beklagte meint – zwar zivilrechtliche Ansprüche begründen, weil sich die Beklagte mit ihrer Leistung in Verzug befunden haben mag. Es sei aus Sicht der Beklagten jedoch keine geschäftliche Handlung ersichtlich, die von wettbewerbsrechtlicher Relevanz sei.
bb. Dieser Ansicht der Beklagten kann nicht gefolgt werden, weil vorliegend ausdrücklich ein „Sofortbonus“ ausgelobt worden ist. Bei einem „Sofortbonus“, der die Bedeutung (auch) der zeitlichen Komponente bereits im Namen trägt, geht es dem Verbraucher nicht nur darum, irgendwann einen Geldvorteil zu erhalten, etwa wie bei vielen „Neukundenboni“, bei denen am Ende des ersten Jahres eine Verrechnung erfolgt. Bei einem „Sofortbonus“ wird neben dem Geldvorteil gerade mit einer schnellen Auszahlung geworben. Die Erwartung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers mit der situationsadäquaten Aufmerksamkeit, auf den abzustellen ist (s. nur Bornkamm/Feddersen in: K/B/F, 38. Aufl. § 5 Rn. 0.71 mwN), geht dahin, dass der Bonusbetrag zwar nicht sofort, aber jedenfalls zeitnah wie angekündigt ausbezahlt werden wird. Diesen Lockeffekt macht sich die Beklagte – wie im Übrigen viele ihrer Konkurrenten auch – zunutze, um Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung, nämlich zu einem Anbieterwechsel zu bewegen. Der Durchschnittsverbraucher erwartet dann, dass das Geld innerhalb der Frist von der Beklagten automatisch überwiesen werden wird. Wenn der Sofortbonus dann nach 60 Tagen nach Lieferbeginn nicht ausbezahlt wird, werden diejenigen Verbraucher, denen es gerade auf die zeitliche Komponente des Sofortbonus ankam, enttäuscht. Bei geringfügigen Fristüberschreitungen mag eine Relevanz zu verneinen sein. Wann eine Fristüberschreitung noch hinnehmbar wäre, kann dahin gestellt bleiben. Vorliegend ist die Auszahlung zum einen erst nach Aufforderung durch den Kunden und zum anderen ca. 40 Tage nach der angekündigten Frist erfolgt. Sie ist damit auch unter Berücksichtigung der einschränkenden „ca“-Angabe in der Auftragsbestätigung aus Sicht des Verbrauchers in keinem Fall mehr nur geringfügig und hinnehmbar. Der Kläger hat zudem behauptet, dass festzustellen sei, dass die Beklagte „vertraglich vereinbarte Boni erkennbar nur auf ausdrückliche Aufforderung des Verbrauchers auskehrt“. Dies ist unbestritten geblieben und deckt sich überdies mit den beiden weiteren diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Fällen, in denen die Beklagte ebenfalls erst auf ausdrückliche Aufforderung des Kunden, ihren vertraglich übernommenen oder gesetzlich auferlegten Pflichten nachgekommen ist.
cc. Mit dieser Handhabung wird dem Kunden eine Überwachungspflicht auferlegt mit dem Risiko, dass er die Nichtzahlung möglicherweise übersieht und seine Ansprüche nicht geltend macht. Die Kontrolle über die Einhaltung der versprochenen Leistungen wird entgegen der Ankündigung in der Werbung dem Kunden – mit den daraus folgenden möglichen Risiken – auferlegt, obwohl der Kunde aufgrund der vor Vertragsschluss getätigten Auslobung davon ausgegangen ist, dass ihm der Sofortbonus ohne Weiteres innerhalb der angekündigten Frist ausbezahlt wird und er u.a. wegen der unter Einrechnung des Sofortbonus erzielten Kostengünstigkeit, aber auch wegen der durch die Ankündigung suggerierten Einfachheit und Problemlosigkeit den Anbieterwechsel vorgenommen hat. Insoweit ist vorliegend ein wettbewerbsrechtlich relevantes Verhalten und damit eine geschäftliche Handlung anzunehmen.
c. Die Beklagte verweist zwar darauf, dass es sich allenfalls um eine bloße Schlechtleistung bzw. verzögerte Leistung handele, die die für den betroffenen Vertragspartner die ihm zustehenden Rechte (hier wegen Verzugs) nach sich ziehen könne, aber für sich gesehen keine Wettbewerbshandlung sei. Dies trifft indes nur zu, wenn eine unrichtige Angabe, beispielsweise ein nicht eingehaltenes Versprechen, nicht auf eine bestimmte geschäftliche Entscheidung des Vertragspartners abzielt (vgl. BGH GRUR 2013, 945 Rn. 35 ff – Standardisierte Mandatsbearbeitung). Anders verhält es sich aber, wenn – wie hier – die Handlung des Unternehmers auf die Beeinflussung einer geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers, einen Versorgerwechsel, gerichtet ist und deshalb objektiv mit der Absatzförderung oder Vertragsdurchführung zusammenhängt (vgl. Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. § 5 Rn. 1.12). Bei einer Ankündigung eines Unternehmers vor Vertragsschluss, vertragsgemäß leisten zu wollen, obwohl tatsächlich von vornherein kein entsprechender Leistungswille bestand, dient die Ankündigung als Mittel im Wettbewerb um Kunden und stellt eine „geschäftliche Handlung“ dar (s. Franzke in: Büscher, UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 64 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend trotz größtmöglicher Sicherungsmaßnahmen unter Beachtung der unternehmerischen Sorgfalt ausnahmsweise eine verspätete Zahlung unvermeidbar gewesen wäre, hat selbst die Beklagte nicht vorgetragen. Sie geht vielmehr davon aus, dass ihr aufgrund der „ca.“-Angabe in der Auftragsbestätigung ein gewisser Spielraum eingeräumt sei, den sie nicht überschritten habe. Daraus lässt sich schließen, dass sie von vornherein meinte, zu einer Zahlung innerhalb der 60-Tage-Frist - trotz ihrer eigenen Ankündigung auf der Internetseite W. - nicht verpflichtet zu sein.
d. Die Frage, ob bei einem einmaligen Fehlverhalten eines Unternehmers möglicherweise keine Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr besteht, sondern diese im Einzelnen festzustellen ist (so Köhler in: K/B/F, UWG, 38. Aufl. § 2 Rn. 86; aA: Franzke in: Büscher, UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 63, Fn. 126) stellt sich nicht. Denn auch nach Ansicht Köhlers ist die Wiederholungsgefahr zu vermuten, wenn das konkrete Handeln des Unternehmers – wie hier - seiner Art nach wiederholbar ist und es sich nicht etwa um das Bestreiten eines Sachmangels in einem Einzelfall handelt. Da die Beklagte die Ansicht vertritt, dass ihr durch die „ca.“ Angabe ein gewisser Spielraum eingeräumt sei, der mit 40 Tagen nach der vereinbarten Frist noch gewahrt sei, ist die Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall nach beiden in der Literatur vertretenen Ansichten ohne weiteres anzunehmen.
2. Dem Kläger steht auch ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten zu, es zu unterlassen, Verbrauchern Abschlussrechnungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zu erteilen. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 3, 3a, 8 UWG iVm § 40 Abs. 4 EnWG UWG.
Nach § 40 Abs. 4 EnWG müssen Lieferanten sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung nach § 40 Abs. 3 EnWG spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält. Diese Pflicht hat die Beklagte im vorliegenden Fall des Kunden Sven C. verletzt.
a. Die Nichterfüllung der gesetzlichen Pflicht, stellt eine geschäftliche Handlung iSv § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, welche der Tatbestand des § 3a UWG voraussetzt. Das Handeln muss objektiv mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages zusammenhängen (Köhler in: K/B/F, UWG, 38. Aufl. § 3a Rn. 1.61). Für die Auslegung sind jedenfalls die Erwägungsgründe der UGP-RL und einzelne Regelungen heranzuziehen. Nach Erwägungsgrund 7 UGP-RL sollen solche Geschäftspraktiken erfasst werden, „die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf Produkte stehen“ (s. Köhler, aaO, § 2 Rn. 43).
Mit Einführung des § 40 Abs. 4 EnWG ist die Vorgabe des Anhangs I Abs. 1 lit. j der StromRL (RL 2009/72/EG) umgesetzt worden (vgl. BT-Drs. 17/6072, 84). Nach Art. 3 Abs. 7 S. 6, 7 StromRL soll sichergestellt werden, dass zugelassene Kunden tatsächlich leicht zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushalts-Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang I aufgeführten Maßnahmen ein. Denn der Anhang I dient der Erleichterung des Wechsels des Versorgers. Damit ist § 40 Abs. 4 EnWG als Umsetzung der Maßnahmen des Anhangs I unmittelbar auf eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf Produkte gerichtet. Ein Verstoß gegen diese in § 40 Abs. 4 EnWG aufgeführte Pflicht stellt danach eine geschäftliche Handlung iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Es handelt sich bei § 40 Abs. 4 EnWG auch – schon nach seinem Wortlaut - um eine echte Pflicht und nicht um eine bloße Obliegenheit (vgl. Heinlein/Weitenberg in: Danner/Theobald, Energierecht, Stand: 103. EL, Oktober 2019, § 40 EnWG Rn. 48; Hellermann in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 40 Abs. 4 EnWG Rn. 39). Dies ergibt sich auch daraus, dass mit der Einführung des § 40 Abs. 4 EnWG die Vorgabe des Anhang I Abs. 1 Buchst. j der StromRL umgesetzt wird und durch die Einführung einer bloßen Obliegenheit die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt wäre.
b. Da § 40 Abs. 4 EnWG dem Verbraucher den Wechsel des Versorgers erleichtern will und den Unternehmen eine echte Pflicht auferlegt, handelt es sich offensichtlich auch um eine verbraucherschützende und marktverhaltensregelnde Norm, zu deren Geltendmachung der Kläger befugt ist.
3. Wegen der nicht rechtzeitigen Ausbezahlung eines Überschusses nach Schlussrechnung an Verbraucher steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 3, 3a UWG iVm §§ 812, 242 BGB, § 40 Abs. 4 EnWG oder nach allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts bzw. jedenfalls aus § 3 Abs. 2 UWG zu.
Insoweit rügt die Beklagte in der Berufung lediglich, dass § 13 Abs. 3 S. 2 StromGVV bzw. die entsprechende GasGVV auf Sonderkundenverträge nicht anwendbar sei und sich das Landgericht auf diese Regelung gestützt habe, ohne sich mit ihrer Anwendbarkeit auseinandergesetzt zu haben.
a. Die Frage, ob § 13 Abs. 3 S. 2 StromGVV auf Verträge mit Sonderkunden anwendbar ist oder die Norm jedenfalls eine Leitbildfunktion aufweist, kann dahingestellt bleiben. Denn die in § 13 Abs. 3 S. 2 StromGVV normierte Pflicht stellt keine lex specialis dar, sondern spiegelt lediglich einen allgemeinen Rechtsgrundsatz wider. Aus der Natur von Abschlagszahlungen/Vorschüssen ergibt sich, dass ein etwaiger Überschuss nach Abrechnung sofort zurückzuzahlen bzw. mit der nächsten Abschlagszahlung, die bei einer Vertragsbeendigung jedoch ausgeschlossen ist, zu verrechnen ist (vgl. BR-Drs. 306/06, 34 zu § 13 Abs. 3 StromGVV). Da Abschlagszahlungen dadurch gekennzeichnet sind, dass sie nur vorläufig bis zu einer im Wege der Abrechnung festzustellenden endgültigen Vergütung zu leisten sind, ohne dass sie auf einzelne Teilleistungen bezogen werden können, ergibt sich, dass ein etwaiger Überschuss nach Abrechnung sofort zurückzuzahlen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2014 – 20 U 136/14 -, juris Rn. 33 mwN), § 271 Abs. 1 BGB. Ein Grund für den Energieversorger, noch nach der Schlussrechnung einen etwaigen Überschuss des ehemaligen Kunden behalten zu dürfen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auch der BGH geht – so das OLG Düsseldorf - wie selbst verständlich davon aus, dass ein etwaiger Überschuss bei Abrechnung oder Abrechnungsreife unverzüglich auszukehren sei (s. OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2014 – 20 U 136/14 -, juris Rn. 32 f., mwN). Damit ist davon auszugehen, dass die in § 40 Abs. 4 EnWG geregelte Frist für die Abrechnung gleichzeitig auch eine entsprechende Frist für die Auszahlung setzt und eine Überschreitung der Frist aus den Gründen zu Ziff. 2b. wegen der Verletzung einer Regelung, die der Erleichterung eines Versorgerwechsels dient, eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt.
b. Im Übrigen läge aus den o.g. Erwägungen selbst dann, wenn der Unlauterkeitstatbestand des § 3a UWG hier nicht greifen würde, jedenfalls eine nach § 3 Abs. 2 UWG unlautere geschäftliche Handlung vor, die nicht der unternehmerischen Sorgfalt entspricht und geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Die Generalklausel in § 3 Abs. 2 UWG dienst als Auffangtatbestand für diejenigen unlauteren geschäftlichen Handlungen, die nicht von den in § 3a bis 7 UWG geregelten Fallgruppen erfasst werden; sie hat die Funktion, Schutzlücken zu schließen und den Gerichten die Möglichkeit der Rechtsfortbildung zu geben (s. Büscher in: Büscher, UWG, § 3 Rn. 8).
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Kunden von E-Plus Aldi Talk ihr Restguthaben nach Vertragsende ohne Rücksendung der SIM-Karte erhalten müssen. Eine Klausel in den AGB, welche die Auszahlung von der Rücksendung der SIM-Karte abhängig macht, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist unwirksam.
Das KG Berlin hat entschieden, dass die GEMA die den Urhebern zustehenden Vergütungsanteile nicht um den Verlegeranteil kürzen und an Verleger ausschütten darf.
Die Pressemitteilung des Gericht:
Kammergericht: Teilurteil zur Ausschüttung von Nutzungsentgelten für Urheberrechte
Das Kammergericht hat in einem heute verhandelten Berufungsverfahren die Rechte von Musikern/Künstlern gestärkt: Die GEMA ist danach gegenüber den klagenden Künstlern ab dem Jahr 2010 nicht berechtigt, die diesen als Urhebern zustehenden Vergütungsanteile um sogenannte Verlegeranteile zu kürzen.
Hintergrund des Rechtsstreits ist die Frage, wie Einnahmen aus Nutzungsrechten für Urheberrechte zu verteilen sind. Der 24. Senat des Kammergerichts hat in seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 – Verlegeranteil; BGH I ZR 198/13) auf die Ausschüttung für Nutzungen von Urheberrechten übertragen und fortgeführt. Danach dürfe die GEMA Gelder nur an diejenigen Berechtigten ausschütten, die ihre Rechte wirksam übertragen hätten. Hätten die Urheber ihre Rechte zuerst aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf die GEMA übertragen, so könnten die Verleger keine Ansprüche aus den Urheberrechten der Künstler ableiten. Denn den Verlegern stehe kein eigenes Leistungsschutzrecht zu. Dementsprechend könnten sie auch nicht beanspruchen, an den Einnahmen aus Nutzungsrechten beteiligt zu werden.
Etwas Anderes könne zwar gelten, wenn die Urheber zugunsten der Verleger konkrete Zahlungsanweisungen getroffen oder ihre Ansprüche auf ein Entgelt gegen die GEMA an die Verleger (zumindest teilweise) abgetreten hätten. Solche besonderen Vereinbarungen zugunsten der Verleger seien aber weder typisiert erkennbar noch in dem vorliegenden Fall der klagenden Künstler feststellbar.
Das Kammergericht hat ferner die GEMA in der heutigen Entscheidung verurteilt, den Klägern Auskunft über die entsprechenden Verlegeranteile zu erteilen und darüber Rechnung zu legen. Über die Frage, ob den Künstlern aufgrund der zu erteilenden Auskünfte auch ein Anspruch auf Zahlung von weiteren Entgelten zustehe, wurde heute noch nicht entschieden. Zunächst muss die Auskunft abgewartet werden, so dass nur ein Teilurteil verkündet wurde.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen; die Beschwerde beim Bundesgerichtshof gegen die Nichtzulassung der Revision dürfte wäre mangels Erreichen der erforderlichen Beschwerdesumme nicht zulässig sein.
Kammergericht Berlin, 24. Zivilsenat, Urteil vom 14. November 2016
Aktenzeichen 24 U 96/14
Landgericht Berlin, Urteil vom 13. Mai 2014
Aktenzeichen 16 O 75/13